Abtei lung IV
D-6015/2006
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Togo,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende,
Solothurn (Rebaso),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
8. September 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6015/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Togos der Ethnie Mina
aus Z._______ mit letztem Wohnsitz in Y._______ verliess seinen
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 19. April 2006, gelangte
zunächst nach Ghana, von wo er am 30. April 2006 auf dem Luftweg
mit einem französischen Reisepass nach Italien weiter reiste. Am
1. Mai 2006 gelangte er schliesslich illegal in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 8. Mai 2006 erhob das BFM im Empfangszentrum (heute Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Vallorbe die Personalien des Be-
schwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Der Beschwerde-
führer gab bei dieser Gelegenheit einen Mitgliederausweis der Partei
Union des Forces de Changement (UFC), eine Kopie der Bestätigung
der UFC vom 13. Dezember 2001, einen Brief vom 15. November
2001 und einen Fax vom 6. November 1999 von Amnesty International
(AI), zu den Akten. Am 23. Juni 2006 hörten ihn die Behörden des
Kantons (...) einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei seit 1994 aktives Mitglied der UFC und in
der Gruppe Sicherheit tätig gewesen. Im Jahr 1999 sei er ca. zwei Mo-
nate lang im Gefängnis von X._______ festgehalten und misshandelt
worden, weil er Informationen über Togo nach Deutschland vermittelt
habe. Weil er gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, habe man ihn
freigelassen. Im gleichen Jahr sei es an der Grenze zu Ghana zu Aus-
einandersetzungen zwischen den (...) von Gilchrist Olympio, zu denen
er gehört habe, und den togoischen Sicherheitsleuten gekommen, als
Gilchrist Olympio aus dem Exil nach Togo habe zurückkehren wollen.
Ein Soldat habe ihm dabei gedroht, ihn später zu verhaften. Er sei
nach Benin geflohen, wo er sich bis 2002 aufgehalten habe. Bei seiner
Rückkehr habe er Kontakt mit dem Minister Harry Octave Olympio
gehabt, der ihm ein Dokument ausgestellt habe, das ihn hätte
schützen sollen. Er habe dieses Dokument aber zusammen mit
seinem Portemonnaie anlässlich der Wahlen im Jahr 2003 verloren. Er
sei am zweiten Wahltag von jugendlichen Parteimitglieder der Ras-
semblement du Peuple Togolais (RPT) attackiert worden, weshalb er
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aus Sicherheitsgründen erneut für sechs Monate nach Benin gereist
sei. Im Januar 2004 sei er nach Togo zurückgekehrt. Am 16. April 2005
habe es nach einer Versammlung der UFC Schwierigkeiten mit den
Sicherheitskräften gegeben, welche in die Menge geschossen hätten.
Als er am 28. März 2006 von einem Besuch bei seiner Familie in Lomé
nach Y._______ zurückgekehrt sei, sei er kontrolliert, wegen des im
Jahr 2003 verlorenen Dokuments erkannt und festgenommen worden.
Während der Haft im (...) habe man ihm vorgeworfen, am 26. Februar
2006 an einem Attentat auf ein Camp der Gendarmerie beteiligt
gewesen zu sein. Er sei misshandelt worden. Dank seines Schwagers,
der dem Militär mehrere 100'000 Francs bezahlt habe, habe er am
19. April 2006 das Gefängnis verlassen und in der Folge in die
Schweiz reisen können.
C.
Mit Verfügung vom 8. September 2006 – eröffnet am 12. September
2006 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn – unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz
bis am 3. November 2006 zu verlassen.
D.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
11. Oktober 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) durch seinen vorherigen Rechtsvertreter Be-
schwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid des
BFM sei aufzuheben, es sei Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zu-
dem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
Der Beschwerde wurden je ein Internetausdruck der Seite
und der , zwei Faxkopien eines Zeitungsberichts,
zwei persönliche Einladungen vom 1. und 27. Juli 2006 der UFC-
Schweiz, ein Sitzungsprotokoll der UFC-Untersektion (...) vom
5. August 2006, vier Fotos, ein Zeitungsausschnitt der (...) Zeitung, ein
Gutachten und Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
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sowie eine Faxbestätigung seiner Mitgliedschaft bei der UFC
beigelegt.
E.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 bestätigte der Instruktionsrichter
der ARK dem Beschwerdeführer das Recht, den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten zu können, hiess das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten dem BFM
zur Vernehmlassung.
F.
Am 27. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer die Originale des
Zeitungsberichts (...) vom (...) und der UFC-Mitgliederbestätigung
sowie ein Foto und einen Briefumschlag in Kopie zu den Akten.
G.
In der Vernehmlassung vom 9. November 2006 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter des Bundes-
verwaltungsgerichts gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
10. November 2006 Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlas-
sung einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 23. November 2006 nahm der Beschwerdeführer
durch seinen vorherigen Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des
BFM Stellung und reichte zwei gefaxte Berichte der Zeitung (...) bei
der ARK ein. Am 27. November 2006 wurde die Zeitung im Original
und der Briefumschlag nachgereicht.
I.
Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer
zudem folgende weitere Beweismittel ein:
• am 4. Dezember 2006 eine Beitrittserklärung zur UFC-Schweiz vom
28. August 2006 und ein Sitzungsprotokoll der Untersektion (...) vom
14. Oktober 2006,
• am 7. Mai 2007 zwei Sitzungsprotokolle der Untersektion (...) vom
17. Februar 2007 und 14. April 2007, verschiedene Fotos, eine CD
mit einer Interviewaufnahme des Beschwerdeführers beim Radio
(...) in (...),
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• am 27. Juli 2007 eine Bestätigung des Facharztes FMH für Psychiat-
rie und Psychotherapie B._______ vom 25. Juli 2007,
• am 21. September 2007 die Zeitung "(...)" vom (...) mit einem vom
Beschwerdeführer geschriebenen Artikel, je eine Kopie des gleichen
Artikels in der Zeitung "(...)" vom (...) und "(...)" vom (...), ein
Sitzungsprotokoll der Untersektion (...) vom 11. August 2007, eine
Kopie eines Schreibens von C._______, Sekretär der UFC, an die
UFC-Sektion-Schweiz vom 27. Juni 2007,
• am 22. Februar 2008 einen Brief des "Chef du village d'W._______
vom 6. Februar 2008, einen Arztbericht von Dr. D._______ vom
6. Februar 2008 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers,
zwei ärztliche Rezepte und einen Internetausdruck von
sowie den Briefumschlag,
• am 14. März 2008 ein weiteres ärztliches Zeugnis des Facharztes
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie B._______ vom 7. März
2008,
• am 12. Dezember 2008 eine Urkunde der UFC vom 18. November
2008, eine Kopie des Sitzungsprotokolls der Untersektion (...) vom
22. November 2008.
J.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2009 ist der Beschwerdeführer vom
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts ersucht worden, ei-
nen aktuellen ärztlichen Bericht sowie entsprechende Erklärung über
die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen.
K.
Am 2. März 2009 wurde der Arztbericht und die Entbindungserklärung
zu den Akten gereicht.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.
Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Demzufolge
ist auf diese einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
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wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidun-
gen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ih-
rem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK
2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit-
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a.M. 1990, S. 135 ff.).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politi-
sche Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
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den ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe be-
ruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt
würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141
f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom
Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforde-
rungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhal-
ten und andererseits der Asylrelevanz entbehren.
Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe gesagt, er sei
am 28. März 2006 in Lomé kontrolliert und festgenommen worden. Es
widerspreche aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich der
Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge in regelmässigen Abstän-
den aus seinem Versteck in Y._______ zu seiner Frau nach Lomé be-
geben habe, obwohl er sowohl von den Sicherheitskräften als auch
von den Jugendlichen der RTP gesucht worden sei und von beiden
Seiten angeblich habe befürchten müssen, getötet zu werden. Diese
Festnahme sei zudem auf den Verlust seines Portemonnaies im Jahr
2003 zurückzuführen. Zumindest sei erstaunlich, dass man ihn Jahre
nach dem Verlust des Portemonnaies, in dem sich ein Dokument von
H. O. Olympio befunden habe, noch so intensiv gesucht habe, dass
man ihn unmittelbar erkannt habe. Dies sei umso erstaunlicher, als es
in den Akten keine Hinweise gebe, dass er sich in besonderem Mass
für die Partei UFC engagiert habe. Bezeichnenderweise stimme auch
nicht, dass H. O. Olympio, der ihm im Jahr 2002 das Dokument ausge-
stellt habe, damals Minister für Menschenrechte gewesen sei. Es müs-
se in Anbetracht des Umstandes, dass er seit Jahren gesucht und nun
auch beschuldigt worden sei, an einem Attentat auf den Gendarmerie-
posten beteiligt gewesen zu sein, bezweifelt werden, dass er mit Hilfe
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eines Bestechungsgeldes freigekommen sei. Bezeichnenderweise las-
se sich für das geltend gemachte Datum vom 26. Februar 2006 in
Lomé kein Attentat auf einen Polizeiposten feststellen. Der Beschwer-
deführer habe sich bezüglich der Aufenthalte in Y._______ und der Art
der Dokumente, welche er von H. O. Olympio erhalten habe,
widersprochen. Er habe zudem an der Empfangsstelle im Gegensatz
zur kantonalen Anhörung mit keinem Wort erwähnt, dass er und seine
Kollegen im Jahr 2003 bei den Wahlen von Mitgliedern der RTP
angegriffen worden seien und dass diese Leute seine Frau dermassen
behelligt hätten, dass er wieder nach Benin habe fliehen müssen. Vor
den kantonalen Instanzen erwähnte er in Abweichung von seinen an
der Empfangsstelle gemachten Aussagen nicht mehr, dass er am
16. April 2005 zu Hause nach einem Meeting der UFC behördlich
gesucht worden sei. In Anbetracht der zentralen Bedeutung dieser
Vorbringen hätte er diese aber vor beiden Instanzen anführen müssen.
Die angebliche Festnahme im Jahr 1999 und die damit verbundene
zwei Monate dauernde Haft sowie der Aufenthalt in Ghana (recte:
Benin) von 1999 bis 2002 wegen der schwierigen Lage in Togo würden
zuweit zurück liegen, um noch als Anlass für die Ausreise am 19. April
2006 gewertet zu werden. Daran vermöchten auch die ins Recht
gelegten Beweismittel nicht ändern. Die Schreiben von AI würden
keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung enthalten und die
Bestätigung der UFC beziehe sich auf die asylrechtlich unbeachtlichen
Ereignisse im Jahr 1999.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend
gemacht, der Beschwerdeführer mache substantiierte und im Wesent-
lichen widerspruchsfreie Angaben zu seiner Inhaftierung im Jahr 1999.
Die Schilderung der Haftzeit in X._______ sei anschaulich, detailreich
und vermittle den Eindruck von selbst erlebten Ereignissen. Auch
wenn der Zeitzusammenhang zur Ausreise im Jahr 2006 nicht ersicht-
lich sei, seien die Vorbringen aus dem Jahr 1999 wichtige Elemente
des politischen Profils des Beschwerdeführers. Seine Flucht nach Be-
nin und die versuchte Rückkehr nach Lomé im Jahr 2005 zur Erkun-
dung der allgemeinen Lage erscheine ebenfalls plausibel. Sie entsprä-
chen dem Verhalten eines überzeugten Anhängers der UFC ohne spe-
zifische Führungsaufgabe in der Organisation, der versuche, mög-
lichst bald an seinem Herkunftsort zurückzukehren, sobald es die Si-
cherheitslage erlaube. Er schildere schliesslich ausführlich und plausi-
bel als zentrales Element für seinen späteren Entschluss zur Ausreise
die Verhaftung auf der (...)brücke am 28. März 2006. Wie der
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Beschwerdeführer ausgeführt habe, habe seine Ehefrau seit 1999 ei-
nen Warenhandel in Lomé betrieben. Die vom Beschwerdeführer ge-
schilderte regelmässige Kontaktnahme zur Ehefrau in Lomé vom Zu-
fluchtsort bei deren Familie in Y._______ aus, erscheine ebenfalls als
nicht abwegig. Dem Wortlaut der Verfügung des BFM sei nicht genau
zu entnehmen, ob generell bestritten werde, dass H. O. Olympio als
Minister für Beziehungen zum Parlament der Regierung angehört
habe, oder ob sich die Zweifel des BFM auf den Zeitraum der
Zugehörigkeit Olympios zur Regierung beziehen würden. Dem
beigelegten Internetausdruck aus sei zu entnehmen, dass
H. O. Olympio tatsächlich die Regierung im August 2003 verlassen
habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt würden
somit mit den zugänglichen Informationsquellen übereinstimmen. Aus
dem gefaxten Artikel der Togo-Presse vom 28. Februar 2006 würde
hervorgehen, dass nach dem Anschlag auf auf den Stützpunkt der
Gendarmerie am 26. Februar 2006 zahlreiche Personen verhaftet und
befragt worden seien. Der Hauptverdacht habe sich auf H. O. Olympio
gerichtet. Es sei naheliegend, dass der Beschwerdeführer in der
Befragung bei den schweizerischen Asylbehörden den
Zusammenhang zwischen der Verhaftung und dem seinerzeitigen
Verlust der Brieftasche verkürzt wiedergegeben habe. Auf der
(...)brücke am 28. März 2006 seien infolge des Anschlags am
26. Februar 2006 die Fahrzeuge kontrolliert worden. Er habe die Frage
des Grenzbeamten nach einer Identitätskarte verneint. Der Beamte
habe jedoch seinen Führerschein in der Brusttasche des Hemdes
bemerkt und ihn zum Aussteigen aufgefordert. Er sei im nahe
gelegenen Gebäude anhand von im Computer erfassten Daten über
ihn erkannt, befragt und verhaftet worden. Er habe dann für sich die
Festnahme mit dem Verlust der Brieftasche im Jahr 2003 in
Verbindung gebracht. Es seien auch die exilpolitischen Aktivitäten,
welche der Beschwerdeführer seit der Einreise in der Schweiz
entfaltet habe, zu würdigen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte einerseits zur Begründung des
Asylgesuchs geltend, wegen seiner Tätigkeit für die UFC im Heimat-
land verfolgt worden zu sein. Andererseits machte er im Beschwerde-
verfahren geltend, er sei Mitglied der UFC-Sektion Schweiz, habe an
diversen Manifestation und Sitzungen der UFC-Untersektion (...)
teilgenommen und einen Artikel geschrieben, welcher in verschiede-
nen togoischen Zeitungen publiziert worden sei, und reichte, um dies
Seite 10
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zu belegen, diverse Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte Bst. I) ein.
Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (E. 3.2).
Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Verfolgung heute
noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet
erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der
objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die
Lage in Togo seit der Ausreise des Beschwerdeführers am 19. April
2006 deutlich verbessert hat. Aufgrund der Zusicherung der Europäi-
schen Union, unter gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unter-
stützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionspartei-
en eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten, im
August 2006 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parla-
mentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Wesentlich ist, dass im Vorfeld die-
ser Wahlen die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhal-
ten konnten ohne gewaltätiges Eingreifen durch die Sicherheitskräfte.
Fakt ist auch, dass der während acht Jahren im Exil lebende UFC-Prä-
sident, G. Olympio sowie andere Exil-Oppositionelle, für den Wahl-
kampf freiwillig nach Togo zurückkehrten. Die Parlamentswahlen am
30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschiedenen Wahlbeobach-
tern weitgehend frei und fair und die Oppositionspartei UFC errang
dabei 27 von 81 Sitzen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts hat sich die politische Lage in einem Ausmass verbessert,
dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort poli-
tisch weitgehend ungehindert aktiv sind (vgl. AI, Jahresbericht Togo
2008, Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; FARIDA TRAORÉ, Die
Lage in Togo, SFH, 9. April 2008; Freedom House, Country Report,
Togo (2008), online auf der Website des Freedom House > Freedom in
the World > Edition 2008 > Togo, besucht am 30. März 2009; BVGE
E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom
26. Juni 2008 E. 3.2, D-7595/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3.2).
5.3 In Anbetracht der dargelegten Entwicklung in Togo ist davon aus-
zugehen, dass dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt weder
wegen seinen Tätigkeiten für die UFC vor der Ausreise noch wegen
exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG droht. Somit kann er nicht als Flüchtling anerkannt
Seite 11
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werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
5.4 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie soeben dargelegt
– asylrechtlich ohnehin nicht (mehr) relevant sind, kann vorliegend
darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente im
von ihm zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sach-
verhalts näher einzugehen. Es erübrigt sich deshalb auch eine Ausein-
andersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da diese – selbst wenn sie den Tatsa-
chen entsprechen sollten – am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, die vorläufige Aufnahme
sei anzuordnen, wird einzig damit begründet, dass der Wegweisungs-
vollzug nach Togo aufgrund der dort herrschenden generell ange-
spannten Lage unzumutbar sei. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob der verfügte Wegwei-
sungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu bestätigen oder dieser aufzu-
heben ist.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
Seite 12
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.2 Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht
den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage
als generell zumutbar erachtet (vgl. BVGE E-531/2007 vom 20. No-
vember 2008 E. 7.2, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 6.3.1).
7.2.3 Der Beschwerdeführer machte im Verlaufe des Beschwerdever-
fahrens geltend, er müsse psychiatrisch betreut werden. Er sei in gro-
sser Sorge um seine Familie, die nach Benin habe flüchten müssen.
7.2.4 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Per-
son führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me-
dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunfts-
staat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizi-
nische Behandlung möglich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
7.2.5 Im neusten ärztlichen Zeugnis vom 27. Februar 2009 wird von
B._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie be-
stätigt, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Januar 2007 ärztlich-
psychiatrisch betreut werde. Er sei seinerzeit vom Ambulatorium (...)
und von Dr. E._______, zugewiesen worden. Diagnostisch bestehe
beim Beschwerdeführer eine depressive Entwicklung ICD10 F32.0.
Zudem leide er abgeschwächt immer noch unter flash backs und
Pavor nocturnus. Deswegen werde er auch medikamentös behandelt
und zwar mit 25 mg Trimin (Originalpräparat Surmontil) pro die und
50 mg Sertralin Sandoz (Originalpräparat Zoloft) pro die. Panische
Ängste um das Los seiner Familie hätten im März 2008 mit einer
Krisenintervention behoben werde können.
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7.2.6 Depressionen können im Centre Hospitalier Universitaire CHU
Tokoin in Lomé, im Centre de santé mentale des frères de Saint Jean
de Dieu in Lomé-Agoenyivé und im 40 Kilometer von Lomé entfernten
staatlichen Hôpital psychiatrique de Zébé in Aného behandelt werden,
welche somit alle unweit des früheren Wohnorts des Beschwerdefüh-
rers liegen. Die reale Versorgungslage und der Zugang zu Fachperso-
nal ist zwar schlecht. (vgl. Michael Kirschner, Auskunft der SFH-Län-
deranalyse, Togo: Psychiatrische / psychologische Versorgung, Bern,
21. November 2006). In Togo gibt es nur zwei Psychiater für eine Be-
völkerung von 5.8 Millionen Einwohner (vgl. online auf der Website der
Central Intelligence Agency (CIA) > library > publications > the world
fact book > Togo, besucht am 13. März 2009). Die Kosten für eine psy-
chiatrische Behandlung müssen die Personen nach Auskunft von Pater
Marian Schwark (Caritas Togo) und von Dr. Dassa, einer der beiden
Psychiater in Togo, selber tragen. Versicherungen zahlen diese Be-
handlung nicht. Aus dem knapp gehaltenen ärztlichen Zeugnis vom 27.
Februar 2009 geht allerdings nicht hervor, inwiefern der Beschwerde-
führer auf eine ärztlich-psychiatrische Betreuung angewiesen ist. Es
wird einzig die medikamentöse Behandlung näher umschrieben. Die
Kosten für Psychopharmaka in Togo können stark variieren und hän-
gen vom Beschaffungsweg ab (Import über
Nichtregierungsorganisationen [NGO], Direktkauf bei Pharmazien
etc.). Die NGO Association France-Togo Psy (AFTPSY) unterstützt z.B.
die Einrichtungen in Aného und Lomé mit Medikamentenlieferungen.
Gemäss Auskunft von Pater Marian Schwark sind die Medikamente für
Togoer/innen mit durchschnittlichem Einkommen ansonsten sehr teuer.
Die monatlichen Medikamenten-Kosten für Antidepressiva betragen
zwischen 10'000 und 40'000 CFA und eine Behandlung mit Beruhi-
gungsmitteln etwa 5000 und 10'000 CFA. Die therapeutischen Konsul-
tationen kosten 5000 bis 15'000 CFA pro Sitzung (vgl. M. Kirschner
a.a.O.).
Aufgrund der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass es
dem Beschwerdeführer möglich sein sollte, die im Falle einer weiteren
medikamentösen Behandlung anfallenden Kosten zu finanzieren, weil
er aufgrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten in der Lage sein
sollte, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Es steht dem
Beschwerdeführer zudem offen, beim BFM einen Antrag auf medizini-
sche Rückkehrhilfe, oder auch Abklärungen vor Ort zur Prüfung der
konkreten Behandlungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer im
Sinne von Art. 93 AsylG zu stellen. Damit wäre namentlich in einer An-
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fangsphase die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers si-
chergestellt. Betreffend die weitere Finanzierung der medizinischen
Behandlung ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zu-
mutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht lebenslang si-
chergestellt ist, beim Beschwerdeführer nur eine depressive Entwick-
lung (ICD10 F32.0) diagnostiziert wurde, und er mithin selbst einer Er-
werbstätigkeit nachgehen kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). Im
Übrigen kann den im ärztlichen Zeugnis vom 7. März 2008 beschriebe-
nen krisenhafte Zustand mit Ängsten und grossen Sorgen um das Los
von Frau und Kindern, die ins Nachbarland Bénin hätten flüchten müs-
sen, mit einer Rückkehr nach Togo wohl eher wirksam begegnet wer-
den, als mit einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz.
7.2.7 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben ca. 10 Jahre
die Schule besucht, welche er mit einem Diplom abschloss. Anschlie-
ssend begann er eine Lehre bei einem Unternehmen in Lomé namens
(...) als Elektromonteur. Danach habe er für verschiedene Firmen
gearbeitet. Seit 1999 war er selbständiger Händler von Schmuck und
Aromastoffen für Patisserie, was anscheinend gut gelaufen ist (vgl.
act. A2/9 S. 2, A7/23 S. 6). In der Schweiz arbeitete der Beschwerde-
führer von Oktober 2007 bis September 2008 als Betriebsmitarbeiter
bei der (...). Es ist ihm mithin zuzumuten, sich erneut um eine Arbeit
zu bemühen. Ob seine Frau mit den drei Kindern inzwischen von
Benin nach Togo zurückkehrte, geht nicht aus den Akten hervor. In der
Nähe von Aného leben jedoch seine Schwester und die Familie seiner
Frau, bei der er vor der Ausreise wohnte (vgl. act. A7/23 S. 4 und 5).
Der Beschwerdeführer verfügt somit in Togo über ein soziales
Beziehungsnetz, welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann.
Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung zu Recht verfügt hat. Die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 23. Oktober
2006 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: angefochtene Verfügung im Original, diverse Zeitungsberichte
und Sitzungsprotokolle, zwei Bestätigungen der UFC, zwei Einla-
dungen der UFC-Schweiz, Beitrittserklärung zur UFC-Schweiz,
Briefumschlag, CD, diverse Fotos, Brief mit Arztbericht, zwei Rezep-
te und Briefumschlag)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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