B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-600/2015/mel
Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren (…),
Guinea,
vertreten durch B._______
- Testbetrieb VZ Zürich,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015 / N_________
D-600/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 der Testphase des Verfah-
renszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde,
dass dem Beschwerdeführer am 6. November 2014 B.________ als
Rechtsvertreterin zugewiesen wurde,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) in
Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war,
dass ihm anlässlich der Befragung vom 10. November 2014 das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit ei-
ner Überstellung nach Italien gewährt wurde,
dass sich der Beschwerdeführer gegen eine Rückkehr nach Italien aus-
sprach mit der Begründung, in der dortigen Unterkunft des Roten Kreuzes
sei es sehr kalt gewesen und er habe an Bauchschmerzen gelitten, jedoch
vom behandelnden Arzt keine Medikamente erhalten,
dass er, seit ihm einmal in den Bauch geschlagen worden sei, an Bauch-
beschwerden leide, wenn er heisses Wasser trinke oder heiss dusche,
dass das BFM die italienischen Behörden am 17. November 2014 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte,
dass dieses Ersuchen unbeantwortet geblieben ist,
dass die Vorinstanz der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am
20. Januar 2015 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu neh-
men,
dass gleichentags die entsprechende Stellungnahme eingereicht wurde,
D-600/2015
Seite 3
dass das SEM mit Verfügung vom 21. Januar 2015 – eröffnet am 22. Ja-
nuar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer dazu auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe
seiner Rechtsvertreterin vom 29. Januar 2015 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers sei einzutreten,
dass eventualiter die Sache zur erneuten Entscheidung an das BFM zu-
rückzuweisen sei,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und die
zuständigen Behörden unverzüglich anzuweisen seien, von allfälligen Voll-
zugshandlungen abzusehen,
dass die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
gewähren sei,
dass die vorab per Telefax eingelangten vorinstanzlichen Akten am 2. Feb-
ruar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM bzw. des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
D-600/2015
Seite 4
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September 2013 über
die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen
im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und
Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass hinsichtlich Frist festzuhalten ist, dass sich die Spezialbestimmung in
Art. 38 TestV gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1 AsylG
(materielle Entscheide), nicht aber auf Art. 108 Abs. 2 AsylG bezieht und
somit die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren – wie
im Übrigen in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend ver-
merkt – fünf Arbeitstage beträgt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
D-600/2015
Seite 5
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) in
Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war,
dass das BFM die italienischen Behörden am 17. November 2014 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
ersuchte,
D-600/2015
Seite 6
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene die Lebensbedingun-
gen in Italien kritisiert,
dass er sinngemäss geltend macht, bei einer Überstellung nach Italien zu
riskieren, unter menschenunwürdigen Bedingungen leben zu müssen,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem
internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden
Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen muss, dass
seine dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass es angesichts der Vermutung, dass jener Staat, der für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen ein-
halte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wo-
bei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des
in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht ver-
letzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des
EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011,
30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des EuGH vom 21. Dezember
2011 C-411/10 und C-493/10),
dass dieser Nachweis mit dem Hinweis des Beschwerdeführers, während
seines Aufenthalts in Italien in einer schlecht geheizten Kollektivunterkunft
D-600/2015
Seite 7
des Roten Kreuzes gewohnt zu haben, und den übrigen allgemeinen Aus-
führungen in der Beschwerde nicht erbracht wird,
dass es im Übrigen dem Beschwerdeführer offensteht, allfällige Probleme
bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zu-
ständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Bei-
ziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhängiger,
vorhandener Hilfsorganisationen in Italien,
dass sich auch aus dem neuesten Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel c.
Schweiz (29217/12), welches sich auf die Situation der Unterbringung ei-
ner Familie mit Kindern bezieht, nichts anderes zugunsten des alleinste-
henden und jungen Beschwerdeführers ableiten lässt,
dass sich der Beschwerdeführer ferner auf seinen Gesundheitszustand
beruft, der einer Überstellung entgegenstehe,
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer an nicht näher
bezeichneten Bauchschmerzen leidet und ihm in der Schweiz entspre-
chende Medikamente verschrieben wurden,
dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführe
in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
adäquate Behandlung und Betreuung finden wird, und es ihm obliegt, sich
diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass es daher nicht angezeigt ist, bei den italienischen Behörden eine
schriftliche Garantie hinsichtlich der Unterkunft sowie des Zugangs zu me-
dizinischer Versorgung einzuholen, weshalb der entsprechende Antrag in
der Beschwerde mangels Notwendigkeit abzuweisen ist,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass das BFM in
den Überstellungsmodalitäten die gesundheitlichen Beschwerden des Be-
schwerdeführers ausdrücklich festgehalten hat,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die
Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag
prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
D-600/2015
Seite 8
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-600/2015
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: