Abtei lung IV
D-6011/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Bangladesch,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 1. Juni
2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6011/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Bangladesch eigenen Angaben zufolge
am 14. Mai 2006 auf dem Luftweg und gelangte am 17. Mai 2006 von
Italien her kommend in die Schweiz, wo er am selben Datum ein Asyl-
gesuch stellte. Dazu wurde er am 19. Mai 2006 in _______ summa-
risch befragt. Am 30. Mai 2006 führte das BFM gleichenorts eine
Anhörung durch.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, aus _______ zu stammen und hinduistischen Glaubens
zu sein. Er habe mit der Awami League (AL) sympathisiert. Nach den
Parlamentswahlen von 2001 hätten die Islamisten an Einfluss
gewonnen und die religiösen Minderheiten (Christen, Hindus,
Buddhisten) vermehrt behelligt. Insbesondere ein Mitglied der Jamaat
Islami (JI) habe die Dorfbevölkerung aufgehetzt. Im November 2005
habe das besagte JI-Mitglied den Vater des Beschwerdeführers
aufgefordert, ihm ein Grundstück zwecks Errichtung einer Koranschule
kostenlos zu überlassen. Der Vater habe sich indes geweigert, worauf
gegen ihn Drohungen ergangen seien. Mitte Dezember 2005 sei das
erwähnte JI-Mitglied umgebracht worden. Der Vater des
Beschwerdeführers sei unter Mordverdacht festgenommen worden.
Moslems hätten die Häuser von Hindus geplündert. Der Beschwerde-
führer, welcher sich zu diesem Zeitpunkt in _______ befunden habe,
werde ebenfalls unter Mordverdacht gesucht. Auch militante Moslems
trachteten ihm nach dem Leben. Aus diesem Grund habe er vom
18. Dezember 2005 an im Haus seines Onkels in _______ versteckt
gelebt. Dort habe er erfahren, dass die Behörden seinetwegen im Dorf
vorgesprochen und seine Mutter sowie die Schwester bedroht hätten.
Am 31. Dezember 2005 hätten ihn militante Moslems im Dorf gesucht.
Dabei seien seine Schwester und seine Mutter vergewaltigt worden.
Die Mutter habe sich noch am selben Tag umgebracht. Der Onkel des
Beschwerdeführers habe deren Tochter am 5. Januar 2006 nach
_______ gebracht. Da der Onkel befürchtet habe, die Polizei könnte
seinen Neffen bei ihm vermuten, sei der Beschwerdeführer wenig
später zu einer anderen Unterkunft gebracht worden. Nach ungefähr
zwei Monaten sei er in einen buddhistischen Tempel weitergeflüchtet,
ehe er sein Heimatland aus den dargelegten Gründen verlassen habe.
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B.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2006 (eröffnet am selben Datum) lehnte das
Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte
dessen Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung ihres Entschei-
des führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Gesuchsvorbringen
hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht stand. Die
polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer sei rechtsstaatlich
legitim und nicht aus asylrelevanten Motiven erfolgt. Es sei dem Be-
schwerdeführer zuzumuten, sich auf dem Rechtsweg vor Ort gegen
die falschen Anschuldigungen zu wehren. Die ferner geltend gemach-
ten Drohungen und Übergriffe der Moslems seien kriminelle Akte pri-
vater Dritter, welche durch die bangladeschische Strafjustiz grundsätz-
lich geahndet würden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Behörden das Vorgefallene toleriert oder sogar unterstützt hätten.
Der Beschwerdeführer hätte überdies die Möglichkeit gehabt, persön-
lich eine Anzeige zu deponieren, was er indes unterlassen habe. Im
Weiteren genügten seine Darlegungen auch den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht. Sein persönliches Verhalten
im Zusammenhang mit der geltend gemachten Bedrohungssituation
mute in verschiedener Hinsicht realitätsfremd an. Zudem bestünden
Widersprüche in den weitgehend substanzlosen Angaben. Insgesamt
sei von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen. Den Vollzug der
Wegweisung nach Bangladesch erachtete das Bundesamt für zu-
lässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingaben vom 29. und 30. Juni 2006 (Datum der Postaufgaben) an
die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest-
stellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Even-
tualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm zu gestat-
ten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es sei
kein Kostenvorschuss zu erheben und die unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung wurde gel-
tend gemacht, als Hindu könne er im erwähnten Strafverfahren nicht
mit einer fairen Behandlung rechnen. Zudem würden die Übergriffe der
Moslems auf religiöse Minderheiten de facto staatlich gebilligt. Die
anderweitige und kaum begründete Sichtweise der Vorinstanz sei
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ebensowenig nachvollziehbar wie der Vorhalt, seine Darlegungen
seien unglaubhaft.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2006 stellte die ARK die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Entscheids über das Gesuch
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt
verwiesen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2006 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der Aktenlage könne auch bei
angenommener Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen nicht eine
Verletzung der behördlichen Schutzpflicht ausgemacht werden.
F.
Im Rahmen des am 4. August 2006 eingeräumten Replikrechts ver-
zichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Stellungnah-
me.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwen-
dung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 ff. VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
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der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr.
21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor fest-
zuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfah-
ren hat.
3.3 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid unter Ziffer 2 der Erwä-
gungen festgehalten, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Asylgründe seien unglaubhaft. Dieser Einschätzung ist grundsätzlich
beizupflichten. Namentlich die Tatsache, dass er bezüglich des angeb-
lich gegen ihn (und auch seinen Vater) eingeleiteten Ermittlungsver-
fahrens kaum konkrete Angaben zu machen in der Lage war, recht-
fertigt die vorinstanzliche Sichtweise (A 7/14, S. 7 ff.). Anzufügen ist,
dass er auch keinerlei diesbezügliche Beweismittel zu den Akten
reichte und entsprechende Belege mangels fest stehender Identität
des Beschwerdeführers nicht schlüssig dahingehend hätten überprüft
werden können, ob sie sich überhaupt auf seine Person bezögen (vgl.
dazu A 7/14, S. 3 unten). Im Weiteren sind die Angaben des Be-
schwerdeführers zur allgemeinen Verfolgungssituation religiöser Min-
derheiten im Zeitpunkt seiner Ausreise zwar nicht ohne jede Substanz;
die ihn angeblich persönlich betreffenden Vorfälle weisen indes kaum
Realkennzeichen auf und bestätigen den Verdacht, wonach die Kern-
vorbringen nicht realen Ereignissen entsprechen. Entgegen der nicht
stichhaltigen Beschwerdeargumentation konnte der Beschwerdeführer
so nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem in der geschilderten
Form vermitteln. Ob aufgrund seines Aussageverhaltens auch die vor-
gebrachte Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Hindus zu ver-
neinen ist, kann im Lichte untenstehender Erwägungen offen bleiben.
3.4 Immerhin weist der Beschwerdeführer in seinen Eingaben zu
Recht auf religiöse Spannungen in seinem Heimatland hin. Zur Situa-
tion religiöser Minderheiten in Bangladesch ist Folgendes festzuhalten:
Übereinstimmenden Berichten zufolge sind deren Mitglieder kaum je
unmittelbarer staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Die Religionsfreiheit
ist grundsätzlich gewährleistet. Festnahmen oder Inhaftierungen allein
aufgrund der religiösen Zugehörigkeit werden entsprechend nicht an-
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geordnet. Vielmehr ist der Staat überwiegend bemüht, den Religions-
frieden zu wahren, und setzt zum Schutz von Minderheiten seine Or-
gane ein. Einzuräumen ist allerdings, dass namentlich nach dem
Machtwechsel von 2001 ländliche Behörden durch massive Gewalt ex-
tremistischer moslemischer Gruppierungen überfordert waren. Besag-
te Übergriffe offenbaren denn auch eine beträchtliche Gewalt-
bereitschaft im Rahmen von allerdings nicht immer ausschliesslich
religiös bedingten Konflikten (vgl. EMARK 2006 Nr. 27 E. 4.4 und 4.5
S. 299 ff.) Der am 11. Januar 2007 durch den Staatspräsidenten auf
unbestimmte Zeit verhängte Ausnahmezustand hat im Bereich der
allgemeinen Sicherheit indes eher zu einer Verbesserung geführt.
Davon profitieren Angehörige religiöser Minderheiten, da der Staat
sowohl gegen zahlreiche lokale Machthaber, welche durch kriminelle
Machenschaften das Gewaltklima angeheizt hatten, wie auch führende
Vertreter einer gewaltbereiten moslemischen Organisation vorgegan-
gen ist. An der Tatsache, dass namentlich lokale Behörden in länd-
lichen Gebieten mitunter nach wie vor nicht fähig oder allenfalls sogar
nicht willens sind, den erforderlichen Schutz gebührend zu gewähren,
hat sich zwar nichts Grundlegendes geändert. Hingegen kann in
Anbetracht der offensichtlich vorhandenen Schutzwilligkeit zahlreicher
Behörden und der in vielen Fällen auch unter Beweis gestellten
Schutzfähigkeit davon ausgegangen werden, dass Opfer lokaler Ge-
walt im allgemeinen einen effektiven und zumutbaren Zugang zu einer
funktionierenden Schutz-Infrastruktur haben (zur nunmehr anzuwen-
denden Schutztheorie vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Dies beispielsweise
auch mit Hilfe von NGOs, welche vor Ort zahlreich vertreten sind und
sich für die Belange der religiösen Minderheiten einsetzen (zum Gan-
zen vgl. ai-Jahresbericht 2008, Bangladesh; US-Department of State,
International Religious Freedom Report 2007 Bangladesh [Released
on September 14, 2007]; US-Department of State, Country Reports on
Human Rights Practices 2007 Bangladesh [Released on March 11,
2008]).
Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich der hinduistischen Glaubens-
gemeinschaft angehören und aus dem erwähnten Dorf stammen, wäre
es ihm demnach unbenommen, wieder in der Grossstadt _______, wo
sich ein Onkel und seine Schwester aufhalten sollen, Wohnsitz zu
nehmen. Im Ergebnis kann jedenfalls entgegen den kaum stichhaltigen
Beschwerdevorbringen und der hinreichend begründeten Auffassung
des BFM davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
wegen seiner behaupteten religiösen Zugehörigkeit weder im Zeit-
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punkt der Ausreise noch aktuell landesweit mit einer Verfolgungssi-
tuation konfrontiert war beziehungsweise ist, der er nur mit Flucht ins
Ausland entgehen könnte.
3.5 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise
aus Bangladesch ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG ausgesetzt war oder dass er begründete Furcht hat, solche
Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Die Asylrelevanz der Vorbrin-
gen ist mithin zu verneinen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerde-
vorbringen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts än-
dern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
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linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausge-
schafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich
weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach
Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr.
16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vor-
stehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft und des Asyls ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm
im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch eine derartige Gefahr
droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen
lassen würde.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
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Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bangla-
desch ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei
einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssitua-
tion im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In
den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation geraten würde. Sollte er im Sinne seiner Vorbringen tatsäch-
lich keinen Kontakt zu seinen Angehörigen beziehungsweise seinem
Onkel mehr haben, wäre ihm zuzumuten, sich um dessen aktuelle
Adresse in _______ oder einem allfälligen späteren Aufenthaltsort zu
bemühen (vgl. A 7/14, S. 3). Im Übrigen verfügt der noch junge,
gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung
und eine gewisse Schulbildung. Im Heimatland hatte er Kontakt zu
Freunden und Bekannten (A 1/11, S. 2 und 5). Mit der allfälligen
Unterstützung des erwähnten Onkels, welcher für die Ausreisekosten
aufgekommen sein soll (A 1/11, S. 8), dürfte es ihm so gelingen, sich
vor Ort wieder zu etablieren.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammen-
arbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Hei-
matlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-
den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
Seite 10
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem er ge-
mäss Aktenlage nach wie vor über keine Arbeitsstelle verfügt, dem-
nach bedürftig ist, und die Beschwerde nicht als zum Vornherein aus-
sichtslos zu beurteilen war, wird in Gutheissung des Gesuchs im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Kostenauflage verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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