Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6011/2011
U r t e i l v om 7 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2011 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO),
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der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, russische Staatsangehörige
tschetschenischer Herkunft, eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
am 14. August 2011 verliessen und am 25. August 2011 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass ein Abgleich mit der europäischen FingerabdruckDatenbank (Zen
traleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 16.
August 2011 in Polen um Asyl ersucht hatten,
dass das BFM anlässlich der Befragungen vom 16. September 2011 zur
Person (BzP) im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______
die Personalien der Beschwerdeführenden erhob und sie summarisch
zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatstaats befragte,
dass den Beschwerdeführenden anlässlich dieser Befragungen im
Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Polens für die Durchführung des
Asylverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM am 20. Oktober 2011 die polnischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass sich die polnischen Behörden am 24. Oktober 2011 zur Übernahme
der Beschwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e der DublinII
Verordnung bereit erklärten,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 – eröffnet am
folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 25. August 2011 nicht
eintrat, die Wegweisung nach Polen verfügte, die Beschwerdeführenden
– unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton N._______ verpflichtete, die
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Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige
Beschwerde gegen die vorliegenden Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. November 2011
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
dass auf ihre Asylgesuche in Ausübung des Selbsteintrittsrechts
einzutreten sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. November 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
geltend macht, die Beschwerdeführenden hätten am 16. August 2011 in
Polen um Asyl nachgesucht,
dass die Behörden Polens das Ersuchen des BFM um Übernahme der
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der DublinIIVO
am 24. Oktober 2011 gutgeheissen hätten, weshalb gemäss DAA die
Zuständigkeit bei Polen liege, das Asyl und Wegweisungsverfahren
durchzuführen,
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dass die Überstellung nach Polen – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (vgl. Art. 19f
DublinIIVO) – bis spätestens am 24. April 2012 zu erfolgen habe,
dass somit auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem
sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden
und keine Hinweise auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im
Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Polen bestünden,
dass sich der Beschwerdeführer, wie dem Befragungsprotokoll vom
16. September 2011 zu entnehmen sei, vor der Ablehnung der
Asylgesuche fürchte und damit rechne, er und seine Familienangehörigen
könnten umgebracht werden, sollten sie nach Tschetschenien
zurückgeführt werden,
dass indessen Polen Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, der EMRK
sowie des FoK sei, und es vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte
gebe, wonach sich Polen nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und den Beschwerdeführenden
insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren
würde,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Polen somit zulässig sei,
dass weder die in Polen herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen,
dass das BFM den Beschwerdeführenden am 16. September 2011 das
rechtliche Gehör gewährt habe, wobei diese geltend gemacht hätten, sie
würden von Gefolgsleuten des tschetschenischen Präsidenten verfolgt,
dass die Verfolger über ihre Flucht nach Polen informiert worden seien,
weshalb sie (die Beschwerdeführenden) nun befürchteten, ausfindig
gemacht und umgebracht zu werden, sollten sie nach Polen überstellt
werden,
dass die polnischen Behörden indessen als schutzfähig und schutzwillig
gälten, weshalb die Beschwerdeführenden, sollten sie in Polen konkret
bedroht werden, sich an die zuständigen Polizeibehörden vor Ort wenden
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könnten, wo sie die Möglichkeit hätten, um Schutz nachzusuchen und
nötigenfalls Anzeige zu erstatten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Polen somit zumutbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe vom
2. November 2011 im Wesentlichen geltend machen, der
Wegweisungsvollzug nach Polen sei ihnen nicht zuzumuten, weil die
polnischen Behörden ausserstande seien, ihnen den erforderlichen
Schutz zu gewähren,
dass Polen für den russischen Sicherheitsdienst sowie für die Leute
Kadyrovs leicht zugänglich sei,
dass die Beschwerdeführenden am 22. August 2011 mit ihren in
Tschetschenien verbliebenen Familienangehörigen ein Telefongespräch
geführt und dabei zur Kenntnis hätten nehmen müssen, ihr Aufenthaltsort
in Polen sei in Russland bereits bekannt,
dass sie in der Folge Polen im Wissen um ihre grosse Gefährdung
umgehend verlassen hätten,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass die polnischen Behörden am 24. Oktober 2011 der Übernahme der
Beschwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVerordnung
zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden somit ohne Weiteres in den DublinStaat
(Polen) ausreisen können und der allfällige Vollzug der Wegweisung nach
Polen möglich ist,
dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt des
BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO nahegelegt hätten, da Polen
unter anderem Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, der EMRK und
des FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Polen würde
sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
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dass insbesondere der Beschwerdeführer geltend macht, er befürchte in
Polen Übergriffe tschetschenischer Männer, die ihm und seinen
Familienangehörigen nach dem Leben trachteten, weshalb er die
Schweiz als Asylland ausgewählt habe, lebten doch hierzulande
europaweit am wenigsten Tschetschenen,
dass sich die Beschwerdeführenden, falls derartige Sorgen sie tatsächlich
umtrieben, nach der Überstellung nach Polen vertrauensvoll an die
polnischen Behörden wenden können, die ihnen auf dem weitläufigen
polnischen Staatsterritorium von mehr als 300'000 Quadratkilometern zu
ihrem Schutz einen Aufenthaltsort zuweisen können, an dem weit und
breit noch weniger Tschetschenen als in der Schweiz leben,
dass es darüber hinaus, falls es an diesem – möglicherweise
abgeschiedenen – Ort trotzdem zu Sichtkontakt mit gefährlichen
Subjekten aus Tschetschenien kommen sollte, nicht den geringsten
Anlass zur Annahme gibt, die polnische Polizei würde ihnen den allenfalls
erforderlichen Schutz vor allfälligen Verfolgern versagen,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, den vorinstanzlichen Entscheid
zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen
oder auf weitere Vorbringen oder Beweismittel einzugehen,
dass die gemeinsamen Kinder mit ihren Eltern nach Polen zurückkehren
können,
dass das BFM daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2
und 3 AuG) regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] D645/2010 vom 1. März 2010 E.
8.1),
dass demnach auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non
RefoulementGebots bzw. der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung
an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des
Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE
D645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), welches wie vorstehend
ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt,
dass das BFM demnach die Wegweisung nach Polen und den Vollzug
der Wegweisung zu Recht verfügt bzw. angeordnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden direkten Entscheides in
der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: