B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6017/2018
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kolumbien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 24. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 10. November 2017 gemeinsam mit
ihren Eltern und ihren drei Schwestern sowie dem damals (…) Neffen in
die Schweiz ein und suchte am 14. November 2017 um Asyl nach.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei kolumbianische Staatsangehörige und
stamme aus B._______ (C._______). Nachdem ihr Vater Probleme be-
kommen habe, habe ihre Familie mehrfach ihren Wohnort gewechselt.
Auch an ihrem letzten Wohnort, in D._______ (E._______, F._______)
habe es Drohungen gegen ihren Vater und Belästigungen gegeben. Aus-
serdem hätten Unbekannte einmal versucht, ihre Schwester G._______ zu
entführen. Wegen der ständigen Gefahr habe sie schliesslich am 9. No-
vember 2017 zusammen mit ihren Eltern, ihren drei Schwestern und ihrem
Neffen Kolumbien in Richtung Spanien verlassen.
A.b Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 stellte das SEM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
am 14. November 2017 gestellte Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug
an.
Mit separaten Verfügungen vom 8. Februar 2018 lehnte das SEM die Asyl-
gesuche der Eltern, der drei Schwestern und des Neffen der Beschwerde-
führerin ebenfalls ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Wegwei-
sungsvollzug an.
A.c Die am 19. Februar 2018 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1046/2018 vom 26. Juni 2018 ab-
gewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Be-
schwerdeführerin sowie ihre Eltern und ihre Schwester G._______ hätten
widersprüchliche Aussagen zu den Ereignissen, die schlussendlich zu ihrer
Ausreise geführt haben sollen, gemacht, wobei auch die eingereichten Be-
weismittel nicht geeignet seien, zu einer anderen Beurteilung des Sachver-
halts zu führen. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung nach Kolumbien
zulässig, zumutbar und möglich.
Mit Urteilen D-1040/2018 und D-1045/2018 vom gleichen Tag wurden auch
die Beschwerden der Eltern, der drei Schwestern und des Neffen der Be-
schwerdeführerin abgewiesen.
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A.d Das SEM setzte die Ausreisefrist der Beschwerdeführerin neu auf den
27. Juli 2018 an.
B.
B.a Am 10. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre da-
malige Rechtsvertreterin beim SEM eine als "Wiedererwägungsgesuch"
betitelte Eingabe ein und ersuchte um Neubeurteilung des Entscheids des
Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2018 und um Feststellung, dass
der Vollzug der Wegweisung nach Kolumbien unzulässig, unzumutbar und
unmöglich sei, sowie – in verfahrensrechtlicher Hinsicht – um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als un-
entgeltliche Rechtsbeiständin.
Zur Begründung dieses Gesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend,
am 16. August 2018 hätten einige Männer gegenüber ihrer Cousine
H._______ in Bucaramanga Todesdrohungen gegen ihren Vater ausge-
sprochen. Zudem sei ihr Vater Mitglied der politischen Partei "(…)", und
aus aktuellen Pressemittelungen gehe hervor, dass die Parteimitglieder der
"(…)" als militärische Zielscheiben deklariert worden seien. Sie selber sei
auch bedroht worden, weil gegen Menschenrechtsaktivisten allgemeine
Morddrohungen ausgesprochen worden seien.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden ein USB-Stick mit Audioauf-
nahmen sowie Kopien eines Zeitungsauschnitts, einer öffentlichen Mittei-
lung der "(…)", eines UNO-Berichts und einer Fürsorgeabhängigkeitsbe-
stätigung eingereicht.
B.b Die Eltern und die drei Schwestern der Beschwerdeführerin wandten
sich gleichentags mit identischen Eingaben an das SEM. Der vorstehend
erwähnte USB-Stick befindet sich bei den Akten der Eltern (N 574 924).
C.
C.a Das SEM behandelte die Eingabe vom 10. September 2018 als Mehr-
fachgesuch und stellte mit Verfügung vom 24. September 2018 fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungs-
vollzug an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz bis zum
19. November zu verlassen, andernfalls sie in Haft genommen und unter
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Seite 4
Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig er-
hob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und lehnte das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung ab.
C.b Mit separaten Verfügungen vom gleichen Tag lehnte das SEM die
Mehrfachgesuche der Eltern, der Schwestern und des Neffen der Be-
schwerdeführerin ebenfalls ab und ordnete die Wegweisung und den Weg-
weisungsvollzug an.
D.
D.a Die nunmehr nicht mehr vertretene Beschwerdeführerin beantragte mit
Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Oktober 2018 die Auf-
hebung der SEM-Verfügung vom 24. September 2018 und die Rückwei-
sung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die
Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kolumbien unzumut-
bar und unzulässig sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei "als superprovi-
sorische Massnahme der Wegweisungsvollzug" zu stoppen.
Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.b Mit Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Oktober 2018
erhoben auch die Eltern und Schwestern der Beschwerdeführerin Be-
schwerde gegen die ablehnenden Verfügungen des SEM (Beschwerdever-
fahren D-6013/2018 und D-6018/2018).
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin am
25. Oktober 2018 den Eingang ihrer Beschwerde. Dem Migrationsamt des
Kantons Zürich liess es eine Kopie des Schreibens zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Eingabe vom 22. Oktober
2018 in materieller Hinsicht lediglich die Aufhebung der SEM-Verfügung
vom 24. September 2018 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Der Beschwerdebegründung
ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Rechtsmitteleingabe der nicht ver-
tretenen Beschwerdeführerin auch gegen die Nichtzuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls richtet, weshalb die
angefochtene Verfügung im Rahmen der Beschwerdebegründung vollum-
fänglich zu prüfen ist.
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist
insoweit frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37
VGG, Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen –
einzutreten.
1.5 Über die Beschwerde der Eltern und der beiden jüngeren Schwestern
(D-6013/2018) sowie die Beschwerde ihrer älteren Schwester und deren
Sohn (D-6018/2017) wird mit zwei Urteilen vom gleichen Tag und insoweit
koordiniert entschieden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
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Seite 6
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine solche, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
4.
Anders als einer Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid
(vgl. Art. 111b Abs. 3 AsylG) kommt der vorliegenden Beschwerde gegen
den Entscheid über ein Mehrfachgesuch aufschiebende Wirkung zu (vgl.
Art. 111c AsylG). Auf den Antrag auf Anordnung einer superprovisorischen
Massnahme (Anordnung eines Vollzugsstopps) ist deshalb mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
5.
Die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 unten) geäusserte Rüge, die Be-
schwerdeführerin sei vom SEM nicht darüber informiert worden, dass ihre
als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe als neues Asylgesuch
betrachtet würde, was einen Verfahrensmangel darstelle, geht fehl. Mass-
gebend für die Behandlung einer Eingabe ist deren Inhalt, nicht eine – al-
lenfalls – unzutreffende Betitelung. Das SEM war weder verpflichtet, der
Beschwerdeführerin zur rechtlichen Qualifikation ihrer Eingabe vorgängig
das rechtliche Gehör zu gewähren, zumal ihr durch die Behandlung der
Eingabe als Mehrfachgesuch (mit weiterer, auch die Vorbringen im ersten
Asylverfahren umfassenden Prüfungskognition) kein Nachteil entstanden
ist, noch die Beschwerdeführerin erneut anzuhören (vgl. BVGE 2014/39
E. 4.3).
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
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Seite 7
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
6.2
6.2.1 Das SEM stellte in seiner angefochtenen Verfügung vom 24. Sep-
tember 2018 fest, die Beschwerdeführerin stütze ihre Aussagen auf dieje-
nigen ihres Vaters, weshalb für ihre Asylvorbringen dieselben Feststellun-
gen gelten würden und daher in diesem Zusammenhang auf den Entscheid
gleichen Datums in der Sache N 574 924 verwiesen werden könne.
Hinsichtlich der geltend gemachten Drohung gegen Menschenrechtsakti-
visten sei aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nie geltend ge-
macht habe, sich aktiv für Menschenrechte in Kolumbien eingesetzt zu ha-
ben.
6.2.2 Dieser Einschätzung der Vorinstanz kann sich das Bundesverwal-
tungsgericht vollumfänglich anschliessen. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen kann bezüglich der dazu in der Beschwerde vom 22. Oktober 2018
(vgl. S. 2–4) gemachten Einwendungen auf die Ausführungen in dem die
Eltern und die beiden jüngeren Schwestern der Beschwerdeführerin betref-
fenden Urteil D-6013/2018 (vgl. E. 6.2.2) verwiesen werden.
6.2.3 Insgesamt ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin auch
unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vor-
gebrachten Probleme und der zur Untermauerung derselben eingereichten
Beweismittel nicht gelungen ist, die von ihr geschilderten Fluchtgründe
glaubhaft zu machen und – wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht
bemerkt wurde – auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Be-
schwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft eine gezielte, gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung asylrelevan-
ten Ausmasses zu befürchten hätte.
D-6017/2018
Seite 8
6.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM den erheblichen Sach-
verhalt ausreichend erstellt (weshalb keine Veranlassung besteht, die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, und der entsprechende Antrag abzuwei-
sen ist) und zu Recht auch das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin
abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen.
Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen.
Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art.
5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich viel-
mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim-
mungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
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Seite 9
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss
Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die
Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 7201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die geltend ge-
machte Verfolgungssituation nach wie vor nicht als glaubhaft erachtet
wurde und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt.
Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In Kolumbien herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bür-
gerkrieg und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor; es kann
dazu auf das Urteil D-1046/2018 vom 26. Juni 2018 (Erw. 6.3.1) verwiesen
werden. Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Wegweisungs-
vollzug nach Kolumbien aufgrund der allgemeinen Lage auch in absehba-
rer Zukunft als zumutbar bezeichnet werden kann.
8.3.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle – insbe-
sondere auch gesundheitliche – Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen.
Anders als zu Beginn des ersten Asylverfahrens (vgl. dazu Urteil BVGer
D-1046/2018 E. 6.3.2) werden weder in der Eingabe vom 10. September
2018 noch in der Beschwerde vom 22. Oktober 2018 gesundheitliche Stö-
rungen geltend gemacht, und es ergeben sich auch aus den Akten keine
Hinweise auf derartige Probleme der Beschwerdeführerin. Im Übrigen ist
an dieser Stelle (nochmals) festzustellen, dass Kolumbien insbesondere in
den Städten und grösseren Ortschaften über eine vergleichsweise gute
Gesundheitsversorgung verfügt.
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Seite 10
In Bezug auf die individuellen Gründe kann ebenfalls auf das Urteil
D-1046/2018 vom 26. Juni 2018 (Erw. 6.3.2) verwiesen werden, zumal von
der Beschwerdeführerin keine Veränderungen geltend gemacht werden.
Es muss daher auch im heutigen Zeitpunkt nicht befürchtet werden, die
Beschwerdeführerin könnte nach ihrer Rückkehr nach Kolumbien in wirt-
schaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation geraten.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz gültiger, beim SEM abgegebener
Reisepapiere, weshalb der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies-
bezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
10.
10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) als gegenstandslos erweist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6017/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: