B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6003/2015
Ur t e i l vom 2 9 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte mit dem Zug am (…) zusammen mit seiner
Partnerin in die Schweiz, wo beide von der Polizei aufgegriffen wurden und
um Asyl ersuchten (vgl. act. A5). Am 25. Juni 2015 wurde ihm anlässlich
einer summarischen Befragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ita-
lien im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) gewährt.
B.
Am 26. Juni 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO).
C.
Mit Verfügung vom 27. August 2015 – eröffnet am 21. September 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei-
sung nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen. Ferner hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editions-
pflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme
gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die italienischen
Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersu-
chen keine Stellung genommen, womit Italien zur Durchführung des vorlie-
genden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der geäusserte
Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss
auf die Zuständigkeit, da es nicht Sache der betroffenen Person sei, den
für ihre Asylverfahren zuständigen Staat zu bestimmen. Italien sei sowohl
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine
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konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren nicht korrekt durchführe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
vermöchten die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen. In Würdigung
der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe
vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. Der
Vollzug der Wegweisung sei denn auch zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Sep-
tember 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung
und erneuten Entscheidung. Eventualiter sei auf das Asylgesuch einzutre-
ten. In prozessualer Hinsicht wurde um vorsorgliche Aussetzung des Voll-
zugs, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltli-
chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, die Vorinstanz
habe in ihrem Entscheid die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner
Partnerin (B._______ [N {…}], nachfolgend: Partnerin) nicht berücksichtigt,
mit welcher er seit zwei Jahren zusammen und auch gemeinsam geflohen
sei. Sie hätten sich im Militärdienst kennengelernt und der Leiter des Mili-
tärlagers habe ihnen das Zusammenleben gestattet. Eine Heirat sei aber
nicht möglich gewesen. Überdies befinde sich auch sein Bruder
(C._______) in der Schweiz.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der eritreischen
Identitätskarten von sich und seiner Partnerin, eine Kopie von drei Fotos,
die ihn und seine Partnerin wie auch andere Personen zeigen, sowie den
N-Ausweis seiner Partnerin ein.
E.
Am 28. September 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug
einstweilen aus.
F.
Die vorinstanzlichen Akten (N […]) und das Beizugsdossier (N […]) trafen
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am 29. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs.
1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche offensichtlich
begründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im vorliegenden
Verfahren im Sinne von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
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3.
3.1 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat,
auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der
in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO).
4.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten
Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und unter anderem in den Art. 26
bis 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör umfasst das Recht, mit den eigenen Begehren angehört zu werden,
Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesent-
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lichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dieser Anspruch dient einer-
seits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezo-
genes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er beinhaltet unter anderem die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechts-
stellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen, was sich auch entsprechend in der Ent-
scheidbegründung niederschlagen muss (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1
VwVG).
5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass der Grundsatz des Anspruchs auf
rechtliches Gehör auch im Dublin-Verfahren – im Sinne des Verfahrens
nach Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Staa-
tes, das gewissermassen als in sich geschlossenes (Teil-)Verfahren des
gesamten Asylverfahren gesehen werden kann (vgl. Art. 2 Bst. d Dublin-III-
VO) – gilt.
5.3 Die Vorinstanz unterlässt es in der angefochtenen Verfügung gänzlich,
auf die Partnerschaft des Beschwerdeführers einzugehen. So bleibt die
geltend gemachte Beziehung zu seiner Lebenspartnerin, mit welcher er
seit längerem zusammen sei und gemeinsam in die Schweiz geflohen sei
(vgl. act. A6 Ziff. 1.14, 3.02, Ziff. 5.02 [S. 6]), unerwähnt. Dieses – für das
Dublin-Verfahren als auch für ein allfälliges nationales Asylverfahren –
zentrale Sachverhaltselement bleibt in der Sachverhaltszusammenfassung
und auch in den rechtlichen Erwägungen der Verfügung komplett uner-
wähnt, weshalb davon auszugehen ist, dass dieses Vorbringen von der
Vorinstanz nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und auch in der Entscheid-
findung nicht berücksichtigt worden ist. Dies, obwohl der Beschwerdefüh-
rer die Partnerschaft explizit erwähnte und diesem Umstand aufgrund der
gemäss Aktennotiz (act. A7) stark verkürzten Befragung zur Person beson-
deres Gewicht beigemessen werden kann. Selbst das SEM brachte auf
dem Dossier des Beschwerdeführers einen Verweis (Freundin) auf dasje-
nige der Partnerin an. Dieses Sachverhaltselement wäre somit unter Art. 2
Bst. g i.V.m. Art. 11 Dublin-III-VO zu prüfen, wonach die Asylverfahren im
selben Mitgliedstaat durchzuführen wären. Aus der angefochtenen Verfü-
gung ist nicht ersichtlich, weshalb das Dublin-Verfahren der Lebenspartne-
rin mit Verfügung vom 3. Juli 2015 für beendet erklärt wurde, während auf
das Verfahren des Beschwerdeführers nicht eingetreten und er nach Italien
weggewiesen wurde. Da eine Auseinandersetzung mit den soeben skiz-
zierten Fragen in der angefochtenen Verfügung gänzlich fehlt, verletzt
diese nebst der Pflicht der Berücksichtigung und Prüfung der Parteivorbrin-
gen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 VwVG auch die Begründungspflicht (Art. 35
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Abs. 1 VwVG) und damit den verfassungsmässigen Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör.
5.4 Diese Gehörsverletzungen können auf Beschwerdeebene nicht geheilt
werden, da das rechtliche Gehör einerseits bereits vor Stellung des Ge-
suchs an den Dublin-Staat, im Verfahren nach Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO
zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, gewährt werden muss
und so der Verfahrensschritt nicht nachgeholt werden kann. Andererseits
fällt eine Heilung aufgrund der Schwere der Gehörsverletzungen wie auch
des Umstandes, dass es sich um eine wiederholte Verletzung bei gleich
gelagerten Fällen handelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5861/2015 vom 24. September 2015), ausser Betracht (vgl. BVGE
2012/24 E. 3.4).
6.
6.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs, zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurtei-
lung an das SEM zurückzuweisen.
6.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung wird mit dem vorliegenden Urteil
gegenstandslos.
8.
Der Beschwerdeführer ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
nicht vertreten, so dass angenommen werden kann, dass ihm keine ent-
schädigungspflichtigen Kosten entstanden sind. Folglich ist keine Partei-
entschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 27. August 2015 wird aufgehoben, und die
Sache wird zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, der vollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an
das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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