Abtei lung IV
D-6005/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Tunesien,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6005/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 5. Januar 2009 in der Schweiz um
Asyl nach, nachdem er sich zuvor in Italien aufgehalten hatte.
A.a Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ vom 16. Januar 2009 brachte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in Tunesien aufgrund
seiner Mitgliedschaft bei der politischen Bewegung Ennahda zwei Mal
– (Haftdauer) – inhaftiert gewesen. Er habe sich seit dem Jahr (...) für
die Ennahda eingesetzt, und sei seit (...) ein offizielles Mitglied.
Obwohl er nach der Haftentlassung im Jahr (...) psychisch krank
gewesen sei, habe er versucht, ein neues Leben aufzubauen.
Zunächst habe er einen Stand auf dem Markt betrieben. Sein Platz sei
ihm jedoch von anderen Händlern streitig gemacht worden. Zudem
habe er sich täglich auf dem Polizeiposten melden müssen, was ihm
eine Tätigkeit an einem anderen Ort verunmöglicht habe. Überdies sei
er ständig zu Befragungen vorgeladen worden, wobei keine Rapporte
erstellt worden seien. Man habe ihn jeweils nach seinen Aktivitäten
und seiner Familie befragt. Als er eine (...) eröffnet habe, seien er und
sein Geschäftspartner, der ebenfalls wegen Mitgliedschaft bei der
Ennahda inhaftiert gewesen sei, vorgeladen und zu ihrem Verhältnis
befragt worden. Seine Familie habe in ständiger Angst gelebt, dass er
eines Tages von einem Verhör nicht mehr zurückkehren würde. Da er
in einem solch diktatorischen Land nicht mehr habe leben können, sei
er am 17. Dezember 2008 in Richtung D._______ ausgereist. Von dort
aus sei er am 26. Dezember 2008 nach E._______ gelangt. In Italien
sei er daktyloskopisch erfasst und in eine Unterkunft in F._______
gebracht worden. Diese habe er jedoch bereits am nächsten Tag
verlassen und sei mit dem Zug nach G._______ gefahren. Von dort
aus habe ihn ein Schlepper am 3. Januar 2009 in die Schweiz ge-
bracht. Er habe Italien nur als Transitland betrachtet und von Anfang
an beabsichtigt, in die Schweiz zu reisen. In Italien gelte die Ennahda
als terroristische Bewegung, und es gäbe Fälle, in denen Ennahda-
Mitglieder von Italien nach Tunesien ausgeschafft worden seien.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf das Protokoll (vgl.
A2) und die eingereichten Beweismittel (vgl. A1, A11, A14, A15 und
A16) bei den Akten verwiesen.
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B.
Aufgrund der Daktyloskopierung des Beschwerdeführers am
28. Dezember 2008 in F._______ stellte das BFM am 30. März 2009
ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden, welches un-
beantwortet blieb.
C.
C.a Mit Verfügung vom 3. Juli 2009 – eröffnet am 22. September 2009
– trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung
aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Gleichzeitig hielt es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf -
schiebende Wirkung zukomme.
C.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, auf ein
Asylgesuch werde gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht ein-
getreten, wenn der Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könne,
der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig sei. Vorliegend sei Italien gestützt auf das
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ge-
stellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR
0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Is-
land und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Dem Be-
schwerdeführer sei am 16. Januar 2009 das rechtliche Gehör gewährt
worden. Er habe lediglich angegeben, Italien nur als Transitland be-
trachtet zu haben, da dort die Ennahda, der er angehöre, als Terror-
organisation betrachtet würde. Auf das Asylgesuch sei somit nicht
einzutreten, und es sei die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz nach Italien anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei
durchführbar. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen
könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
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AsylG fände, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat-
oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen. Ferner bestünden für den Fall
einer Rückkehr nach Italien keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Weder die in
Italien herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe
sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen
Staat. Der Wegweisungsvollzug sei zudem technisch möglich und
praktisch durchführbar, da von der Zustimmung Italiens zum
schweizerischen Übernahmeersuchen auszugehen sei.
D.
D.a Mit Eingabe vom 22. September 2009 (vorab per Telefax) erhob
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde,
worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um An-
weisung des BFM, auf das Asylgesuch einzutreten, ersucht wurde. In
prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zuzuerkennen und es seien entsprechende voll-
zugshemmende Massnahmen anzuordnen. Zudem wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, das Rückschiebungsverbot von Art. 5 AsylG müsse für alle
Nichteintretenstatbestände Geltung haben. Auch die Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) beruhe auf dem
flüchtlingsrechtlichen Prinzip des Rückschiebungsverbots. Darüber
hinaus habe das Refoulement-Verbot von Art. 3 EMRK trotz des Be-
stehens eines EU-Zuständigkeitssystems für alle Mitgliedstaaten eine
bindende Wirkung, wie der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) wiederholt festgestellt habe. Die Abschiebung in einen
anderen EU-Staat verstosse somit gegen das Flüchtlingsrecht und
gegen Art. 3 EMRK, wenn in dem als zuständig erachteten Staat das
Rückschiebungsverbot und die Flüchtlingsrechte missachtet würden.
Vorliegend müsse über das Asylgesuch in der Schweiz entschieden
werden, solange bei einer Überstellung nach Italien das Risiko einer
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Verletzung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nicht
ausgeschlossen werden könne. Der EGMR habe in seinem Urteil vom
28. Februar 2008 (...) festgestellt, dass Personen, die in Tunesien des
Terrorismus verdächtigt würden, regelmässig gefoltert und sonstiger
unmenschlicher Behandlung unterzogen würden. Italien schaffe
tunesische Asylsuchende trotz Anweisungen und Verurteilungen durch
den EGMR aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Das
Bundesverwaltungsgericht habe die Praxis der italienischen Behörden
in seinem Urteil vom 23. Oktober 2008 (D-988/2008) beanstandet. Er –
der Beschwerdeführer – laufe bei einer Überstellung nach Italien
Gefahr, nach Tunesien ausgeschafft zu werden; im Heimatland
bestehe wiederum die Gefahr unmenschlicher Behandlung und Folter.
Das BFM sei deshalb anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten
und die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Pressemitteilung von Amnesty International (AI) zur Lage von in
Tunesien des Terrorismus verdächtigten Personen vom 20. August
2009 zu den Akten. Im Übrigen verwies er auf die Beweismittel im
vorinstanzlichen Verfahren.
E.
Mit Eingabe vom 22. September 2009 (vorab per Telefax) äusserte
sich die schweizerische Sektion von AI zur Situation des Beschwerde-
führers.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2009 setzte der
Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus
(Art. 56 VwVG).
G.
Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten gewährte der Instruktions-
richter der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 24. September
2009 die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass der Be-
schwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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H.
Mit Eingabe vom 15. März 2010 reichte der Beschwerdeführer einen
Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom 5. August 2009 zur
Rückschaffung eines tunesischen Staatsangehörigen durch Italien ins
Recht, und brachte diesbezüglich vor, dass damit kaum noch Zweifel
bestehen könnten, dass Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
nicht einhalte.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 1. September 2010 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines
Standpunkts rechtfertigen könnten. In dem vom Beschwerdeführer
erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-988/2008), das
sich auf einen Nichteintretensentscheid mit vorsorglicher Wegweisung
beziehe, präsentiere sich die Rechtslage unterschiedlich. Das Dublin-
Verfahren limitiere sich auf die Feststellung des für das Asylverfahren
zuständigen Staates. Es solle weder die nationalen Asylgesetze ver-
einheitlichen noch die Empfangsbedingungen der einzelnen Mitglieds-
länder beurteilen. In diesem Sinne gehe das Dublin-Recht vom Prinzip
aus, dass alle Mitgliedstaaten den Gesuchstellern einen effektiven und
rechtsgenüglichen Schutz bieten könnten. Hinsichtlich der Furcht des
Beschwerdeführers vor Verletzung des Refoulement-Verbots im Sinne
von Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 33 FK sei festzuhalten, dass
Italien Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei.
Dem BFM lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich
Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen halten würde. Eine Beanstandung einer Verletzung des
Refoulement-Verbots sei in Italien einzureichen.
J.
In seiner Replik vom 21. September 2010 hielt der Beschwerdeführer
an seinen Beschwerdebegehren vollumfänglich fest, und reichte
weitere Beweismittel zu den Akten:
- Arztbericht, 16.9.2010;
- Lebenslauf, undatiert;
- 2 Berichte HRW, 3.6.2008 / 5.8.2009 (bereits am 15.3.2010 eingereicht);
- Communiqué EGMR (...);
- 2 Internet-Berichte, undatiert / 15.1.2010;
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- Offener Brief an den tunesischen Präsidenten, 8.7.2010;
- Strafeingabe H._______ gegen I._______, (Datum).
Der Beschwerdeführer brachte vor, die Ausführungen des BFM,
wonach keine Anhaltspunkte vorlägen, dass sich Italien nicht an seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, seien angesichts der ein-
gereichten Berichte unverständlich. Es sei nicht statthaft, ihn auf seine
– offensichtlich nicht funktionierenden – rechtlichen Möglichkeiten in
Italien zu verweisen. Das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts (D-988/2008) sei durchaus einschlägig, da nicht nach-
vollziehbar sei, inwieweit sich die Gefährdung eines vorsorglich Weg-
gewiesenen von derjenigen eines von einer Dublin-Rückschiebung
Betroffenen unterscheiden sollte. Solange bei einer Überstellung nach
Italien das Risiko einer Verletzung der FK und der EMRK nicht aus-
geschlossen werden könne, sei über sein Asylgesuch in der Schweiz
zu entscheiden. Im Übrigen verweise er auf die Eingabe vom 30. März
2009 im vorinstanzlichen Verfahren, samt Beilagen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Bereich des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Be-
schwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
3.2 Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat die Vorinstanz
indes materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Voll-
zugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zu-
ständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
4.2 Vorliegend stehen der vorgängige Aufenthalt des Beschwerde-
führers in Italien und die stillschweigende Zustimmung Italiens zu
dessen Rückübernahme aufgrund der Aktenlage fest. Damit ist Italien
gestützt auf das DAA und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 i.V.m. der Dublin-II-VO staatsvertraglich zur Durchführung des
Asylverfahrens zuständig, und die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers werden daher von den italienischen Behörden zu prüfen sein.
4.3 Die Zuständigkeit Italiens wird vom Beschwerdeführer nicht
grundsätzlich bestritten, er äusserte jedoch die Befürchtung einer
Rückschiebung in sein Heimatland, mithin die Gefahr einer Verletzung
des Non-Refoulement-Prinzips respektive von Art. 3 EMRK durch
Italien. Zudem bestünden medizinische Gründe, die für einen Selbst-
eintritt der Schweiz sprechen würden.
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4.3.1 Hinsichtlich der Gefahr einer Rückschiebung nach Tunesien ist
festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK
ist, und sich den Akten keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen
lassen, wonach sich Italien dem Beschwerdeführer gegenüber nicht an
seine sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen ge-
halten habe oder gedenke, diese ihm gegenüber künftig nicht einzu-
halten. Zwar sind Fälle bekannt, in denen die italienische Regierung
tunesische Staatsbürger unter Missachtung des Non-Refoulement-
Gebots nach Tunesien ausschaffen liess. Konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass dies auch dem Beschwerdeführer – sollte sein Asylgesuch
durch die zuständigen italienischen Behörden negativ beurteilt und
seine Wegweisung in den Heimatstaat angeordnet werden – drohen
würde, sind den Akten indes nicht zu entnehmen, zumal keine Hin-
weise dafür gegeben sind, dass Italien Asylgesuche tunesischer
Staatsangehöriger pauschal abweisen und die Betroffenen nach
Tunesien zurückschaffen würde. Bei dem vom Beschwerdeführer er-
wähnten Fall D-988/2008 handelte es sich nicht um ein Dublin-Ver-
fahren, und der Sachverhalt präsentierte sich auch insofern anders,
als dort bereits ein rechtskräftiger ablehnender Asylentscheid Italiens
vorlag. Demgegenüber werden die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers vorliegend erst noch durch den für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständigen Dublin-Staat – Italien – zu prüfen sein.
Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts entspricht
das italienische Asylverfahren den Bestimmungen der Verfahrensricht-
linie der EU, und Asylgesuche werden individuell geprüft. Allfällige
gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechende Gründe hat der Be-
schwerdeführer im Rahmen des italienischen Asylverfahrens geltend
zu machen. Insofern besteht kein Anlass zur Ausübung des Selbstein-
trittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO.
4.3.2 Ebenfalls nicht gegen den Vollzug der Überstellung nach Italien
sprechen die vom Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der Replik
geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Gemäss
dem Bericht der (Ärztin) vom 16. September 2010 wurde beim
Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
diagnostiziert, die einer medikamentösen und psychotherapeutischen
Behandlung bedürfe. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Dem
Dublin-System ist es immanent, dass grundsätzlich davon
ausgegangen werden kann, der betreffende Dublin-Staat könne die
nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen. Jeder Dublin-
Staat hat die Aufnahmerichtlinie, welche die medizinische Versorgung
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garantiert, in Landesrecht umgesetzt. Es bestehen denn auch keine
Hinweise dafür, dass Italien seinen Verpflichtungen im Rahmen der
Dublin-II-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde.
Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer in Italien adäquate medizinische und psychiatrisch-
psychotherapeutische Betreuung findet.
4.3.3 Den Akten lassen sich auch keine anderen Gründe entnehmen,
die gegen den Vollzug der Überstellung nach Italien sprechen würden.
Es besteht kein Anlass zur Annahme, Personen, die sich im Rahmen
eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt.
Dem Beschwerdeführer wurde denn auch gemäss eigenen Angaben
eine Unterkunft in F._______ zugewiesen, die er von sich aus wieder
verlassen hat (vgl. A2 S. 5). Dublin-Rückkehrende werden betreffend
Unterbringung zudem von den italienischen Behörden bevorzugt be-
handelt. Überdies nehmen sich – neben den staatlichen Strukturen –
auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asyl-
suchenden und Flüchtlingen an.
4.4 Somit ist, entgegen der Beschwerdevorbringen, nicht davon aus-
zugehen, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt. Es ist demnach zu Recht auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG nicht eingetreten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im
Einzelnen einzugehen, da diese nicht zu einer anderen Beurteilung zu
führen vermögen.
5.
Die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
entspricht der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um
ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Staat handelt – und steht im Einklang mit der Be-
stimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG, wobei in Verfahren nach Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und
nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und hier
nicht mehr zu prüfen ist. Auch die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs stellt sich in einem Dublin-Verfahren nicht unter
dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4
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des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern eine
entsprechende Prüfung muss, soweit notwendig, bereits im Rahmen
der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts stattfinden. So sind allfällige Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten
Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen. Wie
vorstehend aufgezeigt, besteht vorliegend kein Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 As. 2 Dublin-II-VO, weshalb der
vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu
bestätigen ist.
6.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da
dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
24. September 2009 gutgeheissen wurde, sind vorliegend jedoch
keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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