B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-601/2020
Ur t e i l vom 1 0 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Partei
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3904/2018
vom 23. September 2019 / N (…).
D-601/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller suchte am 3. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, im Rah-
men der (…). Runde eingezogen worden zu sein und die 12. Klasse in
B._______ abgeschlossen zu haben. Er habe nach Abschluss der Prüfun-
gen für einen Monat Urlaub bekommen. Er hätte sich nach diesem Monat
wieder zum Militärdienst einfinden müssen, was er nicht getan habe, weil
er seiner Mutter in der Landwirtschaft habe helfen müssen. In der Folge sei
er von Soldaten wiederholt zu Hause gesucht worden. Nachdem seiner
Mutter ein schriftlicher Warnbrief ausgehändigt worden sei, sei er umge-
hend aus Eritrea ausgereist.
A.b Das SEM verneinte mit Verfügung vom 1. Juni 2018 die Flüchtlingsei-
genschaft des Gesuchstellers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und sowie deren Vollzug.
A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-3904/2018 vom
23. September 2019 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.
B.
Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 31. Januar 2020 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragt, es sei das Urteil
D-3904/2018 vom 23. September 2019 aufzuheben und das Beschwerde-
verfahren wiederaufzunehmen. Er sei im neuen Beschwerdeentscheid als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
das SEM anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Pro-
zessual ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Sistie-
rung des Wegweisungsvollzugs.
Zur Begründung machte der Gesuchsteller das Vorliegen neuer Beweis-
mittel geltend. Er reichte das Original der «(…)» (nachfolgend: […]) und
Fotographien ein, die ihn im Schlafsaal von B._______, in Militäruniform,
in Schuluniform sowie mit weiteren Schülern zeigen würden. Die neuen
Beweismittel – insbesondere die (…) – würden belegen, dass er im Jahr
(…) das zwölfte Schuljahr in B._______ absolviert habe und für die Prüfun-
gen registriert gewesen sei beziehungsweise zu diesen habe antreten
müssen. Er sei folglich im Jahr (…) bei den Behörden als Rekrut in
B._______ registriert gewesen und habe die militärische Ausbildung absol-
viert. Er sei offensichtlich weder vom Dienst suspendiert noch entlassen
D-601/2020
Seite 3
noch als dienstuntauglich befunden worden. Die Desertion sei angesichts
der neu bewiesenen Tatsachen, dass er auch im Jahr (…) noch dienst-
pflichtig gewesen sei, glaubhaft gemacht.
C.
Die Instruktionsrichterin verfügte am 3. Februar 2020 die sofortige einst-
weilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 23. September
2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsge-
suchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
D-601/2020
Seite 4
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend ma-
chen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46
VGG).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar zum Bundesgerichts-
gesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG N 1, NICOLAS VON WERDT, in: Seiler/von
Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesge-
richtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
3.
Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Vorliegens neuer Be-
weismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Indem er aus-
führt, er habe die Dokumente von einer (namentlich genannten) Bekannten
seiner Familie, die am (…) in die Schweiz eingereist sei, erhalten, zeigt er
ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisions-
gesuch ist deshalb einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche
Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem ange-
fochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22).
4.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich
sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfah-
renen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von
Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,
aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben
sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung
von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdi-
gung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll
D-601/2020
Seite 5
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.48).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Urteil D-3904/2018 vom
23. September 2019 zum Schluss, dass es als glaubhaft zu erachten sei,
dass der Gesuchsteller das zwölfte Schuljahr in B._______ durchlaufen
habe. Dafür sprächen seine diesbezüglich substanziierten Angaben sowie
die von ihm eingereichten Fotos, die dargelegtermassen von der Ab-
schlussfeier stammen würden. Der Vorhalt des SEM betreffend die Deser-
tion des Gesuchstellers aus dem eritreischen Nationaldienst sei indes be-
rechtigt. Insbesondere seien die Angaben des Gesuchstellers insgesamt
vage, ausweichend und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Im Gegen-
satz zu den lebensnahen Beschreibungen des Schuljahres in B._______
fehle in der Schilderung der Zeit zwischen der Entlassung aus B._______
und dem Verlassen der Heimat abrupt der zuvor vorhandene Detailreich-
tum. Insbesondere die inhaltlichen Ungereimtheiten hinsichtlich der Anzahl
und des Zeitraums der Suchen und des Datums der illegalen Ausreise aus
Eritrea würden weit über marginale Abweichungen hinausgehen und be-
träfen den Kernbereich seiner Begründung des Asylgesuchs. Insgesamt
sei aufgrund der unglaubhaften Aussagen davon auszugehen, dass der
Gesuchsteller im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner Dienstpflicht unterstan-
den sei. Es bestünden somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er
von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen werde.
5.2 Der Gesuchsteller reicht als neue Beweismittel die (…) aus B._______
aus dem Jahr (…) sowie mehrere Fotos (wovon zwei auf der Rückseite
handschriftlich datiert vom […]) ein. Diese Dokumente würden beweisen,
dass er im Jahr (…) das zwölfte Schuljahr in B._______ absolviert habe
und für die Prüfungen registriert gewesen sei beziehungsweise zu diesen
habe antreten müssen. Er übersieht dabei, dass das Bundesverwaltungs-
gericht in seinem Urteil D-3904/2019 vom 23. September 2019 – wie vor-
stehend angeführt – sein Vorbringen, dass er das zwölfte Schuljahr in
B._______ durchlaufen habe, als glaubhaft erachtet hat. Aus dem Absol-
vieren des zwölften Schuljahres in B._______ ergibt sind allerdings – ent-
gegen der Auffassung des Gesuchstellers – nicht zwingend der Schluss,
dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise einer Dienstpflicht unterstand. Das
Gericht ging mangels konkreter Anhaltspunkte Gegenteils davon aus, dass
der Gesuchsteller von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverwei-
gerer angesehen werde und erachtete die geltend gemachte Desertion und
die Suche nach ihm als nicht glaubhaft. Die hier eingereichten Dokumente,
D-601/2020
Seite 6
welche sich allesamt auf die (unbestrittene) Absolvierung des zwölften
Schuljahres in B._______ beziehen, vermögen nicht zu einer anderen
Schlussfolgerung zu führen. Sie sind nicht geeignet, eine Desertion aus
dem Nationaldienst glaubhaft zu machen.
5.3 Ungeachtet der Frage, ob die Beweismittel nicht früher hätten beige-
bracht werden können, vermögen die revisionsweise eingereichten Doku-
mente keine Beweiskraft zu entfalten. Sie sind nicht geeignet, die Glaub-
haftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren geltend gemach-
ten Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst zu bewirken. Sie sind
damit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu er-
achten.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 23. September 2019 ist demzufolge abzuwei-
sen.
7.
Der am 3. Februar 2020 verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil
dahin.
8.
8.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben,
weshalb das Gesuch ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit abzuwei-
sen ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuch-
steller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-601/2020
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand: