Abtei lung IV
D-6011/2007
spn/wer
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Martin Zoller
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf zweites Asylgesuch; Verfügung des
BFM vom 8. August 2007 i.S. Asyl und Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6011/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. September
2002 wurde vom Bundesamt mit Verfügung vom 11. April 2003 abge-
lehnt. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) trat mit Urteil vom
14. Juli 2003 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
B.
Mit schriftlicher Eingabe vom 27. Juni 2007 an das BFM ersuchte der
Beschwerdeführer erneut um Anerkennung als Flüchtling. Dabei bean-
tragte er unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege für das vorinstanzliche Verfahren. Zur Begründung der Eingabe
machte er im Wesentlichen geltend, aktives Mitglied der KINJIT - Coa-
lition for Unity and Democracy Party (CUDP) support group in Switzer-
land geworden zu sein. Diese sei die grösste exilpolitische äthiopische
Partei in der Schweiz. Ausserdem sei er Mitglied der Association des
Ethiopiens en Suisse (AES). Die Aktivitäten der KINJIT Schweiz seien
Teil eines globalen politischen Kampfes für mehr Menschenrechte und
Demokratie in Äthiopien. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz
an mehreren öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen
das äthiopische Regime teilgenommen. Solche Anlässe würden durch
die äthiopische Vertretung in der Schweiz überwacht. Beim Beschwer-
deführer bestünden mithin subjektive Nachfluchtgründe. So habe das
äthiopische Aussenministerium am _______ eine neue Weisung
zuhanden der Auslandsvertretungen erlassen, welche bezwecke, vor
Ort gesammelte Informationen betreffend "extreme Elemente" an die
Zentrale in Adis Abeba weiterzuleiten. Über diese Personen sollen
Dossiers eröffnet und geführt werden. Wegen seiner intensiven exilpo-
litischen Tätigkeiten und der langen Dauer des Aufenthalts im Ausland
hätte der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr demnach mit hoher
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu gewärtigen. Schliesslich
würde ein Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten gegen die re-
levanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.
Als Belege für seine Vorbringen gab der Beschwerdeführer eine Bestä-
tigung der KINJIT/CUDP vom _______, eine Bestätigung der AES vom
_______, Fotos (Versammlungen exilpolitisch aktiver Äthiopier vom
_______; Teilnahme an einem UNIA-Umzug im Jahre 2006), eine
Seite 2
D-6011/2007
geheime Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom
_______, einen Bericht von , einen SFH-Bericht und
eine Stellungnahme von ai zu den Akten.
C.
C.a. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007 forderte das BFM den
Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf das Asyl-
gesuch im Unterlassungsfall auf, bis zum 19. Juli 2007 einen Gebüh-
renvorschuss von Fr. 1200.-- zu bezahlen. Zur Begründung führte es
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich vor der Ausrei-
se gemäss eigenen Angaben nicht politisch betätigt. Es sei entspre-
chend davon auszugehen, dass er den äthiopischen Behörden nicht
als regimefeindliche Person bekannt geworden und in der Folge in der
Schweiz nicht unter spezieller Beobachtung gestanden sei. Es seien
auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass wegen der regime-
feindlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz seitens
der heimatlichen Behörden irgendwelche Massnahmen eingeleitet
worden seien. Deshalb sei davon auszugehen, dass er bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat nicht mit einer Verfolgung durch die äthiopi-
schen Behörden zu rechnen hätte. Das Asylgesuch erscheine demzu-
folge als zum Vornherein aussichtslos, womit die Voraussetzungen für
die Erhebung eines Gebührenvorschusses erfüllt seien.
C.b. Mit Verfügung vom 8. August 2007 - eröffnet am 9. August 2007 -
trat das BFM in Anwendung von Art. 17b Abs. 4 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) infolge Nichtbezahlens des
einverlangten Gebührenvorschusses auf das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung und deren
Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 10. September 2007 (Poststempel) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung
der Verfügungen vom 8. August 2007 beziehungsweise 5. Juli 2007
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prü-
fung des Asylgesuchs. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltli-
che Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) bean-
tragt. Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, dass die
Vorinstanz in unzulässiger Weise von der Aussichtslosikeit des
Seite 3
D-6011/2007
Asylgesuchs ausgegangen sei und zu Unrecht einen Kostenvorschuss
erhoben habe. Auf weitere Argumente des Beschwerdeführers wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2007 verzichtete das Bun-
desverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
F.
Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. September
2007 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwer-
deschrift würde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthalten, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen
könnten.
G.
Mit Verfügung vom 26. September 2007 wurde dem Beschwerdeführer
die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, so-
fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gel-
ten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören
Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
Seite 4
D-6011/2007
1.3 Der Beschwerdeführer hat das Verfahren vor dem Bundesamt ein-
geleitet, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
ff.). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerde vom 10. September 2007 richtet sich gegen die Nicht-
eintretensverfügung vom 8. August 2007 zufolge Nichtbezahlens des
Kostenvorschusses sowie die Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007.
Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
somit die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht mit der Begründung, das
angehobene Asylverfahren sei von vornherein aussichtslos, einen
Vorschuss erhoben hat und zufolge Nichtbezahlens auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/18 S. 211 ff.).
3.
3.1 Gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt von der ge-
suchstellenden Person nach Einreichung des Wiedererwägungsge-
suchs einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung unter Andro-
hung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebüh-
renvorschuss wird verzichtet, wenn die Voraussetzungen nach Absatz
2 gegeben sind (Bst. a) oder im Verfahren mit unbegleiteten Minderjäh-
rigen, wenn das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein aus-
sichtslos erscheint (Bst. b). Gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG befreit das
Bundesamt nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs auf Ge-
such hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuch-
stellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein
aussichtslos erscheinen. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG finden die Ab-
sätze 1-3 sinngemäss auch auf zweite (und allfällige weitere) Asylge-
suche Anwendung, ausser die asylsuchende Person ist aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt.
3.2 Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der Beschwerdefüh-
rer nach erfolglosem Durchlaufen des ersten Asylverfahrens ein zwei-
tes Asylgesuch gestellt hat. Angesichts der sich aus den Akten erge-
benden Tatsache, dass er sich zwischenzeitlich in der Schweiz aufge-
Seite 5
D-6011/2007
halten hat und nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, erfüllt er
grundsätzlich die Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für die Er-
hebung eines Gebührenvorschusses.
3.3 Im Gegensatz zu anderen, neu eingeführten Verfahrenbestimmun-
gen ist hinsichtlich der seit 1. Januar 2007 bestehenden Möglichkeit
der Gebührenvorschusserhebung bei Wiedererwägungs- und Mehr-
fachgesuchen festzustellen, dass sie nicht nur erhebliche finanzielle
Folgen für die gesuchstellenden Personen nach sich zieht, indem ih-
nen gegebenenfalls Beträge bis zu Fr. 1'800.-- auferlegt werden kön-
nen (Art. 7a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), sondern auch dazu füh-
ren kann, dass diesen, sollten sie aus finanziellen Gründen nicht in der
Lage sein, den Gebührenvorschuss zu bezahlen, der Zugang zu einer
ordentlichen Prüfung des Gesuchs verwehrt wird.
3.4 Vorliegend ergibt eine Prüfung der Akten, dass sich die Vorbringen
des Beschwerdeführers zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs
entgegen den Erwägungen der Vorinstanz in der Zwischenverfügung
vom 5. Juli 2007 nicht als von Vornherein aussichtslos erweisen. Für
das Bundesverwaltungsgericht gilt aufgrund der eingereichten Beweis-
mittel als erstellt, dass der Beschwerdeführer Mitglied der "KINJIT-
Coalition für Unity and Democracy (CUDP) Support group in Switzer-
land sowie der AES ist und an verschiedenen Aktionen in der Schweiz
exilpolitisch in Erscheinung getreten ist. Insbesondere ergeben sich
aufgrund seiner konkreten, regierungskritischen Aktivitäten (vgl. die
unter Bst. B. vorstehend erwähnten Fotos), welche durch zwei
Bestätigungsschreiben erhärtet werden, konkrete Hinweise darauf,
dass der Beschwerdeführer bei einer zwangsweisen Rückführung
nach Äthiopien Gefahr laufen könnte, asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen durch die äthiopischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu
werden, zumal gemäss dem von ihm eingereichten Rundschreiben des
äthiopischen Aussenministeriums das Personal der Auslandvertretun-
gen angewiesen wird, Berichte über politisch aktive Landsleute zu er-
stellen, und mithin zu schliessen ist, dass Veranstaltungen der KINJIT
in der Schweiz durch Vertreter der äthiopischen Regierung observiert
werden.
Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als von vornherein
aussichtslos qualifiziert hat. Da zudem aufgrund der Aktenlage von der
prozessualen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen war,
Seite 6
D-6011/2007
waren die Voraussetzungen von Art. 17b Abs. 3 Bst. a AsylG für einen
Verzicht auf einen Gebührenvorschuss erfüllt; die Vorinstanz wäre
folglich verpflichtet gewesen, auf einen solchen zu verzichten.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach im
Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügungen vom 8. August
2007 und vom 5. Juli 2007 sind aufzuheben und das BFM ist anzuwei-
sen, das Asylverfahren fortzuführen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwen-
digen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art.
7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Nachdem der Rechtsvertreter keine Kostennote zu den
Akten gereicht hat und sich der notwendige Vertretungsaufwand auf
Grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, ist die Parteient-
schädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungs-
faktoren von Amtes auf Fr. 800.-- festzusetzen. Das BFM ist zu ver-
pflichten, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädi-
gung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 7
D-6011/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen des BFM vom 8. August 2007 und vom 5. Juli 2007
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren
fortzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmit-
telverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung
(Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den vorinstanzlichen Akten
und dem Beschwerdedossier (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
Seite 8