B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6013/2018
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am 23. März 1972,
Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 24. September 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 10. November 2017 gemeinsam
mit den beiden volljährigen Töchtern E._______ (mit ihrem damals […]
F._______; vorinstanzliches Verfahren N […]) und G._______ (vorinstanz-
liches Verfahren N […]) in die Schweiz ein und suchten am 14. November
2017 um Asyl nach.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten A._______ (im Folgenden:
J._______) und seine Ehefrau B._______ (im Folgenden: K._______) im
Wesentlichen geltend, sie seien kolumbianische Staatsangehörige und
stammten beide aus L._______ (Departement M._______), wo J._______
seit etwa 1990 als (…) gearbeitet und im Jahr 2006 zusammen mit anderen
Personen ein kleines Unternehmen für (…) gegründet habe. Lokale Besit-
zer der Taxis und Busse hätten sich durch das neue Unternehmen finanziell
gefährdet gefühlt und daher die "Unidad de Autodefensas de Colombia"
(recte: "Autodefensas Unidas de Colombia [AUC]") mit der Ermordung der
Motorrad-Taxifahrer beauftragt. Aus Angst um ihr Leben hätten die Be-
schwerdeführenden in der Folge mehrfach ihren Wohnort gewechselt und
gegen den damaligen AUC-Chef Anzeige erstattet. Die vom Schutzpro-
gramm der "Unidad de Víctimas" vorgeschlagenen Schutzmassnahmen
hätten sie jedoch als ungenügend erachtet und deshalb abgelehnt. Nach-
dem J._______ sich an eine Person des Büros für Menschenrechte ge-
wandt habe, seien seine Töchter wiederholt von Unbekannten bedroht und
belästigt worden, weshalb J._______ und K._______ schliesslich am 9.
November 2017 zusammen mit ihren vier Töchtern und ihrem Enkel Ko-
lumbien in Richtung Spanien verlassen hätten.
A.b Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 stellte das SEM fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
die am 14. November 2017 gestellten Asylgesuche ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an.
Mit separaten Verfügungen vom 8. Februar 2018 lehnte das SEM die Asyl-
gesuche von E._______ (und (…) F._______) sowie von G._______ eben-
falls ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug
an.
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Seite 3
A.c Die am 19. Februar 2018 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-1040/2018 vom 26. Juni 2018 abgewiesen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdefüh-
renden J._______ und K._______ sowie ihre beiden volljährigen Töchter
N._______ und O._______ hätten widersprüchliche Aussagen zu den Er-
eignissen, die schlussendlich zu ihrer Ausreise geführt haben sollen, ge-
macht, wobei auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, zu
einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen. Überdies sei der
Vollzug der Wegweisung nach Kolumbien zulässig, zumutbar und möglich.
Mit Urteilen D-1045/2018 und D-1046/2018 vom gleichen Tag wurden auch
die Beschwerden der beiden volljährigen Töchter N._______ (mit ihrem
Sohn F._______) und O._______ abgewiesen.
A.d Das SEM setzte die Ausreisefrist der Beschwerdeführenden neu auf
den 27. Juli 2018 an.
B.
B.a Am 10. September 2018 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre
damalige Rechtsvertreterin beim SEM eine als "Wiedererwägungsgesuch"
betitelte Eingabe ein und ersuchten um Neubeurteilung des Entscheids
des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2018 und um Feststellung,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Kolumbien unzulässig, unzumut-
bar und unmöglich sei, sowie – in verfahrensrechtlicher Hinsicht – um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihrer Rechtsvertre-
terin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Zur Begründung dieses Gesuchs wurde geltend gemacht, am 16. August
2018 hätten einige Männer gegenüber einer Nichte von J._______ in
P._______ Todesdrohungen gegen J._______ ausgesprochen. Zudem sei
J._______ Mitglied der politischen Partei "(…)", und aus aktuellen Presse-
mittelungen gehe hervor, dass die Parteimitglieder der "(…)" als militäri-
sche Zielscheiben deklariert worden seien. J._______ und K._______
seien auch bedroht, weil gegen Menschenrechtsaktivisten allgemeine
Morddrohungen ausgesprochen worden seien.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden ein USB-Stick mit Audioauf-
nahmen sowie Kopien eines Zeitungsauschnitts, einer öffentlichen Mittei-
lung der "(…)", eines UNO-Berichts und einer Fürsorgeabhängigkeitsbe-
stätigung eingereicht.
D-6013/2018
Seite 4
B.b Die beiden volljährigen Töchter N._______ (mit ihrem Sohn
F._______) und O._______ wandten sich gleichentags mit identischen Ein-
gaben an das SEM.
C.
C.a Das SEM behandelte die Eingabe vom 10. September 2018 als Mehr-
fachgesuche und stellte mit Verfügung vom 24. September 2018 – eröffnet
am 25. September 2018 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Mehrfachgesuche ab, ordnete die
Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an und forderte die Be-
schwerdeführenden auf, die Schweiz bis zum 19. November 2018 zu ver-
lassen, andernfalls sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Hei-
matstaat zurückgeführt werden könnten. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr
in der Höhe von Fr. 600.– und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Ver-
beiständung ab.
C.b Mit separaten Verfügungen vom gleichen Tag lehnte das SEM die
Mehrfachgesuche von E._______ (mit ihrem (…) F._______) und
G._______ ebenfalls ab und ordnete die Wegweisung und den Wegwei-
sungsvollzug an.
D.
D.a Die nunmehr nicht mehr vertretenen Beschwerdeführenden beantrag-
ten mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Oktober 2018
die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 24. September 2018 und die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter
die Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kolumbien unzu-
mutbar und unzulässig sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei "als superpro-
visorische Massnahme der Wegweisungsvollzug" zu stoppen.
Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.b Mit Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Oktober 2018
erhoben auch E._______ (mit ihrem (…) F._______) und G._______ Be-
schwerde gegen die ablehnenden Verfügungen des SEM (Beschwerdever-
fahren D-6017/2018 und D-6018/2018).
D-6013/2018
Seite 5
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeführenden am
25. Oktober 2018 den Eingang ihrer Beschwerde. Dem Migrationsamt des
Kantons Q._______ liess es eine Kopie des Schreibens zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Eingabe vom 22. Okto-
ber 2018 in materieller Hinsicht lediglich die Aufhebung der SEM-Verfü-
gung vom 24. September 2018 und die Rückweisung der Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung, dass der Voll-
zug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Der Beschwerdebe-
gründung ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Rechtsmitteleingabe der
nicht vertretenen Beschwerdeführenden auch gegen die Nichtzuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls richtet,
weshalb die angefochtene Verfügung im Rahmen der Beschwerdebegrün-
dung vollumfänglich zu prüfen ist.
1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerde ist insoweit frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 37 VGG, Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen –
somit einzutreten.
D-6013/2018
Seite 6
1.5 Über die Beschwerden der beiden volljährigen Töchter N._______ (mit
ihrem nunmehr […]; D-6018/2018) und O._______ (D-6017/2018) wird mit
zwei Urteilen vom gleichen Tag und insofern koordiniert entschieden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine solche, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
4.
Anders als einer Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid
(vgl. Art. 111b Abs. 3 AsylG) kommt der vorliegenden Beschwerde gegen
den Entscheid über ein Mehrfachgesuch aufschiebende Wirkung zu (vgl.
Art. 111c AsylG). Auf den Antrag auf Anordnung einer superprovisorischen
Massnahme (Anordnung eines Vollzugsstopps) ist deshalb mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
5.
Die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 unten) geäusserte Rüge, die Be-
schwerdeführenden seien vom SEM nicht darüber informiert worden, dass
ihre als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe als neue Asylge-
suche betrachtet würden, was einen Verfahrensmangel darstelle, geht fehl.
Massgebend für die Behandlung einer Eingabe ist deren Inhalt, nicht eine
– allenfalls – unzutreffende Betitelung. Das SEM war weder verpflichtet,
den Beschwerdeführenden zur rechtlichen Qualifikation ihrer Eingabe vor-
gängig das rechtliche Gehör zu gewähren, zumal ihnen durch die Behand-
lung der Eingabe als Mehrfachgesuche (mit weiterer, auch die Vorbringen
im ersten Asylverfahren umfassenden Prüfungskognition) kein Nachteil
entstanden ist, noch die Beschwerdeführenden erneut anzuhören (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.3)
6.
D-6013/2018
Seite 7
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
6.2
6.2.1 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung vom 24. Septem-
ber 2018 zutreffend darauf hin, J._______ habe anlässlich des ersten Asyl-
gesuchs an keiner Stelle erwähnt, Mitglied der Partei "(…)" zu sein, wes-
halb der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt schon daher in Zweifel gezo-
gen werden müsse. Gemäss dem eingereichten Artikel aus der Zeitung "El
Frente" vom 4. Juli 2018 richteten sich die Drohungen gegen Personen,
welche die politische Kampagne von Gustavo Petro in Santander unter-
stützt hatten, wobei – wie vom SEM ebenfalls richtig bemerkt wurde – der
fragliche Zeitungsausschnitt im Zusammenhang mit den Präsidentschafts-
wahlen vom 27. Mai 2018 (bei denen Iván Duque gegen Gustavo Petro
antrat) im Allgemeinen und der Stichwahl vom 17. Juni 2018 im Besonde-
ren zu sehen ist, die Beschwerdeführenden Kolumbien aber bereits im No-
vember 2017, mithin mehrere Monate vor den besagten Wahlen, verlassen
hatten.
D-6013/2018
Seite 8
Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die den
Beschwerdeführenden von einer Nichte mündlich (in einer nur rund zehn
Sekunden langen Nachricht) geschilderte und auf einem USB-Stick festge-
haltene Drohung sei nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der im
ersten Asylverfahren vorgebrachten (und als unglaubhaft erachteten)
Fluchtgründe zu führen.
Schliesslich bemerkte das SEM ebenfalls zutreffend, aus der öffentlichen
Mitteilung der "(…)" und dem UNO-Bericht vom 5. Juli 2018 betreffend die
Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten lasse sich nichts zugunsten der
Beschwerdeführenden ableiten, zumal diese Beweismittel allgemeiner Art
seien und die Beschwerdeführenden nie geltend gemacht hätten, sich aktiv
für die Menschenrechte in Kolumbien eingesetzt zu haben.
6.2.2 In der Beschwerdeschrift vom 22. Oktober 2018 (vgl. S. 2–4) wird im
Wesentlichen der in der Eingabe vom 10. September 2018 enthaltene
(neue) Sachverhalt wiederholt sowie die Beurteilung ihrer Vorbringen im
ersten Asylverfahren und der dort eingereichten Beweismittel beanstandet.
Ergänzend wird angefügt, eine ähnliche Bedrohung wie am 16. August
2018 gegenüber der Nichte habe schon im Juli 2018 stattgefunden, doch
hätten die Beschwerdeführenden es in ihrem "Wiedererwägungsgesuch"
nicht erwähnt, weil sie über keine entsprechenden Beweise verfügten. Zu-
dem hätten sich am 8. Juli 2018 zwei Männer bei der Schwägerin von
J._______ nach ihm erkundigt. Im Übrigen würden (…) schon aufgrund der
Tatsache, dass sie eine Genossenschaft gegründet hätten, von den AUC
als "linke beziehungsweise subversive Leader" und somit als Bedrohung
betrachtet.
Diese Vorbringen sind indessen nicht geeignet, zu einer anderen Beurtei-
lung des Sachverhalts zu führen.
6.2.3 Insgesamt ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden auch
unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vor-
gebrachten Probleme und der zur Untermauerung derselben eingereichten
Beweismittel nicht gelungen ist, die von ihnen geschilderten Fluchtgründe
glaubhaft zu machen und – wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht
bemerkt wurde – auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Be-
schwerdeführenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft eine gezielte, gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung asylrelevan-
ten Ausmasses zu befürchten hätten.
D-6013/2018
Seite 9
6.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM den erheblichen Sach-
verhalt ausreichend erstellt (weshalb keine Veranlassung besteht, die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, und der entsprechende Antrag abzuwei-
sen ist) und zu Recht auch die zweiten Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen.
Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und
Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich
vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Best-
immungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
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Seite 10
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Ge-
mäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 7201/06, §§
124–127 m.w.H.). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die gel-
tend gemachte Verfolgungssituation nach wie vor nicht als glaubhaft erach-
tet wurde und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt.
Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In Kolumbien herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bür-
gerkrieg und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor; es kann
dazu auf das Urteil D-1040/2018 vom 26. Juni 2018 (Erw. 6.3.1) verwiesen
werden. Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Wegweisungs-
vollzug nach Kolumbien aufgrund der allgemeinen Lage auch in absehba-
rer Zukunft als zumutbar bezeichnet werden kann.
8.3.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle – insbe-
sondere auch gesundheitliche – Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen.
Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug
der Beschwerdeführenden unter medizinischen Gesichtspunkten als unzu-
mutbar erscheinen lassen würden. Anders als im ersten Asylverfahren (vgl.
dazu Urteil BVGer D-1040/2018 E. 6.3.2) werden weder in der Eingabe
vom 10. September 2018 noch in der Beschwerde vom 22. Oktober 2018
gesundheitliche Störungen geltend gemacht, und es ergeben sich auch
aus den Akten keine Hinweise auf derartige Probleme der Beschwerdefüh-
D-6013/2018
Seite 11
renden. Im Übrigen ist an dieser Stelle (nochmals) festzustellen, dass Ko-
lumbien insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften über eine
vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung verfügt.
In Bezug auf die individuellen Gründe kann ebenfalls auf das Urteil
D-1040/2018 vom 26. Juni 2018 (Erw. 6.3.2) verwiesen werden, zumal von
den Beschwerdeführenden keine Veränderungen geltend gemacht wer-
den. Es muss daher auch im heutigen Zeitpunkt nicht befürchtet werden,
die Beschwerdeführenden könnten nach ihrer Rückkehr nach Kolumbien
in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation geraten.
Ebenso wenig sind Gründe ersichtlich, welche einer Rückkehr unter dem
Aspekt des Kindeswohls entgegenstehen würden.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger, beim SEM abgege-
bener Reisepapiere, weshalb der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies-
bezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
10.
10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) als gegenstandslos erweist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
D-6013/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: