Abtei lung IV
D-6003/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richer Walter Lang, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Sri Lanka,
(...),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) vom 28. August 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-6003/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Gesuchstellers vom 14. Dezember 2005 ab und verweigerte ihm die
Einreisebewilligung in die Schweiz.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Gesuchsteller,
der gemäss eigenen Angaben von 1996 bis 2002 aktives Mitglied der
C._______ gewesen sei, könne in seinem Heimatland Schutz vor der
ihm vorgebrachten Verfolgung durch die D._______- und die
E._______ der C._______ finden; der srilankische Staat sei
grundsätzlich willens, Personen, die von den C._______ bedroht bzw.
verfolgt würden, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Zudem sei
den Akten nicht zu entnehmen, inwiefern er die staatlichen Behörden
oder allenfalls auch internationale Organisationen wie die Sri Lanka
Monitoring Mission (SLMM) oder das Hochkommissariat für Flüchtlin-
ge der Vereinten Nationen (UNHCR) vergebens um Hilfe angegangen
wäre. Es sei ihm zuzumuten, sich bei allfälligen Schwierigkeiten um
den Schutz der zuständigen srilankischen Behörden oder internationa-
len Organisationen zu bemühen. Es sei nicht davon auszugehen, dass
diese dem Gesuchsteller den Schutz nicht gewähren würden, zumal
aus seinem Gesuch nicht hervorgehe, er habe innerhalb der
C._______ eine wichtige Funktion bekleidet oder zum
Führungsgremium gehört. Es sei deshalb nicht davon auszugehen,
dass er aktiv von der einen oder anderen Fraktion gesucht werde.
Zudem bestünden für ihn innerstaatliche Wohnsitzalternativen, könne
er sich allfälligen Nachteilen doch durch Wohnsitznahme im F._______
beziehungsweise im G._______ entziehen. Der Beweiswert der von
ihm eingereichten Unterlagen sei schliesslich äusserst gering, denn
die Formulare könnten leicht selbst fabriziert oder käuflich erworben
werden, weshalb diese nicht geeignet seien, die behauptete
Verfolgungssituation zweifelsfrei zu belegen. Es liege aus diesen
Gründen keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vor und die Voraussetzungen von
Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG für die Erteilung einer Einreisebewilligung
seien nicht erfüllt.
B.
Mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichteter Eingabe
vom 26. Juli 2006, welche zuständigkeitshalber an die Schweizerische
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Asylrekurskommission (ARK) weitergeleitet wurde, focht der Gesuch-
steller die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2006 an und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Be-
willigung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl.
C.
Die ARK wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. August 2006 ab und
hielt fest, die Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Rechtsmittel-
leingabe vermöchten die Feststellungen des BFM nicht zu entkräften.
Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei den srilankischen
Behörden respektive der SLMM oder dem UNHCR um Schutz nachge-
sucht habe oder dass diese dem Gesuchsteller den möglichen Schutz
vor allfälligen Verfolgungsmassnahmen seitens der C._______ nicht
gewähren würden. Die geltend gemachten, vom Bürgerkrieg
herrührenden Schwierigkeiten, aufgrund derer der Gesuchsteller und
seine Familie unter einem erheblichen psychischen Druck stünden,
vermöchten nicht zu einer anderen Feststellung zu führen, zumal den
Akten keine Vorkommnisse zu entnehmen seien, welche konkrete
asylrechtlich relevante Übergriffe seitens der C._______ glaubhaft
respektive zukünftige Verfolgungsmassnahmen seitens der
Organisation als wahrscheinlich erscheinen liessen. Die Ausführungen
des Gesuchstellers in seiner Rechtsmittelschrift, wonach er und seine
Familie nirgends in Sri Lanka in Ruhe leben könnten, vermöchten nicht
zu überzeugen und entbehrten gemäss den Erkenntnissen der ARK
jeglicher tatsächlicher Grundlage. Es sei demnach in einer objektiven
Einschätzung der gesamten Vorbringen und Umstände nicht von einer
unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG auszugehen. Die persönliche Situation des
Gesuchstellers sei gesamthaft nicht als derart kritisch einzustufen,
dass eine reale Existenzbedrohung bestünde und ein weiterer Verbleib
in Sri Lanka nicht zumutbar wäre. Im Besonderen gelte es zu
berücksichtigen, dass der Gesuchsteller in seiner Herkunftsregion
über ein intaktes soziales Beziehungsnetz und offensichtlich auch über
eine Existenzgrundlage verfüge. Zu Recht habe das BFM daher die
Einreisebewilligung des Gesuchstellers verweigert und dessen
Asylgesuch abgelehnt.
D.
Mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo adressierter Eingabe
vom 17. Oktober 2006, welche am 23. November 2006 bei der ARK
einging, stellte die Ehefrau des Gesuchstellers sinngemäss ein Revisi-
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onsgesuch und brachte vor, ihr Ehemann sei in grosser Gefahr. Er lei-
de sehr unter dem ständigen Ortswechsel, welchen er zu seiner Si-
cherheit vornehmen müsse. Sie hätten aus Sicherheitsgründen kaum
noch Kontakt. Die Killer-Banden würden sie ständig anrufen und sie
und ihren Sohn belästigen. Da sie unter der Situation stark leiden wür-
den, sei auch die Ausbildung ihres Sohnes betroffen. Ihr Sohn mache
sich grosse Sorgen um das Schicksal seines Vaters. Auch sie sei auf
das Schlimmste gefasst und es gebe keinen Ausweg. Auch die
C._______ hätten ihnen Drohbriefe gesendet. Ihr Ehemann könnte
gerettet werden, wenn er das Land verlassen und in der Schweiz
Schutz finden könnte.
Der Eingabe lag ein tamilisches Schreiben der Z._______ mit
Übersetzung bei. In dem als „Last Warning“ betitelten Schreiben wird
die Y._______ als anti-nationale und mörderische Verräterin der
Menschen im Osten Sri Lankas bezeichnet. Dem Adressaten wird
vorgeworfen, enge Beziehungen zur Y._______ zu pflegen und damit
deren brutale Morde zu unterstützen. Der Adressat sei ein Verräter und
werde deshalb mit dem Tod bestraft. Da er aus Q._______ stamme,
werde ihm eine letzte Chance gegeben. Er werde von nun an über-
wacht und müsse damit rechnen, bei jeglicher verräterischen Hand-
lung umgebracht zu werden.
E.
Mit Eingabe vom 30. April 2007, welche am 10. Mai 2007 beim BFM
einging, reichte der Gesuchsteller eine Ergänzung zum Revisionsge-
such ein.
Er brachte vor, er erhalte viele Todesdrohungen und müsse versteckt
leben. Er habe zwei Töchter und und sorge sich um das Wohl und die
Zukunft seiner Familie, falls ihm etwas zustosse. In seinem Distrikt sei-
en die Terroristen sehr aktiv und es würden täglich etwa zehn bis 25
Personen ermordet. Viele Menschen würden entführt, an unbekannte
Orte gebracht und dort umgebracht. Ihre Leichen würden an den Stra-
ssenrand geworfen. Er fürchte, dass ihm dasselbe drohe und sein
Name auch auf einer Liste stehe.
Der Gesuchsteller reichte mit seinem Gesuch ein in tamilisch verfass-
tes Schreiben und dessen englische Übersetzung ein. In dem mit „An
important request“ betitelten Schreiben der W._______ wird ein
Vergeltungsschlag gegen die E._______ und deren Vertreibung aus
Q._______ angekündigt. Den Anhängern der E._______ wird mit
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brutalen Sanktionen gedroht, falls sie Q._______ nicht verlassen
würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die durch eine
seiner Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ARK, gefällt
wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, 2007/21 E. 3).
1.2 Gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für Revisionsverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK rich-
ten, die entsprechenden Art. 66 ff. des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl.
BVGE 2007/11 E. 4.5 f., 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.). Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden wer-
den kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in Art.
66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die Revi-
sion kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der
schon im ordentlichen Beschwerdeschwerdeverfahren hätte geltend
gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere anzugeben, welcher gesetz-
liche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass be-
steht, gerade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die Recht-
zeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG).
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2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund der
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG) geltend. In der Eingabe vom 17. Oktober 2006, die am 25. Ok-
tober 2006 bei der Schweizer Vertretung in Colombo einging, wird
nicht begründet, wann der Gesuchsteller vom eingereichten Beweis-
mittel Kenntnis erhielt. Da das Revisionsgesuch in der Frist von 90 Ta-
gen seit Eröffnung des Urteils der ARK vom 28. August 2006 einge-
reicht wurde, ist ohnehin von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegeh-
rens auszugehen (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG). Auf das im Übrigen form-
gerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zieht die Beschwerdeinstanz
ihren Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die Partei
neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt.
3.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung ei-
nes Revisionsgesuches eingereichten Beweismittel neu und erheblich
sein. Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder
neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen
dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorge-
bracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbe-
wiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht wer-
den konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann
im Revisionsverfahren auch mit Beweismitteln geführt werden, welche
erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rz. 741; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1994 Nr. 27 E. 5.c S. 199).
3.3 "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit
"neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch
auf Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits be-
standen haben (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 262).
3.4 Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tat-
sachen und Beweismittel dann, wenn im Lichte der veränderten tatbe-
ständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen
müsste als im früheren Entscheid, respektive wenn die Beweismittel
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geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachen-
vorbringens zu überzeugen (GYGI, a.a.O., S. 263 f.).
3.5 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Be-
weismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie
der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht
bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung
aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3
VwVG und EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.).
3.6 Zur Begründung des Revisionsgesuches wird auf zwei Dokumente
verwiesen und im Wesentlichen sinngemäss geltend gemacht, der Ge-
suchsteller könne damit seine Flüchtlingseigenschaft belegen.
Das Dokument „Last Warning“, das in einer undatierten, verschieden-
farbig gedruckten Originalfassung mit handschriftlichen Ergänzungen
eingereicht wurde, stellt kein neues Beweismittel im revisionsrechtli-
chen Sinne dar, da eine Kopie, die den gleichen gedruckten Text, aber
eine andere handschriftliche Ergänzung sowie das Datum vom 31. Ja-
nuar 2006 aufweist, bereits im Beschwerdeverfahren eingereicht wor-
den war. Auch wenn darin – unter Bezugnahme auf die frühere Zuge-
hörigkeit des Gesuchstellers zur von X._______ geführten C._______
– von einer Y._______ die Rede ist, führt dieses Dokument nicht zu ei-
ner veränderten tatbeständlichen Grundlage. Im Urteil der ARK wurde
der Beweiswert der beim BFM eingereichten Dokumente als äusserst
gering erachtet, da sie leicht selbst fabriziert oder käuflich erworben
werden könnten. Diese Beurteilung der Beschwerdeinstanz kann auch
mit dem im Revisionsverfahren eingereichten Originaldokument nicht
beseitigt werden.
Was das Dokument „An important request“ betrifft, ist festzuhalten,
dass dieses aus einem in grüner Schrift gedrucktem Text besteht und
keine Echtheitsmerkmale aufweist. Das Schreiben ist nicht datiert und
der Name des Gesuchstellers ist handschriftlich in ein leeres Adress-
Feld des Dokuments eingefügt worden. Dem Schreiben kommt äu-
sserst geringer Beweiswert für die vorgebrachte Verfolgungssituation
durch die W._______ zu, zumal die darin ausgesprochene generelle
Warnung an alle Anhänger der E._______ gerichtet ist. Es ist aus dem
Dokument und den Vorbringen des Gesuchstellers nicht ersichtlich, in-
wiefern er dadurch konkret betroffen und in spezifischer Weise bedroht
wäre. Das Schreiben ist deshalb nicht geeignet, konkrete Hinweise auf
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eine Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit des Ge-
suchstellers im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG glaubhaft zu machen.
Damit gelingt es dem Gesuchsteller nicht, die Argumente der Be-
schwerdeinstanz im ordentlichen Beschwerdeverfahren zu entkräften,
weshalb das Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne – unter Würdi-
gung der gesamten Umstände – nicht erheblich ist.
Der Gesuchsteller vermochte in seinem ergänzenden Schreiben vom
30. April 2007 nicht in substanziierter Weise darzutun, inwiefern die
ihm drohenden Behelligungen über das hinausgehen, was weite Teile
der tamilischen Bevölkerung in dieser Region erleben. Das Gleiche gilt
für das Schreiben der Ehefrau des Gesuchstellers vom 17. Oktober
2006. Es ist anzufügen, dass die Dokumente selbst dann nicht geeig-
net wären, die rechtliche Würdigung im ordentlichen Verfahren umzu-
stossen, wenn die eingereichten Schreiben die geltend gemachten
Nachteile glaubhaft zu machen vermöchten, denn der Gesuchsteller
kann sich der angeblichen Verfolgung durch Wohnsitznahme im Süden
Sri Lankas beziehungsweise im Grossraum Colombo entziehen, wie
die ARK mit Urteil vom 28. August 2006 festhielt.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich
aus den Eingaben vom 17. Oktober 2006 und 30. April 2007 Unge-
reimtheiten in Bezug auf die familiäre Situation des Gesuchstellers er-
geben. Laut diesen Eingaben im Revisionsverfahren soll der Gesuch-
steller einen Sohn (Eingabe vom 17. Oktober 2006) und/oder zwei
Töchter haben (Eingabe vom 30. April 2007). Gemäss seiner Darstel-
lung im schriftlichen Asylgesuch vom 14. Dezember 2005 habe er da-
gegen einen Sohn (vgl. A 1/1; „they warned my wife and son“), was
überdies in Widerspruch steht zur Aussage anlässlich der Anhörung
bei der Schweizer Vertretung in Colombo vom 14. März 2006, wonach
er eine achtjährige Tochter habe (vgl. A 5/9, Ziff. 1.3, S. 2).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
der ARK vom 28. August 2006 ist demzufolge abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung von
Art. 6 Bst. b VGKE ist indessen aus verwaltungsökonomischen Grün-
den auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo; per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil
dem Gesuchsteller gegen Unterzeichnung der beigelegten Emp-
fangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen
und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustel-
len; per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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