B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6016/2012
D-6013/2012
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Sohn
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 18. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer am 2. Juni 2009 (Vater) beziehungsweise
20. Juli 2009 (Sohn) in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit separaten Verfügungen vom 18. Oktober 2012 (wobei
es in der den Vater betreffenden Verfügung fälschlicherweise auch den
mittlerweile volljährig gewordenen Sohn im Rubrum aufführte) feststellte,
dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, die
Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführer aus
der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisungen anordnete,
dass die Beschwerdeführer mit separaten Eingaben vom 19. November
2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs und um Rückweisung an das BFM zur richtigen Fest-
stellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter um Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügungen und um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer und um Gewährung des
Asyls, subeventualiter um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vo-
rinstanzlichen Verfügungen und um Feststellung der Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen, ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführer unter anderem geltend machten, sie hätten
anlässlich der Anhörung des Sohnes vom 7. April 2010 mit der Geburts-
urkunde und dem Todesschein des (Verwandten) respektive (Verwand-
ten) zwei Beweismittel eingereicht, die das fluchtauslösende Ereignis –
die Tötung des (Verwandten)/(Verwandten) am (…) – belegen würden,
dass das BFM die betreffenden Beweismittel jedoch nicht in den Akten-
verzeichnissen aufgeführt und sich nicht dazu geäussert habe, und in die
es trotz der Akteneinsichtsgesuche vom 9. November 2012 auch keine
Einsicht gewährt habe,
dass der Beschwerdeführer 1 zudem im Rahmen seiner Anhörung vom
25. Juni 2009 auf physische und psychische Folgen erlittener Folter (…)
hingewiesen und der anwesende Hilfswerksvertreter eine psychiatrische
Abklärung angeregt habe, das BFM jedoch weder Abklärungen getätigt
noch sich in der angefochtenen Verfügung zu den diesbezüglichen Vor-
bringen geäussert habe,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügungen vom 26. November
2012 feststellte, dass die Beschwerdeführer den Ausgang der Verfahren
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in der Schweiz abwarten können, und die Koordination der beiden Be-
schwerdeverfahren D-6013/2012 (Sohn) und D-6016/2012 (Vater) in Aus-
sicht stellte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser – was in den vorliegenden Fällen nicht zutrifft – bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer an den Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwer-
den legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass es sich bei den Beschwerdeführern um Familienmitglieder handelt,
die im Wesentlichen denselben fluchtauslösenden Sachverhalt geltend
machen und gleiche Beschwerdebegehren vorbringen, weshalb sich die
gemeinsame Behandlung in einem Beschwerdeentscheid rechtfertigt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz gilt,
dass die Behörde demnach verpflichtet ist, von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs ob-
liegt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32
Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entgegen zu neh-
men, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen, wobei die Begründung des Entscheids
so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann (vgl. BVGE 2008/47 mit weiteren Hinweisen),
dass festzustellen ist, dass die angefochtenen Verfügungen diesen Krite-
rien nicht gerecht werden,
dass die Beschwerdeführer am 7. April 2010 zum Nachweis ihrer Vorbrin-
gen zwei Dokumente einreichten, bei denen es sich um die Geburtsur-
kunde und den Todesschein des (Verwandten) beziehungsweise (Ver-
wandten) handle, dessen Tötung am (…) zu ihrer Flucht vom C._______
in das D._______ geführt habe (vgl. vorinstanzliche Akten des Sohnes
A25 F121),
dass das BFM die von den Beschwerdeführern eingereichten Beweisdo-
kumente, die es nicht übersetzen liess, nicht in den Aktenverzeichnissen
aufführte, diese in den angefochtenen Verfügungen mit keinem Wort er-
wähnte und sich nicht mit diesen auseinandersetzte, sondern die Doku-
mente lediglich in der Hülle des N-Dossiers ablegte,
dass sich das BFM auch nicht zu den vom Beschwerdeführer 1 anlässlich
der Anhörung vom 25. Juni 2009 geltend gemachten physischen und
psychischen Beeinträchtigungen (vgl. vorinstanzliche Akten des Vaters A8
F13/F91/F98/F112 und Anhang) äusserte und keine diesbezüglichen Ab-
klärungen aktenkundig sind,
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dass das BFM damit die rechtserheblichen Sachverhalte unvollständig
erhoben und die Begründungspflicht und damit den Anspruch der Be-
schwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt hat,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Ver-
letzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4. S. 676),
dass eine Heilung einer Gehörsverletzung nur ausnahmsweise und unter
bestimmten Voraussetzungen stattfinden kann, mithin nur dann, wenn die
Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47
a.a.O.),
dass vorliegend eine Heilung nicht in Betracht kommt, zumal es nicht
Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwal-
tungsgericht ist, den Sachverhalt rechtsgenüglich festzustellen,
dass darüber hinaus von Amtes wegen festzustellen ist, dass dem zum
Zeitpunkt seiner Anhörung vom 7. April 2010 noch minderjährigen Be-
schwerdeführer 2 keine Vertrauensperson beigegeben und diese Tatsa-
che vom BFM schriftlich festgehalten wurde (vgl. vorinstanzliche Akten
des Sohnes A24),
dass die Beschwerden demnach gutzuheissen sind, soweit darin die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung beantragt
wird, und die Verfahren zur vollständigen Feststellung der rechtserhebli-
chen Sachverhalte und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen
sind,
dass es sich damit erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen nä-
her einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG),
dass den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern in Anwendung von
Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen in den Be-
schwerdeverfahren erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen ist
(Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
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dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in den Eingaben vom
19. November 2012 – wie regelmässig in seinen Rechtsmittelschriften an
das Bundesverwaltungsgericht – beantragte, es sei ihm im Gutheissungs-
fall eine Frist zur Einreichung von Kostennoten zu setzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter indes bereits in
diversen anderen Beschwerdeverfahren (vgl. etwa Verfügung vom […] im
Verfahren […]) darauf aufmerksam gemacht hat, dass Kostennoten un-
aufgefordert und rechtzeitig einzureichen sind,
dass demnach der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten
zu schätzen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) sowie der Tatsache, dass die beiden Be-
schwerdeeingaben vom 19. November 2012 teils identische Passagen
enthalten, auf insgesamt Fr. 1200.– (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügungen und die Rückweisung beantragt wird.
2.
Die Verfügungen des BFM vom 18. Oktober 2012 werden aufgehoben
und die Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für die Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.–
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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