4 Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6018/2011
U r t e i l v om 1 7 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien X._______, geboren am _______,
Kenia, angeblich Somalia,
vertreten durch _______,
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 14. September 2011 (D4907/2011) betreffend
Verfügung des BFM vom 31. August 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Gesuchstellerin am 11. August 2011 auf dem Luftweg nach
_______ gelangte und am 12. August 2011 am Flughafen ein Asylgesuch
stellte,
dass das BFM der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 12. August 2011
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr für die Dauer von
maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens _______ als
Aufenthaltsort zuwies,
dass die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, sie sei somalische Staatsangehörige
muslimischen Glaubens und stamme aus _______,
dass sie dort bis zum 1. Juli 2011 gemeinsam mit ihren Angehörigen
gelebt habe,
dass am 28. Juni 2011 ein Angehöriger der islamischen AlShabab
Milizen, den man _______ genannt habe, in Begleitung zweier weiterer
Männer bei ihrer Familie erschienen sei und erklärt habe, sie, die
Gesuchstellerin, heiraten zu wollen,
dass ihre Familienangehörigen diesem Ansinnen aus Angst, im Falle
einer Widerrede umgebracht zu werden, zugestimmt hätten,
dass der um ihre Vermählung ersuchende Mann sie mitgenommen und in
einem Haus, wo bereits andere Frauen sowie mehrere Kinder gelebt
hätten, in einem Zimmer eingesperrt habe,
dass _______ sie am späten Nachmittag des dritten Tags in ihrem
Zimmer aufgesucht und ihr eröffnet habe, diese Nacht gemeinsam mit ihr
verbringen zu wollen,
dass er dabei das Fenster des Zimmers geöffnet habe, um den Raum zu
lüften,
dass sie in der Folge im Schutze der Dämmerung durch jenes Fenster
aus dem Haus geflüchtet und zu ihren Familienangehörigen
zurückgekehrt sei,
dass einer ihrer Onkel sie in einem anderen Haus versteckt habe,
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dass ein Mann sie am darauffolgenden Tag abgeholt und in ein
Flüchtlingslager namens _______ gebracht habe, wo sie, ohne registriert
zu werden, ungefähr einen Monat lang im Hause einer Familie gelebt
habe,
dass sie dort erfahren habe, ihr Onkel sei von Angehörigen der Al
Shabab umgebracht worden,
dass sie das Flüchtlingslager am 6. August 2011 zusammen mit dem
Schlepper verlassen habe,
dass sie schliesslich am 11. August 2011 via ihr unbekannte Orte und
Länder in die Schweiz gelangt sei,
dass die Flughafenpolizei einen mit einem Foto der Gesuchstellerin
versehenen kenianischen Reisepass sicherstellte, an dem gemäss
Bericht _______ keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt
werden konnten,
dass die Gesuchstellerin dem BFM am 26. August 2011 mit Hilfe des
Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) einen somalischen Geburtsschein
faxte,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2011 das Asylgesuch der
Gesuchstellerin ablehnte und deren Wegweisung aus dem Transitbereich
des Flughafens ZürichKloten sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
anführte, die Vorbringen der Gesuchstellerin hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht stand,
dass insbesondere ihre geltend gemachte somalische Identität nicht
glaubhaft sei und davon ausgegangen werde, sie besitze die kenianische
Staatsbürgerschaft,
dass das BFM ferner festhielt, die somalische Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführerin sei auch angesichts ihrer lückenhaften Aussagen zu
ihrer angeblichen Heimat unglaubhaft,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Kenia als zulässig,
zumutbar und möglich bezeichnete,
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dass die Gesuchstellerin am 7. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte,
dass die Rekursinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 14. September
2011 vollumfänglich abwies,
dass die Gesuchstellerin mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter
Eingabe vom 25. Oktober 2011 an die Vorinstanz gelangte,
dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. August
2011 im Vollzugspunkt, die Feststellung einer seit Erlass dieser
Verfügung wesentlich veränderten Sachlage, die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz, die aufschiebende Wirkung der Eingabe
verbunden mit einer entsprechenden Anweisung an die zuständigen
Behörden (vorsorgliche Massnahmen) sowie die unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der
Vorschusspflicht beantragte,
dass sie geltend machte, ihre somalische Staatsbürgerschaft sei bisher
nicht für glaubhaft erachtet worden,
dass im Rahmen der angeordneten Ausschaffungshaft am 26. September
2011 eine Befragung stattgefunden habe,
dass in der gleichentags ergangenen Verfügung der Gerichtsbehörde
Bemerkungen zu ihrer Nationalität enthalten seien,
dass der Dolmetscher gemäss dieser Verfügung davon ausgehe, sie
stamme mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht aus Kenia (auch nicht aus
dem Nordosten des Landes, wo somalisch gesprochen werde), sondern
aus Somalia,
dass sie eine Geburtsurkunde, welche ihre somalische
Staatsangehörigkeit zu beweisen scheine, eingereicht habe,
dass sie einige Fragen zu der von ihr als Heimatort bezeichneten Stadt
habe beantworten können, was ebenfalls für ihre Herkunft aus Somalia
sprechen könnte,
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dass der Umstand, wonach sie im Besitz eines kenianischen
Reisepasses sei, gemäss Dolmetscher nicht zwingend für ihre Herkunft
aus diesem Land spreche, da es in Kenia möglich sei, sich gegen Geld
einen echten kenianischen Pass ausstellen zu lassen,
dass gemäss der erwähnten Verfügung – sollte die Gesuchstellerin
tatsächlich mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht aus Kenia, sondern aus
Somalia stammen – die Ausschaffungshaft nicht mehr verhältnismässig
wäre, da Personen, die aus Somalia stammten, aktuell nicht ausgeschafft
würden,
dass es laut Verfügung angesichts der vorerwähnten speziellen
Umstände ausnahmsweise geboten sein dürfte, nochmals durch einen
Experten prüfen zu lassen, ob die Gesuchstellerin nicht doch aus dem
von ihr geltend gemachten Land (Somalia) stamme,
dass im Falle der somalischen Herkunft die Ausschaffungshaft zu
beenden wäre,
dass die gerichtliche Behörde die Ausschaffungshaft gemäss Verfügung
vom 26. September 2011 bestätigte und bis zum 22. Dezember 2011
bewilligte,
dass die Gesuchstellerin ferner darlegte, gemäss Informationen der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) seien kenianische Reisepässe in
der Tat käuflich,
dass aufgrund der beiden erwähnten neuen Beweismittel von der
somalischen Staatsbürgerschaft der Gesuchstellerin auszugehen sei,
dass ein Vollzug der Wegweisung in dieses Land aber nicht in Betracht
komme,
dass der Eingabe die erwähnte Verfügung vom 26. September 2011 und
eine SFHPublikation vom 4. Oktober 2011 beilagen,
dass die Akten am 3. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
eingingen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Zwischenverfügung vom 3. November 2011 provisorisch aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM beurteilt, wobei es auf dem Gebiet des Asyls
endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass mit der Eingabe vom 25. Oktober 2011 implizit geltend gemacht
wird, das ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei
ursprünglich fehlerhaft und deshalb abzuändern beziehungsweise
aufzuheben,
dass dies damit begründet wird, aufgrund der neuen Beweismittel (SFH
Bericht und Aussage des Dolmetschers im Haftprüfungsverfahren) sei
nun erwiesen, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Unrecht
von der kenianischen Staatsangehörigkeit der Gesuchstellerin
ausgegangen worden sei,
dass die Eingabe daher trotz anderer Bezeichnung grundsätzlich als
Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom 14. September 2011
entgegenzunehmen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig für die Revision von
Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat
(vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242),
dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das
Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21
Abs. 1 VGG; Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 AsylG),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, S. 269),
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen
Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als
Revisionsgründe gelten (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und 46 VGG),
dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des
Revisionsgesuches die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in
der Begründung insbesondere der angerufenen Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne
von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass in casu das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und
Beweismittel gemäss der revisionsrechtlichen Bestimmung von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG angerufen wird,
dass demzufolge auf die Eingabe der Gesuchstellerin vom 25. Oktober
2011 als frist und formgerecht eingereichtes Revisionsgesuch
einzutreten ist,
dass das Revisionsgesuch indes abzuweisen ist, da die Vorbringen der
Gesuchstellerin – wie nachfolgend aufgezeigt – unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten als nicht erheblich zu erkennen sind,
dass Tatsachen und Beweismittel dann erheblich sind, wenn sie zu einem
anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. September 2011
nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM
zur Ansicht gelangte, die Vorbringen der Gesuchstellerin zu ihrer
somalischen Herkunft seien unglaubhaft,
dass vielmehr von ihrer kenianischen Nationalität ausgegangen werden
müsse,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend und
rechtskonform die Gründe genannt habe, die zu dieser Erkenntnis führen
würden,
dass am sichergestellten kenianischen Reisepass laut einem
Untersuchungsbericht _______ vom 11. August 2011 keine objektiven
Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien,
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dass deshalb grundsätzlich von der Echtheit des sichergestellten
kenianischen Reisepasses auszugehen sei,
dass die Gesuchstellerin diese Erkenntnis im Revisionsverfahren nicht
grundsätzlich bestreitet,
dass sie aber unter Bezugnahme auf eine Publikation der SFH und
Anmerkungen des Dolmetschers anlässlich der Befragung vom 26.
September 2011 auf die Möglichkeit, echte kenianische Reisepässe
käuflich zu erwerben, im Sinne ihrer bisherigen Darlegungen hinweist,
dass diese Möglichkeit nicht in Abrede gestellt wird, dies jedoch dem
Bundesverwaltungsgericht bereits seit längerem bekannt ist und damit im
Rahmen des ordentlichen Verfahrens berücksichtigt wurde,
dass der kenianische Pass nicht allein ausschlaggebend war, die
somalische Staatangehörigkeit vielmehr insbesondere deshalb bezweifelt
wurde, weil aufgrund der Aussagen der Gesuchstellerin ausgeschlossen
wurde, sie habe sich wie behauptet bis kurz vor ihrer Einreise in die
Schweiz in _______ aufgehalten,
dass insbesondere die lückenhaften Länderkenntnisse der
Gesuchstellerin zu Somalia bezüglich elementarer Fragestellungen an
der angegebenen Herkunft zweifeln liessen,
dass allein aufgrund der Feststellungen des Dolmetschers im
Haftprüfungsverfahren kein Anlass besteht, von dieser Einschätzung
abzuweichen, zumal ein gewisser Bezug der Gesuchstellerin zu Somalia
nicht ausgeschlossen wird,
dass daran jedoch nichts ändert, dass sie über einen echten
kenianischen Pass verfügt und über ihren letzten Aufenthaltsort
unglaubhafte Angaben gemacht hat,
dass in solchen Konstellationen die Gesuchstellende die Folgen der
fehlenden Mitwirkungspflicht respektive der klar erkennbaren
Verheimlichung der tatsächlichen Herkunft beziehungsweise des
tatsächlichen letzten Aufenthaltsortes zu tragen hat, indem
vermutungsweise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen die
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort,
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dass die eingereichten Beweismittel diesen Erwägungen gemäss als
nicht erheblich zu qualifizieren sind,
dass in der Verfügung vom 26. September 2011 betreffend Bestätigung
der Ausschaffungshaft ausgeführt wurde es bestünden keine
Anhaltspunkte für die Undurchführbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung
nach Kenia,
dass demnach ein Vollzug der Wegweisung nach Somalia nicht erwogen
wurde und die entsprechenden Befürchtungen in der Revisionseingabe
als unbegründet erscheinen,
dass demnach selbst dann, wenn der kenianische Reisepass der
Gesuchstellerin durch Korruption erlangt worden sein sollte, ihr aktuell
keine Wegweisung nach Somalia droht und die Umstände, unter welchen
sie in den Besitz des echten kenianischen Reisedokuments gelangte,
letztlich unerheblich bleiben,
dass betreffend Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung nach Kenia erneut auf das angefochtene Urteil
verwiesen werden kann, da sich keine Neubeurteilung aufdrängt,
dass nach vorstehenden Erwägungen das Gesuch um Revision des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2011
mangels Erheblichkeit der Vorbringen abzuweisen ist,
dass bei diesen Ausgang des Verfahrens der Gesuchstellerin die Kosten
aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 13
des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass sich ihre Eingabe indes nicht als zum Vornherein aussichtslos
erwiesen hat, weshalb in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG keine Kostenauflage erfolgt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Eingabe vom 25. Oktober 2011 wird als Revisionsgesuch
entgegengenommen.
2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
3.
Der am 3. November 2011 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständigen
kantonalen Behörden.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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