Abtei lung IV
D-6006/2006/wif
spn/lec/mal
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Ismet Bardakci, Fürsprecher,
_______,
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerde-
verfahrens / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-6006/2006
Sachverhalt:
A.
Das am 15. Mai 2006 in der Schweiz gestellte Asylgesuch der Gesuch-
stellerin wurde mit Verfügung des BFM vom 30. Juni 2006 abgewiesen
und die Wegweisung der Gesuchstellerin aus der Schweiz sowie der
Wegweisungsvollzug angeordnet.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 27. Juli 2006 vor
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021] sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2006 wies die zuständige Inst-
ruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte der Gesuchstel-
lerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.-- Frist
bis zum 22. August 2006. Dieser wurde am 18. August 2006 von der
Gesuchstellerin einbezahlt.
D.
Mit Eingabe vom 22. August 2006 wurde seitens des damaligen
Rechtsvertreters der Gesuchstellerin darum ersucht, wiedererwä-
gungsweise auf die Zwischenverfügung vom 7. August 2006 zurückzu-
kommen.
E.
Am 22. August 2006 verheiratete sich die Gesuchstellerin mit einem in
der Schweiz lebenden Landsmann, der im Besitz einer Aufenthaltsbe-
willigung B ist.
Seite 2
D-6006/2006
F.
Am 29. August 2006 erklärte sie schriftlich den Rückzug des Asylgesu-
ches vom 15. Mai 2006. Das Beschwerdeverfahren wurde daraufhin im
einzelrichterlichen Verfahren mit Beschluss vom 30. August 2006 als
durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben.
G.
Auf ein Gesuch des Ehemannes der Gesuchstellerin um Familienzu-
sammenführung vom 30. August 2006 wurde mit Verfügung _______
[der zuständigen kantonalen Behörde X.] vom 19. September 2006
nicht eingetreten.
H.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin
durch ihren am gleichen Tag mandatierten Rechtsvertreter um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeverfahrens. Zur Begründung führte sie aus,
der Rückzug sei irrtümlich erfolgt.
I.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 wies die zuständige Instruktions-
richterin aufgrund der laufenden Ausreisefrist die Vollzugsbehörde an,
den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen, und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 wurde die zuständige Sachbear-
beiterin _______ [der kantonalen Behörde Y.] um Stellungnahme zu
den Vorbringen der Gesuchstellerin ersucht.
K.
Eine entsprechende Stellungnahme wurde am 23. Oktober 2006 zu-
handen der ARK eingereicht. Diese Stellungnahme wurde der Gesuch-
stellerin unter Ansetzung einer Frist zur allfälligen Replik am 25. Okto-
ber 2006 zur Kenntnis gebracht.
L.
Mit einem am 9. November 2006 zu den Akten gereichten Schreiben
nahm die Gesuchstellerin ihrerseits Stellung zu den Ausführungen
_______ [der kantonalen Behörde Y.] und reichte in diesem Zusam-
menhang ein Schreiben ihres Ehemannes vom 6. November 2006, das
Schreiben einer Bekannten vom 7. November 2006 (inklusive deutsche
Übersetzung und Zustellkuvert), ein Schreiben des Arbeitgebers des
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Ehemannes vom 7. November 2006, ein Faxschreiben der Z._______
vom 27. April 2006 sowie ein Bestätigungsschreiben vom 7. November
2006 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM und entscheidet im Asylbereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Das Bundesverwaltungsgericht ist als letzte Ins-
tanz im Asylbereich zweifelsfrei zuständig für die Beurteilung von ent-
sprechenden Gesuchen um Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn
das Beschwerdeverfahren durch Beschluss abgeschrieben wurde (vgl.
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 484).
1.2 Nach der Dispositionsmaxime steht es der Asyl suchenden Person
frei, das Asylgesuch oder eine Beschwerde zurückzuziehen. Ein Rück-
zug ist grundsätzlich unwiderruflich und bedingungsfeindlich. Auch
wenn der Rückzug als Ausübung eines Gestaltungsrechts nicht belie-
big widerrufen werden kann, wird die Ungültigkeit eines solchen
Rechtsaktes aufgrund eines Willensmangels praxisgemäss nicht zum
Vornherein ausgeschlossen, sondern es gelangen die vertragsrechtli-
chen Grundsätze des Obligationenrechts sinngemäss zur Anwendung.
Vorauszusetzen ist allerdings, dass einerseits für die sich auf Willens-
mängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel
stehen und andererseits die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer
Weise beeinträchtigt wird (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 683). Vorliegend stehen für die Beschwerdeführerin schwer-
wiegende Nachteile auf dem Spiel, bleibt doch ihre Flüchtlingseigen-
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schaft auf Beschwerdeebene ungeprüft, und die Rechtssicherheit wäre
mit einer Verfahrenswiederaufnahme nicht in unannehmbarer Weise
beeinträchtigt.
2.
2.1 Zur Begründung des Gesuches um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeverfahrens machte die Gesuchstellerin im Wesentlichen gel-
tend, von _______ [der kantonalen Behörde Y.] für den 29. August
2006 vorgeladen worden zu sein, wo man sie die in den Akten
befindliche vorformulierte Rückzugserklärung habe unterzeichnen las-
sen. Sie sei sich bei der Unterzeichnung des Schriftstücks nicht im
Klaren über dessen Bedeutung gewesen und habe insbesondere nicht
gewusst, dass es sich dabei um eine Rückzugserklärung gehandelt
habe, da sie weder deutsch spreche noch verstehe. Vielmehr sei sie
davon ausgegangen, dass es sich bei der Unterzeichnung des Schrift-
stückes um Formalitäten betreffend eines Kantonswechsels zu ihrem
im Kanton X._______ lebenden Ehemann handeln würde. Obwohl der
daraufhin ergangene Abschreibungsbeschluss der ARK vom 30. Au-
gust 2006 der Gesuchstellerin von ihrem damaligen Rechtsvertreter
am 8. September 2006 zugestellt worden sei, habe die Beschwerde-
führerin erst gegen Mitte September, nach der Übersetzung des Be-
schlusses vom Rückzug ihres Asylgesuches und vom Abschluss des
Beschwerdeverfahrens Kenntnis nehmen können. Da der Rechtsver-
treter tagelang nicht erreichbar gewesen und nun in den Ferien sei,
habe die Beschwerdeführerin mit ihm nicht über den irrtümlich erfolg-
ten Rückzug ihres Asylgesuches sprechen können und daher den nun-
mehr unterzeichnenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen be-
auftragt. Aufgrund dieses Irrtums sei die Rückzugserklärung für unbe-
achtlich zu erklären und das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. Die
Rückzugserklärung erweise sich aber auch aus einem anderen Grund
als unbeachtlich. Die Beschwerdeführerin sei im Beschwerdeverfahren
anwaltlich vertreten gewesen. Weder die Vorinstanz noch _______ [die
kantonale Behörde Y.] habe den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin
über den Termin vom 29. August 2006 und die anstehende Frage des
Rückzuges des Asylgesuches orientiert. Für die weitere Begründung
wird auf die Akten verwiesen.
2.2 In ihrer Stellungnahme hat die zuständige kantonale Sachbearbei-
terin zum Hergang im Wesentlichen festgehalten, die Gesuchstellerin
sei weder schriftlich auf das Amt vorgeladen noch zum Rückzug des
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Asylgesuches aufgefordert worden. Vielmehr habe eine Betreuerin des
Durchgangszentrums _______ sie – wie dies die übliche Vorgehens-
weise sei – telefonisch über die Heirat der Gesuchstellerin informiert.
Daraufhin habe sie der Gesuchstellerin durch die Betreuerin ausrich-
ten lassen, dass die Gesuchstellerin zwecks Eintragung der Ehe in die
Statistik und Ablage des Ehescheins in das Dossier auf dem Amt vor-
beikommen solle. Noch in derselben Woche sei die Gesuchstellerin
gemeinsam mit ihrem Ehemann auf dem Amt erschienen. Der Ehe-
mann habe sie sogleich darauf angesprochen, dass die Gesuchstelle-
rin "fertig Asyl" wolle, da sie nun mit ihm verheiratet sei und zu ihm
ziehe. Auf ihr Anraten hin, abzuwarten wie sich die ARK entscheiden
würde, habe der Ehemann geantwortet, dass dies nicht nötig sei und
die Gesuchstellerin ihr Asylgesuch definitiv zurückziehen wolle. Auch
als sie den Ehemann über die Folgen eines entsprechenden Rückzu-
ges aufgeklärt habe, habe dieser sich nicht davon abbringen lassen
und auf einem Rückzug des Asylgesuches bestanden, weshalb sie in
der Folge das Formular vorbereitet habe. Unverständlich sei das Vor-
bringen der Gesuchstellerin, sie habe nicht gewusst, was sie unter-
zeichne, da der Ehemann sehr gut deutsch gesprochen habe und sie
den Eindruck gehabt habe, der Ehemann lasse die Gesuchstellerin
nicht im Ungewissen darüber, was sie unterschreibe. Im Hinblick auf
das Vorbringen der Gesuchstellerin, sie habe geglaubt, ihre Unter-
schrift betreffe Formalitäten einen Kantonswechsel betreffend, sei fest-
zustellen, dass sie den Ehemann der Gesuchstellerin über den Kan-
tonswechsel ausführlich aufgeklärt und das genaue Vorgehen erläutert
habe. In diesem Zusammenhang habe sie die Eheleute auch auf die
Eventualitäten aufmerksam gemacht, die passieren könnten, wenn
_______ [die kantonale Behörde X.] sich nicht bereit erkläre, den Fa-
miliennachzug zu bewilligen.
2.3 Die Gesuchstellerin ihrerseits replizierte im Wesentlichen, das
Durchgangszentrum _______ habe ihr am 25. August 2006, als sie
sich bei ihrem Ehemann aufgehalten habe, telefonisch mitgeteilt, dass
sie von _______ [der kantonalen Behörde X.] vorgeladen worden sei
und sich in der nächsten Woche zwischen 9 und 10 Uhr melden solle.
Eine Freundin habe diesen Anruf für sie entgegen genommen und als
Dolmetscherin fungiert. Das entsprechende Bestätigungsschreiben sei
den Akten beigelegt worden. Das Durchgangszentrum _______ habe
auf telefonische Anfrage des Rechtsvertreters die telefonische Vorla-
dung bestätigt und als übliche Vorgehensweise bezeichnet. In einem
telefonischen Gespräch mit der zuständigen Mitarbeiterin _______
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[der kantonalen Behörde Y.] habe diese erklärt, sie habe einem Herrn,
der am Handy der Gesuchstellerin gewesen sei, mitgeteilt, worum es
sich bei der Erklärung handle. Dieser wiederum habe als Übersetzer
für die Gesuchstellerin fungiert. Die Gesuchstellerin ihrerseits habe
diese Vorgehensweise nicht bestätigen können. Entgegen der Ausfüh-
rungen _______ [der kantonalen Behörde Y.] verfüge der Ehemann der
Gesuchstellerin lediglich über rudimentäre Deutschkenntnisse und sei
bei ärztlichen und behördlichen Terminen seinerseits auf Hilfeleistun-
gen durch Übersetzer angewiesen, was die zu den Akten gereichten
Schreiben belegen würden. Die Gesuchstellerin und ihr Ehemann hät-
ten die von _______ [der kantonalen Behörde Y.] geltend gemachten
Darlegungen mithin gar nicht verstehen können. Die _______ [kanto-
nalen Behörde Y.] hätte mithin einen Übersetzer oder eine Übersetze-
rin beiziehen und den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin beiladen
müssen.
3.
3.1 Wie bereits ausgeführt, kann eine urteils- und prozessfähige Per-
son ihr Asylgesuch beziehungsweise ihre Beschwerde zu jedem Zeit-
punkt im Asylverfahren zurückzuziehen oder auf das ihr gewährte Asyl
später verzichten (zur Einschränkung bei urteilsfähigen Minderjährigen
vgl. die immer noch Gültigkeit entfaltende Rechtsprechung in Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1999 Nr. 25). Eine eigenhändige Rückzugserklärung der Par-
tei ist grundsätzlich auch rechtsgültig, wenn die gesuchstellende Per-
son im Asylverfahren einen Rechtsvertreter bestimmt hat, selbst wenn
dieser von der Rückzugserklärung der Mandantin oder des Mandanten
keine Kenntnis hat. Dies gilt jedoch nur dann uneingeschränkt, wenn
die Partei aus eigenem Entschluss auf die Weiterführung des Asylver-
fahrens verzichtet hat. Wird die Partei von der Behörde schriftlich auf-
gefordert, eine Erklärung abzugeben, ob sie ihr Gesuch oder Rechts-
mittel aufrecht erhalten oder zurückziehen wolle (beispielsweise auf-
grund einer veränderten Situation im Heimatstaat, einer teilweisen
Wiedererwägung des negativen Entscheides oder nach Erlangung ei-
nes Aufenthaltstitels aus anderen Gründen), ist die Rückzugsanfrage
von der Behörde deshalb ausschliesslich an den bestellten Rechtsver-
treter der Partei zu richten. Gleiches hat zu gelten, wenn die Behörde
die Partei zu einem Termin vorlädt, in welchem in irgendeiner Weise
der Verfahrensgegenstand und nicht bloss administrative oder techni-
sche Fragen (wie beispielsweise die Unterbringung oder Vollzugsmo-
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dalitäten) erörtert werden sollen. Eine solche Vorladung zu einem sol-
chen Termin ist dem Rechtsvertreter daher immer zuzustellen bezie-
hungsweise ist dieser zumindest vom Termin rechtzeitig in Kenntnis zu
setzen (vgl. EMARK 2002 Nr. 5 S. 4).
3.2 Im Hinblick auf die Frage der Rechtsgültigkeit des schriftlich er-
klärten Beschwerde- bzw. Asylgesuchsrückzuges ist vorliegend zu-
nächst von Relevanz, ob und gegebenenfalls welche Art von Vorla-
dung der Gesuchstellerin gegenüber erfolgt ist und ob diese an den
zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigten Rechtsvertreter hätte erge-
hen müssen.
3.2.1 In Bezug auf diese Frage ergibt sich aus den Akten, namentlich
den eingereichten Stellungnahmen, eine im Ergebnis einheitliche Dar-
stellung der Umstände. Sowohl seitens der Gesuchstellerin als auch
der zuständigen kantonalen Mitarbeiterin wurde ausgeführt, dass eine
schriftliche Einladung oder Vorladung der Gesuchstellerin gegenüber
nicht erfolgt ist, sondern die Gesuchstellerin vielmehr durch telefoni-
sche Übermittlung davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie sich auf-
grund der erfolgten Eheschliessung und zum Zwecke des Eintrages
dieser Ehe in ihre kantonalen Akten auf der zuständigen Behörde ein-
finden solle. Eine genaue zeitliche Vereinbarung sei dabei nicht erfolgt.
Nichts anderes ergibt sich auch aus dem eingereichten Schreiben ei-
ner Kollegin der Gesuchstellerin vom 7. November 2006. Aus diesem
ergibt sich nämlich, dass die Gesuchstellerin sich auf der kantonalen
Behörde einfinden sollte, um Formalitäten betreffend die erfolgte Hei-
rat und einen allfälligen Kantonswechsel zu erledigen, wobei eine feste
Terminabsprache dabei nicht stattgefunden habe.
3.2.2 Aufgrund der Ausführungen ist davon auszugehen, dass eine
Vorladung im formellen Sinn nicht erfolgt ist und Gegenstand des Er-
scheinens die Klärung administrativer Fragen bildete. Auch aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass die Mitarbeiterin der kan-
tonalen Behörde die Beschwerdeführerin nicht vorgeladen haben dürf-
te, um sie zum Rückzug der Beschwerde zu bewegen oder sie einen
solchen ohne weitere Erklärungen unterschreiben zu lassen. Es war
mithin nicht angezeigt, den von der Gesuchstellerin zum damaligen
Zeitpunkt bevollmächtigten Rechtsvertreter vorzuladen.
3.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Ausführungen der Gesuchstelle-
rin zu den Umständen, unter denen sie die Rückzugserklärung unter-
zeichnet haben will, die Annahme eines wesentlichen Willensmangels
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zu begründen vermögen. Da sich die Gesuchstellerin bei der Begrün-
dung ihres Gesuches auf das Bestehen eines Grundlagenirrtums im
Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 30. März
1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu-
ches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, [OR, SR 220]) zum Zeitpunkt der
Rückzugserklärung beruft, sind grundsätzlich die einschlägigen ver-
tragsrechtlichen Grundsätze des OR zu beachten (vgl. EMARK 1993
Nrn. 5, 33 und 34 sowie EMARK 1996 Nr. 33). Indes kann lediglich ein
wesentlicher Willensmangel zur Wiederaufnahme beziehungsweise
Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens führen (vgl. EMARK 2002 Nr.
5, 1996 Nr. 33, 1993 Nrn. 5, 33 und 34), wobei bei der Frage nach der
Wesentlichkeit des Grundlagenirrtums unter anderem nach subjektiven
und objektiven Kriterien – welche kumulativ erfüllt sein müssen – un-
terschieden wird (vgl. EMARK 1993 Nr. 33).
3.3.1 Weder die Ausführungen in der Gesuchseingabe noch die Vor-
bringen im Rahmen des gewährten Replikrechts sind jedoch geeignet,
einen wesentlichen Grundlagenirrtum der Gesuchstellerin glaubhaft zu
machen. Vielmehr gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prü-
fung der Akten zu der Überzeugung, dass sich die Gesuchstellerin der
Bedeutung der von ihr abgegebenen Erklärung im Wesentlichen be-
wusst war.
3.3.2 Die Gesuchstellerin und ihr Ehemann – der sie zur Vorsprache
auf das Amt begleitet habe – führen aus, gar nicht gewusst zu haben,
dass die Gesuchstellerin eine Rückzugserklärung unterschrieben
habe, sie seien davon ausgegangen, es handle sich um Formalitäten
den Kantonswechsel betreffend. Aufgrund ihrer mangelnden Deutsch-
kenntnisse hätten sie vom Inhalt des Vordrucks nicht Kenntnis nehmen
können. Die Gesuchstellerin habe erst Mitte September 2006 durch
das Schreiben ihres Rechtsvertreters, welches erst habe übersetzt
werden müssen, erkannt, was sie da unterschrieben habe. Der Ehe-
mann der Gesuchstellerin führt mit Stellungnahme vom 6. November
2006 aus, über das laufende Asylverfahren sei anlässlich des Besu-
ches auf der kantonalen Behörde in keiner Weise gesprochen worden.
Dies impliziert, dass die kantonale Beamtin der Gesuchstellerin das
Rückzugsformular ohne weitere Erklärungen zu Unterschrift vorgelegt
haben soll. Dass nämlich auch der Ehemann, der sich seit 1999 in der
Schweiz aufhält, selbst ein Asylgesuch durchlaufen hat und hier ar-
beitstätig ist, trotz entsprechender Erklärungen der kantonalen Beam-
tin gar nicht gemerkt haben soll, dass vom Asylverfahren die Rede sei,
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lässt sich auch mit schwachen Deutschkenntnissen nicht erklären. Die-
se Darstellung vermag nicht zu überzeugen. Es fällt denn auch auf,
dass in der Gesuchsbegründung vom 3. Oktober 2006 noch mit kei-
nem Wort erwähnt wurde, dass die Gesuchstellerin sich zum Zeitpunkt
der Unterzeichnung der Rückzugserklärung in Begleitung ihres über
gewisse Deutschkenntnisse verfügenden Ehemannes befand. Erst
nachdem die zuständige Mitarbeiterin _______ [der kantonalen Behör-
de Y.] diesbezüglich Aussagen gemacht hatte, wird geltend gemacht,
die Deutschkenntnisse des Ehemannes seien nur rudimentär. Es wäre
aber zu erwarten gewesen, dass dieses doch recht zentrale Sachver-
haltselement bereits bei der Darstellung der Sachlage durch die Ge-
suchstellerin im Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens seinen
Niederschlag hätte finden müssen.
3.3.3 Demgegenüber erscheint die Sachverhaltsdarstellung der kan-
tonalen Beamtin kohärent und realitätsnah. Sie hat nachvollziehbar
und in substanziierter Art und Weise zu den Umständen des erklärten
Rückzugs Stellung genommen. Es ergeben sich denn auch keinerlei
Erklärungen dafür, warum sie die ihr obliegende Amtspflichten verletzt
haben sollte, um ein als zum damaligen Zeitpunkt von der Beschwer-
deinstanz als aussichtslos beurteiltes Beschwerdeverfahren in ungere-
gelter Weise zu beenden. Vielmehr stellt sie realistisch und überzeu-
gend dar, dass der Wunsch des Rückzugs mit „fertig Asyl“ eben vom
Ehemann der Gesuchstellerin geäussert wurde, woraufhin sie das For-
mular vorbereitete. Den Eindruck, dass entsprechendes zwischen dem
Ehemann und der Gesuchstellerin nicht besprochen worden sei, habe
die Beamtin nicht gehabt und scheint auch nicht überzeugend.
3.3.4 Es fällt denn auch auf, dass die Gesuchstellerin erst am 3. Okto-
ber 2006 um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ersuchte,
nachdem auf das Gesuch des Ehemannes um Familiennachzug
_______ [von der kantonalen Behörde X.] mit Verfügung vom 19. Sep-
tember 2006 nicht eingetreten worden war. Die Beschwerdeführerin
trug in diesem Zusammenhang zwar vor, erst Mitte September 2006
vom Abschreibungsbeschluss der ARK und so von der Rückzugserklä-
rung Kenntnis genommen zu haben, da ihr damaliger Rechtsanwalt für
sie nicht erreichbar gewesen sei und sie den Beschluss erst habe
übersetzen lassen müssen. Dies muss jedoch als Schutzbehauptung
qualifiziert werden, zumal es sich beim Rechtsvertreter um einen Mit-
arbeiter der Z._______ handelt, wo jederzeit Ansprechpersonen zur
Verfügung stehen dürften.
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3.3.5 Insgesamt vermag demnach die Sachverhaltsdarstellung der
kantonalen Beamtin mehr zu überzeugen und es ist davon auszuge-
hen, dass der Ehemann der Gesuchstellerin um den Inhalt der von der
Gesuchstellerin unterzeichneten Erklärung wusste und auch seine
Ehefrau nicht in Unkenntnis darüber liess. Vielmehr ist davon auszuge-
hen, dass die Gesuchstellerin das Asylverfahren abschliessen wollte,
weil sie davon ausging, der Kanton, in dem ihr Ehemann über eine
Aufenthaltsbewilligung B verfügt, würde auch ihr den Aufenthalt bewilli-
gen. Erst nachdem sich diese Hoffnung zerschlug, bereute sie den
Rückzug der Beschwerde. Von einem Willensmangel in dem Sinne,
dass die Gesuchstellerin gar nicht wusste, was sie unterschrieb, ist
demnach vorliegend nicht auszugehen.
3.3.6 Schliesslich vermag auch der Umstand, dass die Beschwerde-
führerin im Zeitpunkt des Rückzugs davon ausging, sie würde durch
die kurz zuvor erfolgte Heirat eine kantonale Aufenthaltsbewilligung er-
langen, nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Der subjektive
Gesichtspunkt – die Kausalität zwischen Irrtum und Rückzug – dürfte
vorliegend erfüllt sein, zog doch die Gesuchstellerin ihre Beschwerde
zurück, weil sie davon ausging, über einen anderen Weg zu einem
Aufenthaltsrecht zu gelangen. Hingegen mangelt es vorliegend an der
objektiven Rechtfertigung. Nachdem der Ehemann nur über eine Auf-
enthaltsbewilligung B verfügt, musste die Gesuchstellerin mit einem
negativen Ausgang des Bewilligungsverfahren rechnen. So habe auch
die kantonale Beamtin auf ein entsprechendes Risiko hingewiesen und
es wird auch nicht geltend gemacht, die Behörden hätten diesbezüg-
lich andere Auskünfte gegeben, auf die sich die Gesuchstellerin hätte
verlassen dürfen. Ausserdem war die Gesuchstellerin im Zeitpunkt des
Rückzugs vertreten und hätte sich entsprechend informieren können.
Damit erweist sich ein entsprechender Irrtum – im Sinne einer blossen
Hoffnung auf eine zukünftige Entwicklung – nicht als wesentlich im
Sinne der Praxis (vgl. BGE 109 II 111).
3.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die kantonale Be-
hörde keine Formvorschriften missachtete, indem sie den Rechtsver-
treter nicht vorlud, und sich die Beschwerdeführerin bei der Abgabe ih-
rer Rückzugserklärung nicht in einem wesentlichen Grundlagenirrtum
befunden hat. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens ist
daher abzuweisen.
Seite 11
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.--
der Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird ab-
gewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr 600.-- werden der Gesuchstellerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten Ref.-Nr. _______
- _______ [kantonalen Behörde X.]
- _______ [kantonalen Behörde Y.]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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