B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6016/2014
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. September 2014 / N (…).
D-6016/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist kongolesische Staatsangehörige und gelangte
gemäss eigenen Angaben am 25. August 2012 in die Schweiz, wo sie am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Sie wurde am 4. September 2012 zu ihrer Person und zum Reiseweg so-
wie summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 10. Mai
2013 statt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie gegen
Bezahlung aufgefordert worden sei, D.________ (einer strafbaren Hand-
lung) zu bezichtigen. Sie habe sich nach Erhalt der Hälfte des Geldes je-
doch dagegen entschieden und sei geflohen.
C.
Mit Verfügung vom 12. September 2014 (Eröffnung am 16. September
2014) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 16. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und
beantragte die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme an-
zuordnen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2014 wurde die Beschwerdefüh-
rerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, welchen sie am
31. Oktober 2014 beibrachte.
F.
Mit Vernehmlassung vom 19. November 2014 hielt das BFM an seinen bis-
herigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 21. Oktober
2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie in
Kinshasa gelebt habe. Dort habe sie im B._______ als (…) gearbeitet. Am
(…) oder (…) sei sie nach der Arbeit von einem Agenten zu einem Ge-
spräch mit C._______ eingeladen respektive dazu aufgefordert worden.
C._______ habe sie dazu gedrängt, (D._______ gegenüber der Presse ei-
ner strafbaren Handlung zu bezichtigen). Dafür seien ihr USD 20'000.– ver-
sprochen worden. Die Hälfte davon habe sie unmittelbar nach dem Treffen
in bar erhalten. Sie habe nach Rücksprache mit ihrer Schwester schliess-
lich doch nicht gegen diese Person aussagen wollen und habe sich zur
Flucht entschlossen.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Sie habe in der BzP ausgeführt,
C._______ am Nachmittag getroffen zu haben, während sie in der Anhö-
rung zu Protokoll gegeben habe, es sei am Abend respektive in der Nacht
gewesen. Diesen Widerspruch habe sie nicht aufzulösen vermocht, son-
dern auf Vorhalt lediglich wiederholt, das Treffen habe sich in der Nacht
ereignet. Zudem habe sie in der Anhörung zuerst erwähnt, sie habe den
Tag vergessen, an welchem sie vom Agenten des C._______ zum Treffen
aufgefordert worden sei, aber sie wisse, dass sie am (…) oder (…)
C._______ im Restaurant getroffen habe. Dies impliziere, dass die Auffor-
derung durch den Agenten nicht am selben Tag stattgefunden habe, wie
das anschliessende Treffen. Im späteren Verlauf der Anhörung habe sie
jedoch dem widersprechend ausgeführt, sie sei noch am gleichen Tag vom
Agenten zum C._______ gebracht worden. Über das eigentliche Gespräch
habe sie nur spärliche und vage Angaben gemacht. So habe sie zwar zu
erklären vermocht, was von ihr verlangt worden sei. Darüber hinausge-
hende Umstände und Einzelheiten habe sie hingegen nicht nennen kön-
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nen. Schliesslich habe sie trotz mehrmaliger Aufforderung keine Unterla-
gen über ihre Identität eingereicht. Dazu habe sie erklärt, ihre Schwester
habe sämtliche Spuren verwischt. Dies sei als Schutzbehauptung zu wer-
ten und lege den Schluss nahe, dass sie etwas zu verheimlichen versuche.
Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei deren Asylrelevanz
nicht zu prüfen.
4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, das BFM
habe den Aspekt der persönlichen Glaubwürdigkeit zu wenig berücksich-
tigt. Die Beschwerdeführerin habe während den Befragungen sechsmal
geweint. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin
eine gute Schauspielerin sei, wodurch davon ausgegangen werden könne,
die zum Ausdruck gebrachten Emotionen hätten einen direkten Zusam-
menhang zu den geschilderten Erlebnissen und würden ihre diesbezügli-
chen Emotionen ausdrücken. Das erste Mal habe sie geweint, als sie ihre
verstorbene Mutter erwähnt habe. Das zweite Mal offensichtlich aus Angst,
ob ihre Fluchtgründe denn auch diskret behandelt würden. Ein weiteres
Mal habe sie geweint, als die Befragerin wiederholt auf die Identitätsdoku-
mente zu sprechen gekommen sei, obschon sie sich diesbezüglich bereits
erklärt habe. Somit sei es ihre Verzweiflung über die Tatsache gewesen,
dass die Befragerin diese Aussagen schlicht ignoriere. Die nächste Pas-
sage betreffe ihre Gemütslage hinsichtlich der möglichen Folgen, hätte sie
das Angebot des C._______ Angesicht zu Angesicht abgelehnt. Das BFM
habe offenbar keine Vorstellung von der Person des C._______, welcher
den Übernamen "E._______" trage. Schliesslich sei sie auch ganz zu
Schluss der Anhörung in Tränen ausgebrochen; dies wohl aus Erschöp-
fung. Somit habe die Beschwerdeführerin offenbar zwei grosse Ängste: Ei-
nerseits habe sie Angst vor einer Rückkehr in die Heimat, zumal sie mit
dem erhaltenen Geld geflüchtet sei. Andererseits habe sie Angst davor,
ihre Aussagen würden in die Hände der Behörden des Heimatlandes ge-
langen. Letztere Angst erschliesse sich auch daraus, dass die Beschwer-
deführerin die Vornamen ihrer vier Kolleginnen nur zurückhaltend angege-
ben habe. Da das BFM diese Elemente der persönlichen Glaubwürdigkeit
beim Entscheid nicht berücksichtigt habe, sei das Verfahren an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
Das BFM werfe der Beschwerdeführerin zu Unrecht vor, sie hätte keine
Erklärung für die widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt des Treffens
angegeben. So habe sie ganz zum Schluss der Anhörung ausgeführt, dass
es in der BzP eventuell Missverständnisse gegeben habe. Die Beschwer-
deführerin spreche einen anderen Dialekt als der Dolmetscher in der BzP,
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wodurch Missverständnisse entstanden sein könnten, welche nicht sofort
bemerkt worden seien. Diesem Widerspruch könne somit keine entschei-
dende Bedeutung zugemessen werden. Zum Widerspruch hinsichtlich des
Tages, an welchem der Agent die Beschwerdeführerin angesprochen
habe, sei zu bemerken, dass die Schlussfolgerungen des BFM nicht zwin-
gend seien. So würden die Aussagen auch die Interpretation zulassen,
dass sich die Beschwerdeführerin anfänglich nicht mehr daran hätte erin-
nern können und die Erinnerung erst im Verlaufe der Anhörung wieder klar
ins Gedächtnis gerückt sei. Ebenfalls unzutreffend sei der Vorwurf der
mangelhaften Substanziiertheit der Beschreibung des Treffens. Die Be-
schwerdeführerin habe durchaus Details genannt. So habe C._______ sie
nach dem Alter gefragt, sie habe einen Saft getrunken und niemand habe
etwas gegessen. Der Vorwurf des BFM, sie habe etwa ihre Ängste nicht
zum Ausdruck gebracht, sei schlicht unglaublich, zumal die Beschwerde-
führerin auf die Frage, was ihr hätte passieren können, wenn sie das An-
gebot ausgeschlagen hätte, derart in Tränen ausgebrochen sei, dass die
Befragerin eine kurze Pause angeboten habe. Das BFM habe die Erklä-
rung, wieso es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, Identitätsdoku-
mente beizubringen, zu Unrecht als Schutzbehauptung angesehen. Die
Beschwerdeführerin habe ausgesagt, sie habe versucht, mit Hilfe einer Kir-
chenmitarbeiterin an diese Dokumente zu gelangen, was jedoch nicht er-
folgreich gewesen sei, da die Schwester der Beschwerdeführerin am bis-
herigen Wohnort nicht mehr anzutreffen gewesen sei. Für die Glaubhaf-
tigkeit spreche ferner, dass es kurze Zeit nachdem die Beschwerdeführerin
den Kongo verlassen habe, tatsächlich zu Anschuldigungen gegen (…)
D._______ gekommen sei, (…) und unabhängige Beobachter von einer
politisch motivierten Bestrafung sprächen.
Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mas-
siv gefährdet sei, zumal sie von einem dem Staatschef nahestehenden (…)
zu einer Falschaussage gedrängt worden sei und geflohen sei, nachdem
sie die Hälfte des versprochenen Geldes erhalten habe.
5.
5.1 Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abge-
lehnt. Die Feststellung, der Beschwerdeführerin sei die Glaubhaftmachung
ihrer Vorbringen nicht gelungen, ist unter Hinweis auf die Erwägungen der
Vorinstanz zutreffend. Die widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des
Zeitpunkts des Treffens lassen sich mit den vorgebrachten Übersetzungs-
schwierigkeiten nicht hinreichend erklären, zumal die Beschwerdeführerin
in der BzP angegeben hat, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. act. A4
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Bst. h). Die angeblichen Verständigungsprobleme aufgrund unterschiedli-
cher Dialekte finden daher in den Akten keine Bestätigung. Ebenfalls nicht
überzeugend ist der Einwand, die Beschwerdeführerin habe sich anfäng-
lich nicht mehr daran zu erinnern vermocht, dass das Treffen mit dem
Agenten und dasjenige mit C._______ am selben Tag stattgefunden hät-
ten, zumal sich die Schlussfolgerung des BFM aufgrund der diesbezügli-
chen Protokollstelle (act. A15 F162) geradezu aufdrängt, während es sich
beim Einwand der Beschwerdeführerin lediglich um eine wenig überzeu-
gende Spitzfindigkeit handelt. Ferner bemängelt das BFM zu Recht die Un-
substanziiertheit der Beschreibung des Treffens. Abgesehen von einer ru-
dimentär geschilderten Rahmenhandlung nennt die Beschwerdeführerin
lediglich vage Details und dies auch erst auf diesbezügliche Nachfragen
(vgl. ebd. F160 und F179 bis F196). Es ist auch kaum ersichtlich, wieso sie
über die vorzunehmende Anschuldigung nur derart vage Instruktionen er-
halten haben soll. Bei der Aussage der Beschwerdeführerin auf diesbezüg-
liche Vertiefungsfragen, sie hätte am (…) sowohl die erste Aussage gegen-
über der Presse machen sollen, an diesem Tag dann aber auch mehr De-
tails für weitere Aussagen mitgeteilt erhalten, ist als nachgeschobenes Zu-
rechtrücken des Sachverhalts zu werten (vgl. ebd. F201 bis F203). Zum
zentralen Argument der Beschwerde, das BFM habe zu Unrecht die Emo-
tionen der Beschwerdeführerin ausgeklammert, ist zu bemerken, dass ins-
besondere Weinen (genauso wie auch das Ausbleiben erwarteter Emotio-
nen) nur mit Vorbehalten in die Analysen der Glaubhaftigkeit einzubezie-
hen ist (vgl. REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können
aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und An-
wälten helfen?, AJP 11/2011 S. 1422). Somit ist diesem Argument inner-
halb der Gesamtwürdigung bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
nur geringes Gewicht beizumessen. Die Nichtberücksichtigung dieser
Emotionen in der angefochtenen Verfügung stellt daher auch keinen Grund
dar, die Sache wegen einer mangelhaften Begründung respektive einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ge-
mäss konstanter Rechtsprechung muss ein Entscheid so abgefasst sein,
dass die Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich müssen
die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten
liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Vor-
liegend hat das BFM genügend dargelegt, weshalb die fraglichen Vorbrin-
gen als unglaubhaft zu taxieren sind.
Schliesslich vermag auch der Hinweis, dass tatsächlich ein Strafverfahren
(…) gegen D.________ eingeleitet worden sei, kurz nachdem die Be-
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schwerdeführerin Kinshasa verlassen habe, die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen nicht per se zu begründen. Denn dieser Umstand alleine sagt noch
nichts über die persönliche Involvierung der Beschwerdeführerin in eben
diese Vorkommnisse aus.
Daraus ergibt sich, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin
zutreffend für unglaubhaft befunden hat. Das BFM hat somit zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
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vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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7.5 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerdefüh-
rerin in Kinshasa über zwei Onkel und eine Tante verfüge. Sie habe dort
mit der Familie der Schwester zusammengewohnt und es könne davon
ausgegangen werden, dass diese sie wieder aufnehmen würde. Die Be-
schwerdeführerin habe die Matura abgeschlossen und bereits Arbeitser-
fahrung gesammelt. Es könne davon ausgegangen werden, sie habe auf-
grund ihrer Arbeit und Ausbildungszeit ein soziales Netz in Kinshasa. Es
sei ihr somit ohne Weiteres möglich, in Kinshasa wieder Fuss zu fassen;
wenn nötig mit Unterstützung ihrer Verwandten.
7.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, die Schwes-
ter der Beschwerdeführerin lebe nicht mehr in Kinshasa, was aus den Ak-
ten eindeutig hervorgehe, und die Beschwerdeführerin habe keinen Kon-
takt mehr mit ihr. Sie verfüge in ihrem Heimatstaat auch sonst über kein
soziales Netz. Insbesondere könne sie nicht bei ihrem Onkel unterkom-
men, da sie mit diesem seit Längerem keinen Kontakt mehr habe. Somit
könne sie als alleinstehende Frau nicht nach Kinshasa zurück.
7.7 In der Demokratischen Republik Kongo herrscht keine landesweite
Bürgerkriegssituation und keine Situation allgemeiner Gewalt. Gleichwohl
gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat gemäss ständiger Recht-
sprechung des Gerichts nur als zumutbar, wenn sich der letzte Wohnsitz
der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen,
über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand,
oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Bezie-
hungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug
der Wegweisung jedoch in aller Regel insbesondere auch dann als nicht
zumutbar, wenn eine zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Be-
gleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist oder wenn es sich bei
der zurückzuführenden Person um eine alleinstehende, über kein soziales
oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. Urteile des BVGer E-
3183/2012 vom 2. Dezember 2014, E. 7.1, D-2714/2013 vom 17. Oktober
2014 E. 5.3.2, E-3816/2012 vom 17. Juni 2014 E. 9.3 sowie EMARK 2004
Nr. 33 E. 8.4).
7.8 Das BFM stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass die Beschwer-
deführerin in Kinshasa über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt, wäh-
rend die Einwände in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermögen. Ei-
nerseits sind hinsichtlich der Angabe, die Schwester sei weggezogen, ge-
wisse Zweifel angebracht, zumal diese Aussage im Kontext der Papierbe-
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Seite 11
schaffung gemacht wurde. Letztere Vorbringen sind, insbesondere bezüg-
lich des Umstandes, wieso es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sein
soll, mit ihrer Schwester in Kontakt zu treten, ausweichend erfolgt und so-
mit nicht überzeugend (vgl. act. A4 S. 7 und act. A15 F21 bis F25). Zudem
hat die Beschwerdeführerin in der BzP nicht erwähnt, mit den Verwandten
in Kinshasa keinen Kontakt mehr zu haben, dies im Gegensatz zu den
Cousins und Grosseltern und dem Onkel in Angola, bezüglich derer sie
explizit ausführte, seit Längerem keinen Kontakt zu pflegen. Somit er-
scheint die Behauptung auf Beschwerdeebene, mit den zwei Onkeln und
der Tante in Kinshasa seit Langem nicht mehr in Verbindung zu stehen, als
nicht stichhaltig. Überdies wies das BFM zutreffend darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin wohl aufgrund (ihrer Ausbildung) und der Arbeitstätig-
keit über ein soziales Netz ausserhalb der eigenen Familienangehörigen
verfügt. Darauf lassen auch ihre Aussagen im Rahmen der Schilderung der
Fluchtgründe schliessen. So erwähnte sie etwa den Bruder des Eheman-
nes der Schwester, der ebenfalls im gleichen Haus wie sie gewohnt habe
(act. A15 F28 bis F41). Es kann angenommen werde, dass es sich dabei
um denjenigen Bruder handelt, welchen sie ebenfalls im Zusammenhang
mit der Suche nach der angeblich verschwundenen Schwester erwähnt hat
(vgl. ebd. F21), und sich dieser somit selbst gemäss Angaben der Be-
schwerdeführerin weiterhin in Kinshasa befinde. Ferner erwähnte sie di-
verse Kolleginnen (vgl. ebd. F94, F169 und F176). Vor diesem Hintergrund
vermag die Beschwerdeführerin mit der nicht weiter substanziierten Be-
hauptung, über kein soziales Netz zu verfügen, nicht durchzudringen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.9 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 12
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6016/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Für deren Bezahlung wird der bereits in gleicher Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: