Abtei lung IV
D-6007/2007
zom/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), Eritrea,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 9. August 2007 i.S. Widerruf des Asyls
und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6007/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass das BFF mit Verfügung vom 16. Januar 2004 das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2003 ablehnte, deren Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und die zuständige kantonale Behörde mit
deren Vollzug beauftragte,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 20. Februar 2004 eine hiergegen erhobene Be-
schwerde abwies,
dass die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2006 mittels ihres damaligen
Rechtsvertreters ein Wiedererwägungsgesuch einreichte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. August
2006 Asyl gewährte,
dass die B._______ dem BFM am 21. Februar 2007 einen auf die
Personalien der Beschwerdeführerin ausgestellten eritreischen
Reisepass vom 20. Dezember 2002 sowie eine italienische
Aufenthaltsbewilligung vom 24. Juni 2003 zustellte,
dass das BFM dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführe-
rin mit Begleitschreiben vom 22. Juni 2007 Kopien der beiden vorer-
wähnten Dokumente zusandte und diesem die Gelegenheit einräumte,
bis zum 2. Juli 2007 eine Stellungnahme zur beabsichtigten Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und zum Asylwiderruf abzugeben,
dass das BFM im vorgenannten Begleitschreiben vom 22. Juni 2007
weiter festhielt, ein allfälliger Asylwiderruf und die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft bedeuteten nicht, dass die Beschwerdeführerin
die Schweiz verlassen müsse,
dass ein derartiger Entscheid in erster Linie zur Folge hätte, dass die
Beschwerdeführerin nicht mehr dem Asylgesetz, sondern dem allge-
meinen Ausländerrecht unterstünde, womit die Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung in der Kompetenz der kantonalen Fremdenpolizei-
behörden liegen würde,
dass der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sein Man-
dat am 29. Juni 2007 mit sofortiger Wirkung niederlegte und gleichzei-
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tig im Namen seiner Mandantin um Erstreckung der Frist zur Stellung-
nahme bis zum 16. Juli 2007 ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2007 eine persönliche Stel-
lungnahme abgab,
dass das BFM mit am 11. August 2007 eröffneter Verfügung vom
9. August 2007 der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannte und ihr gleichzeitig das am 17. August 2006 gewährte Asyl
widerrief,
dass die Beschwerdeführerin am 10. September 2007 per Fax beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 9. August 2007 einlegte, worin sie beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und von der Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft sowie dem Asylwiderruf abzusehen,
dass dem Bundesverwaltungsgericht am 12. September 2007 die von
der Beschwerdeführerin unterzeichnete Beschwerde vom 9. Septem-
ber 2007 im Original zuging,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerich-
tes mit Zwischenverfügung vom 14. September 2007 einen Kostenvor-
schuss im Betrage von Fr. 600.-- erhob und zu dessen Zahlung eine
Frist bis zum 1. Oktober 2007 setzte,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer dem Bundesverwaltungsgericht
am 17. September 2007 zugegangenen Beschwerdeergänzung vom
13. September 2007 um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
19. September 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab-
wies und die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses neu auf den
3. Oktober 2007 festsetzte,
dass die Beschwerdeführerin den anbegehrten Kostenvorschuss am
28. September 2007 leistete,
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
nach fristgerecht erfolgter Zahlung des Kostenvorschusses einzutreten
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass das Bundesamt das Asyl widerruft oder die Flüchtlingseigen-
schaft aberkennt, wenn die ausländische Person das Asyl oder die
Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen we-
sentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres früheren Asylverfah-
rens behauptet hat, nie einen eigenen Reisepass besessen zu haben
(vgl. act. A10 S. 6), am 5. Juni 2003 aus der eritreischen Armee deser-
tiert (vgl. act. A10 S. 10 und 11 i.V.m. S. 20 unten) und anschliessend
über C._______ in die Schweiz geflohen zu sein,
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dass den Einträgen im sichergestellten Reisepass indessen zu ent-
nehmen ist, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland bereits am
26. Januar 2003 kontrolliert via den internationalen Flughafen
D._______ mit einem gültigen Visum für C._______ verlassen hat,
dass damit ihrer Behauptung, Anfang Juni 2003 aus der eritreischen
Armee desertiert und illegal aus ihrer Heimat geflohen zu sein, grund-
sätzlich die Basis entzogen ist,
dass demgegenüber die Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer
Stellungnahme vom 13. Juli 2007, der Stempeleintrag in ihrem Reise-
pass sei nicht durch eine eritreische Behörde, sondern illegal gegen
Bezahlung einer hohen Geldsumme von Drittpersonen vorgenommen
worden (vgl. act. C5 S. 2), angesichts der Gesamtumstände nicht zu
überzeugen vermag,
dass nämlich der von den heimatlichen Behörden am 20. Dezember
2002 ausgestellte Reisepass eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren
aufweist, was im Ergebnis dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin
im damaligen Zeitpunkt keiner Militärdienstpflicht mehr unterstanden
hat,
dass diese Einschätzung durch den Umstand bestärkt wird, dass die
Beschwerdeführerin den grundsätzlich 18 Monate dauernden Militär-
dienst bereits im Jahre 1997 angetreten (vgl. act. A10 S. 9 sowie die
militärische Bestätigung bezüglich einer absolvierten medizinischen
Grundausbildung zwischen dem 11. Februar 1997 und dem 15. Juni
1997 und den militärischen Ausweis der Beschwerdeführerin vom
15. Januar 1998, act. C6) und dabei lediglich den Rang einer Soldatin
bekleidet hat, weshalb es mit Blick auf die Gesamtumstände unwahr-
scheinlich anmutet, dass sie insgesamt sechs Jahre lang Militärdienst
geleistet haben soll,
dass es ferner angesichts der systematischen Verweigerung von Aus-
reisevisas gegenüber wehrpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen
wenig wahrscheinlich anmutet, dass es der Beschwerdeführerin mög-
lich gewesen wäre, ein gefälschtes Ausreisevisum zu erhalten und via
den internationalen Flughafen von D._______ kontrolliert (vgl.
Ausreisestempel auf S. 6 des Reisepasses, act. C6, Blatt 4) ausreisen
zu können, wenn sie tatsächlich noch wehrdienstpflichtig gewesen
wäre,
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dass das Vorenthalten des Reisepasses gegenüber den schweizeri-
schen Asylbehörden demnach darauf hindeutet, dass die Beschwerde-
führerin von Anfang an beabsichtigt hat, ihre legale - und damit gegen
die behauptete persönliche Verfolgungssituation sprechende - Ausrei-
se aus Eritrea zu verheimlichen,
dass ihre beschönigende Aussage in ihrer Beschwerde, ihre - "leider
auf falschen und zugegebenermassen beschämenden Ratschlägen
von Mit-Asylsuchenden" beruhende - Vorgehensweise zutiefst zu be-
dauern, das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen vermag,
dass die vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG verfügte
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls
nach dem Gesagten zu Recht erfolgte,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht somit nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist, (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass diese Kosten durch den am 28. September 2007 in derselben
Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrech-
nen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Diese sind durch den am 28. September 2007 in selber
Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N ...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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