B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6002/2015
pjn
Ur t e i l vom 1 4 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. August 2015 / N (…).
D-6002/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben Staatsangehörige
von Algerien, stellte am (…) 2013 ein erstes Asylgesuch, unter der Identität
B._______, geboren am (…). Am 15. Januar 2013 wurde sie vom SEM zu
ihrer Person, zum Verbleib ihrer Identitätspapiere, zu ihrem Reiseweg und
summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Dabei gab sie an, ihren
letzten Wohnsitz in Algerien gehabt zu haben und nach dem Tod [von]
C._______ aus der Wohnung geworfen worden zu sein. Ausserdem habe
sie eine Beziehung zu D._______ gehabt und sei von E._______ mit dem
Tod bedroht worden.
A.b Am 6. Februar 2013 wurde eine Röntgenanalyse ihrer Handknochen
durchgeführt, wobei ein Knochenalter von (…) Jahren festgestellt wurde.
Am 26. Februar 2013 wurde ihr das rechtliche Gehör zur Altersbestimmung
gewährt. In der einlässlichen Anhörung vom 8. März 2013 korrigierte sie ihr
Geburtsdatum auf (…). Zum Verbleib ihrer Identitätsdokumente gab sie an,
dass sie als F._______ in G._______, Algerien, keine Dokumente erhalten
habe (…).
A.c Im Laufe der Anhörung vom 8. März 2013 gestand sie zudem ein, bis-
her nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Sie sei nicht bis zuletzt in Algerien
wohnhaft gewesen, sondern im (…) nach H._______ gezogen und habe
die meiste Zeit ihres Lebens dort verbracht (…). [Im Jahr] (…) habe
I._______ beschlossen, dass sie in die Ferien nach Algerien fahren sollten
(…). [Sie] seien im Jahr (…) nach H._______ zurückgereist. Nach dem Tod
[von] C._______ im Jahr (…) habe sie Schwierigkeiten mit I._______ be-
kommen und nach (…) habe sie die Wohnung und später das Land verlas-
sen. Sie habe auf Anraten von Landsleuten und aus Furcht, nach
H._______ überstellt zu werden, nicht von Beginn weg die Wahrheit ge-
sagt.
A.d Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 wurde sie informiert, dass das Dub-
lin-Verfahren beendet worden sei und das „nationale Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren“ durchgeführt werde. Am (…) 2013 meldete der kantonale
Migrationsdienst das Verschwinden der Beschwerdeführerin. Am 1. No-
vember 2013 schrieb das SEM das Asylgesuch ab.
B.
B.a Am 19. Juni 2015 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Asylge-
such in der Schweiz und gab nun die Identität A._______, geboren am (…)
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zu den Akten. Sie wurde am 30. Juni 2015 summarisch befragt und am
24. Juli 2015 einlässlich angehört. Zu ihrem Verbleib seit Abschluss des
ersten Asylverfahrens gab sie an, sie habe die Schweiz nicht verlassen
sondern illegal bei Bekannten in J._______ gelebt. Sie habe sich vor einem
negativen Entscheid und der Ausschaffungshaft gefürchtet.
B.b Zu den Gründen ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor,
sie sei in Algerien geboren und in H._______ aufgewachsen. Nachdem
C._______ gestorben sei, habe sie Probleme mit I._______ bekommen.
Sie habe in H._______ keine Bleibe mehr gehabt und könne auch nicht in
Algerien leben, da K._______ schon alt sei und sie keine Unterstützung
erwarten könne. Mit L._______ habe sie nur sporadisch Kontakt und auch
M._______ und N._______, die noch in Algerien leben würden, würde sie
kaum kennen. Sie würde zweifellos mit ihrer Mentalität und ihrem Lebens-
stil Probleme bekommen und müsse damit rechnen, dass sie von ihrer Fa-
milie gegen ihren Willen verheiratet werde. Die anlässlich des ersten Asyl-
gesuches angegebenen Probleme wegen einer Beziehung mit D._______
entsprächen nicht der Wahrheit.
C.
Mit Verfügung vom 26. August 2015 – eröffnet am 28. August 2015 – lehnte
die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete de-
ren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das
SEM erklärte die Vorbringen der Beschwerdeführerin durchwegs für un-
glaubhaft. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Gegen den Entscheid des SEM erhob die Beschwerdeführerin am 24. Sep-
tember 2015 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die
Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, andernfalls sei
die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und ihr vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewäh-
ren. Auf die Begründung wird soweit wesentlich in den Erwägungen einge-
gangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführe-
rin aufgefordert, einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Mit Schreiben vom
18. Oktober 2015 beantragte sie innert Zahlungsfrist die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, den Erlass des Kostenvorschusses und
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reichte eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Mit Verfügung vom 23. Ok-
tober 2015 gewährte ihr die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Rechts-
pflege und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Gleich-
zeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufgefordert.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest.
G.
Mit Replik vom 9. Dezember 2015 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz und insbesondere zum Vorwurf der Unglaub-
haftigkeit ihrer Vorbringen Stellung. Zur Untermauerung ihrer Angaben
legte sie eine Bestätigung über O._______ in H._______ und einen Bericht
der P._______ bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
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gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung der angefochtenen Verfügung
aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin gesamthaft nicht glaub-
haft seien. Die Beschwerdeführerin habe ihre Vorbringen mehrfach we-
sentlich abgeändert. Auch ihre biografischen Angaben und Aussagen hin-
sichtlich des Reisewegs seien nicht übereinstimmend ausgefallen.
In Bezug auf die geschlechtsspezifischen Fluchtgründe führte die Vo-
rinstanz sodann aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei
aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bedroht, unglaubhaft sei, weshalb
auch ihre Angaben zur sexuellen Orientierung insgesamt anzuzweifeln
seien. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei ihrer Rückkehr zu
einer Heirat gezwungen zu werden, erachtete das SEM für unglaubhaft.
Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Angaben
zur angeblich drohenden Zwangsverheiratung erst auf Vorhalt hin im Zuge
ihrer zweiten Anhörung aufrechterhalten habe. Zudem hielt es eine
Zwangsverheiratung für unwahrscheinlich, da im Jahr 2005 eine Geset-
zesanpassung vorgenommen worden war, die die Gültigkeit einer Ehe-
schliessung von der Einwilligung beider Brautleute abhängig macht. Das
Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe eine andere Mentalität als in
Algerien üblich, sei zudem nicht asylrelevant, da es sich lediglich auf die
allgemeinen sozialen Lebensbedingungen im Herkunftsland beziehe. Der
Vollständigkeit halber hielt die Vorinstanz auch fest, dass sämtliche Vor-
bringen in Bezug auf H._______ nicht relevant seien, da die Rücküber-
nahme der Beschwerdeführerin im Dublinverfahren gescheitert war.
4.2 In ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin dar, das SEM habe
ihren Asylantrag zu Unrecht abgelehnt, zumal sie ihre schwierige Situation
detailliert dargelegt habe. Sie bekräftigte ihre Angaben, jahrelang nicht
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mehr in Algerien gelebt zu haben. Dort verfüge sie auch nicht über ausrei-
chende familiäre Bindungen, zumal sich L._______ und Q._______ nie um
sie gekümmert hätten. Ihr würde unter diesen Umständen die Zwangsver-
heiratung drohen. In der Schweiz habe sie sich demgegenüber gut inte-
griert.
4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Argumente in der Be-
schwerde seien nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin
wieder herzustellen. Insbesondere die Zweifel am Vorbringen, sie verfüge
in ihrem Heimatstaat über kein Beziehungsnetz, vermöchten nicht zu über-
zeugen.
4.4 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie anfangs tat-
sächlich Falschaussagen gemacht habe, weshalb die Zweifel der Vo-
rinstanz nachvollziehbar seien. Ihre Mitwirkung sei unter den gegebenen
Umständen aber nur beschränkt möglich gewesen. Nach dem Tod [von]
C._______, zu der sie eine sehr enge Beziehung gehabt habe, und der
Ablehnung durch I._______, der sie aus der Wohnung geworfen habe, sei
sie in einer psychisch schwierigen Situation gewesen. So habe sie sich
aufgrund fehlender Lebenserfahrung von falschen Angaben durch Lands-
leute beeinflussen lassen.
Es treffe jedoch zu, dass sie seit (…) in H._______ gelebt habe. Nur in den
Jahren (…) habe sie sich bei K._______ in Algerien aufgehalten. Zwar
seien Zwangsehen in Algerien verboten, sie würden aber nach wie vor
praktiziert, weshalb ihr aufgrund ihrer sozialen Stellung und ihrer Vergan-
genheit eine solche drohe. Angesichts ihres langjährigen Aufenthaltes in
H._______ und der Schweiz sei für sie eine Integration in die algerischen
Sitten und Gebräuche insbesondere auch in Bezug auf die Kleidervor-
schriften oder die Unterordnung der Frau nicht mehr vorstellbar. Sie be-
greife sich als „liberale Muslimin“, die ihre Meinung sagen und sich kleiden
könne, wie sie wolle und (…) könne. Auch stehe sie dazu, sich zu Frauen
hingezogen zu fühlen. Da es in Algerien gefährlich sei, lesbisch zu sein,
wäre ihre einzige Alternative, die sexuelle Orientierung nicht auszuleben.
Für sie sei fraglich, welchen Sinn ihr Leben dann noch hätte.
5.
Die Beschwerdeführerin muss sich zweifellos vorhalten lassen, dass sie
ihre Vorbringen und Angaben zu ihrer Identität und über ihren Lebenslauf
mehrfach abgeändert hat, was sie im Wesentlichen auch zugibt. Ein sol-
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Seite 8
ches Verhalten lässt grundsätzlich Zweifel an der persönlichen Glaubwür-
digkeit aufkommen. Immerhin erweisen sie sich aufgrund der Akten aber in
Bezug auf den langjährigen Aufenthalt und ihre Sozialisation in H._______,
den Tod [von] C._______ und gewisse Schwierigkeiten mit I._______ als
überwiegend glaubhaft. Im Übrigen ist auf die Vorbringen im Einzelnen
nachfolgend einzugehen.
5.1 Im Zuge des ersten Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin an,
E._______ habe von ihrer lesbischen Beziehung erfahren und sie bedroht,
beziehungsweise sie aufgefordert, nach H._______ zurückzukehren. An-
lässlich des zweiten Asylgesuches gesteht sie ein, dass sie diese Ereig-
nisse erfunden habe und macht im Laufe der Anhörungen keine Furcht we-
gen ihrer sexuellen Orientierung mehr geltend. Erst im Rahmen der Replik
macht sie erneut geltend, sie fühle sich auch zu Frauen hingezogen, ohne
auf die Zweifel der Vorinstanz an ihrer sexuellen Orientierung weiter einzu-
gehen. Dies reicht nicht aus, eine Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer se-
xuellen Orientierung glaubhaft zu machen. Es fehlen Realkennzeichen, die
das Vorbringen, sie sei lesbisch, in Bezug zu ihrer Biographie und zu ihrem
Alltag setzen. Somit bleibt ihre pauschale Angabe auf Beschwerdeebene,
sie fühle sich auch zu Frauen hingezogen und habe deshalb in Algerien
Übergriffe zu befürchten, substanzlos und vermag den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
5.2 Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei ihrer Rückkehr zu
einer Heirat gezwungen zu werden, hielt die Vorinstanz für unglaubhaft.
Dieser Einschätzung kann ebenfalls Folge geleistet werden. So kommt die
Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, eine konkrete Verfolgungsgefahr durch L._______ glaubhaft
zu machen. Das Vorbringen, dieser würde sie bei einer Rückkehr aus reli-
giösen Gründen zu einer Heirat zwingen, ist pauschal und vage gehalten.
Insbesondere ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, einen ent-
sprechenden Zwang oder eine ihr diesbezüglich konkret drohende Gefahr
glaubhaft zu machen. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, dass sie we-
der zu L._______ noch zu Q._______ regelmässig Kontakt habe und diese
ihr mit erheblichem Desinteresse gegenüberstünden.
Das Gleiche gilt für den angeblich möglicherweise entstehenden Druck von
Seiten M._______ und N._______. Auch diesbezüglich blieb die Be-
schwerdeführerin äusserst vage und unsubstanziiert. Auch wenn nicht aus-
geschlossen werden kann, dass die Familie die Möglichkeit einer Heirat
zur Sicherung der Existenz der Beschwerdeführerin in Betracht ziehen
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Seite 9
könnte, ergeben sich angesichts der von der Beschwerdeführerin darge-
stellten Ereignisse in ihrer Vergangenheit keinerlei Hinweise darauf, dass
von Seiten der Familie (…) ein derartiger Druck ausgeübt werden könnte,
dass von der Gefahr einer Zwangsheirat ausgegangen werden müsste.
Daran vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, dass trotz des ge-
setzlichen Verbotes der Zwangsheirat, solche in der Praxis weiterhin vor-
kommen würden.
5.3 Wie die Vorinstanz schliesslich zu Recht festhält, sind die von der Be-
schwerdeführerin in Bezug auf H._______ vorgebrachten Vorfälle nicht
asylrechtlich relevant, zumal im Laufe des Verfahrens nicht geltend ge-
macht wird, sie hätte auch in Algerien ernsthafte Nachteile von I._______
zu befürchten. Auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie
ein Problem mit der "Mentalität" in Algerien habe, ist nichts abzuleiten, das
auf ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes hinzudeuten ver-
möchte, zumal die Beschwerdeführerin aus einem städtischen Gebiet
stammt und wie oben dargestellt, nichts darauf hinweist, sie stamme aus
einer Familie mit besonders strengen religiösen Vorstellungen.
5.4 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das SEM das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-6002/2015
Seite 10
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin nach Algerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien gibt zwar An-
lass zur Besorgnis, etwa in Bezug auf Haftbedingungen, Folter in Polizei-
gewahrsam, Zweifel an der unabhängigen Gerichtsbarkeit, Einschränkun-
gen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit, Frauenrechte (vgl. U.S. De-
partment of State, 13.04.2016, Country Reports on Human Rights Prac-
tices for 2015 - Algeria; Amnesty International, 24.02.2016, Annual Report
2015/2016 – Algeria; Bertelsmannstiftung, 29.2.2016, BTI 2016 – Algeria
Country Report). In Bezug auf die Situation der Beschwerdeführerin sind
D-6002/2015
Seite 11
aber keine entsprechenden konkreten Gefahren nachgewiesen oder
glaubhaft gemacht worden.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet
sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige
medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht
wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und
somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der
Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2011/24 E 11.1,
BVGE 2009/51 E 5.5, EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114, EMARK 2005
Nr. 24 E. 10.1 S. 215, jeweils mit weiteren Hinweisen).
7.3.2 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung als zumutbar erklärt, da nicht glaubhaft sei, dass die Be-
schwerdeführerin lange landesabwesend gewesen sei beziehungsweise
kein ausreichendes Beziehungsnetz habe. Zudem wurde angenommen,
sie könne sich mit der abgebrochenen Ausbildung als R.________ eine
Existenz aufbauen.
7.3.3 Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin insofern zutreffen, als sie vor ihrer Ein-
reise in die Schweiz einen grossen Teil ihres Lebens in H._______ ver-
bracht hat, weshalb sich in der Tat die Frage stellt, ob die Beschwerdefüh-
rerin sich in Algerien wird reintegrieren können. Vorauszuschicken ist in
diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen
Angaben Arabisch spricht, zumal sie diese Sprache ihr Leben lang im Kreis
D-6002/2015
Seite 12
der Familie gesprochen haben dürfte. Wie die Vorinstanz ausserdem zu
Recht festhält, hat die Beschwerdeführerin offensichtlich ein genügendes
familiäres Beziehungsnetz in Algerien. So befinden sich Q._______ sowie
L._______ dort. Ausserdem hat sie mit K._______ in G._______, wo sie
auch in der Vergangenheit gewohnt hat und mit der sie weiterhin regelmäs-
sig Kontakt pflegt, einen starken Anknüpfungspunkt. Hinzu kommen
M._______ und N._______, die offenbar nach wie vor in Algerien leben.
Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht mit all diesen Personen einen
engen Kontakt pflegt, ist damit doch insgesamt von einem tragfähigen Be-
ziehungsnetz auszugehen. Es ist ihr auch zuzutrauen, dass sie ihre beruf-
lichen Kenntnisse im S._______ sowie ihre ausgezeichneten Sprachkennt-
nisse zur Sicherung ihrer Existenz einsetzen kann. Da es bei der Zumut-
barkeitsprüfung ausschliesslich auf die Situation in Algerien ankommt,
kann die vorgelegte Bestätigung des T._______ über die Integration der
Beschwerdeführerin in J._______ zu keiner anderen Einschätzung führen.
7.3.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes hält ein fachärztlicher Bericht
vom (…) fest, dass die Beschwerdeführerin sich nach Erhalt der angefoch-
tenen Verfügung in psychiatrische Abklärung begeben habe. In diesem Zu-
sammenhang ist anzumerken, dass ein bevorstehender Wegweisungsvoll-
zug auch bei anderen asylsuchenden Personen zu Ängsten und einem ge-
wissen psychischen Druck führt. Diesem kommt für die Frage der Zumut-
barkeit vorliegend keine Relevanz zu.
7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-6002/2015
Seite 13
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da im Rahmen der Zwischen-
verfügung vom 23. Oktober 2015 dem Gesuch um Erlass der Verfahrens-
kosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen wurde und sich
die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit soweit
ersichtlich nicht massgeblich verändert hat, ist indes von einer Kostenauf-
lage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6002/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Anna Wildt
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