B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6005/2015
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
C._______, geboren (…),
alias D._______, geboren (…),
und deren Kinder
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Aserbaidschan,
vertreten durch Moreno Casasola,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. September 2015 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 14. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. September 2015 – eröffnet am
17. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung nach Polen
verfügte, die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln
im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführenden die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine all-
fällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wir-
kung,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. September 2015 ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und dabei beantragen liessen, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom
9. September 2015 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzufüh-
ren,
dass eventualiter der Entscheid der Vorinstanz vom 9. September 2015
aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der
Vollzug der Wegweisung zu sistieren sei,
dass die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons G._______
mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen seien, bis
zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen
abzusehen,
dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. September
2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort
einstweilen aussetzte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 28. September 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die polnischen Behörden die im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-
VO gestellten Übernahmeersuchen des SEM vom 3. August 2015 am
12. August 2015 beziehungsweise am 8. September 2015 guthiessen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Polens somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, seit Mai
2014 ermögliche das Inkrafttreten des revidierten, polnischen Ausländer-
gesetzes die Inhaftierung von Asylsuchenden – Dublin-Rückkehrende mit
eingeschlossen – für insgesamt bis zu 24 Monate,
dass diese Inhaftierungspraxis auch auf Kinder anwendbar sei,
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dass der Zugang zu Rechtsbeiständen für Asylsuchende kaum bis über-
haupt nicht gewährleistet sei,
dass gravierende Defizite auch bei der Verfügbarkeit kompetenter Über-
setzer auszumachen seien,
dass in Polen eine generell ablehnende Haltung gegenüber Ausländern,
Asylsuchenden und Flüchtlingen herrsche, wobei diese vehemente Ableh-
nung nicht nur in der Bevölkerung selber, sondern auch von Seiten der
Politik spürbar sei,
dass Polen weit davon entfernt sei, ein menschengerechtes Flüchtlings-
und Asylwesen zu etablieren und zu unterhalten,
dass die grundsätzlich anti-muslimische Stimmung als untragbar bezeich-
net werden müsse, wenn es um die Aufnahme von Flüchtlingen oder Asyl-
suchenden muslimischen Glaubens gehe,
dass die insgesamt feststellbaren Mängel dazu führten, dass in Polen die
Grundvoraussetzungen für ein gerechtes Asylverfahren nicht gewährleistet
seien,
dass die Schweiz laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
verpflichtet sei, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, wenn die Rückführung
in den nach den Kriterien zuständigen Staat nicht zulässig sei (BVGE
2010/45 E. 7.2),
dass den Beschwerdeführenden bei der Überstellung nach Polen das
Recht auf ein korrektes Asylverfahren verwehrt werde und ihnen Inhaftie-
rung drohe,
dass sie ausserdem wegen ihres muslimischen Glaubens als besonders
verletzliche Personen zu betrachten seien,
dass der humanitäre Selbsteintritt aufgrund der unhaltbaren Situation in
Polen einzuleiten sei,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordern,
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dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen,
dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es bestehe für
die Beschwerdeführenden und ihre Kinder konkret die Gefahr einer Inhaf-
tierung, einer Nichtprüfung ihrer Asylgründe oder einer Verletzung des
Grundsatzes des Non-Refoulement-Gebotes, da sie weder anlässlich ihrer
Befragungen vom 22. Juli 2015 noch in der Beschwerde konkret dargetan
haben, inwiefern sich Polen in Bezug auf ihre Person nicht an die völker-
rechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110
ff.),
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in diversen bisher ergan-
genen Urteilen Überstellungen nach Polen als zulässig bezeichnet und die
Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide des SEM
abgewiesen hat (vgl. etwa die Urteile E-1947/2015 und E-2081/2015 vom
9. April 2015; D-2351/2015 vom 22. April 2015; D-2168/2015 vom 19. Mai
2015; D-4382/2015 vom 27. Juli 2015 oder E-4924/2015 vom 19. August
2015),
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dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die polnischen Behörden würden sich weigern, sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Polen werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, die sie
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Polen seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass die Beschwerdeführenden auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargelegt haben, Polen würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten,
dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen polnischen Behörden zu wenden und die
ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass ihnen der Rechtsweg ebenso für den Fall offensteht, dass sie der An-
sicht sein sollten, ihr Asylverfahren werde nicht korrekt durchgeführt,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den polnischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwer-
deführenden gerieten im Falle einer Rückkehr nach Polen wegen der dor-
tigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass sie die Möglichkeit haben, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die
dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen
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zu wenden, weshalb sie auch aus ihrer Befürchtung, wegen ihres muslimi-
schen Glaubens mit Problemen konfrontiert zu sein, nichts für sich abzu-
leiten vermögen,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführenden nach Polen würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die weiteren Beschwerdevorbringen keine andere Beurteilung bewir-
ken können, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen,
dass mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision
vom 1. Februar 2014 die Angemessenheitskontrolle des Bundesverwal-
tungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG gestrichen wurde und
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Kann-Bestimmung darstellt, womit das SEM
bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspiel-
raum verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 5.6
und 7 [zur Publikation vorgesehen]),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht mehr überprüfen kann,
ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel keinen Gebrauch
zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen zu
erachten ist, sondern die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das
SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat, vorausgesetzt es
hat von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und dazu den
Sachverhalt vollständig erhoben und allen wesentlichen Umständen Rech-
nung getragen (vgl. Urteil E-641/2014 E. 8),
dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit dem Wunsch
nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz auseinandergesetzt hat und
zu Recht von der Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens ausgegangen beziehungsweise zu Recht zum
Schluss gelangt ist, es würden keine Gründe vorliegen, welche einen
Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten,
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dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, wel-
cher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft wer-
den kann, weshalb es sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen
zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre
Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass der am 25. September 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vor-
liegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: