Abtei lung IV
D-6010/2007
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{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
X._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 31. August 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6010/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein sunnitischer Kurde aus A._______,
eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 27. April 2006 ver-
liess und am 1. Mai 2006 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte,
dass er im Empfangszentrum B._______ am 3. Mai 2006 summarisch
zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen der Heimat
befragt und am 9. Mai 2006 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört
wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, schon während seiner
Gymnasialzeit habe er von 1999 bis 2001 zusammen mit einer Gruppe
von Kollegen Aktionen und Kundgebungen für die Freiheit des kurdi-
schen Volkes durchgeführt und deswegen Probleme mit den Behörden
gehabt,
dass er zu der Zeit und in den darauf folgenden Jahren insgesamt 12
oder 13 Mal festgenommen, jedoch jeweils nach einigen Stunden
gegen Bestechung wieder frei gelassen worden sei,
dass er am 21. März 2006 an einer anlässlich der Feierlichkeiten zu
Newroz in A._______ durchgeführten Aktion teilgenommen habe, bei
der sie die Leute in Diyarbakir unterstützt hätten,
dass er wegen seiner Teilnahme an dieser Aktion festgenommen und
auf auf den zentralen Polizeiposten in A._______ gebracht worden sei,
dass er dort die ganze Nacht über mit Gummiknüppeln geschlagen
und beschimpft worden sei,
dass ihn die Behörden ausserdem zum sofortigen Antritt des Militär-
dienstes hätten zwingen wollen, obwohl er noch mindestens ein Jahr
freigestellt gewesen sei,
dass sie ihn als Kurde bestimmt ins türkisch-irakische Grenzgebiet
geschickt hätten, wo er gegen seine eigenen kurdischen Landsleute
hätte kämpfen müssen,
dass ihn seine Familie durch Bezahlung von Bestechungsgeldern frei
bekommen habe,
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dass er sich anschliessend zwei bis drei Tage bei Verwandten aufge-
halten habe und dann nach Istanbul gegangen sei,
dass er von einem Cousin seines Vaters erfahren habe, die Behörden
hätten beabsichtigt, ihn hinsichtlich der anstehenden 1. Mai-Kundge-
bungen in Präventivhaft zu nehmen,
dass ausserdem auch seine Familie stark unter Druck geraten sei, da
diese zu den allgemein bekannten Familien in A._______ gehöre,
dass er aus diesen Gründen - und weil seine Familie es so gewollt
habe - seinen Heimatstaat am 27. April 2006 verlassen habe und in
einem LKW versteckt illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass er sich dazu entschieden habe, in der Schweiz um Asyl zu ersu-
chen, weil er sich bereits im Februar 2005 für einige Wochen als Tou-
rist in der Schweiz aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seines ersten Asylgesuchs sei-
ne Identitätskarte (Nüfus Nr. _______, ausgestellt am 26. Januar 2005
in A._______) zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2006 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 1. Mai 2006 ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2006 gegen diese Verfügung
bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde
einreichte,
dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des _______ des
Kantons C._______ vom 9. August 2006 am 25. Juli 2006 eine in der
Schweiz lebende türkische Staatsangehörige mit
Aufenthaltsbewilligung B geheiratet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der vormaligen ARK am 15. Juni 2006 eingereichten
Beschwerde übernahm (Art. 53 Abs. 2 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32),
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dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Mitteilung vom 16. März
2007 seines Rechtsvertreter die Beschwerde vom 15. Juni 2006
zurückziehen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit
Abschreibungsverfügung vom 20. März 2007 als gegenstandslos
geworden abschrieb,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Vollzugs- und Erledigungs-
meldung des _______ des Kantons C._______ am 27. März 2007 aus
der Schweiz ausreiste,
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach seiner
Ausreise aus der Schweiz etwa drei Monate in Lyon (Frankreich) und
in Graz (Österreich) aufhielt, bevor er am 14. Juli 2007 erneut in die
Schweiz einreiste und am 18. Juli 2007 ein zweites Asylgesuch stellte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ am
2. August 2007 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für
das Verlassen der Heimat befragt und am 28. August 2007 vom BFM
zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer die Vorbringen, welche er zur Begründung
seines ersten Asylgesuches geltend machte, wiederholte, und erklärte,
er habe die Beschwerde gegen sein erstes Asylgesuch nur
zurückgezogen, weil das kantonale Migrationsamt dies von ihm
verlangt habe,
dass er aufgrund seiner Heirat nämlich ein Anrecht auf eine B- Bewilli-
gung gehabt hätte,
dass ihm die zuständige Person des kantonalen Migrationsamtes
gesagt habe, er müsse die Schweiz verlassen und in die Türkei oder in
ein Drittland zurück kehren, damit seine Heirat vollzogen werden kön-
ne,
dass er deshalb seine Beschwerde zurückgezogen und die Schweiz
verlassen habe,
dass er sich beim Schweizerischen Generalkonsulat in Lyon um ein
Einreisevisum in die Schweiz bemüht habe, um mit seiner Ehefrau
zusammen leben zu können,
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dass sich jedoch zwischenzeitlich Eheprobleme eingestellt hätten und
er kein Visum erhalten habe,
dass er deshalb am 14. Juli 2007 illegal wieder in die Schweiz einge-
reist sei und ein zweites Asylgesuch gestellt habe,
dass der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am
7. August 2007 dessen Reisepass (Nr. _______, ausgestellt am
2. November 2004 in A._______) zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2007 - eröffnet am
3. September 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2007
durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei
der Entscheid vom 31. August 2007 aufzuheben und auf das Asylge-
such vom 14. Juli 2007 einzutreten, eventualiter sei er vorläufig aufzu-
nehmen, subeventualiter sei die Wegweisung nicht zu vollziehen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es
sei eine angemessene Frist zur Begründung der Beschwerde nach
Art. 110 AsylG anzusetzen,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Verfügung vom 13. September 2007 das dem
Beschwerdeführer zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis
zum Abschluss des Verfahrens bestätigte und ihn aufforderte, innert
drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung ein-
zureichen, welche die Begehren und deren Begründung enthalte, ver-
bunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde das Bundes-
verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eintreten,
dass die Instruktionsverfügung dem Beschwerdeführer gemäss Rück-
schein der Post am 14. September 2007 zugestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 17. Sep-
tember 2007 eine Beschwerdeverbesserung einreichen liess,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit da-
rauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen
haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
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Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe
Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer am 1. Mai 2006 erst-
mals in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2006 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein
Asylgesuch vom 1. Mai 2006 ablehnte,
dass diese Verfügung mit Abschreibungsverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 20. März 2007 in Rechtskraft erwuchs,
dass damit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfor-
dernis in Form der ersten Tatbestandsvariante des in der Schweiz
erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als gegeben zu betrachtet ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor Einreichung
des zweiten Asylgesuches nicht in seinen Heimatstaat zurück gekehrt
ist,
dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der Anhörungen noch in
seiner Beschwerde neue Asylgründe geltend macht,
dass demnach nach Abschluss des ersten Asylverfahrens offensicht-
lich keine Ereignisse eingetreten sind, welche für die Flüchtlingseigen-
schaft oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sein könnten,
dass im Übrigen auf die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich
der Umstände, die zum Rückzug seiner Beschwerde vom 15. Juni
2006 geführt haben, nicht weiter einzugehen ist, da der
Beschwerdeführer im damaligen Beschwerdeverfahren durch einen
Rechsanwalt vertreten war, weshalb davon ausgegangen werden
kann, die Beschwerde vom 15. Juni 2006 sei nicht irrtümlich
zurückgezogen worden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311); vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme
zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung ins Heimatland unter Berück-
sichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäischen Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs.
1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zuläs-
sig ist, da keine Menschenrechtsverletzungen drohen und keine für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse bestehen (Art. 14a Abs. 3
ANAG),
dass in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
sich aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund
derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer
würde im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten, zumal er jung und - soweit den Akten
zu entnehmen - gesund ist und ausserdem seine Eltern und
Geschwister in seinem Heimatort leben, womit er dort über ein
bestehendes soziales Familiennetz verfügt,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat somit nicht
als unzumutbar erweist (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
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dass der Beschwerdeführer im Besitz von Reisepapieren ist (unter
anderem türkischer Reisepass Nr. _______, ausgestellt am 2.
November 2004 in A._______), weshalb der Vollzug der Wegweisung
nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vorab
per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
(vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N _______)
- das _______ des Kantons _______ (vorab per Telefax; Beilage:
Identitätskarte (Nüfus) Nr. _______, ausgestellt am 26. Januar 2005
in A._______; Reisepass Nr. _______, ausgestellt am 2. November
2004 in A._______)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Corinne Krüger
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