B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6006/2014
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch B._______,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, aus C._______ (Eritrea) stammend, mit aktuel-
lem Aufenthalt im Sudan, liess am 14. Mai 2012 (Eingangsstempel BFM)
durch ihre in der Schweiz wohnhafte und bevollmächtigte Schwester
(nachfolgend: Vertreterin) eine Einreisebewilligung zwecks Durchführung
eines Asylverfahrens beantragen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 (Ein-
gangsstempel BFM: 5. Juni 2012) wurde ein Dokument, bezeichnet als
"Geburts-, Tauf-, und Kommunionsurkunde", nachgereicht und das BFM
gebeten, das Gesuch rasch zu behandeln. Mit Schreiben vom
10. Dezember 2013 (Eingangsstempel BFM: 13. Dezember 2013) wurde
das BFM abermals gebeten, das Gesuch an die Hand zu nehmen.
Das BFM ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Mai
2014 um eine ergänzende Stellungnahme zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu verschiedenen Punkten. Dazu wurde
sie darauf hingewiesen, dass die in Kopie eingereichte Vollmacht im Ori-
ginal eingereicht werden müsse, um Gültigkeit zu erlangen. Am 12. Juni
2014 (Eingangsstempel BFM) reichte sie die Vollmacht im Original ein.
Mit der Stellungnahme wurde zudem eine Kopie ihres Flüchtlingsauswei-
ses zu den Akten gereicht.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie im Wesentlichen das Folgen-
de an: Sie sei erst fortgeschrittenen Alters zur Schule gegangen und habe
deren Besuch nach der neunten Klasse fortsetzen wollen. Zur Finanzie-
rung ihrer Ausbildung habe sie als Haushälterin in einer Familie gearbei-
tet. Ihr Arbeitgeber sei General beim Militär gewesen. Er habe sie im
März 2007 vergewaltigt, worauf sie schwanger geworden sei. Nachdem
sie ihm mitgeteilt habe, dass sie von ihm ein Kind erwarte, habe er sich
ihr gegenüber aggressiv verhalten, sie zum Stillschweigen verpflichtet, sie
nach Tesseney begleitet beziehungsweise begleiten lassen (je nach An-
gabe) und ihr unter Morddrohung befohlen, Eritrea zu verlassen. In Tes-
seney habe sie ihren heutigen Partner kennengelernt, der sie unterstützt
und mit welchem sie am selben Ort zwei Jahre zusammen gelebt habe.
In dieser Zeit sei ihre Tochter am (…) zur Welt gekommen. Nachdem ihr
Partner im Mai 2010 wegen Schwierigkeiten Eritrea habe verlassen müs-
sen, habe sich die Bewältigung des Alltags für sie als Alleinerziehende
ohne Einkommen erschwert. Wegen ihres ehemaligen Arbeitgebers habe
sie nicht zu ihren Eltern zurückkehren können. In der Folge habe sie ihre
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Tochter durch eine Bekannte zu ihren Eltern bringen lassen und sei am
28. August 2010 in den Sudan geflüchtet.
Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2014 gab sie ergänzend
an, dass sie in Tesseney zufällig ihrem ehemaligen Arbeitgeber begegnet
sei. Er habe ihr befohlen, innerhalb zweier Wochen das Land zu verlas-
sen, und das Schlimmste angedroht. Am nächsten Tag habe sie einen
Anwalt am städtischen Gericht aufgesucht und um Rat gebeten. Dieser
habe ihr empfohlen, nicht den Rechtsweg zu beschreiten, da dieser für
sie mit Nachteilen verbunden sei, und eine andere Lösung zu finden.
Am 1. September 2010 sei sie mit anderen Frauen im Sudan im Flücht-
lingslager Shegerab angekommen. Sie habe dort am selben Tag miter-
lebt, wie diese von Unbekannten entführt worden seien; sie sei entkom-
men. Eine sudanesische Familie habe ihr geholfen und sie am nächsten
Tag nach Karthum begleitet. Dort lebe sie seither alleine ohne Verwandte
und ohne Aufenthaltsbewilligung. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt als
Haushaltshilfe und mit etwas Unterstützung ihres nun in Israel lebenden
Partners. Sie sei voller Angst und fürchte, von "Rashaida" entführt und
verkauft zu werden. Ebenso bestehe die Gefahr, als Flüchtling im Rah-
men sogenannter "round ups" von der sudanesischen Polizei aufgegriffen
und in der Folge gefoltert, sexuell belästigt oder nach Eritrea deportiert zu
werden.
Ergänzend gab sie an, dass ihre Schwester in der Schweiz lebe. Eine
Kopie deren Niederlassungsbewilligung wurde eingereicht.
B.
Mit Verfügung vom 25. September 2014, eröffnet am 27. September
2014, lehnte das BFM das Asylgesuch ab und bewilligte die Einreise in
die Schweiz nicht. Aufgrund des vollständig erstellen Sachverhalts könne
davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorlie-
ge, die ihre Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse.
Den Ausführungen im Auslandgesuch vom 14. Mai 2012 sowie in der
Stellungnahme vom 12. Juni 2014 würden keine konkreten und glaubhaft
gemachten Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass sie im
Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea von "einreiserelevanten" Schwierig-
keiten im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) betroffen gewesen sei oder
ihr solche gedroht hätten. Nach eigenen Angaben habe sie sich zwei Jah-
re lang mit ihrem Partner in Tesseney aufgehalten. Der Wahrheitsgehalt
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ihres Vorbringens, sie sei ihrem ehemaligen Arbeitgeber im Jahr 2010 in
Tesseney erneut begegnet, sei zweifelhaft. Als wesentliches Vorbringen
sei es ohne zwingenden Grund erst im späteren Verfahren geltend ge-
macht worden. Somit würden die diesbezüglich geltend gemachten Be-
fürchtungen, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht stand halten.
Es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimat-
land illegal verlassen und dadurch die Flüchtlingseigenschaft erlangt ha-
be. Doch auch unter diesen Umständen wäre der Beschwerdeführerin
entsprechend der geltenden Praxis die Einreise nicht zu bewilligen, da ihr
aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Asylgewährung verwehrt
bliebe.
Bei dieser Ausgangslage würden sich weitere Erörterungen zum Schutz
beziehungsweise zur Zumutbarkeit des Verbleibs in einem Drittstaat und
zu einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz erübrigen. Der Vollstän-
digkeit halber wurde bezüglich der Zumutbarkeit des Aufenthalts im Su-
dan auf das dort operierende UNHCR (United Nations High Commissio-
ner for Refugees) verwiesen, bei welchem die Beschwerdeführerin bei
Schwierigkeiten Schutz ersuchen könne.
Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass sich das Asylgesuch nicht
auf den Partner der Beschwerdeführerin erstrecke. Das Gesuch sei als
eigenständiges Asylgesuch aus dem Ausland [recte: und Einreisebewilli-
gung] im Sinne von aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu beurteilen.
C.
Mit "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom 16. Oktober 2014 liess die
Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin beantragen, die Verfügung
vom 25. September 2014 sei aufzuheben, da sich die Situation in der
Zwischenzeit geändert habe. Es sei eine neue Verfügung zu erlassen.
Die Situation im Sudan sei sehr schlecht. Dazu wurde angefügt, dass
Beweismittel durch die Beschwerdeführerin nachgereicht würden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014, eröffnet am 23. Oktober
2014, wies der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin darauf hin,
dass die Beschwerde keine Unterschrift entsprechend der Anforderungen
nach Art. 52 Abs. 1 VwVG enthalte, und setzte gemäss Art. 110 Abs. 1
AsylG eine siebentägige Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde an.
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Zudem forderte er die Beschwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG
auf, bis zum 5. November 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
bezahlen.
E.
Mit eigenhändig unterzeichneter Eingabe (Poststempel: 21. Oktober
2014; Absenderin auf dem Briefumschlag ist die Vertreterin) ersuchte die
Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei ihr Fall (nochmals) zu überprüfen
und die Einreise zu bewilligen. Sie führe ein schmerzliches und schwieri-
ges Leben im Sudan. Sie fürchte, von "Rashaida" entführt oder durch die
sudanesische Polizei aufgegriffen zu werden, und könne niemandem
trauen.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 24. Oktober 2014 geleistet. Indessen un-
terliess es die Vertreterin, die Beschwerde gemäss der Zwischenverfü-
gung unterzeichnet nachzureichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getre-
ten am 29. September 2012; AS 2012 5359), wonach für Asylgesuche,
die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September
2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41, 52 und 68 AsylG in der
bisherigen Fassung Geltung haben. Nachfolgend wird deshalb auf die
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genannten Normen des AsylG und die entsprechenden Ausführungsbe-
stimmungen in dieser bisherigen Fassung verwiesen.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl.
Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4
1.4.1 Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine soge-
nannte "Laienbeschwerde", an die keine zu hohen formellen Anforderun-
gen zu stellen sind.
1.4.2 Mit dem Erfordernis einer Originalunterschrift nach Art. 52 Abs. 1
VwVG soll in der Verwaltungsrechtspflege die Gefahr einer Manipulation
ausgeschlossen werden, insbesondere die Möglichkeit einer Beschwer-
deeinreichung durch eine vom Verfügungsadressaten nicht autorisierte
Drittperson. Ein über diese Absicht der Missbrauchsbekämpfung hinaus-
gehender Selbstzweck kommt der genannten Bestimmung indessen nicht
zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16 E. 2d).
1.4.3 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin liess die mit Zwischenverfü-
gung vom 21. Oktober 2014 gesetzte Frist zur Verbesserung der Be-
schwerde (Unterschrift) ungenutzt verstreichen, was die Sanktion des
Nichteintretens auf die Beschwerde zur Folge hätte. Vorliegend ist jedoch
zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin persönlich und inner-
halb der Rechtsmittelfrist ihren Willen zur Beschwerdeerhebung bekundet
hat (vgl. Bst. E vorstehend). Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck
der Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 VwVG und als Ausdruck des Verbots
des überspitzten Formalismus ist der ursprüngliche Formmangel (fehlen-
de Unterschrift) als geheilt zu erachten.
1.4.4 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkei-
ten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 7
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt
mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch
(aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die
asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhal-
ten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).
4.2 Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der ge-
samten Aktenlage ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Sache auf
eine Befragung der Beschwerdeführerinnen verzichtet werden durfte und
mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrens-
rechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu
BVGE 2007/30).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
AsylG). Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn es der asylsuchende Person zugemutet werden kann, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
D-6006/2014
Seite 8
5.2 Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsu-
chenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachver-
haltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem
Entscheid rechtfertigt es sich, die Voraussetzungen restriktive zu um
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-
den kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
5.3 Das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjek-
tiven Nachfluchtgründen schliesst die Bewilligung zur Einreise in einem
Auslandverfahren von vornherein aus. Demzufolge kommt der Frage
massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein
Asylgesuch stellt, zum Zeitpunkt der Ausreise asylrechtlich relevante Ver-
folgung zu gewärtigen hatte (vgl. BVGE 2012/26 E. 7).
6.
6.1 Der Entscheid des BFM ist in allen Teilen zu stützen. Die Vorbringen
in der Beschwerdeschrift stellen weitgehend Wiederholungen der im erst-
instanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe dar. Die Be-
schwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der vorinstanzlichen Ver-
fügung nicht stichhaltig auseinander. Das Bundesverwaltungsgericht be-
schränkt sich deshalb auf die Ausführungen in der nachstehenden Erwä-
gung.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Feststellung des BFM,
wonach die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea
keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hatte. Sie verbrachte nach
eigenen Angaben etwa zwei Jahre mit ihrem Partner in Tesseney, bis die-
ser aus Eritrea ausreiste. Das erst in der Stellungnahme vom 12. Juni
2014 eingebrachte Vorbringen, sie sei dort ihrem ehemaligen Arbeitgeber
begegnet und von diesem abermals bedroht worden, erscheint nachge-
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schoben und konstruiert, zumal sie in ihrer ersten Eingabe vom 14. Mai
2012 ausdrücklich angab, in den Sudan geflüchtet zu sein, weil ihr nach
der Ausreise ihres Partners die Bewältigung des Alltags schwer gefallen
sei. Bei dieser Konstellation – Fehlen einer asylrelevanten Gefährdung
nach vollständig erstelltem Sachverhalt – erübrigt sich die Prüfung der
Zumutbarkeit eines Verbleibs im Drittstaat sowie der Beziehungsnähe zur
Schweiz. Im Übrigen ist der Hinweis des BFM zu bestätigen, die Be-
schwerdeführerin könne bei allfälligen Schwierigkeiten im Sudan sich an
das UNHCR wenden.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM der Beschwerde-
führerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylge-
such aus dem Ausland abgelehnt hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6006/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und Schweizeri-
sche Vertretung in Karthum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
Versand: