B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6014/2014
U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie
Gesuch um Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 15. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. September 2012 ersuchte die
Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Bruder B._______ (N (…)) und
ihrer Mutter (N (…)) um Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, seit der Flucht ihres
älteren Bruders im September 2011 – welcher als anerkannter Flüchtling
mit Asyl in der Schweiz lebt (N (…)) – sei die Familie durch den iranischen
Geheimdienst unter Druck gesetzt worden. Der Geheimdienst sei regel-
mässig zu ihrem Bruder C._______ und ihrer Mutter gekommen, habe sie
bedroht und sich nach dem Aufenthaltsort ihres geflüchteten Bruders er-
kundigt. Das Restaurant des Bruders C._______ sei infolgedessen ge-
schlossen worden; auch seien Hausdurchsuchungen durchgeführt worden.
Ihr Bruder B._______ sei damals im Militärdienst gewesen. Sein Dienst sei
grundlos verlängert worden, wobei er auch einmal für einen Monat inhaf-
tiert worden sei. Die Mutter sei einmal auf den Polizeiposten mitgenommen
und geschlagen worden; sie habe zudem auch andere gesundheitliche Be-
schwerden. Sie sei (gesundheitliche Situation). Zudem habe der in der
Schweiz wohnhafte Bruder seit dem Tod des Vaters formell die Vormund-
schaft für seine Schwester.
Zur Stützung der Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben
des in der Schweiz wohnhaften Bruders sowie ihrer Mutter und ihres Bru-
ders im Iran, in welchen auf die schwierigen Umstände aufmerksam ge-
macht wird, ein nicht übersetztes Schreiben, welches die Vormundschaft
des Bruders für die Beschwerdeführerin belege, sowie eine Kopie der
Shenasnameh zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 übermittelte das SEM das Gesuch an
die Schweizer Vertretung in D._______ verbunden mit der Aufforderung,
die Beschwerdeführerin vorzuladen und den vom SEM ausgearbeiteten
Fragebogen ausfüllen zu lassen. Am 28. November 2012 sprach die Be-
schwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder B._______
bei der Vertretung vor. Gemäss Schreiben der Schweizer Vertretung vom
29. November 2012 wurde darauf verzichtet, die Beschwerdeführerin einen
Fragebogen ausfüllen zu lassen, da diese (gesundheitliche Situation).
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C.
Mit Eingabe vom 25. April 2013 führte die Beschwerdeführerin aus, Ange-
hörige des Geheimdienstes hätten den Bruder B._______, welcher sich
(…), um sie kümmere, erneut bedroht und gedroht, das Haus abzubren-
nen. Zudem werde darum ersucht, ihr Asylgesuch insbesondere gestützt
auf alt Art. 51 Abs. 2 AsylG zu prüfen und prioritär zu behandeln.
D.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 wurde erneut um prioritäre Behandlung des
Gesuchs der Beschwerdeführerin ersucht.
E.
Mit Schreiben vom 7. August 2013 stellte das SEM fest, dass das Gesuch
der Beschwerdeführerin primär als Gesuch um Familienzusammenführung
behandelt werde. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit eingeräumt,
das Gesuch detaillierter zu begründen.
F.
Mit Eingabe vom 19. August 2013 führte die Beschwerdeführerin aus, sie
sei in ihrer Existenz gefährdet, weil sie unter einer starken (…) leide, wobei
die herkömmlichen Medikamente aufgrund des Embargos nicht erhältlich
seien. Sie sei (gesundheitliche Situation). Ihre Mutter sei aufgrund des an-
geschlagenen Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, sie zu ver-
sorgen. Ihr Bruder B._______ – welcher ihre Pflege übernommen habe (…)
– befürchte, vom Geheimdienst verhaftet zu werden. Der in der Schweiz
wohnhafte Bruder verfüge einerseits über die Vormundschaft für sie und
habe sie betreut und gepflegt; andererseits sei er auch der einzige, der
hierzu wirklich in der Lage sei.
G.
Mit Verfügung vom 15. September 2014 – eröffnet am 16. September 2014
– verweigerte das Bundesamt der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig lehnte die Vorinstanz
auch das gestützt auf alt Art. 51 Abs. 2 AsylG eingereichte Familiennach-
zugsgesuch ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Akten würden
sich keine Umstände im Sinne von alt Art. 51 Abs. 2 AsylG ergeben, welche
darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
Flucht ihres einen Bruders in die Schweiz in eine existenzielle Notlage ge-
raten sei. So lebten noch die Mutter und zwei ihrer Brüder im Heimatstaat.
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Es sei nicht ersichtlich, warum der Bruder B._______ nicht in der Lage sein
sollte, sich weiterhin um die Beschwerdeführerin zu kümmern. Wie sich aus
dem Entscheid über dessen Asylgesuch vom selben Datum entnehmen
lasse, bestehe keine begründete Furcht, er könnte ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt werden. Hinsichtlich des Asylgesuchs aus dem Ausland gelte
es anzumerken, dass die Beschwerdeführerin nicht selbst Opfer von Be-
helligungen und Drohungen geworden sei, weshalb auch dieses abzuwei-
sen sei.
H.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer
Rechtsvertreterin vom 16. Oktober 2014 Beschwerde. Dabei beantragte
sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in
die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu be-
willigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG so-
wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zwischen der Be-
schwerdeführerin und dem in der Schweiz wohnhaften Bruder bestehe ein
dauerndes Abhängigkeitsverhältnis, da keine anderen Familienangehöri-
gen effektiv in der Lage seien, ihre Betreuung wahrzunehmen. Der Bruder
B._______ könne die Betreuung aufgrund der drohenden Reflexverfolgung
nicht übernehmen, weshalb sie nun auch wieder in einem Heim lebe. Zu-
dem habe sie keinen Zugang zu den erforderlichen Medikamenten. Insge-
samt gehe aus den Akten klar hervor, dass ihr die Einreise gestützt auf
Art. 51 Abs. 2 AsylG zu bewilligen sei.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin die bereits
im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichte Vormundschaftsbe-
stätigung, eine Fürsorgebestätigung sowie eine Honorarnote zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 hiess die Instruktionsrichterin das das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gut, wies jenes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Vorinstanz wurde Gelegen-
heit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.
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J.
In seiner Vernehmlassung vom 5. November 2014 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
K.
Am 10. November 2014 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlas-
sung zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, von welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine sol-
che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von
Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung
(Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der
Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen
Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fas-
sung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bishe-
rigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
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1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen –
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann auch
direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsicht-
lich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
alt Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person
in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die
asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; BVGE 2007/30 E. 5.7
S. 367).
3.2 Die Beschwerdeführerin wurde im Iran nicht unmittelbar zu ihrem Asyl-
gesuch befragt. Sie nahm indessen über ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 4. September 2012 und 19. August 2013 zu den vom BFM gestellten
Fragen Stellung. Damit erhielt sie rechtsgenüglich Gelegenheit, ihr Asylge-
such darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgeblichen
Sachverhalts mitzuwirken. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anfor-
derungen damit Genüge getan.
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
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ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7
und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das
Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt
auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeide-
partement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchen-
den die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittel-
bare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs-
nähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumut-
barkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Einglie-
derungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürf-
tigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zuge-
mutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128,
vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-
2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Heimatstaat, wie in der Verfügung
des SEM überzeugend ausgeführt, keine direkt gegen sie gerichteten Ver-
folgungsmassnahmen erlitten. Die geltend gemachten Behelligungen und
Drohungen habe sich gegen die Mutter und ihren Bruder gerichtet, wobei
das SEM mit Verfügungen vom 15. September 2014 zum Schluss gekom-
men ist, diese seien nicht genug intensiv, um als asylrelevant im Sinne von
Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden. Gemäss den dem Gericht vorliegenden
Akten wurde diesbezüglich keine Beschwerden erhoben, womit diese Ver-
fügungen unangefochtenen in Rechtskraft erwachsen sind. Schliesslich
werden in der Beschwerdeeingabe vom 16. Oktober 2014 hinsichtlich der
Ablehnung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin auch keine weiteren
Ausführungen mehr gemacht, weshalb sich weitere Erörterungen erübri-
gen.
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Seite 8
5.2 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es der Beschwerde-
führerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Iran glaubhaft
zu machen. Das BFM hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin aus dem Ausland zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdeführerin ein Familiennach-
zugsgesuch gestützt auf alt Art. 51 Abs. 2 AsylG. Die Bestimmung von alt
Art. 51 Abs. 2 AsylG wurde mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen
Asylgesetz-Revision vom 14. Dezember 2012 aufgehoben (AS 2013 4375,
5357).
6.2 In BVGE D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 wurde der Frage nach-
gegegangen, ob in Fällen, wo ein Familiennachzugsgesuch gestützt auf alt
Art. 51 Abs. 2 AsylG vor dem 1. Februar 2014 eingereicht worden ist, auch
nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eine materielle Prüfung nach bis-
herigem Recht möglich bleibt oder nicht. Unter Bezugnahme auf die inter-
temporale Grundregel von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung vom 14. Dezember 2012 wurde festgestellt, dass die Bestimmung von
alt Art. 51 Abs. 2 AsylG für am 1. Februar 2014 hängige Verfahren nicht
mehr zur Anwendung gelangt beziehungsweise entsprechende Gesuche
um Familiennachzug von diesem Zeitpunkt an dahinfallen beziehungs-
weise gegenstandslos werden (vgl. a.a.O. E. 6.3 bis 6.5). Diese Auslegung
der Übergangsbestimmungen in Bezug auf alt Art. 51 Abs. 2 AsylG wurde
als im Einklang mit den Regeln über die Zulässigkeit der Rückwirkung ta-
xiert (vgl. a.a.O. E. 6.6). Aufgrund des Gesagten ist somit zu schliessen,
dass im Rahmen von Asylgesuchen aus dem Ausland eingereichte Famili-
ennachzugsgesuche nach alt Art. 51 Abs. 2 AsylG ab dem 1. Februar 2014
einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich sind.
6.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten,
als sie Anträge und Ausführungen zum altrechtlichen Familiennachzugsge-
such enthält.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
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Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung
vom 21. Oktober 2014 wurde jedoch das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb
keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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