B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6006/2017
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2017.
D-6006/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. Juli 2017 um Asyl in der Schweiz.
Sein Asylverfahren wurde vom SEM im Verfahrenszentrum Zürich (VZ Zü-
rich; heute: Bundeszentrum Zürich) und nach den Bestimmungen der Test-
phasenverordnung vom 4. September 2013 (aTestV, SR 142.318.1) ge-
führt.
B.
Am 3. August 2017 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdefüh-
rers auf und befragte ihn zu seinem Reiseweg und seinen Reisepapieren.
Dabei gab er an, er habe seinen Reisepass und seine Identitätskarte weg-
geworfen.
C.
Am 31. August 2017 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Erst-
befragung durch, wobei er umfassend zu seiner Person, seinem persönli-
chen Hintergrund und seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Der Be-
schwerdeführer gab in dieser Befragung an, er habe seinen Pass und seine
Identitätskarte in B._______ zerrissen und weggeworfen, weil er nach dem
Erhalt von Drohungen nicht mehr in die Heimat zurückkehren wolle. Origi-
nalpapiere könne er daher nicht mehr beschaffen, sondern nur noch Ko-
pien beibringen. Dabei reichte er eine Kopie seines Passes, die Kopie einer
Übersetzung seiner Shenasnameh (iranische Personenstandsurkunde)
sowie Kopien der Pässe seiner Eltern, den Ausweisen seines in der
Schweiz lebenden Bruders, einer medizinischen Bestätigung betreffend
seinen Vater und zwei kantonalen Bestätigungen betreffend ein hängiges
ausländerrechtliches Verfahren seiner Eltern zu den Akten.
D.
Am 6. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Bankquittung
betreffend eine geleistete Kaution an das iranische Militär vor seiner Aus-
reise, ein Foto eines Ausflugs der (…), zwei Fotos von sich mit C._______,
einen Auszug des Facebook-Profils des (…)-Chors, Auszüge seines Twit-
ter- und des Telegram-Accounts sowie einen Artikel von (…) mit einem Foto
von sich ein.
E.
Am selben Tag wurde vom SEM ein ärztlicher Kurzbericht der im VZ Zürich
zuständigen Betreuungsorganisation zu den Akten genommen.
D-6006/2017
Seite 3
F.
Am 13. und 22. September 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel mit Bezug zu seinen Gesuchsgründen zu den Akten. Dabei han-
delt es sich um Fotos von Familienangehörigen des Beschwerdeführers
sowie Auszüge eines Facebook-Profils betreffend Demonstrationen gegen
(…).
G.
Am 26. September 2017 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch.
H.
Im Rahmen der Befragungen und Anhörungen führte der Beschwerdefüh-
rer zu seiner Person, zu seinem familiären Hintergrund und zu den Um-
ständen seiner Ausreise aus dem Iran das Folgende aus: Er sei ein Ange-
höriger der ethnischen Minderheit der (…) und stamme aus D._______
(…), wo er bis zu seiner Ausreise die Mittelschule besucht und mit seinen
beiden (…) Schwestern bei seinen Eltern gelebt habe. Am (…) 2016 hätten
sie den Iran gemeinsam und im Besitz ordentlicher Visa auf dem Luftweg
verlassen, um seinen in der Schweiz lebenden älteren Bruder zu besu-
chen. Eigentlich sei geplant gewesen, nach einem kurzen Besuch wieder
in die Heimat zurückzukehren. Sein Vater sei jedoch während ihres Aufent-
halts in der Schweiz schwer krank geworden und benötige nun eine
(…)Transplantation. Seinen Eltern sei daher vom Kanton B._______ ein
weiterer Verbleib in der Schweiz zwecks medizinischer Behandlung bewil-
ligt worden. Er selber sei ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz geblieben.
Im Verlauf der ergänzenden Anhörung merkte der Beschwerdeführer an,
sein Vater sei zwar in der Zwischenzeit wieder in den Iran zurückgekehrt,
werde jedoch nächstens wieder in die Schweiz kommen, um seine Be-
handlung fortzusetzen. Auf die Frage nach seiner weiteren Verwandtschaft
brachte der Beschwerdeführer vor, er habe leider viele Verwandte, zumal
Onkel und Tanten in D._______, E._______ und F._______ lebten, und
diese seien sogar einer der Hauptgründe, weshalb er nicht mehr in die Hei-
mat zurückkehren könne (vgl. dazu nachfolgend). In diesem Zusammen-
hang führte er aus, er stamme aus einer streng schiitischen Familie, in wel-
cher sein ältester Onkel das Haupt der Familie sei. Dieser lebe in
E._______ und werde in der Familie "Aga Amu" genannt (sinngemäss: ehr-
würdiger Onkel). Dieser Onkel sei ein Geistlicher und als Mullah ein sehr
mächtiger Mann. Er habe früher hohe Funktionen innegehabt und verfüge
noch heute über beste Verbindungen zu verschiedensten Institutionen der
Islamischen Republik. Neben ihm seien aber auch noch weitere Onkel als
Funktionsträger der Revolutionsgarde mit dem Regime eng verbunden.
D-6006/2017
Seite 4
Deswegen habe er in seiner Familie schon von früher Kindheit an politische
Diskussionen miterlebt, wobei er sich während Jahren mit religiöser und
politischer Propaganda konfrontiert gesehen habe, welche nicht seiner
Haltung entspreche. Er habe aufgrund seines Glaubens und seiner Grund-
satzeinstellung im Leben vielmehr stets nach der Wahrheit gesucht, was
seinen Verwandten nicht gefallen habe. Aufgrund seines familiären Hinter-
grundes sei er zudem nach der obligatorischen Schulzeit in ein Elitegym-
nasium geschickt worden, an welchem vor allem islamische Theorie unter-
richtet worden sei. Nach einem Jahr sei er jedoch gezwungen worden, die-
ses Gymnasium wieder zu verlassen, da man ihn aufgrund seiner Einstel-
lung als Gefahr für diese Schule betrachtet habe. Sein Vater habe zwar
mitbekommen, dass er ungerecht behandelt werde, habe sich jedoch nie
getraut, sich gegen "Aga Amu" aufzulehnen und sich für ihn einzusetzen.
Vor diesem Hintergrund führte der Beschwerdeführer zur Begründung sei-
nes Gesuches aus, dass für ihn – obwohl er ursprünglich nur zwecks Be-
such seines Bruders in die Schweiz gereist sei – eine Rückkehr in den Iran
nicht mehr infrage komme. Er habe während seines Aufenthalts in der
Schweiz im Dezember 2016 aufgrund von zwei Telefonaten mit einem ihm
wohlgesonnenen Onkel erfahren, dass er auf Betreiben von "Aga Amu",
welcher schon seit langem mit seiner Ausrichtung und Lebensführung nicht
einverstanden sei, nach seiner Rückkehr in den Iran verhaftet und in den
Krieg nach Syrien geschickt werden solle. Er sei im Verlauf der letzten
Jahre immer wieder mit kritischen Aktivitäten und Äusserungen angeeckt
und aufgefallen, was innerhalb seiner Familie für Unmut gesorgt habe. We-
gen seiner Einstellung habe "Aga Amu" denn auch veranlasst, dass er das
Elitegymnasium habe verlassen müssen. Dass er nach seiner Rückkehr
verhaftet und nach Syrien in den Krieg geschickt werde, sei schliesslich
sehr naheliegend, weil aufgrund seiner bisherigen Aktivitäten mit Sicherheit
bereits ein Dossier über ihn geführt werde. Von der Islamischen Republik
würden alle kritischen Aktivitäten fortlaufend registriert, bis man einen
Schritt zu weit gehe und von den Behörden als gefährlich taxiert werde.
Dann werde man verhaftet und es werde einem der gesamte Inhalt des
Dossiers zum Vorhalt gemacht. Das sei im Iran das gängige Vorgehen ge-
gen Oppositionelle. In seinem Fall sei davon auszugehen, dass er die zu-
lässige Grenze überschritten habe. Seiner Verwandtschaft käme sein Tod
in Syrien entgegen, weil er dadurch als Schandfleck der Familie getilgt
würde. Zudem würde mit einem Märtyrer in Syrien auch noch die Familien-
ehre steigen. Von seiner Verwandtschaft könnte er leicht verschiedenster
politischer Delikte bezichtigt werden, um seine Verhaftung zu erwirken.
Darüber hinaus habe er den Iran als Militärdienstpflichtiger nur mit einer
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Seite 5
behördlichen Bewilligung und für längstens 30 Tage verlassen dürfen. Um
diese Bewilligung zu erhalten, habe er dem Militäramt einen Geldbetrag
bezahlen müssen. Da er innert dieser Frist nicht wieder zurückgekehrt sei,
gelte er jetzt als Militärdienstverweigerer, weshalb er anlässlich seiner Wie-
dereinreise sofort verhaftet werden dürfte.
Eine Verhaftung habe er jedoch nicht nur wegen seiner Verwandtschaft und
des zu leistenden Militärdienstes zu fürchten, sondern auch deshalb, weil
er nicht nur in der Heimat kritische Aktivitäten verfolgt habe, sondern auch
in der Schweiz. Er wolle seine Aktivitäten weniger politisch, sondern als
humanistisch verstanden haben. Die Umfangreichste sei gewesen, dass er
an Demonstrationen zur Rettung des (…) teilgenommen und sich an der
Organisation solcher Demonstrationen beteiligt habe. Zwar habe er des-
wegen keine Probleme bekommen, sein Engagement sei aber von seiner
Verwandtschaft und mit Sicherheit auch von den Behörden registriert wor-
den. Das Engagement für die Rettung des Urmia-Sees sei zwar nicht direkt
gegen das Regime gerichtet, es dürfte aber vom Regime als Kritik verstan-
den werden. Im Weiteren habe er an den Veranstaltungen einer halboffizi-
ellen Wandergruppe (sportliche Aktivitäten seien mittlerweile erlaubt, die in
dieser Gruppe angestrebten politischen und religiösen Diskussionen je-
doch nicht) teilgenommen, welche direkte Verbindungen zu bekannten Re-
formisten pflege. Diese Gruppe verfolge zwar nicht direkt separatistische
Ziele, das Motiv der Gruppe sei jedoch, die Identität der (…)-Minderheit zu
bewahren und sich der Assimilation zu widersetzen. Sein Engagement in
diesem Kreis sei mit Sicherheit registriert worden. Im Vorfeld der Parla-
mentswahlen von 2015 habe er zudem mehrmals an Sitzungen von Refor-
misten teilgenommen, wobei er auch mit G._______ zusammengekom-
men sei, und er habe sich auch darum bemüht, Leute seines Alters für
diese Bewegung zu mobilisieren. Für die reformistische Bewegung sei er
bis zu seiner Ausreise aktiv geblieben. Zwar habe er auch deswegen keine
konkreten Probleme erlebt, sein Verhalten sei jedoch zumindest von seiner
Verwandtschaft registriert worden. Schliesslich sei er früher Mitglied (…)
gewesen, welcher von einem sehr berühmten (…) geleitet werde. Im Rah-
men einer hitzigen Diskussion mit diesem Mann, welchen er bis dahin als
seinen Freund betrachtet habe, habe er sich zu überaus heftigen politisch-
religiösen Äusserungen gegen den ehemaligen iranischen Führer hinreis-
sen lassen. Diese hätten schwerwiegende Folgen haben können und von
diesen Äusserungen habe mit Sicherheit auch seine Verwandtschaft erfah-
ren. Der (…) habe ihm aufgrund seiner Äusserungen damit gedroht, ihn zu
denunzieren.
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In der Schweiz habe er sein humanistisches Engagement fortgesetzt, in-
dem er beispielsweise Ende Dezember 2016 in Genf vor der UNO alleine
eine Protestaktion in Form eines Hungerstreiks zugunsten von H._______
und I._______ (iranischer Menschenrechtsaktivist und iranischer Revoluti-
onär, Anmerkung des Gerichts) durchgeführt habe, worauf er über seinen
Twitter-Account aufmerksam gemacht habe. Seine Aktivitäten für die Men-
schenrechte möchte er jedoch nicht politisch nennen, da sie durch diesen
Begriff abgewertet würden. Ende Dezember 2016 habe er sich ausserdem
über seinen Twitter-Account an einem internationalen Twitter-Sturm betei-
ligt. Er sei bereits seit (…) auf Twitter aktiv, und seine Aktivitäten auf dieser
Plattform dürften mit Sicherheit ernsthafte Konsequenzen nach sich zie-
hen. Tatsächlich sei sein Account mittlerweile sehr bekannt geworden, da
dieser auch schon einmal Gegenstand eines Berichts von (…) gewesen
sei. Zwar sei er in dem Bericht nicht namentlich genannt worden, jedoch
sei er aufgrund der Inhalte seines Twitter-Accounts leicht identifizierbar.
Habe er sich bei seinem Engagement für den (…) von 2014 noch darum
bemüht, anonym zu bleiben, sei das auf Twitter anders. Hier mische er Pri-
vates mit seinen Anliegen für Menschenrechte, was zur Popularität seines
Accounts beigetragen haben dürfte.
I.
Im Rahmen der Eingaben der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 6., 13.
und 22. September 2017 wurden zur Stützung der vorgenannten Vorbrin-
gen verschiedenste Beweismittel vorgelegt, darunter eine Quittung der Mi-
litärbehörden, Fotografien, auf welchen der Beschwerdeführer im Kreise
der von ihm erwähnten Wandergruppe und mit dem von ihm erwähnten,
(…) Reformpolitiker G._______ abgebildet ist, Auszüge aus seinem Twit-
ter- und seinem Telegram-Account, ein Auszug des vorerwähnten Berichts
von (…), verschiedene Fotografien der von ihm erwähnten Verwandten
und schliesslich Auszüge aus einem Facebook-Profil, welches vom Be-
schwerdeführer zur Organisation der Demonstrationen zur Rettung des
(…) erstellt worden sei. Von der Rechtsvertretung wurde in diesem Zusam-
menhang geltend gemacht, dass damit erstellt sein dürfte, dass der Be-
schwerdeführer in der Öffentlichkeit sichtbar als Kritiker des iranischen Re-
gimes auftrete, womit er im Falle einer Rückkehr in die Heimat gefährdet
sein dürfte. Bevor an seiner Gefährdungslage gezweifelt werden könnte,
wäre jedenfalls eine vertiefte Analyse seines Twitter-Accounts oder eine
weitere Anhörung zu seinem Engagement auf den sozialen Medien durch-
zuführen.
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J.
Am 4. Oktober 2017 stellte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung
den Entwurf eines ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheides zu,
verbunden mit der Einladung zur Stellungnahme.
K.
Am gleichen Tag stellte die Rechtsvertretung dem SEM zunächst einen ak-
tualisierten Kurzbericht der im VZ Zürich zuständigen Betreuungsorganisa-
tion zu. Im späteren Verlauf des Tages reichte sie sodann ein ärztliches
Zeugnis (…) vom 4. Oktober 2017 zu den Akten, verbunden mit einem Er-
suchen um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme, da der Beschwerde-
führer gleichentags in diese Klinik eingewiesen worden sei.
L.
Am 10. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer dem SEM über seine
Rechtsvertretung eine Stellungnahme zum vorgenannten Entscheident-
wurf zukommen, in welcher er an seinen Gesuchsgründen festhielt. Dabei
machte er unter anderem geltend, in Zusammenhang mit seinem exilpoli-
tischen Engagement über soziale Medien sei zu beachten, dass er auch
noch über weitere Kanäle sehr aktiv sei, aufgrund welcher er leicht identi-
fizierbar sei. Zwischenzeitlich habe er durch einen guten Freund und An-
hänger der Gruppe (…) erfahren, dass drei andere Anhänger dieser
Gruppe von der IRGC (Islamic Revolution Guardian) verhaftet worden
seien, wobei einer davon wieder frei sei und von zweien und dem Vater des
einen zur Zeit jede Spur fehle. Der Beschwerdeführer traue sich zwischen-
zeitlich nicht mehr, seinen Freund anzurufen, da er bei einer Kontaktauf-
nahme Nachteile für diesen befürchte. Dabei machte er eine Reihe von
Zusatz- und Detailangaben, verbunden mit der Vorlage diesbezüglicher
Beweismittel (vgl. dazu im Einzelnen die Akten).
M.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 (eröffnet am selben Tag) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
N.
Am 11. Oktober 2017 nahm das SEM einen Kurzaustrittsbericht des (…)
vom 8. Oktober 2017 zu den Akten, in welchem über eine 24-stündige Hos-
pitalisation des Beschwerdeführers wegen akuter Angstzustände berichtet
wird.
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Seite 8
O.
Am 12. Oktober 2017 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung gegen-
über dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses.
P.
Am 23. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht gegen die Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2017 Be-
schwerde. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Erlass der Verfahrenskosten und Gewährung einer Frist zur Beschwerde-
ergänzung.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene teilweise be-
reits bei der Vorinstanz eingereichte Beweismittel ein. Dabei handelt es
sich um Auszüge seines Twitter-Accounts (Beilage Nrn. 2–5, 8 und 9, 15),
einen Artikel von Human Rights Watch (Beilage Nr. 6) über die Rekrutie-
rung von Afghanischen Staatsangehörigen im Iran für den Krieg in Syrien,
eine Liste der Internetseite "Keyhole", auf welcher ersichtlich sei, dass
seine Posts betreffend den inhaftierten H._______ unter den meistgelese-
nen der Welt seien und diese Seite seinen Vornamen und den ersten Teil
seines Nachnamens enthalte ([J._______], Beilage Nr. 7), einen Auszug
des bereits aktenkundigen Berichts vom (…), vier Arztzeugnisse seinen
Vater betreffend (Beilagen Nrn. 11–14) sowie einen Mietvertrag seines Bru-
ders (Beilage Nr. 16).
Q.
Nachdem die Beschwerde ohne Unterschrift eingereicht worden war, for-
derte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 27. Oktober 2017 auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung
nachzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
R.
Die einverlangte Beschwerdeverbesserung wurde vom Beschwerdeführer
am 7. November 2017 (Poststempel) – und damit fristgerecht – nachge-
reicht, zusammen mit einer aktuellen Fürsorgebestätigung.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 wurde dem Gesuch um
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Seite 9
Erlass der Verfahrenskosten entsprochen und auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlas-
sung eingeladen.
T.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 hielt das SEM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
U.
Am 8. Dezember 2017 ging beim SEM ein Bericht der Akutstation der (…)
vom 8. Dezember 2017 ein, in welchem über eine Zuweisung des Be-
schwerdeführers am 21. November 2017 per Fürsorgerischen Freiheitsent-
zugs wegen akuter Suizidalität sowie dessen stationäre Behandlung in die-
ser Klinik bis zum 8. Dezember 2017 berichtet wird.
V.
Nach erfolgter Einladung zur Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Replik vom 18. Dezember 2017 an seiner Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015
abschliessend in Kraft getreten. Im vorliegenden Verfahren gilt indes das
bisherige Recht (vgl. dazu Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur ge-
nannten AsylG-Änderung).
D-6006/2017
Seite 10
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Be-
schwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 38 aTestV i.V.m. Art. 112b
Abs. 3 AsylG) und sie erweist sich nach fristgerechtem Eingang der einver-
langten Verbesserung auch als formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
2.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer seine familiäre Situation nicht auf nachvollziehbare Art habe darle-
gen könne, weshalb seine eigentlichen Ausreisegründe unklar seien. Ei-
nerseits habe er angegeben, er sei gemeinsam mit seiner Familie ausge-
reist, um seinen Bruder in der Schweiz zu besuchen. Andererseits habe er
erklärt, die Beziehung zu seinem Bruder sei nicht gut gewesen, und er sei
mit Unlust und Desinteresse in die Schweiz gereist. Zudem habe er als
alleinigen Grund für das Nichteinhalten der Ausreisefrist des Schengen-
D-6006/2017
Seite 11
Visums die Krankheit seines Vaters und dessen Reise-Unfähigkeit ge-
nannt. In der Anhörung habe er hingegen angegeben, seine Eltern seien in
der Zwischenzeit wieder in den Iran zurückgereist. Abgesehen von diesem
Widerspruch habe er zur Rückreise seiner Eltern nur ausweichende und
substanzlose Angaben gemacht. Auch zu seinen Geschwistern habe er
keine detaillierten und ausführlichen Aussagen zu machen vermocht. Ins-
gesamt seien die Angaben zu seiner Familie wenig differenziert und wider-
sprüchlich ausgefallen, weshalb Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen bestünden.
Auch zu seinem Onkel habe er jeweils knappe und stereotype Antworten
gegeben, so dass nicht verständlich sei, weshalb dieser eine derartige Dro-
hung aussprechen sollte und dies nur gegen ihn und nicht auch gegen den
Rest seiner Familie. Er habe die Frage, weshalb sein Onkel ihn nach Syrien
verschleppen wolle, nicht nachvollziehbar beantwortet (es sei kein grosser
Aufwand für den Onkel, ihn nach Syrien zu schicken, dies sei für dessen
hohe Position etwas Normales). Weiter habe er nicht erklären können, wel-
cher Logik sein Onkel gefolgt sei, da er mit dieser Drohung seine Einreise
ja verhindere und ihn somit nicht bestrafen könne. Er habe dazu lediglich
ausgeführt, dass dies die letzte Möglichkeit seines Onkels gewesen sei.
Diese Erklärung sei jedoch nicht nachvollziehbar, da ihn sein Onkel auch
ohne vorherige Ankündigung bei einer Rückkehr hätte bestrafen können.
Zudem sei es öffentlichen Informationen zufolge unwahrscheinlich, dass
iranische Staatsangehörige nach Syrien in den Krieg geschickt würden, zu-
mal es im Iran genügend Freiwillige für solche Kriegs-Einsätze gebe. Fer-
ner könne seinen Erklärungen, sein Onkel sei gegen die Familienreise in
die Schweiz, die er als "Land der Abtrünnigen" bezeichnet habe, gewesen,
habe jedoch keine Einwände gegen das Studium seines ältesten Bruders
sowie die Heirat mit einer sunnitischen Ägypterin gehabt, nicht nachvollzo-
gen werden. Dass der Beschwerdeführer etwa sieben Monate zugewartet
und sich in dieser Zeit illegal in der Schweiz aufgehalten habe, bevor er in
der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, sei ebenfalls unverständlich. Er
habe sein Visum nicht verlängert und auch kein Asylgesuch eingereicht,
was jedoch bei einer tatsächlichen Verfolgung zu erwarten gewesen wäre.
Somit gelinge es ihm nicht, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung
durch seinen Onkel aufgrund seines angeblich ungeplanten längeren Ur-
laubs in der Schweiz glaubhaft zu machen.
Seine Aktivitäten im Iran, welche sein Onkel und weitere Verwandte nicht
gebilligt hätten (Demonstrationen zur Rettung des (…), Mitgliedschaft der
Wandergruppe "(…)") und der Umstand, dass deshalb ein Dossier über ihn
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Seite 12
existiere, seien als nicht asylrelevant zu bezeichnen. Zunächst habe er bis
zu seiner Ausreise aus dem Iran keine Probleme mit den Behörden gehabt.
Beispielsweise hätten viele iranische Politiker vor den Schäden am (…)
gewarnt. Es sei ferner unwahrscheinlich, dass ihm Nachteile wegen seines
Kontaktes zum Reform-Politiker G._______ drohen würden. Die von ihm
genannte Wandergruppe verfüge seinen Angaben zufolge im Iran über
eine Zulassung. Da er keiner Partei zugehörig gewesen sei, sei er aufgrund
von oppositionellen Tätigkeiten nicht ins Blickfeld der iranischen Behörden
geraten. Er habe vorgebracht, während seiner Schulzeit von einem (…)
bedroht worden zu sein, der ihn habe denunzieren wollen. Dabei sei es
jedoch seinen Angaben zufolge nicht zu einer Denunzierung gekommen,
so dass auch diesbezüglich keine begründete Furcht vor Verfolgung durch
die iranischen Behörden bestehe. Er habe selbst angeführt, keine grosse
Vorgeschichte zu haben und seine Aktivitäten anonym durchgeführt zu ha-
ben, so dass auch hierbei keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine kon-
krete Bedrohung abzuleiten seien.
Weiter habe er geltend gemacht, dass sich sein Onkel an seiner Einstel-
lung und seinen Grundsätzen gestört habe, was zu Schwierigkeiten geführt
habe. Daraus und aus dem Umstand, dass der Onkel dafür gesorgt habe,
dass der Beschwerdeführer vom Elitegymnasium verwiesen worden sei,
könnten ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung hergeleitet werden. Eine blosse Mutmassung, dass eine Verfol-
gung einsetzen könnte, reiche für die Glaubhaftmachung einer konkreten
Gefahr nicht aus.
Sein exilpolitisches Engagement habe aus seiner Teilnahme an verschie-
denen humanistischen Aktivitäten durch Twitter und Telegram bestanden.
Ausserdem habe er in B._______ vor einem (…)Gebäude an der Protest-
aktion für H._______ teilgenommen, bei welcher er ein Foto auf Twitter
geteilt habe. Er habe zudem an einem ähnlichen Protest für I._______ teil-
genommen. Gemäss der Rechtsprechung seien die iranischen Behörden
grundsätzlich an exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen inte-
ressiert, wenn diese mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der
regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten würden und
als ernsthafte Bedrohung für das Regime wahrgenommen würden. Mass-
geben sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern ein öffentliches Exponie-
ren, welches aufgrund der Persönlichkeit der Betreffenden, der Form des
Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erwecken würden, dass die Personen eine Gefahr für das
D-6006/2017
Seite 13
politische System darstellen würden. Ausserdem sei gemäss der bundes-
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass sich
die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrie-
ren würden, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen oder Aktivitä-
ten wahrnehmen würden, welche sich von der Masse von mit dem Regime
unzufriedenen Personen abheben und als ernsthafte und potentiell gefähr-
liche Regimegegner erscheinen würden. Die vom Beschwerdeführer dar-
gelegten Aktivitäten (Veröffentlichung von Bildern seiner Protestaktionen
auf Twitter und Telegram) seien nicht geeignet, um eine Verfolgung durch
die iranischen Behörden zu begründen. Für H._______ habe es beispiels-
weise weltweit Proteste und Sympathiebekundungen gegeben, und es sei
nicht ersichtlich, weshalb sich die Behörden vorliegend auf ihn hätten kon-
zentrieren sollen. Zudem habe er in der Anhörung bestätigt, dass bei dem
Bild auf der Internetseite von BCC sein Name nirgends zu lesen gewesen
sei. Seine Begründung, weshalb er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivi-
täten als potentiell gefährlicher Regimegegner eingestuft worden sei, ver-
möge nicht zu überzeugen. Was er mit seinen Aktionen habe bezwecken
wollen und welche dieser Aktionen ihn konkret in Gefahr bringen könnte,
habe er nicht konkret dargelegt. Insgesamt sei er durch seine exilpoliti-
schen Aktivitäten nicht derart exponiert, dass sich der iranische Geheim-
dienst für ihn interessieren würde. Wesentlich sei dabei, dass er den Be-
hörden bis zu seiner Ausreise aus dem Iran nicht bekannt gewesen sei. Es
sei somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
Schliesslich stelle eine Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne
des Asylgesetzes dar. Es gehöre zu den legitimen Rechten eines Staates,
seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der
Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen.
Eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung sei nur dann asylrele-
vant, wenn der Wehrdienstpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG
mit einer höheren Strafe zu rechnen habe. Selbst wenn gegen den Be-
schwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet worden sein sollte, liege
keine objektive Furcht vor Verfolgung vor. Insgesamt würden die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht standhalten.
Der Wegweisungsvollzug sei zulässig und, da den Akten keine Hinweise
zu entnehmen seien, welche den Vollzug als unzumutbar erscheinen las-
sen würden, zumutbar, möglich und praktisch durchführbar.
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3.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer nähere Ausfüh-
rungen zu den bereits eingereichten Beweismitteln. Auf seinem Twitter-Ac-
count sei er auf seinem Profilbild deutlich erkennbar. Zudem habe er auf
dieser Plattform zur Freilassung von I._______ (iranischer Aktivist und po-
litischer Gefangener; Anmerkung des Gerichts) aufgerufen. Weiter habe er
wiederholt die iranische Regierung beleidigt, indem er alte Fotografien des
(…), G._______, welche ihn beim Rauchen zeigen würden, veröffentlicht
und somit dessen Heuchelei als Religionsführer aufgezeigt habe. Weiter
habe er auf seinem Facebook-Account darauf aufmerksam gemacht, dass
für Ehrverletzungen von G._______ eine 9-jährige Gefängnisstrafe ausge-
sprochen worden sei. Auf der eingereichten Liste sei ersichtlich, dass seine
Posts betreffend den inhaftierten H._______ unter den meistgelesenen der
Welt sei und diese Seite seinen Vornamen und den ersten Teil seines
Nachnamens enthalte (J._______). Diese Seite wiederum führe zu seinem
Twitter-Account, auf welchem sich auch ein weiteres Foto von ihm während
seines für I._______ durchgeführten Hungerstreiks befinde. Schliesslich
sei auch auf der Internetseite von (…) ein Foto von ihm zu sehen. Er habe
auch bereits drei Arztzeugnisse eingereicht, auf welchen ersichtlich sei,
dass sein Vater im Iran von unbekannten Personen geschlagen worden
sei. Ausserdem habe sein Onkel väterlicherseits seinen Vater angerufen
und diesem mitgeteilt, dass ihm (dem Vater) dasselbe in Genf geschehe,
wenn sein Sohn (der Beschwerdeführer) mit seinem politischen Unsinn
fortfahre. Ausserdem sei in einem weiteren Arztzeugnis ersichtlich, dass
sein Vater an einer (…) leide und auf eine Transplantation warte. Im Sep-
tember 2017 habe er erneut einen Tweet veröffentlicht mit einem Foto mit
dem (…) des Iran mit dem sinngemässen Spruch (…). Mit diesen Ausfüh-
rungen und Beweismitteln habe er aufgezeigt, dass seine Aktivitäten im
Internet den gewöhnlichen Rahmen überschreiten würden und er im Fokus
der iranischen Behörden stehe. Er habe sich mit seinen Äusserungen der-
art exponiert, dass er bei einer Rückkehr aufgrund seiner politischen Mei-
nung verfolgt respektive in den syrischen Krieg geschickt werde. Schliess-
lich führte der Beschwerdeführer aus, aus Angst vor einer Abweisung und
Rückschaffung in den Iran mit der Einreichung seines Asylgesuchs zuge-
wartet zu haben.
3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die in der Be-
schwerde vorgebrachten Erklärungen und eingereichten Beweismittel
keine neuen Elemente darstellen würden, aufgrund derer das SEM zu ei-
ner anderen Einschätzung hinsichtlich der exilpolitischen Exponierung des
Beschwerdeführers gelange. Die mit der Einreichung eines Berichts gel-
tend gemachte Rekrutierung von afghanischen Staatsangehörigen im Iran
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für den Krieg in Syrien würden den Beschwerdeführer als iranischen
Staatsangehörigen nicht betreffen. Der Beschwerdeführer gebe an, dass
seine Tweets zu H._______ zu den meistgelesenen gehören würden. Al-
lerdings sei ersichtlich, dass er lediglich betreffend sein "Engagement" weit
oben platziert sei, nicht hingegen betreffend seine "Follower". Es sei hierbei
nochmals darauf hinzuweisen, dass es für H._______ weltweit Proteste
und Sympathiebekundungen gegeben habe. Es entstehe der Eindruck,
dass der Beschwerdeführer im Internet vermehrt politisch tätig sei, um in
der Schweiz ein Bleiberecht zu erwirken. In den eingereichten Arztberich-
ten betreffend die Überfälle auf seinen Vater sei ersichtlich, dass es sich
dabei um unbekannte Täter gehandelt habe. Weshalb der Beschwerdefüh-
rer seinem Onkel unterstelle, für den physischen Angriff auf seinen Vater
verantwortlich zu sein, sei nicht ersichtlich und werde aus den Ausführun-
gen in der Beschwerde auch nicht klar.
3.4 In der Replik setzte der Beschwerdeführer diesen Ausführungen ent-
gegen, dass es nicht zutreffe, dass er sich nur aufgrund des erhofften po-
sitiven Asylentscheides im Internet politisch engagiere. Im Iran befänden
sich zu wenige Freiwillige, welche sich für den Krieg in Syrien melden wür-
den. Seit dem 13. Dezember 2016 befinde er sich im wehrdienstpflichtigen
Alter, und sein Onkel habe eine hohe Position bei der Armee inne. Somit
riskiere er eine Einberufung in die Armee und eine Verfolgung als politi-
scher Aktivist. Seine Aktivitäten auf Twitter seien häufiger geteilt worden als
diejenigen des iranischen Aussenministers oder des iranischen Präsiden-
ten. Sein Tweet betreffend H._______ sei zwischen dem 27. Dezember
2016 und 2. Januar 2017 mehr als 3100-mal geteilt worden.
4.
4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Würdigung der Aus-
sagen des Beschwerdeführers zu seiner Verwandtschaft und der Ausreise-
gründe nicht vollumfänglich überzeugt. Die Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft begründet die Vorinstanz denn im Wesentlichen auch gar nicht
mit der Unglaubhaftigkeit, sondern mit der fehlenden asylrechtlichen Rele-
vanz. Ob sich der Beschwerdeführer seinen Familienangehörigen bei ihrer
Reise in die Schweiz zwecks Besuchs seines Bruders gerne oder nur wi-
derwillig angeschlossen hat, ist vorliegend irrelevant, zumal der Beschwer-
deführer zu seinen Ausreisegründen stets übereinstimmend angab, diese
lägen im damals geplanten Besuch seines Bruders in der Schweiz. Dies
vervollständigte er in der ergänzenden Anhörung damit, die Ausreise aus
dem Iran sei für ihn auch eine Art Neu-Anfang gewesen (vgl. dazu nachfol-
gend E. 4.2). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer
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damit widersprochen haben soll, dass er einerseits angab, er sei nach Ab-
lauf der visumsbedingten Ausreisefrist aus der Schweiz wegen dem Ge-
sundheitszustand seines Vaters in der Schweiz geblieben und an anderer
Stelle ausführte, die Eltern seien in der Zwischenzeit wieder in den Iran
gereist. Die (schwere) Krankheit seines Vaters hat der Beschwerdeführer
mit entsprechenden Beweismitteln dargetan (vgl. die in den SEM-Akten lie-
gende medizinische Bestätigung des Vaters vom 15. Februar 2017, BM zur
Beschwerde Nr. 14). Das Vorliegen einer solchen bedeutet jedoch nicht
automatisch, dass der Vater seither für unbestimmte Zeit nicht mehr reise-
fähig ist. Zu den Angaben des Onkels des Beschwerdeführers, welcher ihn
seit jeher für seine Aktivitäten kritisiert und nach der Ankunft des Beschwer-
deführers in der Schweiz gegen ihn eine Drohung ausgestossen habe, ist
anzumerken, dass es zutrifft, dass der Beschwerdeführer keine ausführli-
chen Angaben über dessen genauen aktuellen Tätigkeiten zu machen ver-
mochte. Allerdings vermitteln die Ausführungen des Beschwerdeführers in
den Befragungen ein substantiiertes Bild zur religiösen Stellung seiner On-
kel, deren kritischer Haltung zu seinen Aktivitäten, des Einflusses von "Aga
Amu" als Mullah sowie dessen Stellung innerhalb der Familie, insbeson-
dere gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten A20
F79f., F91, F95, F117, F125, F133f.). Zur vom SEM in Frage gestellten
Billigung der Heirat seines Bruders mit einer sunnitischen Ägypterin durch
seinen Onkel führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aus, dass
das Treffen der beiden aufgrund dieser nicht unproblematischen Tatsache
in der Schweiz und nicht im Iran habe stattfinden müssen (A20 F69). Da-
von, dass der Onkel diese Heirat billigen würde, war hingegen nie die
Rede. Über die persönlichen Beweggründe des Onkels, den Beschwerde-
führer während dessen Auslandaufenthaltes zu bedrohen, kann schliess-
lich nur spekuliert werden. Insgesamt ist entgegen der Ausführungen der
Vorinstanz nicht ersichtlich, inwiefern die Angaben des Beschwerdeführers
zu seinen Familienangehörigen die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen
(geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch den Onkel aufgrund des
angeblich nicht geplanten längeren Aufenthalts in der Schweiz) in Zweifel
zu ziehen vermögen sollten. Die Haltung des Onkels, die Stellung des Be-
schwerdeführers in der Familie sowie dessen bereits vor seiner Ausreise
aus Sicht der streng schiitischen Familie oppositionelle Haltung hat die Vo-
rinstanz in der Verfügung schliesslich nicht angezweifelt und es besteht
auch für das Gericht kein Anlass, die plausiblen, substantiierten und – wie
eben dargelegt – ohne Widersprüche vorgebrachten persönlichen Um-
stände sowie die bereits im Iran vorhandene Haltung und die damit ver-
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bundenen Aktivitäten des Beschwerdeführers anzuzweifeln. Somit ist vor-
liegend von demjenigen Sachverhalt auszugehen, welcher der Beschwer-
deführer in seinen Befragungen vorbrachte (vgl. dazu Sachverhalt H.).
4.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorflucht-
gründe, wonach er an Demonstrationen zur Rettung des (…) teilgenom-
men und sich an der Organisation solcher Demonstrationen beteiligt hat,
sowie den Besuch von Veranstaltungen einer Wandergruppe, welche Ver-
bindungen zu bekannten Reformisten pflege, kann auf die Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 3.1).
Massgebend ist hierbei, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zu-
folge vor seiner Ausreise mit den iranischen Behörden keine Probleme ge-
habt hat (A20 F76f.) und es auch keine Anzeichen gegeben hat, dass ihm
solche unmittelbar bevorstehen könnten. Zwar macht der Beschwerdefüh-
rer geltend, wiederholt aufgrund kritischer Aktivitäten und Äusserungen ne-
gativ aufgefallen zu sein und somit innerhalb seiner Familie für Unmut ge-
sorgt zu haben. Zudem habe er aufgrund dessen das Elitegymnasium ver-
lassen müssen. Dies alleine vermag jedoch keine Furcht vor Verfolgung in
Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Der Beschwerdeführer gab denn
selber an, der Grund, warum er seine Familie in die Schweiz begleitet
habe, sei einerseits der Besuch bei seinem Bruder gewesen, andererseits
aber auch eine Art Neubeginn, da, falls er im Iran geblieben wäre, seine
Zukunft "nicht gut ausgesehen hätte" und er in ein paar Jahren verhaftet
worden wäre (A20 F149). Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran aus einen in
Art. 3 AsylG genannten Grund ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder
zu diesem Zeitpunkt solche Nachteile konkret zu fürchten hatte. Es liegen
somit keine Vorfluchtgründe vor.
5.
5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere
illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einrei-
chung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaat-
lichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, füh-
ren jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig
davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.
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Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Eine Person, die sich auf exilpolitische Aktivitäten als subjektiven
Nachfluchtgrund beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor
künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat und die
Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise ver-
folgen würde. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswe-
gen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG befürchten müsste (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1;
2009/28, beide mit weiteren Hinweisen).
5.2 Sofern sich der Beschwerdeführer auf eine ihm drohende Verfolgung
als Militärdienstverweigerer beruft, welche aufgrund seines Fernbleibens
aus dem Iran und der bevorstehenden Militärdienstpflicht entstanden sei,
ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG die Pflicht zur Mi-
litärdienstleistung als staatsbürgerliche Pflicht sowie allfällige Sanktionen
im Fall der Refraktion oder Desertion flüchtlingsrechtlich grundsätzlich
nicht asylrechtlich relevant sind. Solche vermögen die Flüchtlingseigen-
schaft nur dann zu begründen, wenn die entsprechenden Massnahmen
darauf abzielen, einem Wehrdienstpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1
AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) ernst-
hafte Nachteile (gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG) zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3
E. 5.9). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich, sondern der Beschwerde-
führer bringt vor, er habe vonseiten der iranischen Armee das Land nur für
30 Tage verlassen dürfen, und habe diese Frist unerlaubt überschritten.
Eine allfällige ihm drohende Verfolgung würde demnach im Rahmen eines
(legitimen) militärischen Strafrechtsverfahrens erfolgen. Mithin würden die
iranischen Behörden mit einem gegen den Beschwerdeführer geführten
Verfahren legitime staatliche Interessen verfolgen, welche keine Asylrele-
vanz zu entfalten vermögen.
5.3
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil D-7272/2013
vom 5. November 2014 fest, dass nach wie vor grundsätzlich von einer
beunruhigenden Menschenrechtssituation im Iran auszugehen ist. Proble-
matisch sieht es auch nach den Präsidentschaftswahlen vom Juni 2013 vor
allem bei der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Mei-
nungsäusserungsfreiheit aus. Jegliche Kritik am System der Islamischen
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Seite 19
Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung
über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die irani-
schen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungs-
äusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteu-
ren, und die Medien sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang
zur Eigenzensur unterworfen. Besorgniserregend ist zudem, dass im zwei-
ten Halbjahr von 2013 – und somit nach der Wahl im Juni 2013 – mehr
Personen hingerichtet wurden und diese Tendenz auch Anfang 2014 fort-
gesetzt wurde. Mehrheitlich handelte es sich um Bestrafungen gegen Dro-
gendelikte, jedoch fielen auch politische Gefangene und Angehörige von
Minderheiten einer Hinrichtung zum Opfer. Somit hat sich die Einschätzung
des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage im Iran auch nach den Präsident-
schaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behält nach wie vor ihre
Gültigkeit (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1; D-7272/2013, a.a.O., E. 7.1
m.w.H.; statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-34/2014 vom
7. Januar 2016 E. 6.2.4 und E-7836/2015 vom 4. Januar 2016 E. 4.5).
5.3.2 Ferner ist die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisatio-
nen im Ausland durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom
9. Juli 1996 unter Strafe gestellt worden (§ 498-500 des iranischen Straf-
gesetzbuches). Die iranischen Behörden überwachen grundsätzlich die
politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Gemäss Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsu-
chende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch exponieren, bei einer all-
fälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung we-
gen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entspre-
chenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Einschlägigen Berichten
zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch Personen verhaftet, ange-
klagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum ira-
nischen Staat äusserten. Zudem ist allgemein bekannt und unstrittig, dass
iranische Geheimdienste seit Jahren die exilpolitischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen im Ausland beobachten und systematisch erfassen.
Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden ohne
weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen Datenmengen ohne
allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gege-
benenfalls nach Stichworten zu durchsuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1;
D-7272/2013 E. 7.2). Allerdings geht das Gericht davon aus, dass die ira-
nischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch
engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilak-
tivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt
D-6006/2017
Seite 20
zu machen, zu unterscheiden. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran
verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen die-
ser Organisationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen
rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie
Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propaganda-
material in Fussgängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen
Verfolgungsgefahr unterliegen. Somit ist davon auszugehen, dass sich die
iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Akti-
vitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der mit
dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefähr-
lichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl.
auch das Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016; vgl. D-7272/2013
E. 7.2). Eine solche Prüfung hat stets im Einzelfall aufgrund konkreter Um-
stände zu erfolgen.
5.3.3 Gemäss den am 6. September 2017 zu den Akten der Vorinstanz ge-
reichten Ausdrucken des Twitter- und Telegram-Accounts des Beschwer-
deführers betreibt dieser unter dem Pseudonym (…) einen Twitter-Account.
Dieser existiert seit Dezember 2013 und weist dabei 579 Follower auf
(Stand 10. Februar 2020). Das Profilbild des Accounts besteht aus einem
Portrait-Foto des Beschwerdeführers. Sowohl auf dem Twitter- als auch auf
dem Telegram-Account hat sich Beschwerdeführer an der Aktion (…) be-
teiligt. Bei dieser Aktion handelt es sich um einen weltweiten Protest gegen
die Inhaftierung des iranischen Menschenrechtsaktivisten H._______, wel-
cher mit einem Hungerstreik gegen die Inhaftierung seiner Ehefrau protes-
tierte. Am 68. Tag des Hungerstreiks von H._______ starteten iranische
Twitter-Nutzer unter dem Hashtag (…) eine Kampagne, um auf die Situa-
tion von H._______ aufmerksam zu machen. Dieser Hashtag war am 30.
Dezember 2016 weltweit Nummer 1 Trend auf Twitter (
/wiki/(...), mit Hinweis auf BBC Persian; abgerufen am 10. Februar
2020). Anlässlich dieser Aktion veröffentlichte der Beschwerdeführer ein
Foto, auf welchem er sitzend vor dem (…) mit einem Plakat mit der Auf-
schrift (…) zu sehen ist. Dieses Foto wurde im Oktober 2016 im Rahmen
eines Berichts über H._______ auf der Internetseite von (…) gezeigt, wo-
bei der Name des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge nicht ge-
nannt wurde ([…], abgerufen am 10. Februar 2020). Dasselbe Foto ist je-
doch, wie erwähnt, auf seinem Twitter-Profil zu finden. Der Beschwerde-
führer hat sich somit anlässlich dieser Kampagne aufgrund seiner Protest-
D-6006/2017
Seite 21
Aktion klar von der grossen Masse abgehoben. Der Beschwerdeführer en-
gagierte sich auch für weitere politische Anliegen. So machte er am 24. No-
vember 2018 auf die Rechte von Frauen aufmerksam, indem er den Ein-
lass von Frauen in Fussballstadien im Iran fordert und zu diesem Zweck
mit einem Plakat vor dem (…) posiert (…), abgerufen am 10. Februar
2020). Weiter äusserte sich der Beschwerdeführer auf seinem Account
stets äusserst regimekritisch. Dabei veröffentlichte er Äusserungen wie
(…), veröffentlichte im September 2017 einen Tweet mit einem Foto des
(…) des Iran, G._______, zusammen mit einem den Führer beleidigenden
Spruch (sinngemäss: […], vgl. oben E. 3.2 und Beschwerdebeilage Nr. 15).
Er beteiligte sich an der Twitter-Kampagne (…), indem er wiederum ein
Foto des (…) G._______ veröffentlichte mit einem den (…) beleidigenden
Spruch (vgl. Beschwerde S. 1 und Beschwerdebeilage Nr. 3). Zudem lud
er (…) hoch, auf welchen dieser am (…) ist, weshalb der Beschwerdeführer
dazu einen Tweet veröffentlichte, in welchem er die Vorbildfunktion (…) für
die Nation in Frage stellt (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 4).
5.3.4 Angesichts der vorliegenden Umstände ist davon auszugehen, dass
die iranischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwer-
deführers Kenntnis genommen haben. Seine Exponierung als Privatper-
son, die unter ihrem Namen und unter namentlicher Nennung auf verschie-
denen Internetseiten oppositionelle Ansichten vertritt sowie die iranische
Regierung an sich sowie einzelne der Staatoberhäupter kritisiert und öf-
fentlich beleidigt, reicht, um die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden
auf sich zu ziehen. Auch wenn seinem Twitter-Account nicht ausseror-
dentlich viele Personen folgen, entfaltete der Beschwerdeführer durch
seine über einen längeren Zeitraum immer wieder veröffentlichten Aktio-
nen, Tweets und Beiträge nach und nach ein Engagement, welches deut-
lich über ein namenloses respektive weitgehend anonymes Mitläufertum
hinausgeht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hin-
zuweisen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, bereits
vor seiner Ausreise einerseits innerhalb seiner Familie, das heisst seinem
streng schiitischen Onkel negativ aufgefallen zu sein, und andererseits be-
reits damals (niederschwelligen und für sich betrachtet asylrechtlich unbe-
achtlichen) regimekritischen Aktivitäten nachgegangen zu sein. Unter Be-
rücksichtigung dessen, dass jegliche Kritik am System der Islamischen Re-
publik und deren Würdenträgern nicht geduldet wird und sich der Be-
schwerdeführer öffentlich gegen die Festhaltung politischer Gefangenen
engagiert, ist überwiegend davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer von den iranischen Behörden als zumindest latente Bedrohung für das
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Seite 22
politische System im Iran wahrgenommen wird. Damit besteht eine über-
wiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er im Falle seiner Rückkehr in
den Iran ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen
hätte, und dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich eine begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuzusprechen.
5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer gelungen, subjekti-
ve Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen. Da-
mit erfüllt er die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft. Hingegen
schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus.
6.
6.1 Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Ablehnung des
Asylgesuchs (Art. 44 AsylG). Da der Beschwerdeführer über keine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist die Wegweisung aus der
Schweiz zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.2 Indes ist – im Sinne einer Ersatzmassnahme – das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen,
dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der
Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung
des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) als
unzulässig. Ausserdem ist der Vollzug auch mit Blick auf Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) unzulässig, da davon ausgegangen werden
muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung aus-
gesetzt wäre.
7.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen,
soweit die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme beantragt wurde. So-
weit die Gewährung von Asyl beantragt wird, ist die Beschwerde hingegen
abzuweisen.
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Bei dieser Sachlage sind die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 AsylG vorläufig aufzunehmen
8.
8.1 Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde teilweise unterlegen
ist, wären ihm grundsätzlich reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten. Von der unterliegenden Vorinstanz sind von Gesetzes
wegen keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Dem Beschwerdeführer ist im Übrigen trotz teilweisem Obsiegen keine
(reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen, da insgesamt kein Anlass
zur Annahme besteht, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer wären
durch die Beschwerdeerhebung in relevantem Umfang Kosten erwachsen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.
3.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs angefochtenen Verfügung werden
aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss
Versand: