Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6018/2009/wif
Urteil vom 24. Februar 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nationalität unbekannt,
vertreten durch Oliver Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Kuwait eigenen Angaben zufolge am
31. August 2008 und gelangte über ihm unbekannte Länder am
2. September 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch
stellte. Am 10. September 2008 wurde er summarisch befragt und am
19. März 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre
zur Gruppe der Bidun in Kuwait. Dies seien ehemalige Beduinen, welche seit ihrem Einzug in die Städte
verfolgt und unter Druck gesetzt würden. Sie hätten keinen Anspruch auf Schul- und Arztbesuche, hätten
die kuwaitische Staatbürgerschaft nicht bekommen, seien als Illegale betrachtet und aufgefordert worden,
das Land zu verlassen. Er habe nur eine grüne Identitätskarte – ein Ausweis für illegale Ausländer in
Kuwait – besessen. Diese sei aber im Jahre 2004 abgelaufen und seither hätten die Behörden sie nicht
mehr erneuern wollen. Immer wenn die Polizei sie erwischt habe, seien sie verhaftet worden. Er sei
mehrere Male zwischen zwei Wochen und drei Monaten im Gefängnis gewesen, erstmals im Jahre 2005
und letztmals im März 2008. Sein Vater, der früher bei der Polizei gearbeitet habe, sei fast ein Jahr lang im
Gefängnis gewesen. Zwei Wochen nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 2007 sei sein Vater freigelassen
worden und zwei Monate später, Anfang 2008, an den Folgen der Folter im Gefängnis gestorben.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Ausweis für illegale Ausländer, die
Polizeikarte seines Vaters, zwei Dokumente der Zentralverwaltung für Statistik vom 31. August 1986 und
aus dem Jahre 1975 sowie seinen Geburtsschein und jenen seines Vaters ein.
B.
Am 3. November 2008 war im Rahmen einer sogenannten sprachlich-
länderkundlichen Lingua-Analyse zur Ermittlung der Herkunft des
Beschwerdeführers festgestellt worden, er sei eindeutig in Kuwait im
Milieu der Bidunen sozialisiert worden.
C.
Mit Verfügung vom 21. August 2009 – eröffnet am 25. August 2009 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 22. September 2009 (Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Asylgewährung sowie eventualiter die Anerkennung als Staatenloser und
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darauffolgend die Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
E.
Mit Verfügung vom 25. September 2009 forderte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen, und
verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf
einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab.
F.
Mit Eingabe vom 29. September 2009 reichte der Beschwerdeführer
seine Lohnabrechnung vom Juni – September 2009 ein und führte aus,
durch sein bescheidenes Nettoeinkommen sei seine Prozessarmut
belegt. Zudem sei die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unsicher.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2009 – dem Beschwerdeführer
am 14. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht – hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
In seiner Eingabe vom 26. Oktober 2009 führte der Beschwerdeführer
aus, er beziehe derzeit keine Sozialleistungen und könne die
eingeforderte Fürsorgebestätigung nicht nachreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105
AsylG, Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch
ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang
überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12
VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4
VwVG). Es ist mithin nicht an die Begründung der Begehren gebunden
und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder
abweisen.
3.
Obwohl der Beschwerdeführer dies nicht gerügt hat, muss demnach
zunächst in formeller Hinsicht geprüft werden, ob die Begründung der
angefochtenen Verfügung den Anforderungen an das rechtliche Gehör zu
genügen vermag.
3.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt unter anderem, dass die
verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
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sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung
dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der
Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde
allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die
Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand,
den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).
3.2. Im vorliegenden Fall führte das BFM zur Begründung seiner
Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits
nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG und andererseits nicht
asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. In seinen Erwägungen
begründete das BFM zunächst ausführlich, weshalb es die Vorbringen
des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft hält. Im Weiteren stellte es
seine Zugehörigkeit zu den Bidunen und diesbezügliche
Diskriminierungen zwar nicht in Frage, unterlässt dabei aber eine Prüfung
der Nachteile, die dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Kuwait allenfalls drohen, unter dem Gesichtspunkt der begründeten
Frucht vor zukünftiger Verfolgung. So führte es bezüglich der
Asylrelevanz lediglich aus, bei der Diskriminierung der Bidunen in Kuwait
handle es sich um Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen,
wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat
zurückzuführen seien. Sie überschritten jedoch nicht die Grenze zur
asylrelevanten Verfolgung. Dabei wurde weder erklärt, um welche
Nachteile es sich handelt, noch warum diese nicht asylrelevant sein
sollten. Ebenso wenig prüfte die Vorinstanz, ob die bereits erlebten
Verfolgungsmassnahmen beim Beschwerdeführer einen unerträglichen
psychischen Druck hervorriefen. Im Weiteren äussert sich das BFM auch
nicht zur Frage, ob der Beschwerdeführer ein registrierter oder ein nicht
registrierter Bidun ist. Diese Frage ist aber vorliegend wichtig, da diese
beiden Gruppen in Kuwait ganz unterschiedlichen Nachteilen ausgesetzt
sein können.
3.3. Schliesslich unterliess das BFM auch eine Erörterung der Frage
unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs,
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indem es diese ohne weitere Ausführungen als gegeben erachtete. Dabei
berücksichtigte es nicht, dass der Beschwerdeführer angab, er verfüge
nicht über die kuwaitische Staatsbürgerschaft, und dass er diese
gegebenenfalls auch nicht erhalten können wird. Weiter prüfte das BFM
nicht, ob der Beschwerdeführer in Kuwait als Bidun registriert ist oder
nicht und liess infolgedessen auch die Frage unerörtert, ob er allenfalls
die Möglichkeit hat, trotz seines speziellen Status in sein Land
zurückzukehren.
3.4. Nach dem Gesagten sind die Erwägungen des BFM zur Asylrelevanz
und zum Wegweisungsvollzug als ungenügend zu erachten. Die
Vorinstanz hätte dazu weitere Ausführungen beziehungsweise vertiefte
Abklärungen machen müssen, entweder durch die schweizerische
Vertretung in Kuwait oder das Verbindungsbüro des UNHCR für die
Schweiz. Allein auf der Grundlage der Erwägungen der angefochtenen
Verfügung war der Entscheid für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht
nachvollziehbar und damit auch nicht sachgerecht anfechtbar.
Infolgedessen muss festgestellt werden, dass das BFM vorliegend das
rechtliche Gehör verletzt hat.
4.
4.1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des
daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung
aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch
möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer
dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall
die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die
Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen).
4.2. Angesichts der durch eine Lingua-Analyse festgestellten
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Bidunen drängen sich
vorliegend weitere Abklärungen zur Asylrelevanz der Vorbringen und
allenfalls zum Wegweisungsvollzug auf. Dabei muss insbesondere
geprüft werden, ob der Beschwerdeführer die kuwaitische
Staatsbürgerschaft besitzt und ob er andernfalls als Bidune registriert ist
oder nicht. Das BFM machte auch in seiner Vernehmlassung hierzu keine
weiteren Ausführungen. Diese Abklärungen überschreiten in ihrem
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Umfang und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht
vertretbaren Aufwand. Demzufolge kann der vorliegende Mangel auf
Beschwerdeebene nicht geheilt werden, zumal es nicht Sinn und Zweck
des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgerichts ist, von
der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. Gegen
eine Heilung des Verfahrensmangels spricht insbesondere auch der
Umstand, dass dem Beschwerdeführer andernfalls eine Instanz verloren
ginge.
4.3. Nach dem Gesagten erscheint es sachgerecht, das Verfahren an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen
vornimmt und diese im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen
Entscheides einer rechtlichen Würdigung unterzieht. Die Beschwerde ist
infolgedessen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben.
5.
5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird
damit gegenstandslos.
5.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat es
bisher unterlassen, eine Kostennote einzureichen. Auf eine
entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich
der Parteiaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die vom BFM
auszurichtende Parteientschädigung wird demnach auf Fr. 1000.– (inkl.
Spesen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 14 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. August 2009 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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