Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6005/2011
U r t e i l v om 2 1 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
Eritrea,
C._______, geboren D._______,
Äthiopien,
E._______, geboren F._______,
Äthiopien,
G._______, geboren H._______,
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. September 2011 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum vom 16.
September 2010 suchten die Beschwerdeführer um Bewilligung der
Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl nach. Diese
Eingabe wurde von der Botschaft an das BFM weitergeleitet.
B.
Mit Schreiben vom 11. November 2010 informierte das BFM die
Beschwerdeführer über den Ablauf des Asylverfahrens und über die
Praxis des Bundesamts bei der Beurteilung analoger Asylgesuche. Es
wurde den Beschwerdeführern Frist bis 11. Dezember 2010 gesetzt zur
Bekanntgabe des Interesses an einer Fortführung des Asylverfahrens.
C.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 7. Dezember 2010 äusserten sich die
Beschwerdeführer zu ihrer persönlichen Situation und hielten an ihren
Asylgesuchen fest.
D.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführern
mit, dass die Durchführung einer Anhörung aus organisatorischen
beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei. Aus
diesem Grund wurden sie aufgefordert, zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg Fragen zu ihrem
Aufenthalt in Eritrea, Äthiopien und dem Sudan, zu allfälligen
Beziehungen zu Drittstaaten sowie zur familiären Situation zu
beantworten.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 26. Juni 2011 nahmen die
Beschwerdeführer zu den vom BFM aufgeworfenen Fragen Stellung.
E.
Die Beschwerdeführer machen in ihren in englischer Sprache verfassten
Eingaben zur Hauptsache geltend, aufgrund der politischen und
sozioökonomischen Situation in Äthiopien und Eritrea seien sie
J._______ in den Sudan geflüchtet, wo sie als anerkannte Flüchtlinge
gelebt hätten. Aufgrund der Aufteilung ihres Heimatlandes in Eritrea und
Äthiopien hätten sie später wegen ihrer ethnischen Abstammung
unterschiedliche Nationalitäten erhalten. Nach der Geburt ihres zweiten
Sohnes seien sie freiwillig nach Äthiopien zurückgekehrt. Infolge der
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Grenzkonflikte zwischen Äthiopien und Eritrea sei die Lage für eritreische
Staatsangehörige in Äthiopien schwierig geworden. Im Dezember
K._______ sei die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem zweiten
Kind nach Eritrea deportiert worden. Gleichzeitig sei der
Beschwerdeführer inhaftiert worden. Im Februar L._______ seien sowohl
der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin mit den Kindern
in den Sudan zurückgekehrt, wo sie weiterhin als anerkannte Flüchtlinge
gelebt hätten. Nach ihrer erneuten Einreise in den Sudan seien sie
allerdings aufgrund ihrer Religion diskriminiert worden. Drohungen,
Inhaftierungen sowie mangelnde medizinische Versorgung und
schulische Möglichkeiten hätten zu erschwerten Lebensbedingungen
geführt.
F.
Mit Verfügung vom 19. September 2011 – eröffnet am 3. Oktober 2011
–verweigerte das BFM den Beschwerdeführern die Einreise in die
Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Im Rahmen der Begründung
ihres Entscheides hielt die Vorinstanz zur Hauptsache fest, aufgrund des
vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden,
dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche die Einreise der
Beschwerdeführer in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse.
Gemäss eigenen Angaben würden sie sich seit dem Jahr J._______ im
Sudan aufhalten und seien dort vom UNHCR registriert und als
Flüchtlinge anerkannt worden. Seit ihrer Wiedereinreise würden sie in
I._______ leben. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte bestehen,
wonach ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder
möglich wäre. Dazu sei zu erwähnen, dass Flüchtlinge im Sudan, die vom
UNHCR registriert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt worden
seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten
würden. Die Flüchtlinge verfügten im Sudan nicht über ein freies
Aufenthaltsrecht für das ganze Land, weshalb es ihnen zuzumuten sei,
wieder in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Die
Beschwerdeführer benötigten den zusätzlichen subsidiären Schutz der
Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihnen daher
zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
G.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2011 (Eingang Bundesverwaltungsgericht:
3. November 2011) erhoben die Beschwerdeführer gegen den Entscheid
des BFM Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und die Schutzgewährung in der Schweiz.
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Zur Begründung machten sie im Wesentlichen den bereits aktenkundigen
Sachverhalt geltend und führten organisatorische Mängel des UNHCR
an. Sie seien ohne Hoffnung auf eine Aufnahme in einem Drittstaat,
weshalb sie in der Schweiz um Asyl nachsuchten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei
entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie vorliegend –
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer haben am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend
aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet. Bei dieser Sachlage ist über
die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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2.2. Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (Vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101].
Aus prozessökonomischen Gründen ist vorliegend indes auf die
Nachforderung einer Übersetzung der englischsprachigen Eingabe zu
verzichten.
3.
3.1. Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an
das BFM (vgl. dazu Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV
1).
3.2. Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft in Khartum
mangels entsprechender Kapazitäten der Botschaft verzichtet und den
Beschwerdeführern – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein
schriftlicher Fragenkatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der
massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem
Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der
gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine
Befragung der Beschwerdeführer verzichtet werden durfte und mit der
Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen
Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes.
E. 5.6 f.)
4.
4.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
nach ständiger Praxis grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
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Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. dazu die weiterhin
zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2 f.,
welche nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung
der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen (vgl. a.a.O., E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, und
bejahendenfalls, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten
erscheint, dass es die Schweiz ist, die den notwendigen Schutz gewährt,
sowie, bei unvollständiger Sachverhaltserstellung, ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann.
4.3.
4.3.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen,
dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea oder Äthiopien
gegeben sein könnte.
4.3.2. In entscheidrelevanter Hinsicht ist festzuhalten, dass sich die
Beschwerdeführer gemäss ihren eigenen Aussagen seit dem Jahr
L._______ ununterbrochen im Sudan aufhalten, vom UNHCR registriert
worden sind und – wie bereits während ihres früheren Aufenthaltes im
Sudan im Jahre J._______ – den Flüchtlingsstatus erhalten haben. Die
Beschwerdeführer haben aktenkundig keinen Bezug zur Schweiz und es
ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sie nicht auf eine subsidiäre
Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind (vgl. dazu Art. 52
Abs. 2 AsylG). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass bei einem
Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis die
(widerlegbare) Regelvermutung besteht, die betreffende Person habe
dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was zur Ablehnung des
Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl.
dazu EMARK 2004 Nr. 21 E. 4, mit weiteren Hinweisen). In diesem Sinne
weist das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf
hin, dass die Beschwerdeführer im Sudan bereits beim UNHCR registriert
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sind und den Flüchtlingsstatus erhalten haben, weshalb ihnen eine
Rückkehr in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zuzumuten ist.
4.3.3. Die Beschwerdeführer machen im Rahmen ihrer
Beschwerdeeingabe geltend, bei einer Rückkehr nach Eritrea oder nach
Äthiopien würden sie verfolgt, gefoltert und inhaftiert. Demgegenüber ist
festzuhalten, dass kein Anlass zur Annahme besteht, ihnen würde im
Sudan eine Abschiebung nach Eritrea oder nach Äthiopien drohen. Die
allgemein gehaltene Befürchtung in der Beschwerde vermag nicht zu
überzeugen, auch wenn es tatsächlich erst kürzlich erneut zu einer
Deportation von über 300 Eritreern aus dem Sudan nach Eritrea
gekommen sein soll (vgl. dazu den UNHCRKurzbericht "UNHCR dismay
at new deportation of Eritreans by Sudan" vom 18.10.2011). Solche
Deportationen betreffen jedoch namentlich Personen, die sich illegal
beziehungsweise die sich nicht in einem ihnen zugewiesenen
Flüchtlingscamp im Sudan aufhalten, was in casu nicht zutrifft, da die
Beschwerdeführer registriert sind und den Flüchtlingsstatus erhalten
haben. Sollten sich die Beschwerdeführer also an ihrem derzeitigen
Aufenthaltsort in I._______ nicht hinreichend sicher fühlen, so sind sie
anzuhalten, sich wiederum in ein unter der Verwaltung des UNHCR
stehendes Flüchtlingslager zu begeben. Insofern lassen auch ihre
Vorbringen betreffend angeblich unzureichende Unterstützung durch das
UNHCR in entscheidrelevanter Hinsicht keinen anderen Schluss zu, da
davon auszugehen ist, in den unter der Verwaltung des UNHCR
stehenden Flüchtlingslagern sei ihr Grundbedarf an Versorgung und
Betreuung gedeckt und es ihnen ansonsten unbenommen bleibt, sich on
die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, um allfällige Mängel zu
rapportieren.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt hat,
die Beschwerdeführer seien nicht schutzbedürftig im Sinne das
Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat das BFM zu Recht die
Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche
abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt, sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist vorliegend jedoch von einer
Kostenauflage abzusehen (vgl. dazu Art. 6 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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