Abtei lung IV
D-6019/2006/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______,
geboren (...),
China,
vertreten durch lic. iur. Niklaus J. Fischer,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6019/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 22. März 2006 (...). Nach einem Aufenthalt von (...)
gelangte er von dort mithilfe eines Schleppers und im Besitz von
gefälschten Reisepapieren (...) in ein ihm unbekanntes europäisches
Land und (...) am 15. Mai 2006 illegal in die Schweiz. Gleichentags
suchte er in (...) um Asyl nach. Am 23. Mai 2006 wurde er im dortigen
Empfangs- und Verfahrenszentrum erstmals befragt. Am 15. Juni 2006
wurde er ebenfalls in (...) durch das Bundesamt in Anwendung von Art.
29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
direkt angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei
chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie mit letztem Wohn-
sitz im Dorf (...), wo er mit seiner Ehefrau, seinen Eltern und seinen
Geschwistern in guten finanziellen Verhältnissen gelebt habe. Ein paar
Tage vor (...) habe ihm (...) eine Video-CD mit der vom Dalai Lama (...)
anlässlich des (...) Festes (...) gehaltenen Rede gegeben. Darin habe
dieser das Tragen von Tierpelzen kritisiert und das Volk gebeten, keine
Tiere mehr ihres Felles wegen zu töten. Nachdem er sich das Video zu
Hause angeschaut habe, habe er zusammen mit (...) Kollegen
beschlossen, diese Botschaft des Dalai Lama auch anderen Personen
zugänglich zu machen. Anlässlich eines Feiertags (...) hätten viele
Tibeter das Kloster (...) besucht. Er und seine vier Kollegen hätten die
dort anwesenden Personen eingeladen, das Video des Dalai Lama
anzuschauen. Daraufhin hätten sich etwa (...) Personen im Innenhof
des in der Nähe gelegenen Hauses eines der (...) Kollegen
versammelt und das Video angeschaut. Alle seien traurig über die
Worte des Dalai Lama gewesen und hätten sich zudem geschämt, weil
viele von ihnen anlässlich der Feiertage wertvolle Pelze getragen
hätten. Diese hätten sie auf der Stelle verbrannt. In der Folge seien die
Leute nach Hause gegangen, während nur er und seine (...) Kollegen
zurückgeblieben seien. Daraufhin seien (...) Polizisten in das Haus
gekommen, welche die (...) Anwesenden angeschrien, geschlagen und
zweien der (...) Kollegen Handschellen angelegt hätten. Als einer der
Kollegen geschrien habe, dass sie „abhauen“ sollten, sei er zusammen
mit (...) anderen Kollegen ohne Handschellen weggerannt. Sie hätten
sich in Sicherheit gebracht. Daraufhin habe er sich direkt zu (...)
begeben. Tags darauf sei er (...) nach (...) gereist und bei einem dort
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wohnhaften Kollegen untergetaucht. (...) habe er erfahren, dass
Beamte nach ihm suchen würden. Zudem habe (...) gehört, dass die
beiden festgenommenen Kollegen ins Gefängnis von (...) gebracht
worden seien; zudem seien Gerüchte umgegangen, wonach sie dort
exekutiert worden seien. Aus Angst um sein Leben sei er nach einigen
Tagen von (...) nach (...) weitergereist, von wo aus er in der Folge in
die Schweiz gelangt sei.
Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte (...) zu den Akten.
B.
Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 20. Juni 2006 stellte das
Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, nahm
diesen indes wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht. So habe der Beschwerdeführer die Umstände,
unter denen er der Festnahme entgangen sei, widersprüchlich dar-
gelegt. Dasselbe gelte für den Zeitpunkt, zu dem er am Tag der
Videovorführung sein Heimatdorf (...) verlassen habe. Auch habe er
während der direkten Bundesanhörung bei der freien Schilderung
nicht erwähnt, dass die bei der Videovorführung anwesenden
Personen im Anschluss daran (...) von wertvollen Pelzen verbrannt
haben sollen. Seine Ausführungen zu den Vorfällen im Haus des
Kollegen, insbesondere ab dem angeblichen Eintreffen der (...)
Polizisten und zur angeblichen Flucht aus dem Haus, seien bei der
direkten Bundesanhörung detailarm und repetitiv ausgefallen. Zudem
sei er trotz wiederholter Aufforderung nur ungenügend in der Lage
gewesen, zu beschreiben, wie die (...) Anwesenden die Video-
Botschaft im Innenhof des Hauses seines Kollegen angeschaut haben
sollen.
C.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2006 (Datum des Poststempels) an die
damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) be-
antragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung der Vorinstanz
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aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle
und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen subjektiver
Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde der Erlass allfälliger Verfahrenskosten im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Auf die
Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2006 teilte die ARK dem Be-
schwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde der Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Erlass
allfälliger Verfahrenskosten) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
E.
Mit Vernehmlassung vom 30. August 2006 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen
könnten. Das Bundesamt habe seine Tibet-Praxis in Kenntnis der
neuesten Rechtsprechung der ARK (Koordinationsurteil der ARK vom
13. Dezember 2005, veröffentlicht in Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 2006 Nr. 1) angepasst und das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 20. Juni 2006 dementsprechend entschieden.
Tibeterinnen und Tibeter, die auf illegalem Weg aus China mehr oder
weniger direkt in die Schweiz gereist seien, ein Asylgesuch gestellt
hätten, aber erst seit kurzer Zeit ausserhalb der Heimat lebten,
müssten im Fall einer Rückkehr allein deswegen mit keiner Verfolgung
im flüchtlingsrelevanten Sinn rechnen. Der Vollzug ihrer Wegweisung
sei jedoch zur Zeit aufgrund der allgemeinen Situation der
Tibeterinnen und Tibeter in China nicht zumutbar. Sie würden wegen
Unzumutbarkeit ihres Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
Sodann bemängle der Beschwerdeführer das Verhalten der Befragerin
während der Erstbefragung vom 23. Mai 2006. Es könne sein, dass es
während dieser Erstbefragung zu Kommunikationsproblemen ge-
kommen sei. Während der direkten Bundesanhörung vom 15. Juni
2006 hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, diese
Kommunikationsschwierigkeiten anzusprechen und die diesbezüg-
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lichen Probleme zu erklären. Für die Entscheidfindung der Verfügung
vom 20. Juni 2006 seien indes ausschliesslich Aussagen berück-
sichtigt worden, die der Beschwerdeführer während der direkten
Bundesanhörung vom 15. Juni 2006 gemacht habe. So sei auch der
eine in der Beschwerde angesprochene Widerspruch bezüglich (...)
nicht für die Entscheidfindung verwendet worden.
F.
Am 15. September 2006 nahm der nunmehr in rechtlicher Hinsicht
vertretene Beschwerdeführer in seiner Replik Stellung zum Inhalt der
Vernehmlassung vom 30. August 2006. Insbesondere führte er aus,
das Studium der Akten vermittle einmal mehr die Erkenntnis, dass die
Befragung von Asylsuchenden äusserst heikel sei, wobei auf die
unterschiedlichen Mentalitäten der an den Befragungen beteiligten
Personen und die sprachliche Problematik Bezug genommen wurde.
Es sei keineswegs gesichert, dass die Akten die tatsächliche persön-
liche Lage, das damalige Umfeld und die Gründe und Umstände der
Flucht des Beschwerdeführers aus Tibet schlüssig und zweifelsfrei
wiedergeben würden. Zudem sei er offensichtlich illegal aus Tibet
ausgereist und halte sich seit längerer Zeit im Ausland auf, wo er
„sträflicherweise“ ein Asylgesuch gestellt habe. Bei einer Rückkehr
nach Tibet drohe ihm Festnahme, Verhör und Bestrafung. Begründete
Furcht vor Verfolgung habe zu seiner Flucht aus Tibet geführt.
Nunmehr würden einer Rückkehr in die Heimat subjektive Nachflucht-
gründe entgegenstehen.
G.
Mit Schreiben vom 25. November 2006 reichte der Rechtsvertreter auf
die Aufforderung durch ARK vom 17. November 2006 hin eine schrift-
liche, durch den Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht nach.
H.
Mit Schreiben vom 20. September 2008 teilte der Beschwerdeführer
dem nunmehr zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgericht seine
neue Adresse mit. Gleichzeitig hielt er sinngemäss an seinen Rechts-
begehren fest und führte aus, er habe aus Tibet fliehen müssen, weil
er politisch tätig gewesen sei. Seit März 2008 sei es in der Gegend
seines Dorfes zu grössten Unruhen gekommen. In seinem Heimatdorf
befänden sich derzeit mehr Polizisten als Einwohner. In der Gegend
herrsche Kriegszustand.
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I.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hob das BFM am
6. November 2009 in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom
20. Juni 2006 deren Ziffern 1, 4, 5 und 6 auf, stellte fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und die Wegweisung
zur Zeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen werden könne. Daher
wurde der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
geschoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe seit längerer Zeit ausserhalb Tibets beziehungsweise Chinas ge-
lebt. Die chinesischen Behörden unterstellten Exiltibeterinnen und
-tibetern eine Dalai Lama-freundliche Haltung und reagierten sehr
empfindlich darauf. China versuche deshalb, die Kontrolle über die
Tibeter zu verschärfen und ahnde illegale Ausreise,
Asylgesuchstellung und langjährigen Aufenthalt im Ausland sehr
streng. Gestützt darauf wurde die begründete Furcht, bei einer Rück-
kehr nach China ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu werden, bejaht und die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festgestellt, wobei die flüchtlingsrelevanten Elemente
unter Ausschluss der Asylgewährung als subjektive Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG qualifiziert wurden.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2009 wurde dem Be-
schwerdeführer gestützt auf die Verfügung des BFM vom 6. November
2009 mitgeteilt, dass er ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalten
habe, die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 4 (vor-
läufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs)
und 5 (Befristung der vorläufigen Aufnahme auf zwölf Monate) der
angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden seien und im
Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen bleibe, ob das BFM das Asyl-
gesuch vom 15. Mai 2006 zu Recht abgewiesen habe. Zugleich wurde
der Beschwerdeführer unter Fristsetzung angefragt, ob er bei dieser
Sachlage an der Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden,
festhalte oder diese zurückziehe, wobei für den Fall des Rückzugs die
Abschreibung des Verfahrens ohne Auferlegung von Verfahrenkosten
in Aussicht gestellt wurde. Die diesbezügliche Frist lief ungenutzt ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Vorbringen festgehalten. Namentlich werden Erklärungen im
Zusammenhang mit der Flucht vor den zwei Polizisten, dem Verlassen
des Dorfes und dem Verbrennen der Pelze abgegeben (vgl. Be-
schwerde, S. 2).
Die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vor-
instanz die Schilderungen des Beschwerdeführers zu Recht als
widersprüchlich qualifiziert hat, wobei auf die entsprechenden, vor-
stehend wiedergegebenen Erwägungen des BFM (vgl. Sachverhalt,
Bst. B) in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann.
Namentlich erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
vom 15. Juni 2006, welche von der Vorinstanz zur Entscheidfindung
herangezogen wurde, er verstehe den Dolmetscher gut und dessen
Sprache klinge nach seinem Dialekt (vgl. Vorakten (...)). Die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen wurden nach dem Gesagten durch
die Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Aus den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik ergeben sich
keine Erkenntnisse, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden
Beurteilung führen könnten.
4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in Bezug auf eine Verfolgungssituation zum Zeitpunkt
der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb deren Asyl-
relevanz nicht zu prüfen ist. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten
Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch
daraus die falschen Schlüsse gezogen. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt gestützt auf die vom Be-
schwerdeführer bis zur Ausreise aus China geltend gemachten Vor-
bringen zu Recht abgelehnt.
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5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthaltsbewilligung
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art.
32 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Das BFM hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung
vom 20. Juni 2006 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung vorläufig aufgenommen. Mit Verfügung vom 6. November
2009 wurde überdies die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von
subjektiven Nachfluchtgründen und demzufolge die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges festgestellt. Demnach ist die Beschwerde,
soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug
betrifft, gegenstandslos geworden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
- soweit nicht gegenstandslos geworden - Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Ge-
sagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
8.
8.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird ein
Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Re-
gel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit
bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem
Beschwerdeführer praxisgemäss (...) ermässigte Verfahrenskosten in
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der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 Abs.
1, Art. 3 und 5 VGKE). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
ist abzuweisen. Zwar erwies sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der
Einreichung als nicht aussichtslos. Aufgrund der Aktenlage ist indes
nicht mehr von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen, zumal dieser seit Oktober 2008 erwerbstätig ist.
8.3
Dem Beschwerdeführer ist infolge der teilweisen Gegenstandslosig-
keit, wobei diese durch das Verhalten des BFM bewirkt wurde, zu
Lasten des BFM eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen
notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 VGKE), welche entsprechend
dem Grad des Durchdringens (...) zu reduzieren ist. Seitens der erst
ab Vernehmlassungsstufe eingesetzten Rechtsvertretung wurde keine
Kostennote eingereicht. Der Vertretungsaufwand für das vorliegende
Verfahren lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage hinreichend
einschätzen. Die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte
Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf pauschal Fr. 450.-- (inkl.
allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 8 ff. VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer infolge teilweiser
Gegenstandslosigkeit eine Parteientschädigung von Fr. 450.-- (inkl.
allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (...)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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