B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6014/2013/wif
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Necmettin Sahin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2012
mangels asylrelevanter Vorbringen mit Verfügung des BFM vom 26. No-
vember 2012 abgewiesen und die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil vom 21. Januar 2013 mangels Bezahlung des ver-
langten Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass für die weiteren Einzelheiten auf die Akten dieses Verfahrens ver-
wiesen wird,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen die Schweiz am
3. Februar 2013 unkontrolliert verlassen habe und unter Zuhilfenahme ei-
nes Schleppers in sein Heimatland zurückgekehrt sei,
dass er am 23. September 2013 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch
einreichte, worauf er am 1. Oktober 2013 vom BFM zur Person befragt
und am 11. Oktober 2013 zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er sei via
B._______ aus der Schweiz ausgereist, im Auto nach C._______ gefah-
ren worden sowie auf einem LKW mit der Fähre nach D._______ und von
dort am 7. Februar 2013 nach E._______ gebracht worden,
dass die Reisekosten in der Höhe von Fr. 3'000.– vom Onkel bezahlt wor-
den seien,
dass er aus Angst, bei der Wiedereinreise ins Heimatland festgenommen
zu werden, nicht habe von den schweizerischen Behörden zurückgeführt
werden wollen,
dass er am 15. Februar 2013 in F._______ an einer von der Partei des
Friedens und der Demokratie (BDP) organisierten und illegalen Kundge-
bung anlässlich des Festnahme-Datums von Abdullah Öcalan teilge-
nommen habe und dabei in eine Auseinandersetzung mit der Polizei im
Anschluss an die Kundgebung involviert gewesen sei, wobei er selber
Steine geworfen habe,
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dass er am 22. Februar 2013 frühmorgens von Angehörigen der Antiter-
rorabteilung an seinem Wohnort festgenommen, auf den Polizeiposten
gebracht, zu den Vorfällen befragt und von den Polizisten geschlagen
worden sei,
dass er nichts zugegeben habe und am gleichen Tag ohne Auflagen frei-
gelassen worden sei,
dass er in der Folge auch an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen
habe,
dass er am 22. März 2013 an seinem Wohnort von der Polizei gesucht,
indessen dort nicht aufgefunden worden sei, weil er sich aus Angst vor ei-
ner Razzia bei seinem Bruder aufgehalten habe,
dass er im April 2013 zu seinem Onkel nach G._______ gereist sei, wo er
bis im September 2013 geblieben sei und gearbeitet habe,
dass er während seines Aufenthaltes beim Onkel in G._______ von der
Existenz einer Verfügung zur Untersuchungshaft gegen ihn erfahren ha-
be,
dass er anfangs September 2013 nach F._______ zurückgereist sei und
sich bis am 18. September 2013 dort aufgehalten habe,
dass er anschliessend über E._______ die Reise in die Schweiz angetre-
ten habe,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen einen
ärztlichen Bericht vom 22. Februar 2013, eine Untersuchungshaft-Verfü-
gung vom 30. Juli 2013, ein undatiertes Schreiben des türkischen Anwalts
und eine Quittung für das Antragsformular zur Parteimitgliedschaft der
BDP vom 15. November 2011 zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 15. Oktober 2013 – eröffnet am gleichen Tag – gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass es zur Begründung feststellte, seit dem rechtskräftigen Abschluss
des ersten Asylverfahrens am 21. Januar 2013 seien keine konkreten und
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offensichtlichen Ereignisse eingetreten, welche geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen oder wel-
che für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Entscheidungen der Asylbe-
hörden im ersten Asylverfahren im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland
nichts zu befürchten gehabt habe, weshalb seine Begründung für die un-
kontrollierte Rückreise – nämlich er sei von seiner Verhaftung ausgegan-
gen – nicht zu überzeugen vermöge,
dass er zudem auf die Frage, warum er trotz seiner Befürchtungen in sein
Heimatland zurückgekehrt sei, nichts Substanzielles habe entgegenbrin-
gen können,
dass überdies seine Aussage, er habe eine Festnahme im Zusammen-
hang mit der Teilnahme an der Demonstration vom 15. Februar 2013 be-
wusst in Kauf genommen, seiner Furcht vor einer Festnahme anlässlich
der Rückkehr ins Heimatland widerspreche,
dass er ferner den Reiseweg ins Heimatland trotz mehrmaliger Nachfra-
gen vage und stereotyp beschrieben habe,
dass folglich die geltend gemachte Rückkehr ins Heimatland unglaubhaft
ausgefallen sei, weshalb auch ernsthafte Zweifel an der nunmehr geltend
gemachten Verfolgung bestünden,
dass darüber hinaus die Schilderung über die Gründe der Festnahme
vom 22. Februar 2013 nicht stimmig seien, da der Beschwerdeführer ei-
nerseits ausgesagt habe, er sei von einem Freund bei den türkischen Be-
hörden angezeigt worden und er wisse, was dieser ausgesagt habe, der
Beschwerdeführer aber andererseits nicht habe preisgeben können, wer
dieser Freund sei,
dass zudem die Angaben über die dargelegten Schläge bei der Polizei
auffallend vage und ohne jegliche persönliche Betroffenheit geblieben
seien,
dass es ferner nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer
einerseits am 22. Februar 2013 für kurze Zeit festgehalten und im An-
schluss daran ohne Auflagen freigelassen worden sein soll, während er
andererseits am 22. März 2013 von der Polizei wieder gesucht worden
sei,
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dass zudem die vom Beschwerdeführer aufgeführten politischen Aktivitä-
ten im kulturellen Bereich als einfaches Mitglied bei der BDP üblicherwei-
se nicht die von ihm geltend gemachte Verfolgung nachsichziehen würde,
dass folglich die geltend gemachte aktuelle Verfolgung nicht geglaubt
werden könne,
dass an dieser Einschätzung die eingereichten Beweismittel nichts zu än-
dern vermöchten,
dass das Anwaltsschreiben gemäss den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers auf die von ihm dem Anwalt gegenüber gemachten Aussagen beru-
he, weshalb es als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu
betrachten sei,
dass es sich beim eingereichten ärztlichen Bericht erfahrungsgemäss um
ein leicht käufliches Dokument handle, womit auch dessen Beweiswert
gering sei,
dass die türkischen Behörden einer gesuchten Person nicht eine Untersu-
chungshaft-Verfügung zukommen liessen, um sie damit vor einer drohen-
den Festnahme zu warnen und zur Flucht zu bewegen, weshalb auch
dieses Dokument nicht zu überzeugen vermöge,
dass der Beschwerdeführer zudem nicht plausibel habe darlegen können,
aus welchen Gründen in seinem Fall dieses Dokument erlassen worden
sei,
dass die Quittung für das Antragsformular zur Parteimitgliedschaft bei der
BDP bereits im ersten Asylverfahren gewürdigt worden sei und somit vor-
liegend nicht mehr berücksichtigt werde,
dass insgesamt die Beweismittel nicht geeignet seien, die behauptete ak-
tuelle Verfolgung glaubhaft zu machen,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, und es
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sei die vorläufige Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit und Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses, um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung, um Anweisung der zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Da-
tenweitergabe an diese zu unterlassen, und um Information über eine all-
fällig bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung er-
suchte,
dass zur Begründung geltend gemacht wurde, es sei eine subjektive Aus-
rede, der Beschwerdeführer habe das Risiko bewusst in Kauf genommen,
dass zu unterscheiden sei, ob eine Verfolgung gerecht und legitim sei
oder nicht,
dass die Türkei vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte fast
immer verurteilt werde,
dass Menschen gegen ihre Unterdrückungen und Untersagung bewusst
etwas machen dürften, auch wenn das Risiko in Kauf genommen werde,
dass zudem im Fall des Beschwerdeführers die Gefahr einer verbotenen
Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) bestehe,
dass zudem die Angehörigen des Beschwerdeführers im Fall einer Kon-
taktnahme mit dem Heimatland gefährdet wären,
dass auf die weitere Begründung, soweit erforderlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen näher eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Oktober 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz diese einer all-
fälligen Beschwerde nicht entzog und gestützt auf Art. 55 Abs. 1 VwVG
einer Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
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che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass folglich auf den Antrag des Beschwerdeführers, er sei als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, da
diese Prüfung nicht im Rahmen eines summarischen Nichteintretensent-
scheides – wie vorliegend – zu erfolgen hätte, sondern eine materielle
Prüfung erfordern würde,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass im Hinblick auf den Verfahrensausgang der Antrag, die Behörden
seien anzuweisen, mit den Heimatbehörden jede Kontaktaufnahme und
Datenweitergabe zu unterlassen, ebenso abzuweisen ist wie der Antrag,
es sei über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Ver-
fügung zu informieren,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens
in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3
AsylG zugrunde zu legen ist, wobei auf das Asylgesuch dann nicht einzu-
treten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3
AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.3) und ein ge-
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genüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzuwen-
den ist, was bedeutet, dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich
Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne des Flüchtlingsbegriffs erge-
ben, die nicht zum Vorneherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2),
dass indessen Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG genü-
gend substanziiert und insbesondere glaubhaft vorgebracht werden müs-
sen, damit die Asylbehörden auf ein zweites Asylgesuch einzutreten ha-
ben, was vorliegend nicht der Fall ist, wie die nachfolgenden Erwägungen
zeigen,
dass der Beschwerdeführer zwar angab, er habe die Schweiz am 3. Feb-
ruar 2013 verlassen, indessen nur sehr unpräzise Angaben über den
Rückreiseweg zu Protokoll gab, weshalb in Übereinstimmung mit dem
BFM Zweifel an der Rückkehr in sein Heimatland angebracht erscheinen,
dass vor dem Hintergrund dieser Überlegungen auch grundsätzliche
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung im Hei-
matland bestehen, welche zudem – wie den nachfolgenden Erwägungen
entnommen werden kann – durch weitere Unglaubhaftigkeitselemente
stark erhärtet werden,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe die Schweiz unkon-
trolliert verlassen, weil er eine Festnahme befürchtet habe, nicht in Ein-
klang zu bringen ist mit seiner Angabe, er habe anlässlich der Demons-
trationsteilnahme eine Festnahme bewusst in Kauf genommen,
dass es zudem nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer
weiss, dass ihn ein Freund bei der Polizei angezeigt und dieser Angaben
über ihn hinsichtlich der Demonstrationsteilnahme gemacht haben soll,
während ihm nicht bekannt sei, wer dieser Freund sein soll, und er auch
keine Angaben darüber zu Protokoll gab, woher er diese Informationen
haben will,
dass ferner die kurzzeitige Festnahme und anschliessende Freilassung
ohne Auflagen gegen eine ernsthafte Verfolgung des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK)
unterstützt zu haben, spricht, da man ihn ansonsten nicht so schnell wie-
der ohne weiteren Auflagen freigelassen hätte, sondern zur weiteren Klä-
rung des Sachverhalts oder aus andern Gründen mindestens vorüberge-
hend in Haft behalten hätte,
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dass sein diesbezüglicher Einwand, man habe ihm nichts beweisen kön-
nen, weil er nichts zugegeben habe und nicht identifizierbar gewesen sei,
da er anlässlich des Zusammenstosses mit der Polizei maskiert gewesen
sei, nicht zu überzeugen vermag, zumal die türkischen Sicherheitskräfte
trotz schlechter Beweislage eine längere Inhaftierung hätten anordnen
können, sollten tatsächlich ernsthafte Verdachtsmomente bestanden ha-
ben,
dass aus der bloss kurzzeitigen Festnahme vielmehr auf fehlende Ver-
dachtsmomente zu schliessen ist,
dass ausserdem das vom Beschwerdeführer aufgeführte persönliche poli-
tische Engagement als einfaches und nicht exponiertes Mitglied der BDP
mit Tätigkeiten für diese Partei im kulturellen Bereich ebenfalls gegen ei-
ne Verfolgung durch die türkischen Sicherheitskräfte spricht,
dass der Beschwerdeführer zu den von ihm geltend gemachten Miss-
handlungen auf dem Polizeiposten gefragt wurde, wie das genau abge-
laufen sei, worauf er bloss aussagte, sechs oder sieben Polizisten hätten
ihn geschlagen, was indessen keiner genauen Beschreibung dessen,
was anlässlich der Misshandlungen abgelaufen sein soll, entspricht, wes-
halb seine diesbezüglichen Angaben als auffallend dürftig und plakativ zu
qualifizieren sind und ebenfalls nicht geglaubt werden können (vgl. Akte
B10/22 S. 19),
das somit die von ihm geltend gemachte Verfolgung offensichtlich nicht
geglaubt werden kann, wie das BFM zu Recht feststellte, und sie deshalb
als haltlos zu qualifizieren ist,
dass an dieser Einschätzung die eingereichten Beweismittel nichts zu än-
dern vermögen, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit
zutreffender Begründung festgestellt hat, weshalb – um unnötige Wieder-
holungen zu vermeiden – auf diese zu verweisen ist,
dass überdies eine allfällige Teilnahme an einer nicht bewilligten Demons-
tration und das Werfen von Steinen gegen die Sicherheitskräfte, was der
Beschwerdeführer von sich behauptet hat, auch in der Schweiz zu einer
Strafverfolgung führen könnte und – entgegen der Argumentation in der
Beschwerde – nicht zum Vorneherein als illegitim zu qualifizieren ist, wes-
halb selbst im Fall der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht von einer Verfolgung im Sinne des Gesetzes auszugehen
wäre,
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dass diese Frage indessen mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht
näher zu prüfen ist,
dass insgesamt keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Er-
eignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, vorliegen,
dass an dieser Würdigung des Sachverhalts die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde oder die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern
vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder
unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdefüh-
rers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass indessen die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführen-
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den Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begrün-
dete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre,
seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunk-
te für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3
AuG), zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers gestützt auf die
vorangehenden Erwägungen haltlos sind,
dass zudem weder die aktuelle Situation der Türkei respektive die allge-
meine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen,
dass es dem – gestützt auf die Aktenlage gesunden, jungen und unge-
bundenen – Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich in seinem Heimatland
um eine Arbeit zu bemühen, um seine Existenz bestreiten zu können,
dass es ihm unbenommen bleibt, sich in einem andern Teil seines Hei-
matlandes – beispielsweise in G._______, wo er sich gestützt auf die Ak-
ten auch schon bei Verwandten aufhielt und arbeitete – niederzulassen,
wenn er nicht in seine Herkunftsgegend zurückkehren will,
dass somit der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimat- oder Her-
kunftsstaat auch als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Her-
kunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: