Abtei lung IV
D-6002/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren W._______, alias B._______,
geboren X._______, alias C._______, Y._______,
und Tochter D._______, geboren Z._______, China,
E._______,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. Juni 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6002/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine aus
F._______, G._______ stammende Han-Chinesin, ihren Heimatstaat
im Jahre 2003 und gelangte über H._______ und I._______, wo sie
sich jeweils mehrere Monate aufgehalten habe, im Winter 2004 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz.
Nach einer polizeilichen Festnahme am 2. Mai 2006 in J._______
stellte sie am 5. Mai 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
K._______ ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Mai
2006 gab die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen
an, sie habe einen Freund gehabt und sei von diesem schwanger
geworden, ohne jedoch mit diesem verheiratet gewesen zu sein, was
gesetzeswidrig gewesen sei. Sie sei aber noch zu jung gewesen, um
zu heiraten. Ein paar Monate nach der Geburt seien diese Umstände
von den Funktionären bemerkt worden, worauf sie in F._______
festgenommen und in L._______ in einem Gefängnis eingeschlossen
worden sei. Nach ein paar Tagen habe sie vorgegeben,
Kopfschmerzen zu haben, worauf man sie in ein Spital gebracht habe
und ihr in der Folge von dort aus die Flucht geglückt sei. Da ihr Freund
sich anlässlich ihrer Festnahme in F._______ mit einem Funktionär
geschlagen habe, der sie habe festnehmen wollen, habe dieser
Funktionär die Polizei gerufen, worauf ihr Freund auch festgenommen
worden sei. Diesem sei aber ebenfalls die Flucht gelungen. Ihr Freund
habe sich in den letzten zehn Jahren nie bei ihr gemeldet und sie habe
das Kind kaum ernähren können. Sie habe - nachdem sie sich
während mehrerer Jahre bei verschiedenen Freunden in China
versteckt gehalten habe - das Kind der Mutter ihres Freundes, an
dessen Namen sie sich nicht mehr erinnern könne, übergeben und
sich mit Hilfe von Freunden auf die Suche nach dem Vater ihres
Kindes gemacht. Zuerst habe sie in H._______ und danach in
I._______ nach ihm gesucht. In I._______ habe ihr jemand gesagt,
dass sie in die Schweiz gehen solle, worauf sie sich während zweier
Jahre in Genf bei einer Freundin, die dort als Studentin gewesen sei,
aufgehalten habe. Nachdem deren Visum abgelaufen und diese nach
China zurückgekehrt sei, habe sie keinen Ort mehr zum Wohnen
gehabt. Sie habe sich nach J._______ begeben und dort bei einer
Frau wohnen können, welche ihr geraten habe, um Asyl nachzusu-
chen. Bei einer Rückkehr nach China müsste sie ins Gefängnis, weil
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sie nach Ablauf des Visums nicht mehr zurückgekehrt sei.
Am 9. Juni 2006 wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz
direkt angehört. In Ergänzung zu ihren Äusserungen im
Empfangszentrum führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
aus, ihre Eltern seien nicht ihre leiblichen Eltern, weshalb sie weder
sich noch ihr Kind habe registrieren lassen und auch keine Schule
habe besuchen können. Dies habe sie von einem Nachbarn erfahren,
der ihr auch beigebracht habe, ihren Namen zu schreiben. Ferner
kenne sie weder den Namen ihres Freundes noch denjenigen seiner
Mutter, man habe ihren Freund jedoch A. genannt. Weiter sei sie
während der mehrtägigen Haft im Gefängnis einmal geschlagen
worden; ausserdem habe sie kein Essen erhalten. Ferner habe sie
nach einem halben Tag das Spital durch ein Fenster verlassen und sei
zu Fuss zu ihren Freunden geflohen. Überdies habe sie sich bereits im
Gefängnis befunden, als ihr Freund sich mit einem Funktionär
geschlagen habe und dann geflohen sei.
Für die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird auf die
Akten verwiesen.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2006 wurde die Beschwerdeführerin für
den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Bern
zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2006 lehnte das BFM das Asylbegehren
ohne weitere Abklärungen ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung
der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründe-
te ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der
Beschwerdeführerin weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigen-
schaft noch von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Ferner
sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu
erachten.
C.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2006 beantragte die Beschwerdeführerin bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihr wegen Unzumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr
die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die
Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 27. Juli 2006 wur-
de der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde für den Ent-
scheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeit-
punkt verwiesen, jedoch antragsgemäss auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet.
E.
Am 16. Februar 2007 gebar die Beschwerdeführerin N._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entschei-
det in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es sich als zu-
ständig erachtete, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehe-
maligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist an-
wendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.6 Die am 16. Februar 2007 geborene Tochter der Beschwerdeführe-
rin wird in das vorliegende Verfahren einbezogen.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
2.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
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tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art.
54 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, die Vorbringen betreffend die Nicht-Re-
gistrierung ihrer Person und derjenigen ihres Sohnes sowie dass sie
nicht von ihren leiblichen Eltern grossgezogen worden sei, habe die
Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung mit keinem Wort er-
wähnt, obwohl dort auf die Frage nach ihren Eltern vertieft eingegan-
gen worden sei. Vielmehr habe sie anlässlich der Erstbefragung aus-
drücklich erklärt, sämtliche Gründe genannt zu haben, welche sie zum
Verlassen ihres Heimatlandes bewogen hätten. Dieses Vorbringen
müsse demnach als nachgeschoben betrachtet werden. Ausserdem
habe sich die Beschwerdeführerin bezüglich des Besitzes einer Identi-
tätskarte widersprochen. Weiter müssten die Angaben der Beschwer-
deführerin in Bezug auf Namens-, Personen- und Ortsangaben als
hochgradig unsubstanziiert bezeichnet werden. Dies sei umso unver-
ständlicher, als solche Angaben wichtig seien, um Kontakte aufneh-
men und aufrechterhalten zu können. Weiter würden die Schilderun-
gen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die angebliche Festnahme
und den Gefängnisaufenthalt jeglichen Detailreichtums entbehren. Die
Beschwerdeführerin hätte jedoch auch als angeblich ungebildete Per-
son in der Lage sein müssen, ihre Erlebnisse in ihren eigenen Worten
anschaulich zu schildern, zumal ihr dazu ausreichend Gelegenheit ge-
boten worden sei. Auch gesamthaft betrachtet würden sich die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den behaupteten
Ereignissen in vagen Schilderungen erschöpfen, die in dieser Form
ohne weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden könnten. Fer-
ner habe sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunktes und
des Ortes der Auseinandersetzung ihres Freundes mit einem Funktio-
när, ihres Aufenthaltsortes nach der Flucht aus dem Spital, des Alters
ihres Kindes, der Zeitpunkte, wann sie ihr Kind der Mutter ihres Freun-
des anvertraut haben wolle und des Ausreisezeitpunktes in Widersprü-
che verstrickt. Des Weiteren seien die Ausführungen der Beschwerde-
führerin bezüglich der angeführten Flucht aus dem Gefängnis respekti-
ve Spital unlogisch. Namentlich wäre die Beschwerdeführerin kaum
wegen blosser Kopfschmerzen und ohne weiteres Prozedere von ei-
nem Wächter in ein weit entfernt gelegenes Spital gebracht worden,
wo man sie dann unbeaufsichtigt durch ein Fenster hätte fliehen las-
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sen. Sodann müsse auch das Verhalten der Beschwerdeführerin in der
Schweiz als realitätsfremd erachtet werden, zumal sie nicht bei erst-
bester Gelegenheit - was bei tatsächlicher Bedrohung im Heimatland
zu erwarten gewesen wäre - die hiesigen Behörden um Schutz ersucht
habe. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie während ih-
res über zwei Jahre dauernden Aufenthaltes in der Schweiz nie von
der Möglichkeit der Asylgesuchsstellung erfahren habe, müsse als
blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden. Selbst als sie von der
Möglichkeit erfahren habe, habe sich die Beschwerdeführerin nicht
weiter nach dem Vorgehen erkundigt. Als sie schliesslich von der
Schweizer Polizei festgenommen und befragt worden sei, habe sie in
der Antwort auf die erste Frage sogleich den Wunsch geäussert, ein
Asylgesuch stellen zu wollen.
Überdies mache die Beschwerdeführerin geltend, sie sei bei einer
Rückkehr in die Volksrepublik China gefährdet, da sie ihre Heimat ille-
gal verlassen habe. Gemäss Erkenntnissen des BFM könnten die chi-
nesischen Behörden bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Ta-
tumstände eine illegale Ausreise strafrechtlich verfolgen. Eine allfällige
Bestrafung allein wegen illegaler Auseise sei aber nicht als Verfolgung
gemäss Art. 3 AsylG zu bewerten. Ob und in welchem Mass behördli-
che Massnahmen drohen würden, hänge davon ab, wie die Behörden
allfällige politische Äusserungen oder Taten der Beschwerdeführerin
bewerten würden. Vorliegend würden nach Überprüfung der Akten kei-
ne Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin wegen poli-
tischer Aktivitäten oder aus anderen Gründen von den chinesischen
Behörden gesucht werde. Daher sei nicht davon auszugehen, dass
sich die chinesische Regierung in besonderer Weise für die illegale
Ausreise der Beschwerdeführerin interessiere. Demzufolge drohe der
Beschwerdeführerin wegen ihrer illegalen Ausreise keine Verfolgung
gemäss Art. 3 AsylG.
3.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest und führt ergänzend
an, sie habe entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sehr wohl den Na-
men ihres Freundes angeben können. Sie habe diesen so genannt,
wie ihn dessen Freunde genannt hätten. Ausserdem habe sie den Na-
men einer Freundin angeführt. Bezüglich der angeblichen Widersprü-
che sei anzuführen, dass sie bei der Erstbefragung innerlich sehr un-
ruhig gewesen sei, da es sich um eine für sie ungewohnte Situation
gehandelt habe. Zudem habe sie Mühe bekundet, der Dolmetscherin
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zu folgen, da diese keine Chinesin gewesen sei. Sie habe diese wegen
deren teilweise undeutlicher Aussprache manchmal nicht verstehen
können. Ihr drohe bei der Wiedereinreise nach China die Verhaftung
und anschliessende Zwangssterilisation, da sie mit der Geburt ihres
Kindes gegen geltendes Recht verstossen habe. Die von China prakti-
zierte Ein-Kind-Politik sei menschenverachtend und verstosse gegen
die Menschenwürde.
3.3
3.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin anführt, sie sei bei der Erstbefra-
gung innerlich sehr unruhig gewesen, da es sich um eine für sie unge-
wohnte Situation gehandelt und sie zudem Mühe bekundet habe, der
Dolmetscherin zu folgen, da diese keine Chinesin gewesen sei, wes-
halb sie diese wegen deren teilweise undeutlicher Aussprache manch-
mal nicht habe verstehen können, ist zu entgegnen, dass eine Durch-
sicht des entsprechenden Protokolls der Erstbefragung keine ernsthaf-
ten Zweifel an dessen Verwertbarkeit aufkommen lässt, somit auch die
Einwände der Beschwerdeführerin nicht zu stützen vermag. Es ist
zwar einzuräumen, dass Asylbewerber eine gewisse Nervosität in den
für sie zweifellos wichtigen Befragungen empfinden mögen. Die vom
BFM festgestellten Ungereimtheiten lassen sich indessen nicht mit ei-
ner solchen Nervosität erklären. So hat ein Asylbewerber grundsätz-
lich nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht komplizierte
theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Da lediglich sel-
ber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sach-
verhalt in den wesentlichen Punkten wiederholt übereinstimmend wie-
dergegeben werden kann. Widersprüche und Ungereimtheiten deuten
darauf hin, dass versucht wird, einen asylbegründenden Sachverhalt
zu konstruieren, der indessen nicht auf eigenen Erlebnissen beruht,
zumal es sich bei den geschilderten Vorkommnissen (Festnahme der
eigenen Person und des Freundes; Inhaftierung, Flucht und jahrelan-
ges Untertauchen) um einschneidende Ereignisse handelt, die erfah-
rungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben.
Zu den gerügten Übersetzungsschwierigkeiten ist im Weiteren zu be-
merken, dass die eingesetzten Dolmetscher hinsichtlich ihrer sprachli-
chen Fähigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden
und das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Zudem hat die Be-
schwerdeführerin am Schluss der Erstbefragung die Korrektheit und
Wahrheit ihrer Angaben nach Rückübersetzung in ihre Muttersprache
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unterschriftlich bestätigt. Wären Ungereimtheiten oder Unregelmässig-
keiten während der Einvernahme aufgetreten, so hätten diese spätes-
tens dann geltend gemacht werden müssen.
3.3.2 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffen und
die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die
vorinstanzliche Begründung in einem anderen Licht erscheinen zu las-
sen. So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe,
weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin als realitätsfremd, widersprüchlich, unlogisch und als in hohem
Masse unsubstanziiert, somit als unglaubhaft zu erachten sind, in
schlüssiger Weise aufgezeigt, weshalb zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Ent-
scheid verwiesen werden kann.
Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeschrift an, sie habe
entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sehr wohl den Namen ihres
Freundes angeben können. Sie habe diesen so genannt, wie ihn des-
sen Freunde genannt hätten. Ausserdem habe sie den Namen einer
Freundin angeführt. Diese Ausführungen vermögen jedoch nicht zu ei-
ner anderen Einschätzung zu führen. So gab die Beschwerdeführerin
bei der Erstbefragung auf die explizite Frage nach dem Namen ihres
Freundes zunächst an, sie habe dessen Namen vergessen, und auf
Nachfrage, wie sie denn ihren Freund genannt habe, gab sie lediglich
eine ausweichende Antwort (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3).
Auch bei der direkten Anhörung führte die Beschwerdeführerin auf die
Frage nach dem Namen ihres Freundes zunächst aus, dass sie den
Namen nicht kenne. Erst in einem Nachsatz gab die Beschwerdeführe-
rin an, dass man ihren Freund A. genannt habe (vgl. Protokoll direkte
Anhörung, S. 4). Doch selbst wenn der Beschwerdeführerin die nach-
trägliche Nennung des Rufnamens ihres Freundes sowie die Nennung
lediglich eines einzigen Namens ihrer diversen Freundinnen und
Freunde (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 8 unten) zugute gehalten
würde, vermögen diese spärlichen Detailinformationen die Fülle der
von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvor-
trag in keiner Weise zu mindern.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur angedrohten Zwangssterili-
sation sind unsubstanziiert, widersprüchlich und mithin unglaubhaft
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ausgefallen. Die Beschwerdeführerin sagte in der Empfangsstellenbe-
fragung zuerst aus, sie sei nach der Geburt ihres Sohnes operiert und
unterbunden worden. Nach dem Zeitpunkt dieser Operation befragt,
antwortete sie, sie habe es vergessen. Wenig später gab sie zu Proto-
koll, der Funktionär habe sie festnehmen wollen, dies sei ihm jedoch
nicht gelungen, weil ihr Freund interveniert habe, weshalb sie nicht un-
terbunden worden sei (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3). Nicht
nachvollziehbar ist zudem, dass - falls ein gewichtiges Interesse der
chinesischen Behörden an einer Zwangssterilisierung der Beschwer-
deführerin tatsächlich bestanden hätte - dieser Eingriff nicht während
des geltend gemachten Gefängnis- beziehungsweise Spitalaufenthal-
tes der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde. Eine im Zusammen-
hang mit einer Zwangssterilisierung verbundene begründete Furcht vor
asylrelevanten Nachteilen ist bei dieser Sachlage zu verneinen.
3.3.3 Weiter befürchtet die Beschwerdeführerin Nachteile bei einer
Rückkehr in die Volksrepublik China, da sie ihre Heimat heimlich ver-
lassen habe (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 16); sie macht somit
implizit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Allerdings ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass
die Beschwerdeführerin ausführte, sie sei mit ihrem Pass ausgestattet
mit einem Flugzeug ausgereist, was für eine legale Ausreise spricht.
Da es indessen aufgrund der ungereimten Aussagen durchaus mög-
lich ist, dass sie illegal ausreiste, ist im Folgenden von dieser Konstel-
lation auszugehen.
Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als sub-
jektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpoliti-
sche Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Repub-
likflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie
die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr.
16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen).
Hinsichtlich der angeführten illegalen Ausreise ist zunächst in grund-
sätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass Art. 322 StGB-VR China (in der
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seit der Revision des StGB-VR China im Jahr 1997 geltenden Fas-
sung) für diejenigen Personen, die unter Verletzung der Gesetze und
Vorschriften bezüglich des territorialen (Grenz-)Regimes die Staats-
grenze heimlich übertreten, bei Vorliegen schwerwiegender Umstände
eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam
oder Überwachung und zugleich einer Busse vorsieht. Dabei ist jedoch
anzuführen, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richtes die unerlaubte Ausreise allein nicht Grund für gravierende
Sanktionen darstellt. Ob und in welchem Ausmass behördliche
Sanktionen drohen, hängt davon ab, ob die illegal ausgereiste Person
als eine Bedrohung für die innere Sicherheit des chinesischen Staates
eingestuft wird. Vorliegend ist aufgrund der Akten offensichtlich, dass
die Beschwerdeführerin, eine Han-Chinesin, kein entsprechendes Risi-
koprofil aufweist, weshalb sie in casu nicht befürchten muss, wegen ei-
ner allfälligen illegalen Ausreise und der Einreichung eines Asylgesu-
ches in der Schweiz eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ge-
mäss Art. 3 AsylG zu erleiden. Davon zu unterscheiden ist die illegale
Ausreise von chinesischen Staatsangehörigen tibetischer Ethnie, die
in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben: in diesen Fällen ist vom
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen (vgl. EMARK
2006 Nr. 1).
3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann, zumal auch keine subjekti-
ven Nachfluchtgründe vorliegen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigen-
schaft ist ihr zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden,
weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmit-
teleingabe näher einzugehen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländer und Auslän-
derinnen weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in
einen Drittstaat verbracht werden können. Er ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländer und Ausländerinnen in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder
Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.5 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
4.6 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre
Tochter für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss
Seite 12
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Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie je-
ner des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Zudem kann die Beschwerdeführerin aus dem
Umstand, dass sie als Han-Chinesin in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und ihr Heimatland möglicherweise illegal verliess, keine
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von EMARK 2006
Nr. 1 für sich ableiten, da subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen
sind (vgl. oben E. 3.3.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
4.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Der Wegweisungsvollzug ist auch als zumutbar zu erachten, weil keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre
Tochter bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt sind. Die allgemeine Lage in China zeichnet
sich weder durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allge-
meiner Gewalt aus und spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des
Vollzuges der Wegweisung. Auch lassen keine individuellen Gründe ei-
nen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen. Die Be-
schwerdeführerin verfügt den Akten zufolge in China über ein soziales
Beziehungsnetz und langjährige Berufserfahrung als Näherin (vgl. Pro-
tokoll Empfangszentrum, S. 2 ff.).
4.9 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, für sich und ihre
Tochter bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für
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eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist.
4.10 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Die Beschwerdeführerin ersucht um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann
die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter
eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren
Begehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag davon befreien, Ver-
fahrenskosten zu bezahlen.
Es ist auch zum heutigen Zeitpunkt von der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin auszugehen. Zudem erwies sich das Begehren nicht
als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gutzuheissen ist. Der Beschwerdeführerin sind
somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Telefonbüchlein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- O._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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