Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6009/2006/wif
U r t e i l v om 1 5 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2006 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge
am 22. Mai 2005 und gelangte am 14. Mai 2006 nach längeren
Aufenthalten im Iran, der Türkei sowie Griechenland illegal in die
Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 18. Mai 2006
erhob das BFM im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie –
summarisch – zu seinen Ausreisegründen. Am 12. Juni 2006 befragte ihn
das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer dabei geltend, er sei in B._______ in der heutigen
Provinz C._______ (…) geboren (vgl. act. A1/9 S. 1 Ziff. 1.10 i.V.m. act.
A13/12 S. 1 sub "Identität"). Im Jahre 2000 oder 2001 sei seine Familie
von C._______ in die Stadt Herat gezogen. Im Jahr 2003 habe sein Vater
eine Verlobte für ihn gefunden, wobei ihm das Benehmen ihrer Mutter
nicht gefallen habe. Gleichwohl habe er aus Zuneigung zu seinem Vater
in die Verlobung eingewilligt, die im Juli 2003 gefeiert worden sei. Er
selbst sei zusammen mit seinem ältesten Bruder als D._______ tätig
gewesen. Etwa ein Jahr nach seiner Verlobung habe er in der Nähe
seines Arbeitsortes eine junge Frau namens E._______ kennengelernt,
die bereits verheiratet und deren Ehemann F._______ gewesen sei. Er
habe eine Liebesbeziehung mit E._______ begonnen, wobei sie sich
jeden Freitagvormittag in einem Park getroffen hätten und spazieren
gegangen seien. Sie beide hätten auch beabsichtigt, zu heiraten.
Ungefähr ein Jahr später hätten der Ehemann der jungen Ehefrau und
deren Schwiegervater von ihrer heimlichen Affäre erfahren, was ihm
E._______ mittels Schulkindern als eingesetzten Boten sogleich
zugetragen habe. Am folgenden Tag sei sein Vater von einem
Verwandten des betrogenen Ehemannes abgeholt und zu den
Weissbärtigen begleitet worden. Er selbst habe sich in dieser Zeit in der
Nähe der Stadt Herat versteckt. Sein Vater habe in der Folge bei den
Weissbärtigen erfahren, dass er, der Beschwerdeführer, und E._______
gesteinigt werden sollten. Nachdem er zwei oder drei Tage später nach
Hause zurückgekehrt sei, habe ihm sein Vater hiervon erzählt, ihm Geld
gegeben und ihn aufgefordert, Afghanistan schnellstmöglich zu
verlassen, worauf er seine Heimat wenig später verlassen habe und in
den Iran weitergereist sei. Etwa sechs Monate später habe er auch den
Iran verlassen und sei im Mai 2006 in die Schweiz gelangt.
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Seite 3
B.
Mit – selbentags eröffneter – Verfügung vom 15. Juni 2006 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM
namentlich aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen nicht, da sie teils der allgemeinen Erfahrung
widersprechend beziehungsweise unlogisch, teils auffallend vage,
stereotyp und undifferenziert ausgefallen seien. Gleichzeitig verfügte das
BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an. In diesem Zusammenhang
merkte die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat
über ein soziales Beziehungsnetz, da dort sowohl seine beiden Eltern,
seine Geschwister sowie ein Onkel und eine Tante leben würden. Im
weiteren führe sein Vater in der Stadt Herat einen G._______, während
sein ältester Bruder im H.______ tätig sei. Ferner spreche der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sowohl Dari als auch Farsi und
sei des Lesens und Schreibens kundig, womit seine Chancen gut
stünden, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan wieder ins
wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben in seiner Heimat reintegrieren
zu können. Der Vollzug der Wegweisung erscheine auch unter
Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage im Heimatland als zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer mittels seiner
Rechtsvertreterin gegen den Entscheid des BFM vom 15. Juni 2006 bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde erheben und beantragen, es sei der negative Asylentscheid
vom 15. Juni 2006 aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm als Folge davon Asyl zu gewähren. Eventuell sei
die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und seine
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und seine vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheiderheblich, im
Rahmen der Erwägungen eingegangen.
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D.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juli 2006 hielt die vormalige ARK fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang seines Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Im Weiteren verwies sie das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in
den Endentscheid und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Ausserdem ersuchte die ARK die Rechtsvertretung
darum, ihr allfällige Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen des
Beschwerdeführers umgehend mitzuteilen.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. August 2006 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Die ARK stellte der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die
Vernehmlassung des BFM vom 29. August 2006 am 11. September 2006
zur Kenntnisnahme zu.
G.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2007 teilte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers dem seit dem 1. Januar 2007 als
Nachfolgeorganisation der ARK zuständigen Bundesverwaltungsgericht
mit, dass sie ab sofort nicht mehr bei der Asylhilfe Bern arbeite, das
vorliegende Beschwerdeverfahren indessen weiterhin betreue, wobei
weitere Korrespondenz an ihre neue Adresse (…) zu richten sei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2011 räumte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mittels seiner
Rechtsvertreterin die Möglichkeit ein, angesichts der bereits länger
zurückliegenden Ausreise aus seiner Heimat allfällige Änderungen
hinsichtlich seines sozialen Beziehungsnetzes in der Stadt Herat
bekanntzugeben. Sollte das Gericht bis zum 3. August 2011 ohne
Nachricht geblieben sein, werde davon ausgegangen, dass die vom
Beschwerdeführer diesbezüglich im Rahmen des Asylverfahrens
gemachten Aussagen nach wie vor aktuell seien.
I.
Mit Eingabe vom 2. August 2011 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass ihr
Mandant heute mit seiner Familie keinen Kontakt mehr habe. Wie er zu
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einem früheren Zeitpunkt in Erfahrung gebracht habe, sei sein jüngerer
Bruder, I._______, zu einem Onkel nach Pakistan gegangen. I._______
habe ihm seinerzeit erzählt, dass die Familie wieder von Herat nach
C._______ zurückgekehrt sei und den G._______ in Herat aufgegeben
habe. Sein Bruder habe ihm damals auch mitgeteilt, dass seine (des
Beschwerdeführers) frühere Freundin (E._______) vielleicht ebenfalls
nach Pakistan geflohen sei. Seit einem Jahr sei indessen auch der
Kontakt zwischen ihrem Mandanten und dessen vorerwähntem Bruder
abgebrochen. Er wisse somit nicht, wo sich seine Familie momentan
aufhalte.
Im Weiteren reichte die Rechtsvertreterin namentlich drei Bestätigungen
bezüglich vom Beschwerdeführer besuchter Deutschkurse in den Jahren
2006 und 2007 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
vormaligen ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel
übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
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die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und Art. 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch namentlich
damit, er habe aus Afghanistan flüchten müssen, da ihm die Steinigung
gedroht habe, nachdem sein Liebesverhältnis mit einer verheirateten
Frau deren Ehemann beziehungsweise dessen Vater bekanntgeworden
sei.
4.2. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung indessen zutreffend
festgestellt hat, weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers in
Bezug auf den Verlauf der Affäre und in Bezug auf sein Verhalten nach
Bekanntwerden seines Liebesverhältnisses derart viele Ungereimtheiten
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auf, dass an der Glaubhaftigkeit seiner entsprechenden Vorbringen
gezweifelt werden muss.
4.2.1. So ist tatsächlich nicht nachvollziehbar, weshalb der
Beschwerdeführer jeden Freitag einen Spaziergang mit seiner Geliebten
in einem öffentlichen Park unternommen und sie bisweilen auch zuhause
besucht haben soll, da hierdurch das reelle Risiko bestanden hätte, von
einer Person aus dem Umfeld des Ehemannes oder seiner Geliebten als
deren Begleiter entdeckt beziehungsweise beobachtet zu werden. Die
diesbezügliche, im Übrigen reichlich undifferenziert anmutende
Entgegnung in der Beschwerde, die Nachbarn in Herat seien "alles
vertriebene Menschen" gewesen, die "sich auch nicht so für die privaten
Angelegenheiten der anderen" interessiert hätten (vgl. Beschwerde S. 4
oben), vermag hieran im Ergebnis nichts zu ändern, da sie die Gefahr für
den Beschwerdeführer, von Bekannten oder Verwandten der Geliebten
oder deren Ehemannes in der Öffentlichkeit entdeckt zu werden, ja
keineswegs beseitigt hätte.
4.2.2. Realitätsfremd wirkt sodann die Behauptung des
Beschwerdeführers, er habe sich erst in der Umgebung von Herat
versteckt, nachdem sein Vater von einem Verwandten des betrogenen
Ehemannes zu einer Aussprache mitgenommen worden sei, wiewohl ihn
die Geliebte bereits am Vortag darüber unterrichtet habe, dass ihr
Verhältnis aufgeflogen sei, musste er doch als Ehebrecher im
afghanischen Kontext – wie von ihm denn auch geltend gemacht wird –
unter Umständen damit rechnen, zum Tode verurteilt zu werden.
Dieselbe Feststellung gilt auch bezüglich der Behauptung des
Beschwerdeführers, nach zwei oder drei Tagen zu seinem Vater nach
Hause zurückgekehrt zu sein, hätte er doch jederzeit damit rechnen
müssen, dort seitens der Angehörigen des Ehemannes seiner Geliebten
ausfindig gemacht beziehungsweise festgenommen zu werden.
4.2.3. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen spricht
schliesslich auch die aus emotionaler Sicht zumindest befremdlich
anmutende Verhaltensweise des Beschwerdeführers, seine Heimat auf
Anraten seines Vaters unverzüglich zu verlassen, ohne den weiteren
Verlauf der Geschehnisse abzuwarten oder sich um das weitere
Schicksal seiner Geliebten zu kümmern, äusserte er sich doch
unmissverständlich dahingehend, diese zu lieben und heiraten zu wollen
(vgl. act. A1/9 S. 5 Ziff. 15 i.V.m. act. A13/12 S. 7).
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Seite 8
4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung
weiterer Wiederholungen kann im Übrigen vollumfänglich auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es
erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt
hat sein Asylgesuch daher zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen
für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur.
Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige
Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen
Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG).
In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem
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Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
6.2. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den
nachfolgend aufgeführten Gründen – als unzumutbar erweist, ist
dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu
verzichten.
7.
7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsland auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.2. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in
einem vor kurzem ergangenen, zur Publikation vorgesehenen
Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
E7625/2008 vom 16. Juni 2011). Das Gericht stellt dort
zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser
allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und
derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren
sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der
Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass
sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht
weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu
den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug
der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert
werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann
gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen,
gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten
Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der
auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst,
dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen
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Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein
müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu
qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, dass sich
im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres
als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte
würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in
eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen
(vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). Die Frage, ob hinsichtlich der Städte Mazari
Sharif und Herat in Bezug auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Ähnliches gesagt werden könne wie zu Kabul,
wurde im erwähnten Grundsatzurteil offen gelassen, weil von vornherein
ungenügende Anknüpfungspunkte bestanden (vgl. a.a.O. E. 9.9.3).
7.3. Der Beschwerdeführer hat zwar nach eigenem Bekunden während
der letzten vier oder fünf Jahre bis zu seiner Ausreise im Mai 2005
zusammen mit seinen Eltern sowie mehreren Geschwistern in der Stadt
Herat gelebt. Da seine Familie indessen Herat gemäss dem Schreiben
seiner Rechtsvertreterin vom 2. August 2011 zu einem nicht näher
bekannten Zeitpunkt wieder verlassen und nach C._______
zurückgekehrt sein soll, muss aufgrund der Akten davon ausgegangen
werden, dass er in Herat über keine Verwandten und damit kein
tragfähiges Beziehungsnetz mehr verfügt, welches ihm aufgrund der
aktuell schwierigen Verhältnisse bei der Reintegration in dieser Stadt
behilflich sein könnte. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Situation im
Heimatland (vgl. E. 7.2) ist der Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers nach Herat somit ohne eingehende weitere Prüfung
als nicht zumutbar zu qualifizieren. Da der Beschwerdeführer überdies
gemäss den Akten weder in den Grossstädten Kabul noch MazariSharif
über weitere Verwandte verfügt, kommt von vorneherein auch keine
Aufenthaltsalternative in diesen afghanischen Städten in Frage.
7.4. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar. Nachdem
sich aus den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7
AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme somit erfüllt.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit beantragt
wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen;
im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
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vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juni 2006 sind demnach aufzuheben
und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer
grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen
seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt, das vom
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. Juli 2006 in den Endentscheid
verwiesen worden ist. Da der Beschwerdeführer erst seit kurzem einer
Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe nachgeht, ist immer noch von seiner
Bedürftigkeit auszugehen, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung – soweit nicht durch die teilweise
Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos geworden – gutzuheissen
und folglich auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
9.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Angesichts des teilweisen
Obsiegens ist dem vertretenen Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der
Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Verfahrensakten
verlässlich einschätzen, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote
zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 911 und
13 VGKE) ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf
Fr. 400.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das
BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als
Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 15. Juni
2006 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen, soweit es nicht durch die
teilweise Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 400.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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