Abtei lung IV
D-6013/2007
haf/wig
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit
unbekannt,
alias A._______, geboren (...), staatenlos,
alias A._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit
unbekannt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. August 2007 / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6013/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 24. oder
25. Juli 2007 via Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz gelangte und am 26. Juli 2007 im (...) um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im (...) vom 6. August
2007 im Wesentlichen geltend machte, er sei palästinensischer
Herkunft und in Gaza geboren,
dass er nach dem Tod seiner Eltern Gaza im Jahre 1990 verlassen
und sich nach Kairo begeben habe,
dass er dort auf der Strasse gelebt und kein normales Leben geführt
habe,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere zu den Akten
reichte,
dass eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson
am 13. August 2007 in Form eines Telefongesprächs mit dem Be-
schwerdeführer eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analy-
se zur Verifikation seines Sozialisationsraumes bzw. -milieus durch-
führte,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer am 24. August 2007 zu
den Resultaten der Lingua-Analyse und zum beabsichtigten Erlass ei-
ner Nichteintretensverfügung das rechtliche Gehör gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2007 - eröffnet am
4. September 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2007 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. September 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde, an deren Form als Laienbe-
schwerde keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, einzutreten
ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zu-
kommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täu-
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schen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungs-
dienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
dass das Bundesamt seinen auf den Tatbestand der Identitätstäu-
schung fussenden Entscheid im Kern auf die Resultate der vorerwähn-
ten Lingua-Analyse stützt,
dass es die durchgeführte Analyse nach Auffassung der Vorinstanz
dem Gutachter ermöglicht habe, mit Sicherheit die geographisch-
sprachliche Zuordnung des Beschwerdeführers zum Maghreb - und
zwar sehr wahrscheinlich zu Algerien - festzustellen,
dass der Gutachter die geographisch-sprachliche Herkunft aus jedem
anderen Herkunftsland, also auch Palästina, ausdrücklich ausge-
schlossen habe,
dass das Bundesamt im Weiteren abschliessend zur Erkenntnis ge-
langt, der Beschwerdeführer habe die Behörden über seine Identität
getäuscht, zumal die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs am 24. August 2007 gemachten Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht geeignet seien, die Richtigkeit des Analyseresultats in Frage
zu stellen,
dass diese Schlussfolgerung der Vorinstanz nach Prüfung der Akten
durch das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen und demzufolge
vorliegend der Tatbestand der Identitätstäuschung als erfüllt zu erach-
ten ist, wobei vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass dazu ergänzend festzuhalten bleibt, dass der in Art. 1 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV
1, SR 142.311) definierte Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn
unter anderem die Staatsangehörigkeit umfasst und in casu der Be-
schwerdeführer gemäss der bei den Akten liegenden Lingua-Analyse
eindeutig nicht, wie von ihm geltend gemacht, aus dem palästinensi-
schen Milieu stammt und weder in Gaza, Aegypten noch Libyen sozia-
lisiert wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht Lingua-Analysen des BFM nicht
als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des
Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte
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einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19
VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen
an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten
wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der
Analysen erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. dazu EMARK
2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass demnach Lingua-Analysen - unter Vorbehalt der erwähnten Vor-
aussetzungen - geeignet sind, den Nachweis einer Identitätstäuschung
in Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen (vgl. EMARK
1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass dem im vorliegenden Fall zu beurteilenden Analysebericht man-
gels Hinweisen auf Voreingenommenheit oder ungenügende Sach-
kenntnis des Experten beziehungsweise auf fehlende Sorgfalt bei der
Analysearbeit erhöhter Beweiswert zu bescheinigen ist,
dass gestützt auf die Lingua-Analyse mit hinreichender Sicherheit als
erstellt zu erachten ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.), dass
der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm geltend gemacht, in Gaza,
Aegypten noch Libyen sozialisiert wurde und auch nicht dem palästi-
nensischen Milieu zugerechnet werden kann, weshalb von einer Identi-
tätstäuschung durch Angabe einer tatsachenwidrigen Staatsangehö-
rigkeit beziehungsweise Staatenlosigkeit auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung bereits im Rahmen
des ihm vorinstanzlich gewährten rechtlichen Gehörs keine stichhalti-
gen Argumente entgegenzuhalten vermochte, zumal er die fehlende
Kenntnis seiner angeblichen Umgebung - alles andere als überzeu-
gend - mit fehlender Alphabetisierung zu erklären versuchte,
dass er der Verfügung des BFM in seiner Beschwerdeeingabe eben-
falls nichts Substanzielles entgegenhält, vielmehr sinngemäss an sei-
nen Vorbringen festhält und lediglich seine bereits anlässlich der Kurz-
befragung angesprochene Perspektivenlosigkeit mit Bezug auf seine
angebliche Heimat wiederholt,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art.
32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG,
SR 142.20]),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, diese Untersuchungs-
pflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG),
die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und
es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine lan-
des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG entgegenstehen
(vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, (...), mit der
Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte
Empfangsbestätigung auszuhändigen, ihm die Verfügung notfalls zu
übersetzen und die Empfangsbestätigung dem Bundesverwaltungs-
gericht zukommen zu lassen; Beilagen: Einzahlungsschein,
Empfangsbestätigung)
- das BFM, (...), mit der Bitte, die beigelegte Beschwerdeakte in
Kopie im Dossier abzulegen (Ref.-Nr. N (...); vorab per Telefax)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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