B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6009/2014
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______, geboren (…), dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (…),
und deren Kinder
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, geboren (…),
5. E._______, geboren (…),
sowie
6. F._______, geboren (…),
7. G._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden 1–5 am 19. September 2014 (…) in die
Schweiz einreisten und am 23. September 2014 um Asyl nachsuchten,
dass das BFM nach der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) H._______, welche am (…) 2014 stattfand, die Beschwer-
deführenden 1–5 mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zuteilte,
dass die Beschwerdeführende 2 im Rahmen ihrer Erstanhörung ausführ-
te, ihre Eltern und (…) Geschwister lebten, mit Ausnahme eines (…) im
Kantons J._______, im Kanton K._______, und um Zuweisung an diesen
Kanton ersuchte, wo insbesondere ihre Schwester G._______ (Be-
schwerdeführende 7) wohne (…),
dass die Beschwerdeführende 2 im Rahmen des ihr am (…) 2014 betref-
fend die Kantonszuweisung gewährten rechtlichen Gehörs bestätigte,
dass es sich bei der Beschwerdeführenden 7 um ihre Schwester handle,
und weiterhin eine Zuweisung an den Kanton K._______ wünschte,
dass sie ihr Anliegen damit begründete, dass sich die Beschwerdefüh-
renden 1–5 in der Schweiz nicht auskennen würden, keine Landesspra-
che beherrschten und ihnen die Beschwerdeführende 7 zumindest am
Anfang sprachlich behilflich sein könnte,
dass sie die hiesigen Gesetze respektiere, es jedoch sehr schwierig sei,
wenn man sich nicht auskenne, insbesondere was die Preise beim Ein-
kaufen betreffe (…),
dass das BFM seinen Zuweisungsentscheid vom 8. Oktober 2014 im We-
sentlichen damit begründete, bei der Beschwerdeführenden 7 handle es
sich nicht um ein Familienmitglied im Sinne von Art. 1a Bst. e der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), weshalb sei-
tens der Beschwerdeführenden 1–5 kein besonders schützenswertes In-
teresse (d.h. Einheit der Familie) vorliege,
dass schützenswerte verwandtschaftliche Beziehungen ausserhalb der
Kernfamilie gemäss Rechtsprechung nur dann vorlägen, wenn – nebst
einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zwischen den
Familienangehörigen – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege,
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dass die Beschwerdeführende 7 bereits seit (…) getrennt von den Be-
schwerdeführenden 1–5 im Kanton K._______ wohnhaft sei, in Berück-
sichtigung der diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführenden 2 of-
fensichtlich kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege und die Be-
schwerdeführenden 1–5 gegebenenfalls mit der Unterstützung der zu-
ständigen kantonalen Asylbehörden rechnen könnten,
dass somit in casu dem Interesse der Kantone nach einer gleichmässigen
Verteilung der Asylsuchenden mit einer bestimmten Staatszugehörigkeit
Rechnung getragen würde,
dass die Beschwerdeführenden 1–7 mit Eingabe vom 16. Oktober 2014
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben liessen, worin sie um Aufhebung des vorinstanzlichen Zuwei-
sungsentscheides vom 8. Oktober 2014 und um Zuweisung der Be-
schwerdeführenden 1–5 an den Kanton K._______ ersuchen liessen,
dass der Rechtsvertreter in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuch-
te, die Beschwerde nach Erhalt der Akten vom BFM ergänzend zu be-
gründen, da er erst am Tag der Einreichung der Beschwerde mandatiert
worden sei, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, beim BFM zu ei-
nem früheren Zeitpunkt um Akteneinsicht zu ersuchen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom (…)
2014 den Beschwerdeführenden die vorinstanzlichen Akten (…) samt Ak-
tenverzeichnis des BFM in Kopie zustellte und ihnen Frist zur Ergänzung
der Begründung der Beschwerde innert zehn Tagen ab Erhalt der Zwi-
schenverfügung ansetzte, wobei im Unterlassungsfall das Beschwerde-
verfahren gestützt auf die Aktenlage weitergeführt werde,
dass ihnen gleichzeitig eine identische Frist zur Leistung eines Kosten-
vorschusses angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung des Nicht-
eintretens im Unterlassungsfall,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. November 2014 um Erstre-
ckung der beiden mit Zwischenverfügung vom (…) 2014 angesetzten
Fristen um zehn Tage ersuchte, und zur Begründung ausführte, die Be-
schwerdeführenden hätten ihm zugesichert, den Kostenvorschuss glei-
chentags einzuzahlen, da er jedoch keinen Beleg dafür habe, sei er im
Rahmen seiner Sorgfaltspflicht als Anwalt verpflichtet, Fristerstreckung zu
beantragen,
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dass er im Übrigen die Zwischenverfügung vom (…) 2014 erst am (…)
2014, einem Freitag, erhalten habe, weshalb ihm nur fünf Tage zur Verfü-
gung gestanden wären, um eine Besprechung abzuhalten, was nicht
möglich gewesen sei, und schliesslich der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführenden eine Rolle spiele, wobei er auf bestellte, aber noch
nicht eingetroffene Arztberichte warte, welche zum Nachweis der Not-
wendigkeit dafür dienten, dass die ganze Familie im gleichen Kanton le-
be,
dass der Kostenvorschuss am (…) 2014 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbstän-
dig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung han-
delt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden 1–7 durch die angefochtene Zwischen-
verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kosten-
vorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wobei vorliegend gemäss Art. 106
Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art. 27 Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt
(vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass das Firsterstreckungsgesuch vom 3. November 2014 mit der fristge-
rechten Bezahlung des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, umso weniger, als die im Ge-
such erwähnten Gründe nicht zureichend für eine Erstreckung der Frist
im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VwVG gewesen wären, wobei die darin nicht
näher bezeichneten, allfällig nachgereichten Arztberichte gegebenenfalls
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen gewesen wären,
dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone
und der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1erfolgt,
wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Famili-
enangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und beson-
ders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG, der als lex specialis der allgemeinen Regel von
Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller
Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze
den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
Art. 1a Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder) umfasst,
dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande
– wie vorliegend die Beziehung unter Geschwistern und deren Kindern –
demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen,
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sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhält-
nis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.),
dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges
Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten beispielsweise angenommen
hat, wenn die einzubeziehenden Angehörigen behindert sind oder aus ei-
nem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz
lebt, angewiesen sind (vgl. BVGE 2008/47, a.a.O.),
dass die von der Beschwerdeführenden 2 im Rahmen des ihr zur Kan-
tonszuweisung gewährten rechtlichen Gehörs genannten Gründe zwi-
schen ihr beziehungsweise ihren Kindern und der Beschwerdeführenden
7 (und ihren weiteren Verwandten im Kanton K._______) kein derartiges
Abhängigkeitsverhältnis zu bewirken vermag (…),
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, die Beschwerdeführende 2 sei
durch die Ereignisse vor und auf der Flucht psychisch angeschlagen,
während die Beschwerdeführenden 3–5 viel vom Bürgerkrieg mitbekom-
men hätten und ebenfalls traumatisiert seien, wobei der Umstand, dass
der Beschwerdeführende 1 auf seiner Flucht von der freien syrischen Ar-
mee verhaftet worden sei, ebenfalls zu dieser Traumatisierung beigetra-
gen habe,
dass die Zuweisung der Beschwerdeführenden 1–5 an den Kanton
K._______ wichtig sei, damit sie sich im Umfeld der Grossfamilie erholen
könnten und nicht zuletzt ein Mitglied der Grossfamilie die Beschwerde-
führenden 3–5 betreuen könnte, wenn die Beschwerdeführende 2 eine
psychische Krise habe,
dass wegen der Kriegserlebnisse und der psychischen Probleme der Be-
schwerdeführenden 2 die Notwendigkeit bestehe, dass die Familie wieder
als Grossfamilie zusammenleben könne (…),
dass die Ereignisse, welche zur Ausreise der Beschwerdeführenden 1–5
aus ihrem Heimatstaat führten, für diese zweifellos schwer wiegen,
dass indessen die geltend gemachten psychischen Probleme bezie-
hungsweise Traumatisierungen gestützt auf die Aktenlage nicht auf ein
Abhängigkeitsverhältnis im erwähnten Sinne schliessen lassen,
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dass namentlich die Beschwerdeführende 2 im Rahmen der Erstbefra-
gung ausdrücklich erklärte, sie fühle sich gesund (…), und der Beschwer-
deführende 1 damals ebenfalls bestätigte, dass er gesund sei (…),
dass den Akten keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu ent-
nehmen sind, und die Beschwerdeführenden 1–5, welche ein solches mit
ihrem Gesundheitszustand begründen, diesbezüglich von ihnen in Aus-
sicht gestellte Arztberichte bis zum Abschluss des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens nicht einreichten,
dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Beschwer-
deführenden 1–5 den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, und die Beschwerde demnach abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden 1–7 aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG)
dass die Verfahrenskosten durch den am 3. November 2014 einbezahlten
Kostenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
1–7 auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden 1–7, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: