B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6008/2015
law/rep
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland,
Beratung Asyl und Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 25. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und eth-
nischer Hazara – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Alter
von elf Jahren (also im Verlaufe des Jahres 2012) in Begleitung eines
Cousins väterlicherseits und gelangte am 23. Mai 2015 nach teils längeren
Zwischenaufenthalten im Iran, der Türkei und Griechenland via Italien ille-
gal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Dabei
gab der Beschwerdeführer an, am (…) geboren und somit minderjährig zu
sein (vgl. Personalienblatt, act. A2/1).
A.b Am 28. Mai 2015 beauftragte das SEM Dr. med. B._______, Arzt für
allgemeine Medizin FMH, C._______ mit der Durchführung einer Handkno-
chenanalyse. Am 4. Juni 2015 teilte Dr. med. B._______ dem SEM mit, die
am 3. Juni 2015 durchgeführte radiologische Untersuchung habe ein Kno-
chenalter von 14 Jahren ergeben.
A.c Am 10. Juni 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) C._______ die Personalien des Beschwerdeführers und be-
fragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Ausreise-
gründen.
A.d Am 23. Juni 2015 ersuchte das SEM die zuständigen Behörde um Be-
stellung einer Vertrauensperson für die am 2. Juli 2015 geplante einlässli-
che Befragung des minderjährigen Beschwerdeführers zu den Asylgrün-
den. Am selben Tag sagte die zuständige Behörde die Teilnahme von
D._______ als Vertrauensperson an der Befragung des Beschwerdefüh-
rers vom 2. Juli 2015 zu.
A.e Anlässlich der Anhörungen vom 10. Juni 2015 beziehungsweise vom
2. Juli 2015 machte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Asylgründe
im Wesentlichen geltend, er sei in E._______ in der Provinz Kandahar ge-
boren, wo er auch bis zur Ausreise aus seiner Heimat gemeinsam mit sei-
nen Eltern, einem älteren Bruder sowie zwei jüngeren Schwestern gelebt
habe. Aufgrund der Bedrohungen durch die Taliban habe er nie die Mög-
lichkeit gehabt, über einen längeren Zeitraum hinweg die Schule zu besu-
chen. Die Taliban hätten ihn einmal im Alter von 5 Jahren und einmal im
Alter von 7 Jahren geschlagen, weil er weiterhin die Schule besucht habe.
Etwa ein halbes Jahr vor seiner Ausreise aus Afghanistan hätten ihn die
Taliban einen Tag lang in einem dunklen Raum festgehalten und erst am
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nächsten Morgen wieder freigelassen, nachdem ihn sein Vater dort abge-
holt habe. Der Grund hierfür sei gewesen, dass ihn sein Vater trotz einer
entsprechenden Verwarnung der Taliban abermals in die Schule geschickt
habe. Anlässlich jener Festnahme sei er erneut geschlagen worden. Auch
sein Vater sei von den Taliban geschlagen worden, nachdem er ihn am
Morgen abgeholt habe. Daraufhin habe sein Vater ihm untersagt, weiterhin
die Schule zu besuchen. Bis zu seiner Ausreise sei es dann zu keinen wei-
teren Übergriffen seitens der Taliban mehr gekommen. Sein Vater habe ihn
trotzdem zur Ausreise aus Afghanistan genötigt, weil er für ihn keine Zu-
kunft in der Heimat mehr gesehen habe.
A.f Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2015 wies das SEM den Beschwer-
deführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zu.
A.g Mit Schreiben vom 3. August 2015 teilte lic. iur. Johan Göttl dem SEM
mit, dass er am 27. Juli 2015 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbe-
hörde (KESB) G._______ als Vertrauensperson für den unbegleiteten min-
derjährigen Beschwerdeführer eingesetzt worden sei, weshalb er darum
ersuche, künftige Korrespondenz ihm persönlich zuzustellen.
B.
Mit Verfügung vom 25. August 2015 – eröffnet am 26. August 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
Zur Begründung der Abweisung im Asylpunkt hielt das SEM im Wesentli-
chen fest, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an das Glaubhaft-
machen nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 23. Sep-
tember 2015 (Datum des Poststempels: 24. September 2015) beantragte
der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, die angefochtene
Verfügung sei hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben
und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu
gewähren. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich beantragte er, es sei ihm
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die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsver-
treters zu gewähren.
D.
Am 29. September 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
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nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, die Taliban
hätten ihn seit seinem ersten Schulbesuch im Alter von 5 Jahren bis zum
Alter von etwa 10 1/2 Jahren daran gehindert, die Schule regelmässig zu
besuchen. Dabei hätten sie wiederholte Male die Schule in E._______
überfallen und jeweils sämtliches Schulmaterial verbrannt.
5.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung indessen zutreffend festgestellt
hat, muten die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
den angeblichen Überfallen der Taliban auf die Schule sowie die Art und
Weise, wie ihm und seinen Mitschülern jeweils die Flucht aus der Schule
geglückt sei, wenig substanziiert und plausibel an: So erscheint a priori
nicht nachvollziehbar, weshalb den Schülern jeweils mit Ausnahme von
zwei oder drei Schülern die Flucht aus dem Fenster und über die Dächer
vor den anrückenden Taliban gelungen sein soll, zumal er deren Zahl auf
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20 bis 40 Personen beziffert hat (vgl. act. A10/16 S. 5 f. F39 i.V.m. F45 bis
58). Hätten die Taliban tatsächlich beabsichtigt, in einer konzertierten Ak-
tion Schüler wie Lehrpersonen festzunehmen, hätten sie mit Sicherheit a
priori die vorhandenen Fluchtwege blockiert respektive das Schulgebäude
umstellt, um eine Flucht der Schulinsassen zu verhindern. Auch der dies-
bezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerde, im Schulzimmer hätten
sich jeweils etwa 150 Schüler aufgehalten, weshalb es den Taliban nicht
gelungen sei, alle Schüler festzunehmen (vgl. Beschwerde S. 4 Absatz 3),
vermag vor dem Hintergrund des Gesagten nicht zu überzeugen. Der wei-
tere Einwand in der Beschwerde, die Befragerin habe ihm anlässlich der
Anhörung vom 2. Juli 2015 keinen Raum gelassen, seine Schilderungen in
Bezug auf das Eindringen der Taliban in die Schule und die Art der Flucht
der Schulinsassen vertieft darzustellen, trifft bei genauerer Durchsicht der
entsprechenden Protokollstellen ebenfalls nicht zu, forderte sie ihn doch
wiederholt zu entsprechenden Präzisierungen auf (vgl. act. A10/16 F36,
39, 45 und 46). Gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Be-
schwerdeführers spricht letztlich aber auch dessen pauschale Aussage,
die Taliban hätten ihnen (den Schülern) "die Haut abgezogen", wenn sie
sie erwischt hätten (vgl. act. A10/16 F39), um an anderer Stelle zu erklären,
die Taliban hätten ihn etwa ein halbes Jahr vor seiner Ausreise aus Afgha-
nistan wegen anhaltenden Besuchs der Schule einen Tag und eine Nacht
lang festgehalten und ihn dann wieder freigelassen, nachdem sie ihn und
seinen Vater für ihr unbotmässiges Verhalten geschlagen hätten (vgl. act.
A10/16 S. 8 f. F67 bis 80).
5.3 Selbst wenn die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zu-
treffen sollte, dass die Taliban ihn wiederholt am regelmässigen Schulbe-
such gehindert und ihn in diesem Zusammenhang insgesamt drei Male ge-
schlagen hätten, erscheint dieses Vorbringen als zu wenig intensiv, um ei-
nen Asylanspruch des Beschwerdeführers begründen zu können. In die-
sem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die angeblichen Übergriffe
der Taliban auf den Beschwerdeführer in dem Moment aufgehört haben,
als er nicht mehr zur Schule gegangen ist (vgl. act. A10/16 S. 9 F82 bis
85). So verwerflich die Vorgehensweise der Taliban auch erscheinen mag,
Jugendliche in ihrem Herrschaftsbereich vom Schulbesuch abzuhalten, er-
wächst aus dieser Tatsache allein noch kein Anspruch auf Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft.
5.4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaub-
haft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht und mit
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zutreffender Begründung abgelehnt. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbrin-
gen in der Beschwerde einzugehen, da diese zu keiner anderen Einschät-
zung führen können.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Ar-
tikel 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311] noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl.
BVGE 2012/31 E. 6; 2011/24 E. 10.1; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind, womit es gleichzeitig auch an
denjenigen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 110a AsylG fehlt. Die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind deshalb ab-
zuweisen und die auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzenden Verfahrenskos-
ten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Entbin-
dung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: