B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6018/2018
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
und das Kind
B._______,
geboren am (…),
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 24. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 10. November 2017 gemeinsam mit
ihrem damals (…) Sohn B._______ sowie ihren Eltern und ihren drei
Schwestern in die Schweiz ein und suchte am 14. November 2017 für sich
und ihren Sohn um Asyl nach.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei kolumbianische Staatsangehörige und
stamme aus C._______ (Departement […]). Ihr Vater sei gesucht bezie-
hungsweise von verschiedenen Leuten verfolgt worden. Aus Angst um ihr
Leben habe die ganze Familie in der Folge mehrfach ihren Wohnort ge-
wechselt. Auch an ihrem letzten Wohnort, in D._______ (E._______,
F._______), habe es Drohungen gegen ihren Vater und Belästigungen ge-
geben. Einmal hätten eine Frau und zwei Männer auf Motorrädern auch
versucht, sie – die Beschwerdeführerin – zu entführen. Wegen der ständi-
gen Gefahr habe sie schliesslich am 9. November 2017 zusammen mit ih-
rem Sohn, ihren Eltern und ihren drei Schwestern Kolumbien in Richtung
Spanien verlassen.
Sodann gab die Beschwerdeführerin an, ihr Sohn B._______ sei in
G._______ ([…] E._______) geboren. Der Vater ihres Sohnes habe in
G._______ gewohnt, lebe und studiere jetzt aber in H._______.
A.b Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 stellte das SEM fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
die am 14. November 2017 gestellten Asylgesuche ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an.
Mit separaten Verfügungen vom 8. Februar 2018 lehnte das SEM die Asyl-
gesuche der Eltern und der drei Schwestern der Beschwerdeführerin eben-
falls ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug
an.
A.c Die am 19. Februar 2018 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1045/2018 vom 26. Juni 2018 ab-
gewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Be-
schwerdeführerin sowie ihre Eltern und ihre Schwester I._______ hätten
widersprüchliche Aussagen zu den Ereignissen, die schlussendlich zu ihrer
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Ausreise geführt haben sollen, gemacht, wobei auch die eingereichten Be-
weismittel nicht geeignet seien, zu einer anderen Beurteilung des Sachver-
halts zu führen. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung nach Kolumbien
zulässig, zumutbar und möglich.
Mit Urteilen D-1040/2018 und D-1046/2018 vom gleichen Tag wurden auch
die Beschwerden der Eltern und der drei Schwestern der Beschwerdefüh-
rerin abgewiesen.
A.d Das SEM setzte die Ausreisefrist der Beschwerdeführenden neu auf
den 27. Juli 2018 an.
B.
B.a Am 10. September 2018 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre
damalige Rechtsvertreterin beim SEM eine als "Wiedererwägungsgesuch"
betitelte Eingabe ein und ersuchten um Neubeurteilung des Entscheids
des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2018 und um Feststellung,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Kolumbien unzulässig, unzumut-
bar und unmöglich sei, sowie – in verfahrensrechtlicher Hinsicht – um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihrer Rechtsvertret-
rin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Zur Begründung dieses Gesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend,
am 16. August 2018 hätten einige Männer gegenüber ihrer Cousine
J._______ in E._______ Todesdrohungen gegen ihren Vater ausgespro-
chen. Zudem sei ihr Vater Mitglied der politischen Partei "(…)", und aus
aktuellen Pressemittelungen gehe hervor, dass die Parteimitglieder der
"(…)" als militärische Zielscheiben deklariert worden seien. Sie selber sei
auch bedroht worden, weil gegen Menschenrechtsaktivisten allgemeine
Morddrohungen ausgesprochen worden seien.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden ein USB-Stick mit Audioauf-
nahmen sowie Kopien eines Zeitungsauschnitts, einer öffentlichen Mittei-
lung der "(…)", eines UNO-Berichts und einer Fürsorgeabhängigkeitsbe-
stätigung eingereicht.
B.b Die Eltern und die drei Schwestern der Beschwerdeführerin wandten
sich gleichentags mit identischen Eingaben an das SEM. Der vorstehend
erwähnte USB-Stick befindet sich bei den Akten der Eltern (N […]).
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C.
C.a Das SEM behandelte die Eingabe vom 10. September 2018 als Mehr-
fachgesuche und stellte mit Verfügung vom 24. September 2018 – eröffnet
am 25. September 2018 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Mehrfachgesuche ab, ordnete die
Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an und forderte die Be-
schwerdeführenden auf, die Schweiz bis zum 19. November 2018 zu ver-
lassen, andernfalls sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Hei-
matstaat zurückgeführt werden könnten. Gleichzeitig lehnte es das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung ab.
C.b Mit separaten Verfügungen vom gleichen Tag lehnte das SEM die
Mehrfachgesuche der Eltern und Schwestern der Beschwerdeführerin
ebenfalls ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug
an.
D.
D.a Die nunmehr nicht mehr vertretenen Beschwerdeführenden beantrag-
ten mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Oktober 2018
die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 24. September 2018 und die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter
die Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kolumbien unzu-
mutbar und unzulässig sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei "als superpro-
visorische Massnahme der Wegweisungsvollzug" zu stoppen.
Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.b Mit Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Oktober 2018
erhoben auch die Eltern und Schwestern der Beschwerdeführerin Be-
schwerde gegen die ablehnenden Verfügungen des SEM (Beschwerdever-
fahren D-6013/2018 und D-6017/2018).
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeführenden am
25. Oktober 2018 den Eingang ihrer Beschwerde. Dem Migrationsamt des
Kantons K._______ liess es eine Kopie des Schreibens zukommen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Eingabe vom 22. Okto-
ber 2018 in materieller Hinsicht lediglich die Aufhebung der SEM-Verfü-
gung vom 24. September 2018 und die Rückweisung der Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung, dass der Voll-
zug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Der Beschwerdebe-
gründung ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Rechtsmitteleingabe der
nicht vertretenen Beschwerdeführenden auch gegen die Nichtzuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls richtet,
weshalb die angefochtene Verfügung im Rahmen der Beschwerdebegrün-
dung vollumfänglich zu prüfen ist.
1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerde ist insoweit frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 37 VGG, Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen –
somit einzutreten.
1.5 Über die Beschwerde der Eltern und der beiden jüngeren Schwestern
L._______ und M._______ (D-6013/2018) sowie die Beschwerde ihrer drit-
ten Schwester I._______ (D-6017/2018) wird mit zwei Urteilen vom glei-
chen Tag und insoweit koordiniert entschieden.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine solche, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
4.
Anders als einer Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid
(vgl. Art. 111b Abs. 3 AsylG) kommt der vorliegenden Beschwerde gegen
den Entscheid über ein Mehrfachgesuch aufschiebende Wirkung zu (vgl.
Art. 111c AsylG). Auf den Antrag auf Anordnung einer superprovisorischen
Massnahme (Anordnung eines Vollzugsstopps) ist deshalb mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
5.
Die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 unten) geäusserte Rüge, die Be-
schwerdeführenden seien vom SEM nicht darüber informiert worden, dass
ihre als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe als neue Asylge-
suche betrachtet würden, was einen Verfahrensmangel darstelle, geht fehl.
Massgebend für die Behandlung einer Eingabe ist deren Inhalt, nicht eine
– allenfalls – unzutreffende Betitelung. Das SEM war weder verpflichtet,
den Beschwerdeführenden zur rechtlichen Qualifikation ihrer Eingabe vor-
gängig das rechtliche Gehör zu gewähren, zumal ihnen durch die Behand-
lung der Eingabe als Mehrfachgesuche (mit weiterer, auch die Vorbringen
im ersten Asylverfahren umfassenden Prüfungskognition) kein Nachteil
entstanden ist, noch die Beschwerdeführenden erneut anzuhören (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.3).
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
6.2
6.2.1 Das SEM stellte in seiner angefochtenen Verfügung vom 24. Sep-
tember 2018 fest, die Beschwerdeführerin stütze ihre Aussagen auf dieje-
nigen ihres Vaters, weshalb für ihre Asylvorbringen dieselben Feststellun-
gen gelten würden und daher in diesem Zusammenhang auf den Entscheid
gleichen Datums in der Sache N (…) verwiesen werden könne.
Hinsichtlich der geltend gemachten Drohung gegen Menschenrechtsakti-
visten sei aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nie geltend ge-
macht habe, sich aktiv für Menschenrechte in Kolumbien eingesetzt zu ha-
ben.
6.2.2 Dieser Einschätzung der Vorinstanz kann sich das Bundesverwal-
tungsgericht vollumfänglich anschliessen. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen kann bezüglich der dazu in der Beschwerde vom 22. Oktober 2018
(vgl. S. 2–4) gemachten Einwendungen auf die Ausführungen in dem die
Eltern und die beiden jüngsten Schwestern der Beschwerdeführerin betref-
fenden Urteil D-6013/2018 (vgl. E. 6.2.2) verwiesen werden.
D-6018/2018
Seite 8
6.2.3 Insgesamt ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden auch
unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vor-
gebrachten Probleme und der zur Untermauerung derselben eingereichten
Beweismittel nicht gelungen ist, die geschilderten Fluchtgründe glaubhaft
zu machen und – wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt
wurde – auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerde-
führenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine
gezielte, gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung asylrelevanten Aus-
masses zu befürchten hätten.
6.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM den erheblichen Sach-
verhalt ausreichend erstellt (weshalb keine Veranlassung besteht, die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, und der entsprechende Antrag abzuwei-
sen ist) und zu Recht auch die zweiten Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 9
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen.
Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und
Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich
vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Best-
immungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Ge-
mäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 7201/06, §§
124–127 m.w.H.). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die gel-
tend gemachte Verfolgungssituation nach wie vor nicht als glaubhaft erach-
tet wurde und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt.
Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In Kolumbien herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bür-
gerkrieg und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor; es kann
dazu auf das Urteil D-1045/2018 vom 26. Juni 2018 (Erw. 6.3.1) verwiesen
werden. Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Wegweisungs-
vollzug nach Kolumbien aufgrund der allgemeinen Lage auch in absehba-
rer Zukunft als zumutbar bezeichnet werden kann.
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Seite 10
8.3.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle – insbe-
sondere auch gesundheitliche – Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen.
Anders als zu Beginn des ersten Asylverfahrens (vgl. dazu Urteil BVGer
D-1045/2018 E. 6.3.2) werden weder in der Eingabe vom 10. September
2018 noch in der Beschwerde vom 22. Oktober 2018 gesundheitliche Stö-
rungen geltend gemacht, und es ergeben sich auch aus den Akten keine
Hinweise auf derartige Probleme der Beschwerdeführenden. Im Übrigen
ist an dieser Stelle (nochmals) festzustellen, dass Kolumbien insbesondere
in den Städten und grösseren Ortschaften über eine vergleichsweise gute
Gesundheitsversorgung verfügt.
In Bezug auf die individuellen Gründe kann ebenfalls auf das Urteil
D-1045/2018 vom 26. Juni 2018 (Erw. 6.3.2) verwiesen werden, zumal von
den Beschwerdeführenden keine Veränderungen geltend gemacht wer-
den. Es muss daher auch im heutigen Zeitpunkt nicht befürchtet werden,
die Beschwerdeführenden könnten nach ihrer Rückkehr nach Kolumbien
in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation geraten.
Ebenso wenig sind Gründe ersichtlich, welche einer Rückkehr unter dem
Aspekt des Kindeswohls entgegenstehen würden.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger, beim SEM abgege-
bener Reisepapiere, weshalb der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies-
bezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist – soweit da-
rauf einzutreten ist – abzuweisen.
D-6018/2018
Seite 11
10.
10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) als gegenstandslos erweist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr.
750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6018/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: