B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-601/2017
mel
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan im
Jahr 2014 und reiste zunächst illegal in den Iran. Dort sei er ein Jahr ge-
blieben, bevor er seine Reise nach Europa während rund eines Monates
fortgesetzt habe. Am 22. Oktober 2015 reiste er illegal in die Schweiz ein.
Am gleichen Tag stellte er ein Asylgesuch. Am 28. Oktober 2015 wurde er
summarisch befragt und am 20. September 2016 eingehend zu seinen
Asylgründen angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei ethnischer Ha-
zara afghanischer Staatsangehörigkeit und im Dorf B._______ (Distrikt
C._______, Provinz D._______) geboren. Ab seinem (…) bis zum (…) Le-
bensjahr habe er in Kabul im Quartier E._______ gewohnt. In dieser Zeit,
während (…) Jahren, habe er die Schule besucht. Dann sei sein Vater ge-
storben, woraufhin sein Onkel väterlicherseits ihn, seine Mutter und seine
(…) jüngeren Brüder in dessen Haus im Quartier F._______ in Kabul in
Obhut genommen habe. Seine Mutter reinige Wäsche für andere Perso-
nen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, er sei aus Angst vor dem Onkel ausgereist, der immer wieder
gegen ihn und seine Mutter gewalttätig gewesen sei. Sie hätten dies jedoch
nie bei der Polizei beziehungsweise den Behörden angezeigt, da sich in
Afghanistan keiner in Familienprobleme einmischen würde. Zudem habe
der Beschwerdeführer Afghanistan wegen der ihm auferlegten Arbeit ver-
lassen. So habe der Onkel ihm den Schulbesuch untersagt und ihn mit elf
Jahren zur finanziellen Unterstützung der Familie arbeiten geschickt. Unter
anderem habe er als Gipser gearbeitet, sei aufgrund dieser harten Arbeit
aber mitunter krank und arbeitsunfähig gewesen. Zudem sei er erheblichen
Gefahren ausgesetzt gewesen, wie einer Explosion auf der Strasse in Ka-
bul, auf welcher er Esswaren verkauft habe. Weiter fürchtete der Be-
schwerdeführer, er könne die gleiche Krankheit wie seine Mutter erleiden,
der es psychisch und physisch schlecht gehe. Darüber hinaus führte er
aus, als Hazara sei er von anderen Jungen oft beschimpft, verbal verletzt,
belacht und gehänselt worden. Hazara zu sein, komme in Afghanistan ei-
ner Strafe gleich.
Seine Mutter habe ihn aufgefordert auszureisen und Geld für den Schlep-
per aufgebracht, mit dem der Beschwerdeführer über G._______ illegal in
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den Iran gereist sei. Während eines Jahres habe er dort gearbeitet und mit
dem Arbeitserlös die weitere Reise in die Schweiz bezahlt.
Als Beweismittel reichte er eine Kopie der Tazkera seines Vaters zu den
Akten.
B.
Aufgrund von Zweifeln am angegebenen Lebensalter veranlasste die Vor-
instanz eine Handknochenanalyse. Das Untersuchungsergebnis vom
30. Oktober 2015 bestätigte die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers.
In der Folge bestellte ihm der Zuweisungskanton eine amtliche Vertrauens-
person.
C.
Aufgrund seiner gesundheitlichen Vorbringen in der Anhörung vom
20. September 2016 wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom glei-
chen Tag aufgefordert, einen ärztlichen Bericht zu seinem Gesundheitszu-
stand zu den Akten zu reichen.
D.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 reichte die vom Kanton bestellte Ver-
trauensperson des Beschwerdeführers per Sammelbrief einen Bericht zu
den Akten, in dem sie zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wei-
tere Ausführungen tätigte.
E.
Der den Beschwerdeführer behandelnde Arzt übersandte der Vorinstanz
mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 (Eingang SEM) einen medizinischen
Bericht.
F.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zum Arztbericht. Er reichte keine
schriftliche Stellungnahme zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 – eröffnet am 10. Januar 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung so-
wie den Vollzug aus der Schweiz.
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Seite 4
H.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch die von der amtlichen Vertrauensperson und Beiständin bevollmäch-
tigte Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen den Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung in den Dispositivpunkten 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Aussetzung des Weg-
weisungsvollzugs wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit und die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, weiter eventualiter die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Zudem
rügte er die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. In for-
meller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG
(SR 142.31). Dazu reichte er eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän-
din ein.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2017 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest.
K.
Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Februar 2017
zur Kenntnis gebracht.
L.
Mit Schreiben vom 28. März 2017 berichtigte der Beschwerdeführer die
Anträge 1 und 3 in der Beschwerdeschrift und beantragte nunmehr die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivpunkten 1 bis 5,
eventualiter die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wegen Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
M.
Am 12. Juli 2017 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht.
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Seite 5
N.
Mit weiterem Schreiben vom 26. Juli 2017 ergänzte der Beschwerdeführer
seine Beschwerde und reichte einen Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) „Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni
2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in Kabul“ zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Vorab ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, da sie ge-
gebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen
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Seite 6
kann. Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe das rechtliche Gehör ver-
letzt. Zur Begründung führte er aus, das SEM sei seiner Untersuchungs-
und Begründungspflicht nicht nachgekommen, in dem es sich nicht mit der
häuslichen Gewalt durch den Onkel auseinandergesetzt habe.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet unter anderem (vgl.
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26-33 VwVG) die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen
(Art. 33 Abs. 1 VwVG).
Die Vorinstanz hat nicht nur in der Sachverhaltsdarstellung eingehend zur
häuslichen Gewalt durch den Onkel ausgeführt (A28/3). Sie hat die dies-
bezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auch in die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisungsvollzugshindernisse
einfliessen lassen (A28/4 und A28/6). Dass sie diese anders beurteilte, als
der Beschwerdeführer, ist nicht eine Frage der Gehörsverletzung, sondern
der Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, worauf so-
gleich im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde (E. 6 ff.)
einzugehen ist. Mithin hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Be-
schwerdeführers nicht verletzt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 7
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Begründung fest, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien offensichtlich nicht asylrelevant. Die von ihm ge-
schilderten Umstände seien bedauerlich. Die Gewalttätigkeiten des On-
kels, die schwere Arbeit und die Angst, er könne die gleiche Krankheit wie
seine Mutter erleiden, ebenso wie die geschilderten Reaktionen auf seine
Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara erwiesen sich aber offensichtlich nicht
als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Eine solche habe der Beschwer-
deführer auch nicht geltend gemacht. Im Gegenteil habe er angegeben, mit
den heimatlichen Behörden oder anderen Organisationen in Afghanistan
keine Probleme gehabt zu haben. Auch habe er betont, die Gewalttätigkei-
ten des Onkels seien eine innerfamiliäre Angelegenheit, weshalb er diese
bei der Polizei beziehungsweise den Behörden nie angezeigt habe.
Angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzich-
tet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente im Vorbringen des Beschwer-
deführers vertieft einzugehen. Diese beträfen insbesondere den Umstand,
dass er seine Identität mit keinerlei Ausweispapieren oder anderen Doku-
menten habe belegen können. Weiter habe er die Befindlichkeit bezie-
hungsweise den Gesundheitszustand der Mutter nicht konstant gleich be-
ziehungsweise wechselhaft und unterschiedlich beschrieben, zunächst als
„ganz schlecht“ mit Verweis auf den angeblichen Tod des Vaters, dann als
„auch nicht so gut“ zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers und
schliesslich „psychisch so schlecht, dass sie umfiel und aus ihrem Mund
Schaum kam“. Zudem habe er in der Befragung zur Person (BzP) den Iran
bloss beiläufig und als Station seiner angeblich 40-tägigen Reise von Zu-
hause in die Schweiz erwähnt, obschon er gemäss den Angaben in der
Anhörung dort – in Teheran – während eines ganzen Jahres gearbeitet ha-
ben will. Darüber hinaus habe er die angebliche Reise von Teheran in die
Schweiz kaum beschrieben und namentlich nicht wissen beziehungsweise
während der einmonatigen Reise nicht habe erfahren wollen, wo er jeweils
gewesen sei.
5.2 In der gegen den Asylentscheid erhobenen Beschwerde wurde im We-
sentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sehr wohl eine Verfol-
gung und zwar aufgrund häuslicher Gewalt durch den Onkel geltend ge-
macht. Zusammengefasst habe er in der Anhörung glaubhaft darlegen kön-
nen, dass der Onkel extrem gewalttätig gewesen sei, immer wegen Klei-
nigkeiten wütend geworden sei und seine Mutter sowie ihn geschlagen
habe. Er habe die Familie unterdrückt und schikaniert und den Beschwer-
deführer verprügelt, obwohl dieser seine Mutter habe verteidigen wollen.
D-601/2017
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Weiter habe er ihn bereits mit elf Jahren arbeiten lassen und ihm das Geld
seiner Arbeit abgenommen. Aufgrund dieser Arbeit sei er Gefahren, wie der
Explosion auf der Strasse in Kabul, ausgesetzt gewesen. Zudem habe er
als Gipser zu schwere Arbeit für sein Alter verrichten müssen, sich dem
aufgrund der Machtausübung durch den Onkel aber nicht entziehen kön-
nen. Ausweislich der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz die
massive Gewalttätigkeit des Onkels auch nicht in Frage gestellt, sodass
von ihrer Glaubhaftmachung auszugehen sei. Dieses Vorbringen sei zu-
dem asylrelevant. Als (damals) Minderjähriger sei der Beschwerdeführer
besonders verletzlich und gehöre somit einer bestimmten „sozialen
Gruppe“ gemäss der von der Vorinstanz übernommenen Definition an. Er
habe auch darlegen können, dass der afghanische Staat nicht in familiäre
Konflikte eingreife. Dies würde selbst von der Vorinstanz bei patriarchali-
schen Gesellschaften anerkannt. Dazu sei Afghanistan zu zählen. Ein feh-
lender Schutz durch den Heimatstaat sei damit ebenfalls zu bejahen.
5.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, wel-
che eine Änderung ihres Standpunkts rechtfertigen könnten. Sie hielt im
Übrigen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
6.
Im Folgenden ist zunächst die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu prüfen.
6.1 Ausweislich der Akten zog die Vorinstanz die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zur schweren Arbeit in Afghanistan, zu den Schikanen
aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara – ungeachtet der feh-
lenden Identitätsdokumente – sowie zur häuslichen Gewalt und Machtaus-
übung durch den Onkel nicht in Zweifel. Das Gericht erachtet diese Vor-
bringen seinerseits als glaubhaft gemacht.
6.2 Dagegen vermag es sich der Einschätzung der Vorinstanz nicht anzu-
schliessen, der Beschwerdeführer habe wechselhafte Angaben zum Ge-
sundheitszustand seiner Mutter gemacht. Er bleibt durchgehend bei sei-
nem Vorbringen, dass es der Mutter gesundheitlich, insbesondere psy-
chisch, nicht gut ging, sie aber gleichwohl arbeitete und Wäsche für andere
Personen wusch. Die Ausführungen, wonach es der Mutter so schlecht
ging, „dass sie umfiel und Schaum aus ihrem Mund kam“, erscheinen in-
soweit plausibel, als sie sich auf ein bestimmtes Ereignis beziehen dürften,
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von dem der Beschwerdeführer berichtete. Auch sind sie von Realkennzei-
chen geprägt, die darauf schliessen lassen, dass er seine Mutter tatsäch-
lich in derart schlechtem Zustand erlebte. Nicht zuletzt reihen sie sich in
die vorangehenden Angaben zu ihrem Gesundheitszustand ein. Die Vor-
bringen zum schlechten Gesundheitszustand der Mutter sind mithin glaub-
haft gemacht.
6.3 Die Glaubhaftigkeitsprüfung weiterer Vorbringen kann – wie von der
Vorinstanz zu Recht angebracht – unterbleiben, da der vorstehend ermit-
telte und glaubhaft gemachte rechtserhebliche Sachverhalt asylrechtlich
nicht relevant ist (dazu sogleich unter E. 7).
7.
7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1,
2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung,
wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der be-
troffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver-
gleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (sub-
jektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
7.2 Der Vorinstanz ist zunächst darin zuzustimmen, dass die schwere Ar-
beit und die Angst des Beschwerdeführers, er könne die gleiche Erkran-
kung wie seine Mutter erleiden, keine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3
AsylG darstellen.
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7.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei aufgrund seiner Zuge-
hörigkeit zur Ethnie der Hazara von anderen Jungen oft beschimpft, verbal
verletzt, belacht und gehänselt worden, ist weiter festzustellen, dass dies
nicht die Intensität einer asylrelevanten individuellen Gefährdung erreicht.
Zudem ist im Falle der Hazara in Afghanistan aktuell nicht davon auszuge-
hen, dass die strengen Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung für
die Annahme einer Kollektivverfolgung aufgestellt hat (vgl. BVGE 2014/32,
E. 6.1; 2013/12 E. 6), erfüllt sind (vgl. Urteil des BVGer D-4885/2016 vom
25. August 2016 E. 3.2.2 und für die Provinz Ghazni E-5136/2016 vom
11. Januar 2017 E. 6.3.2).
7.4 Auch die Vorbringen zur häuslichen Gewalt durch den Onkel sind nicht
geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Bei Geltend-
machung einer Verfolgung, die nicht vom Staat sondern von Dritten
ausgeht, ist insbesondere zu prüfen, ob die Betroffenen in ihrem
Heimatland adäquaten Schutz vor Verfolgung finden können und der Staat
schutzfähig und -willig ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7). Im Falle des
Beschwerdeführers kann eine nähere Beleuchtung der Frage allerdings
unterbleiben, da bereits kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG vorliegt. Das Gericht verkennt bei seiner rechtlichen Würdigung
nicht, dass Gewalt in der Familie für die Betroffenen erhebliche psychische
und physische Folgen zeitigen kann. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält,
handelt es sich dabei aber um eine innerfamiliäre Angelegenheit. Es spricht
in casu nichts dafür, dass der Beschwerdeführer als (damals) Minder-
jähriger einer bestimmten verfolgten sozialen Gruppe im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG angehört. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für das
Vorliegen eines weiteren Verfolgungsmotivs ersichtlich. Insbesondere sind
die Übergriffe des Onkels nicht auf die Zugehörigkeit des Beschwerde-
führers zur Ethnie der Hazara zurückzuführen. Jedenfalls hat er dies nicht
geltend gemacht. Ebenso wenig hat er vorgebracht, ihm würde staatlicher
Schutz vor den Gewalttätigkeiten des Onkels aufgrund eines Verfolgungs-
motivs verweigert, sondern sich vielmehr darauf gestützt, die afghanischen
Behörden mischten sich generell nicht in familiäre Angelegenheiten ein.
Dies ist asylrechtlich jedoch nicht von Belang.
7.5 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung berechtigter-
weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt. Insgesamt hat es das Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
D-601/2017
Seite 11
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
9.1
9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
9.1.2 Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend aus-
führte, schützt das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
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Seite 12
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.1.3 Sodann ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwer-
deführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm jedoch nicht.
Zwar hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan nach den Feststellungen
im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 (E. 7.6) seit dem letzten Urteil des Gerichts im Jahr 2011
über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert, was zur Feststellung
einer generellen Unzumutbarkeit führte. In diesem Sinne dürfte sich in wei-
ten Teilen des Landes wohl auch die Frage eines „real risks“ im Sinne von
Art. 3 EMRK stellen. Im Fall von Kabul, wo der Beschwerdeführer zuletzt
gelebt hat, ist gemäss den Ausführungen im Referenzurteil jedoch eine dif-
ferenzierte Betrachtung der Situation erforderlich. Im Urteil kommt das Ge-
richt zum Schluss, dass bei Vorliegen besonders begünstigender Um-
stände nicht von einer existenzgefährdenden Situation im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG auszugehen sei (vgl. nachfolgend E. 9.2). In solchen Fällen ist
demzufolge auch nicht davon auszugehen, dass die hohen Anforderungen
einer konkreten Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK erfüllt sind.
Soweit der Beschwerdeführer darauf abstellt, die Wegweisung eines Kin-
des könne angesichts seiner besonderen Verletzlichkeit eine Verletzung
von Art. 3 EMRK bedeuten, ist festzuhalten, dass er mittlerweile volljährig
geworden ist. Seine Argumentation kann daher nicht mehr verfangen, ist
doch der Zeitpunkt der Rückschiebung für die Beurteilung einer konkreten
Gefahr massgebend. Vielmehr spricht sein Eintritt ins Erwachsenenalter
dafür, dass er sich einer körperlichen, psychischen und finanziellen Gewalt-
und Machtausübung durch seinen Onkel erwehren kann. Auch ist eine
kindgerechte Unterbringung für ihn in Kabul nicht mehr angezeigt. Insoweit
D-601/2017
Seite 13
kann dahinstehen, ob und inwieweit die genannten Umstände überhaupt
das nach völkerrechtlicher Praxis erforderliche Mass der Erheblichkeit der
unmenschlichen Behandlung erreicht, geschweige denn Folter darzustel-
len vermag.
9.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.2
9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afgha-
nischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff. [als Referenzurteil
publiziert]). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicher-
heitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu
bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu
der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die
Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Re-
gel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren
vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Voll-
zugs ausgegangen werden kann.
Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann der Vollzug der Wegweisung
zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen
vorliegen, und die nach Kabul zurückkehrende Person demnach aus-
nahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Solche
günstigen Voraussetzungen können nach dem vorgenannten Referenzur-
teil grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der zu-
rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unab-
dingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die
Aufnahme und Wiedereingliederung der zurückkehrenden Person als trag-
fähig erweist. Dieses soziale Netz müsse ihr insbesondere eine angemes-
sene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaft-
lichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten
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zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei wel-
chen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbrin-
gung ungeklärt sind, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungs-
netz auszugehen. Entscheidrelevant sei zudem, über welche Berufserfah-
rung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine
wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusam-
menspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der
festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul, verstehe es sich von
selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzel-
fall sorgfältig geprüft würde und diese erfüllt sein müssten, um einen Weg-
weisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine Wegweisung nach Kabul
lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen – so insbe-
sondere alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Bezie-
hungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und ei-
ner gesicherten Wohnsituation – als zumutbar zu qualifizieren ist. Ange-
sichts der aktuellen Rechtsprechung erübrigen sich Ausführungen zum Be-
richt der SFH betreffend die Sicherheitslage in Kabul, welchen der Be-
schwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeergänzung einreichte.
9.2.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Hauptstadt Kabul und lebte
dort von klein an bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014. Die vorstehenden
Ausführungen sind daher auf ihn anwendbar. Er ist jung und gesund. Im
Falle seiner Rückkehr dürfte er aber – entgegen den Erwägungen der Vo-
rinstanz – nicht auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz abstellen kön-
nen, welches ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie
Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann. Zwar le-
ben in Kabul seine Mutter und jüngeren minderjährigen Brüder als Kernfa-
milie und engstes soziales Netz, mit denen er offenbar ein gutes Einver-
nehmen pflegt. Auch vermag die – vom Gericht im Übrigen nicht in Abrede
gestellte – Erkrankung der Mutter die Existenz des sozialen Netzes nicht
zu erschüttern. Indessen ist nicht davon auszugehen, dass sie als verwit-
wete und gesundheitlich angeschlagene Frau in Afghanistan dem Be-
schwerdeführer bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung
in relevanter Weise behilflich sein kann. So reichte der von ihr erwirtschaf-
tete Verdienst bereits früher nicht für den Lebensunterhalt (vgl. A23 F28)
und hatte die Familie auch kein Geld für ihre ärztliche Behandlung (vgl. A23
F 54). Hinzu kommt, dass sie und die Geschwister des Beschwerdeführers
weiterhin unter der “Obhut“ des offenbar gewalttätigen Onkels beziehungs-
weise Schwagers zusammen in einem Zimmer leben (vgl. A23 F39). Damit
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kann auch nicht ohne weiteres auf eine durch das engste Beziehungsnetz
gesicherte Wohnsituation abgestellt werden. Bei dieser Sachlage wird der
Beschwerdeführer hinsichtlich seiner sozialen und wirtschaftlichen Einglie-
derung auf den Onkel angewiesen sein. In Anbetracht der Umstände, dass
der Onkel ihm gegenüber gewalttätig war, dass er ihm eine weitergehende
Schulbildung verweigerte und ihn als Kind dazu anhielt, durch harte Arbeit
als Strassenverkäufer und insbesondere als Gipser finanziell für die Kosten
seiner Kernfamilie aufzukommen, ist nicht vom Vorliegen besonders güns-
tiger Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Kabul auszugehen. Ob der
mittlerweile volljährige Beschwerdeführer überhaupt in das Haus des On-
kels – und damit das der Mutter zur Verfügung gestellte Zimmer – zurück-
kehren und auf die Hilfe des Onkels bei der Suche nach Arbeit zählen
könnte, erscheint letztlich nicht gesichert. Andere individuelle besonders
günstige Voraussetzungen sind nicht ersichtlich.
9.2.4 In der Gesamtabwägung folgt daraus, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Kabul aufgrund des ungenügenden sozialen Net-
zes in Kabul, welches ihm bei der wirtschaftlichen und sozialen Reintegra-
tion behilflich sein könnte, sowie des Fehlens von anderen besonders
günstigen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine
existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug ist
demnach als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren.
Der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, ist bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos.
9.3 Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der Be-
schwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss
von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde.
10.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, die Dispositivziffern
4 und 5 der Verfügung vom 30. Dezember 2016 sind aufzuheben und das
SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen.
11.
11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
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bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der
Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich
der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss
bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf un-
entgeltliche Prozessführung vom 28. Januar 2017 mit Verfügung vom
9. Februar 2017 gutgeheissen wurde, hat er vorliegend keine Verfahrens-
kosten zu tragen.
11.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – hier also
hälftig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin hat am
11. Juli 2017 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von
7 Stunden zu Fr. 150.– geltend gemacht wird. Der Aufwand (von insgesamt
Fr. 1050.–) ist in zeitlicher und finanzieller Hinsicht als angemessen zu er-
kennen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung hälftig in der Höhe von Fr. 525.– auszurichten.
11.3 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbe-
sehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sach-
lich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihr mit Kostennote
vom 11. Juli 2017 geltend gemachte Aufwand ist bereits als angemessen
erkannt worden und hälftig als Parteientschädigung durch die Vorinstanz
auszurichten (siehe zuvor E. 11.2). Der Rechtsvertreterin ist danach der
weitere Aufwand hälftig zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar
in Höhe von Fr. 525.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5
der Verfügung vom 30. Dezember 2016 werden aufgehoben und das SEM
wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 525.–
auszurichten.
4.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 525.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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