Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6002/2010
U r t e i l v om 1 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Pietro AngeliBusi, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Susanne Scheidegger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. August 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer reiste am 15. April 2003 in die Schweiz ein
und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 19. Mai 2004
lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Mit Eingabe vom 21. Juni 2004 erhob der Gesuchsteller
Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK). Mit Urteil vom 14. Juli 2006 wies die ARK
seine Beschwerde ab. Am 24. Mai 2007 stellte der Gesuchsteller ein
zweites Asylgesuch. Mit Verfügung vom 28. August 2007 lehnte das
BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 erhob der
Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche mit
Urteil vom 18. März 2010 abgewiesen wurde.
A.b. Mit Schreiben vom 3. August 2010 – Eingang beim BFM am 4.
August 2010 stellte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch. Dabei
machte er im wesentlichen geltend, dass er sein politisches Engagement
mit der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) fortgesetzt
habe. Aufgrund seiner zahlreichen weiteren politischen Aktivitäten und
seiner Position als (…) für die Kantone B._______ und C._______ habe
er sich mit seinem politischen Engagement eindeutig von der Mehrzahl
seiner Landsleute abgehoben. Spätestens seit dem Antritt seiner (…) bei
der DVF müsse er von den iranischen Behörden fichiert worden sein, da
er sich in erheblicher Weise regimekritisch betätigt habe.
B.
Mit Verfügung vom 16. August 2010 – eröffnet am 17. August 2010 – trat
das BFM auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und
erhob eine Gebühr von Fr. 600..
C.
Mit Eingabe vom 24. August 2010 (Poststempel) liess der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben
und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
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Zudem sei ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2010 bestätigte der
Instruktionsrichter das dem Beschwerdeführer zustehende Recht, den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können.
Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 2 VwVG wies er ab. Die Vorinstanz wurde eingeladen, eine
Vernehmlassung einzureichen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer am 3. September 2010 zur Kenntnis gebracht.
F.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer neue
Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Indem der Beschwerdeführer sein drittes Asylgesuch damit
begründet hat, sein über fünf Jahre andauerndes exilpolitisches
Engagement in der Schweiz in verstärkter Weise fortgesetzt zu haben
und deshalb im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von
Verfolgung bedroht zu sein, macht er ausschliesslich subjektive
Nachfluchtgründe geltend.
3.2. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Praxis dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinnen von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E.7.1. sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
3.3. Es ist somit zu prüfen, ob aufgrund der Vorbringen des
Beschwerdeführers subjektive Nachfluchtgründe gegeben sind.
3.4. Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, dass es sich
bei den vom Beschwerdeführer vorliegenden Asylvorbringen um
exilpolitische Aktivitäten handle, die nur dann im Sinne von subjektiven
Nachfluchtgründen zu Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon
ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
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ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge haben können.
Zahlreiche iranische Gesuchsteller würden geltend machen, dass sie hier
in der Schweiz Mitglied der DVF oder anderer exilpolitischer
Organisationen seien und an zahlreichen Demonstrationen teilnehmen
würden. Dies würden sie oftmals mit Flugblättern und Fotografien sowie
mit Ausdrucken von Texten dokumentieren. Die iranischen Behörden
würden angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen
Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und
identifizieren können. Es sei davon auszugehen dass ExilIraner mit dem
Profil des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat auf
Grund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keinen staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien.
Aufgrund der Vorbringen würden somit nach Ansicht des BFM keine
Hinweise bestehen, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diese
Beurteilung entspreche einer langjährigen Praxis, die vom
Bundesverwaltungsgericht regelmässig geschützt werde.
3.5. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er
sein über fünf Jahre andauerndes exilpolitisches Engagement in der
Schweiz in verstärkter Weise fortgesetzt habe. Insbesondere sei er seit
dem 1. Januar 2010 (…) der DVF für die Kantone B._______ und
C._______. Er nehme an (…) der DVF teil und sei zuständig für (…) der
DVF in diesen beiden Kantonen. Als (…) werde sein Name in der
Monatszeitschrift Kanoun und auf der Internetseite der DVF publik
gemacht. Er sei auf mehreren Fotos auf diversen Internetseiten zu
erkennen und habe für eine Standaktion in seinem Namen bei der
Stadtpolizei B._______ um eine Bewilligung ersucht. Zur Unterstützung
seiner Aussagen habe er als Beweismittel eine Mitgliedbestätigung der
DVF, ein Bestätigungsschreiben der DVF, einen Ausschnitt aus der
Monatszeitschrift Kanoun sowie diverse Unterlagen zu Kundgebungen in
der Schweiz seit November 2009 eingereicht.
Der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ExilIraner
mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in ihren
Heimatstaat auf Grund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keinen staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien, könne nicht gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer habe sich durch seine neue Funktion als (…) für
die DVF in gesteigertem Masse exponiert. Entgegen der Darstellung der
Vorinstanz seien sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das
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BFM in zahlreichen Fällen von einer asylrelevanten Gefährdung von
DVF(…) ausgegangen. Aufgrund der klaren Annahme der Gefährdung
von DVF(…), die in den letzten Jahren in zahlreichen Fällen sowohl vom
Bundesverwaltungsgericht als auch vom BFM getroffen worden seien,
könne nicht von einer langjährigen gegenteiligen Praxis gesprochen
werden, wie es die Vorinstanz darstelle.
Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 7. Januar 2011 weitere
Beweismittel ein, um sein Engagement bei der DVF zu untermauern.
Darunter befinden sich Fotos, auf welchen er an der Teilnahme von
Demonstrationen oder Kundgebungen zu sehen ist. Des Weitern wurde
darauf hingewiesen, dass die Berichterstattung teils auch in der DVF
Monatszeitschrift Kanoun mit Bildern veröffentlicht werde. Zudem wird der
Beschwerdeführer in dieser Zeitschrift auch namentlich und mit Angabe
seiner Funktion erwähnt.
4.
4.1. Massgebend bei subjektiven Nachfluchtgründen ist, ob die
heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von
Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon
anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind
oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen
Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu
erreichen versucht hat.
4.2. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom
18. März 2010 bereits eingehend auf das Engagement des
Beschwerdeführers für die DVF eingegangen ist, vermag sich im
vorliegenden Verfahren lediglich die Frage zu stellen, ob sich die
Situation des Beschwerdeführers seither verändert hat.
4.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht befand im Urteil D6599/2007 vom
18. März 2010 (E. 4.3.) übereinstimmend mit dem BFM, dass die durch
den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime
insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad aufweise, um bei den
iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass sie zu einer Gefahr
für den Bestand ihres Regimes werde.
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4.2.2. Der Beschwerdeführer wurde im (…) zum (…) der Sektion
B._______ ernannt (siehe Beschwerde vom 1. Oktober 2007). Diese
Tatsache war somit bereits Gegenstand des zweiten
Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht und wurde im
damaligen Verfahren als nicht geeignet eingestuft, um eine
flüchtlingsrechtliche Verfolgungsfurcht zu begründen. Auch die Teilnahme
an verschiedenen Demonstrationen, verbunden mit entsprechenden
Bildaufnahmen und deren Veröffentlichung im Internet und im
Publikationsorgan der DVF, reichten nicht aus, um damit nach Ansicht
des Gerichts das gesteigerte Interesse der iranischen
Überwachungsbehörden auf sich zu ziehen (BVGE D6599/2007, E.4.3.).
Die Tatsache, dass die Funktion des Beschwerdeführers in der
Publikation "Kanoun" öffentlich gemacht wurde, änderte ebenfalls nichts
an der Einschätzung des Gerichts, wonach er offensichtlich keine
bedeutende Führungsfunktion inne hatte.
4.2.3. Das gesteigerte exilpolitische Engagement äussere sich gemäss
Beschwerdeführer dahingehend, dass er seit 1. Januar 2010 (…) der
DVF für die Kantone B._______ und C._______ sei und als solcher
diverse Aufgaben zu erfüllen habe. Allerdings reicht die Ernennung des
Beschwerdeführers als (…) resp. die Übernahme zusätzlicher Aufgaben
innerhalb der DVF sowie die Aussage der DVF, wonach der
Beschwerdeführer eine "Führungsfunktion innerhalb der DVF" bekleide
(Beilage 3 des Asylgesuchs vom 3. August 2010), noch nicht aus, um
tatsächlich eine Führungsfunktion anzunehmen und den Grad seiner
öffentlichen Exponiertheit seit dem letzten Urteil entscheidend zu
verändern. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob die Rolle bei den Aktionen,
an denen jemand teilnahm, über das hinaus geht, was viele iranische
Staatsangehörige im Rahmen exilpolitischer Aktionen ausführen (BVGE
2009/28, E. 7.4.3.). Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass sich die
damit verbundene Funktion des Beschwerdeführers in rein
organisatorischen Aufgaben erschöpft (Teilnahme an Sitzungen des
Exekutivkomitees der DVF, Zuständigkeit für Veranstaltungen der DVF in
diesen Kantonen, Einholen von Bewilligung für eine Standaktion in
seinem Namen bei der Stadtpolizei). Das Engagement des
Beschwerdeführers geht damit sicherlich nicht darüber hinaus, was viele
iranische Staatsangehörige im Rahmen exilpolitischer Aktionen
ausführen. Wie im Urteil BVGE 2009/28 vom 9. Juli 2009 erläutert wurde,
sind sich die iranischen Behörden mittlerweile sehr wohl bewusst, dass
die exilpolitischen Betätigungen vieler iranischer Asylbewerber nach der
Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunehmen resp. intensiviert werden.
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Deshalb könne auch davon ausgegangen werden, dass die iranischen
Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen tatsächlich
politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu
darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu
unterscheiden (BVGE 2009/28, E. 7.4.3.).
4.2.4. Dass sein Name in der Monatszeitschrift Kanoun und auf der
Internetseite der DVF publik gemacht wird, begründet ebenfalls kein
gesteigertes Gefährdungspotential, da eine Publikation des Namens und
der Funktion bereits vor dem Urteil vom 18. März 2010 – als er noch (…)
der Sektion B._______ war – veröffentlicht wurde. Bereits damals reichte
die Namensveröffentlichung als (…) vor dem Verfahren vor
Bundesgericht nicht aus, um ein gesteigertes Gefährdungspotential zu
begründen. Gleich verhält es sich bei der Namenspublikation als (…) der
Kantone B._______ und C._______.
4.2.5. Weiter macht der Beschwerdeführer basierend auf den in der
Beschwerde zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geltend,
dass sowohl das BFM wie auch das Bundesverwaltungsgericht in
zahlreichen Fällen von einer asylrelevanten Gefährdung von DVF(…)
ausgegangen seien und deshalb entgegen den Ausführungen des BFM
nicht von einer langjährigen gegenteiligen Praxis gesprochen werden
könne.
Dies trifft jedoch nicht zu. Die in der Beschwerde zitierten Urteile wurden
alle vor dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2009/28 vom 9. Juli 2009 verfasst. Dieses Urteil mit der darin enthaltenen
verschärften Betrachtungsweise (a.a.o. E. 7.4.3., insb. S. 365 unten f.)
gegenüber Veranstaltungen iranischer Exilgruppierungen, welche in
erster Linie der Publizität zur Beeinflussung der Asylverfahren ihrer
Mitglieder und weniger einem echten politischen Engagement dienen, ist
seither für die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts massgeblich.
4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich aus der Tätigkeit des
Beschwerdeführers zugunsten der DVF seit dem Urteil vom 18. März
2010 nichts ableiten lässt, was eine veränderte Einschätzung des damit
verbundenen Gefährdungspotentials rechtfertigen würde. Die geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit nicht geeignet, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG nach wie vor nicht erfüllt. Das BFM ist somit auf das Gesuch um
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Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver
Nachfluchtgründe zu Recht nicht eingetreten.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Seite 11
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2010
wurde auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit bereits
festgestellt, dass keine Vollzugshindernisse vorliegen. Es liegen keine
Erkenntnisse vor, die an dieser Einschätzung zum heutigen Zeitpunkt
etwas zu ändern vermögen, zumal im vorliegenden Beschwerdeverfahren
keine konkreten Vorbringen in Bezug auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs gemacht wurden. Nach dem Gesagten erweist
sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar.
6.5. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
30. August 2010 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Susanne Scheidegger
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