Abtei lung IV
D-6019/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ..., Togo,
vertreten durch Philippe Stern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. August 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6019/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Togo ... – reichte
am 6. Februar 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, worauf er am
21. Februar 2007 vom BFM kurz befragt und am 24. April 2007 von der
damals zuständigen kantonalen Behörde einlässlich zu seinen Ge-
suchsgründen angehört wurde. Am 11. Juli 2007 fand zudem eine er-
gänzende Anhörung durch das BFM statt.
Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er stamme ursprüng-
lich aus der Küstenstadt X._______, wo er bei seinem Vater gelebt ha-
be, bis er im Jahre 1997 nach Y._______ umgezogen sei, wo er seine
Ausbildung ... absolviert habe. In Y._______ seien weiterhin seine Mut-
ter mit ... wohnhaft, wie auch seine zwei ... Schwestern. Sein Vater le-
be nach wie vor in X._______. Nachdem er im August 2000 ... [seine
Grundausbildung] abgeschlossen habe, sei er bis zum April 2005 auf
eigene Rechnung .... [auf seinem Beruf] tätig gewesen. Zur Begrün-
dung seines Gesuches machte er in der Folge zur Hauptsache gel-
tend, er habe in seiner Heimat als Mitglied der oppositionellen UFC
("Union des forces de changement") massive Nachstellungen erlitten
und er fürchte, erneut das Opfer von Übergriffen zu werden. In diesem
Zusammenhang führte er aus, dass er bis zum April 2005 – bis zu den
Präsidentenwahlen in Togo – nie Probleme mit den Behörden gehabt
habe. Im Frühjahr 2005 habe er jedoch als Mitglied der UFC am Wahl -
kampf mitgewirkt und am Wahltag vom 24. April 2005 sei er im Auftrag
seiner Partei als Beobachter in einem Wahllokal tätig gewesen, wo zu-
gleich auch Vertreter der anderen Parteien sowie der unabhängigen
Wahlbeobachtung zugegen gewesen seien. Mitglied der UFC sei er
seit dem 2. Juni 2000 und er habe regelmässig an Versammlungen
teilgenommen, in deren Vorfeld er jeweils Zettel verteilt habe. Dies sei
eine legale Tätigkeit gewesen, jedoch habe man Quartiere vermieden,
in denen die herrschende RTP ("Rassemblement du peuple togolais")
in der Mehrheit gewesen sei. Nach der Verkündung der Wahlergebnis-
se am 26. April 2005 sei es zu massiven Ausschreitungen gekommen,
da die Ergebnisse nicht der Realität entsprochen hätten. Dabei sei es
nach Provokationen auch zu Übergriffen von Seiten junger UFC-An-
hänger gegen Ausländer respektive Personen aus Mali und Guinea
gekommen, und in seinem Quartier sei auch eine Moschee zerstört
worden. Er sei zwar an den Protestaktionen beteiligt gewesen, mit den
Übergriffen auf die Leute und die Moschee habe er aber nichts zu tun
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gehabt. Da am folgenden Tag verschiedene Quartiere vom Militär um-
stellt worden seien, habe er noch einen Tag später – am 28. April 2005
– das Land verlassen und sich nach Benin begeben. Dort sei zwar be-
reits nach einem Monat im Radio verkündet worden, jedermann könne
in Sicherheit nach Togo zurückkehren. Er sei jedoch noch in Benin ge-
blieben, bis er schliesslich am 2. September 2005 nach Togo zurück-
gekehrt sei, um wieder seiner Arbeit nachzugehen. Bereits vier Tage
später – am 6. September 2005 – sei er frühmorgens bei sich zuhause
von bewaffneten Leuten in zivil aufgesucht und von diesen unter Ge-
waltanwendung an einen ihm unbekannten Ort respektive in ein ihm
unbekanntes Camp verschleppt worden. Dort sei er in der Folge
schwer misshandelt worden, wobei man von ihm die Namen der Leu-
ten habe erfahren wollen, welche für die Zerstörung der Moschee ver-
antwortlich gewesen seien. Unter den Männern, welche ihn am 6. Sep-
tember 2005 verschleppt hätten, habe sich namentlich ein gewisser
B._______ befunden, ein ihm bekannter Aktivist respektive Aufpasser
der RPT, welcher ihn an jenem Tag als Ziel der Aktion identifiziert habe
und von welchem er schon im Vorfeld der Wahlen und auch am Tag
nach der Wahl bedroht worden sei. Am 30. September 2005 sei er ins
Zivilgefängnis von Lomé überstellt worden, wo er zwar nicht mehr
misshandelt worden sei, wo aber die allgemeinen Verhältnisse furcht-
bar gewesen seien. Er sei dort über ein Jahr, nämlich bis zum 30. No -
vember 2006 in Haft behalten worden, wobei es in dieser Zeit nie zu
einer Verurteilung gekommen sei. Man habe ihn einzig am 8. März
2006 ins „Palais de justice“ verbracht, wo ihm von einem Richter vor -
geworfen worden sei, an der Zerstörung der Moschee beteiligt gewe-
sen zu sein. Nachdem er bei dieser Gelegenheit nach einem Anwalt
verlangt habe, was ihm verweigert worden sei, habe er keine weiteren
Aussagen mehr gemacht und er sei wieder ins Gefängnis zurückge-
bracht worden. Aus dem Gefängnis sei er schliesslich am 30. Novem-
ber 2006 entkommen, nachdem seine Mutter bei ihr bekannten Perso-
nen interveniert habe. Er sei im Auto eines Offiziers aus dem Gefäng-
nis gebracht worden und in der Folge habe er umgehend die Grenze
zu Ghana überschritten, wo er sich zu einem Onkel in Z._______ be-
geben habe. Zwei Monate später sei der von dort – mit einem Schlep-
per und ausgestattet mit einem verfälschten Pass – auf dem Luftweg
nach Italien gereist, von wo er anschliessend in die Schweiz gebracht
worden sei. Dabei sei seine Ausreise von seinem Onkel finanziert wor-
den.
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Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen UFC-Mitglieder-
ausweis und ein UFC-Beitragsheft zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 10. August 2007 – eröffnet am 13. August 2007 –
verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an.
C.
Am 10. September 2007 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine damalige Rechtsvertreterin – gegen den Entscheid des
BFM Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter
die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Daneben
ersuchte er um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Erlass
der Verfahrenskosten sowie um unentgeltliche Verbeiständung.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Sep-
tember 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist ei -
nen ärztlichen Bericht nachzureichen. Dem Gesuch um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) wurde entsprochen, indes für den Entscheid über das
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG) – unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Fürsorge-
bestätigung – auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde. Das Ge-
such um unentgeltliche Verbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG) wurde schliesslich abgewiesen.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von einer ans BFM
gerichteten Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. August 2007 – be-
inhaltend einen fachärztlichen Bericht der Universitären Psychiatri -
schen Dienste Bern (UPD) vom 26. Juli 2007, eine Bestätigung seines
Hausarztes vom 2. August 2007, zwei Erklärungen betreffend die Ent-
bindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie eine aktuelle Fürsor-
gebestätigung – erlangt hatte, welche von der Vorinstanz verspätet
ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden war, wurden mit
Zwischenverfügung vom 17. September 2007 die im Rahmen der vor-
erwähnten Zwischenverfügung angesetzten Fristen als hinfällig erklärt.
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In der Folge wurde dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ent-
sprochen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57
Abs. 1 VwVG).
E.
In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2007 hielt das BFM un-
ter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
25. September 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt.
F.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am ... 2009
Vater des Kindes C._______ wurde, welches aufgrund seiner Abstam-
mung von seiner Schweizer Mutter über das Schweizer Bürgerrecht
verfügt. Vor diesem Hintergrund reichte der Beschwerdeführer am
6. April 2009 beim BFM ein Gesuch um einen Wechsel des Zuwei-
sungskantons ein.
Am 30. April 2009 entsprach das BFM dem Gesuch um einen Kan-
tonswechsel und wies den Beschwerdeführer dem Wohnsitzkanton
seines Kindes und dessen Mutter zu.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März
2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, über ein allfälliges
Verfahren zur Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewil li-
gung zu informieren. Mit Antwortschreiben vom 19. März 2010 wies die
neu mandatierte Rechtsvertretung darauf hin, dass ein entsprechen-
des Gesuch bereits am 22. November 2009 bei der zuständigen kanto-
nalen Behörde gestellt worden sei. Dieses Verfahren sei noch hängig.
H.
Am 7. September 2010 teilte die zuständige kantonale Behörde dem
Bundesverwaltungsgericht auf telefonische Nachfrage hin mit, dass
betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer
ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung noch kein Entscheid er-
gangen und das Gesuch bei der Behörde weiterhin pendent sei.
Am 30. September 2010 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der
kantonalen Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwer-
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deführer am ... 2010 die Mutter seines Kindes – eine Schweizerbürge-
rin – geheiratet hatte.
Aus den Akten geht schliesslich hervor, dass dem Beschwerdeführer
im Nachgang zu seiner Heirat, am ... November 2010, von der zustän-
digen kantonale Behörde eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung (B) erteilt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG so-
wie Art. 6 und 105 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert und
die Beschwerdeeingabe wurde sowohl frist- als auch formgerecht ein-
gereicht (Art. 48 Abs.1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), wes-
halb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei -
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ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi -
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er -
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
dazu auch die weiterhin gültige Rechtsprechung gemäss Entscheidun-
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gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Aus der angefochtenen Verfügung folgt, dass die Vorinstanz die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gesuchsgründe insgesamt als
unglaubhaft erklärt und vor diesem Hintergrund auf eine Würdigung
der Vorbringen hinsichtlich der Frage der flüchtlingsrechtlichen Rele-
vanz verzichtet hat. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber im Rah-
men der Beschwerdeeingabe vollumfänglich an den geltend gemach-
ten Gesuchsgründen festgehalten und im Anschluss daran seine Vor-
bringen als flüchtlingsrechtlich relevant erklärt.
3.2 So führt das BFM in seinem Entscheid namentlich aus, der Be-
schwerdeführer habe die geltend gemachte Anklage wegen der Teil-
nahme an der Zerstörung einer Moschee, respektive die gegen ihn ge-
richteten Vorwürfe beziehungsweise seine Reaktionen darauf, im Ver-
lauf der Kurzbefragung, der Anhörung durch die kantonale Behörde
und schliesslich im Verlauf der ergänzenden Anhörung in konkreten
Punkten unterschiedlich dargestellt. Im Weiteren habe er in Zusam-
menhang mit der geltend gemachten Teilnahme als Wahlbeobachter
an den Wahlen vom 24. April 2005 tatsachenwidrige Angaben zu den
Wahldelegierten der einzelnen Parteien gemacht und er sei auch nicht
im Stande gewesen anzugeben, welchen Delegierten der UFC er im
letzten Moment vertreten habe, wie der Präsident des Wahlbüros, in-
dem er tätig gewesen sei, geheissen habe und wer die anderen Dele-
gierten des UFC gewesen seien. Schliesslich sei er auch nicht in der
Lage gewesen, den Ablauf der Wahl zu beschreiben. Diese nicht ab-
schliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Punkten führ-
ten zum Schluss, dass die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers
insgesamt unglaubhaft seien. An dieser Schlussfolgerung vermöchten
auch die vorgelegten Beweismittel nichts zu ändern, da durch die Mit-
gliedschaftskarte und die Beitragsbestätigung lediglich die Zugehörig-
keit zur einer legalen Partei bewiesen würden, nicht jedoch die daraus
resultierende Verfolgungssituation.
3.3 Dem liess der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde – nach Be-
kräftigung seiner bisherigen Angaben und Schilderungen – entgegen-
halten, offenbar habe auch die Vorinstanz nicht daran gezweifelt, dass
er politisch aktiv gewesen sei, auf eine entsprechende Würdigung aber
verzichtet. Stattdessen habe sich das BFM in seiner Beurteilung auf
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zwei Punkte beschränkt und daraus den Schluss der Unglaubhaftigkeit
gezogen, was jedoch in hohem Masse unangemessen sei. So habe er
im Verlauf der Anhörungen über alle ihm bekannten Ereignisse in Zu-
sammenhang mit dem zu Unrecht gegen ihn erhobenen Vorwurf we-
gen der Zerstörung einer Moschee berichtet. Dabei würden seine Aus-
sagen keine Widersprüche enthalten, sondern es sei vielmehr natür-
lich, dass bei Aussagen über einen konstruierten Vorwurf nicht immer
mit den gleichen Antworten gerechnet werden könne. So gehöre es
denn auch zu den Praktiken der Regierungspartei, politische Gegner
durch falsche Anklagen einzuschüchtern. Auch könne er über die Iden-
tität der Befrager nichts sagen, weil sich diese nicht ausgewiesen hät-
ten. Den weiteren Vorhalten des BFM hielt er entgegen, dass von ei -
nem einfachen Wahlbeobachter kaum erwartet werden könne, jedes
Element des Wahlablaufs genau beschreiben zu können. Ansonsten
sei es bezüglich der Anzahl der Wahlbeobachter pro Partei zu einem
Missverständnis gekommen, indem er die beiden Delegierten des
CENI (der unabhängigen Wahlbeobachtung) der Regierungspartei zu-
geordnet habe. Ob er vormals die Namen des Wahlleiters und des
UFC-Mitgliedes, welches er damals als Wahlbeobachter vertreten ha-
be, gewusst habe, wisse er nicht mehr. Diesen Punkt könne er zufolge
Zeitablauf und wegen seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung
aufgrund seiner Erlebnisse nicht mehr eruieren. Bei einer Gesamtbe-
trachtung seien seine Vorbringen jedoch detailliert, mithin sie genaue
Angaben betreffend Daten, Namen, Orte und Zeit umfassten, wie er
auch genau über seine Tätigkeit bei der UFC habe berichteten können.
Seine Vorbringen seien daher glaubhaft und sie würden mit den be-
kannten Fakten zu den togolesischen Verhältnissen übereinstimmen.
In Zusammenhang mit den vorgenannten Ausführungen legte er im
Weiteren als Beweismittel das Foto eines Gebäudes sowie eine kurze
handschriftliche Notiz vor.
In der Folge machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeein-
gabe geltend, er sei ein aktives, aber mit Bestimmtheit nicht hochran-
giges Parteimitglied der UFC gewesen, und er sei deshalb das Ziel
von intensiven Retorsionsmassnahmen geworden, mithin er schwer
misshandelt und während 14 Monaten inhaftiert worden sei. Unter Ver-
weis auf einen Bericht von Amnesty International (AI) vom 23. Mai
2007 sowie einen Auskunftsbericht der Schweizerischen Flüchtlingshil-
fe (SFH) vom 10. November 2006 legte er dar, aufgrund seines Profils
stelle er weiterhin ein Verfolgungsziel dar. Zwar habe sich die Lage in
der Zwischenzeit etwas entspannt, er habe aber immer noch objektive
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und aufgrund der erlittenen Vorverfolgung subjektive Furcht vor Verfol-
gung, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewäh-
ren sei.
4.
4.1 Aufgrund der aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokol-
le ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über weite
Strecken in sich schlüssig sind und dass seine Schilderungen in
durchaus wesentlichen Punkten auch eine hohe Qualität aufweisen,
wozu sich das BFM nicht geäussert hat. Auf der anderen Seite ist je-
doch festzustellen, dass seine Vorbringen einer Gesamtbetrachtung
nicht standhalten, da in Zusammenhang mit den Kernvorbringen des
Beschwerdeführers nicht überbrückbare Mängel erkennbar werden,
aufgrund welcher – wie nachfolgend aufgezeigt – der vorinstanzliche
Schluss betreffend die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft im
Resultat zu bestätigen ist.
4.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer durchaus plausibel und hinreichend detailliert
über seinen persönlichen Hintergrund und Werdegang berichtet hat.
Mit dem Beschwerdeführer ist im Weiteren darin einig zu gehen, dass
er auch in der Lage war, in nachvollziehbarer Weise über seine Aktivi -
täten für die UFC im Vorfeld der Präsidentenwahlen vom Frühjahr 2005
zu berichten, wobei sein Engagement insgesamt als einfach zu be-
zeichnen ist. Zwar sind – wie vom BFM zu Recht erkannt – seine
Schilderungen zur geltend gemachten Tätigkeit als Wahlbeobachter
nicht in jeder Hinsicht bis zum letzten Detail vertieft. Jedoch weisen
seine diesbezüglichen Angaben und Ausführungen keineswegs mass-
gebliche Mängel auf, aufgrund welcher seine Vorbringen über Aktivi tä-
ten zugunsten der UFC als unglaubhaft zu erkennen wären. Unter Be-
rücksichtigung aller drei Befragungs- und Anhörungsprotokolle erwei-
sen sich die Schilderungen über einen kurzfristigen Einsatz als Wahl-
beobachter der UFC als überwiegend schlüssig. Soweit in diesem Zu-
sammenhang gewisse Lücken erkennbar sind ist festzustellen, dass
diese keine zentralen Punkte des diesbezüglichen Sachverhaltsvortra-
ges betreffen.
Im Weiteren ist namentlich festzuhalten, dass die Schilderungen des
Beschwerdeführers über die von ihm im Nachgang zu den Präsiden-
tenwahlen vom Frühjahr 2005 erlittenen Nachstellungen eine durchaus
hohe Qualität aufweisen. So hat der Beschwerdeführer insbesondere
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anlässlich der Anhörung vom 24. April 2007 eingehend über die im
Nachgang zur geltend gemachten Verschleppung erlittenen Misshand-
lungen berichtet (act. A8 S. 11) und etwas später im Verlauf dieser An-
hörung auch über die Haftbedingungen, mit welchen er angeblich im
Zivilgefängnis von Lomé konfrontiert wurde (act. A8 S. 12). Seine
Schilderungen über die erlittenen Misshandlungen lassen ohne Zweifel
auf eine grosse persönliche Betroffenheit schliessen, wobei aufgrund
der zahlreichen Details und der realistischen Erzählweise davon aus-
zugehen ist, der Beschwerdeführer sei von Anhängern der RTP
schwer misshandelt worden. Die Befragungen mussten denn auch un-
terbrochen werden, damit sich der Beschwerdeführer wieder beruhi-
gen konnte. Auch die Schilderungen zu den Umständen während der
geltend gemachten Haft zeugen von einer grossen persönlichen Be-
troffenheit. So hat der Beschwerdeführer eindrücklich und angereichert
mit zahlreichen Details und Realkennzeichen über schlimmste Verhält-
nisse in seiner Zelle während der erstandenen Haftzeit berichtet. Er
vermochte mit einer Vielzahl von Einzelheiten über die beengten Platz-
und furchtbaren Hygieneverhältnisse zufolge der Überbelegung des
Gefängnisses zu berichten und er war in der Lage den schlechter wer-
denden Gesundheitszustand und schliesslich auch den Tod eines ihm
nicht näher bekannten Mitgefangenen realistisch und glaubhaft zu
schildern. Nachvollziehbar wurde auch über die Regeln berichtet, de-
nen sich neuankommende Gefangene innerhalb der Zelle unterzuord-
nen hatten. Aufgrund der Qualität der Schilderungen zu den erlittenen
Misshandlungen und zur erstandenen Haft ist mit hinreichender Si-
cherheit auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüg-
lich auf einen konstruierten Sachverhalt stützt. Für ein tatsächliches
Erleben der geltend gemachten Misshandlungen sprechen im Übrigen
die Feststellungen im fachärztlichen Bericht der Universitären Psychia-
trischen Dienste Bern (UPD) vom 26. Juli 2007, wo in der psychiatri-
sche Anamnese in überzeugender Weise das Bild einer durch Folter
traumatisierten Person gezeichnet und in der Folge das Vorliegen eine
posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird. Auch wenn
psychiatrische Anamnesen naturgemäss nur bedingt reale Vorkomm-
nisse zu belegen vermögen, können sie doch bei der Beurteilung der
Glaubwürdigkeit von Vorbringen mitberücksichtigt werden.
4.3 Auf der anderen Seite ist jedoch festzustellen, dass zum einen die
Angaben des Beschwerdeführers zur zeitlichen Abfolge der geltend
gemachten Ereignisse massgeblich von den allgemeinen Erkenntnis-
sen zu den Ereignissen im Nachgang zu den Präsidentenwahlen in To-
Seite 11
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go vom Frühjahr 2005 abweichen, und insbesondere, dass die Schil -
derungen des Beschwerdeführers von ihrem Gehalt her nicht darauf
schliessen lassen, er sei wie behauptet über einen Zeitraum von ins-
gesamt 14 Monaten in Haft verblieben. In diesem Zusammenhang ist
auf das Folgende zu verweisen:
4.3.1 Nachdem der bis dahin autoritär herrschende Präsident Gnas-
singbé Eyadéma am 5. Februar 2005 verstorben war, kam es in Togo
zu massiven oppositionellen Protesten, weil unmittelbar nach dem Tod
des bisherigen Präsidenten sein Sohn Faure Gnassingbé in verfas-
sungswidriger Weise zum neuen Präsidenten ausgerufen worden war.
Nachdem international massiver Druck auf die togolesische Führung
ausgeübt worden war, trat Faure Gnassingbé am 25. Februar 2005
wieder vom Präsidentenamt zurück und es wurden Wahlen auf den
24. April 2005 angesetzt, zu welchen auch Faure Gnassingbé antrat.
Insbesondere in der letzten Woche vor dem Wahltermin kam es immer
öfter zu gewaltsamen Übergriffen auf Anhänger der oppositionellen
Gruppen, so auch der UFC. Zwei Tage nach der Wahl – am 26. April
2005 – wurde schliesslich Faure Gnassingbé von der nationalen Wahl-
kommission als Sieger der Präsidentenwahl erklärt, da er die Wahl
– zumindest nach offizieller Verlautbarung – deutlich gewonnen hatte.
Unmittelbar danach kam es jedoch in verschiedenen Städten des Lan-
des zu umfangreichen Protesten, weil offenkundig von Wahlfälschung
auszugehen war. Diese Proteste wurden von den Sicherheitskräften
und von RTP-Anhängern mit massiver Gewalt beantwortet. So fanden
mutmasslich hunderte Menschen in den Auseinandersetzungen und
aufgrund von gezielten Übergriffen den Tod, so namentlich in Aneho,
Atakpame, Sotouboua, Sokode und insbesondere in Lomé. Dabei kam
es auch zu einer Welle von willkürlichen Verhaftungen, insbesondere
von jungen Männern (aufgrund angeblicher oder tatsächlicher Zugehö-
rigkeit zur Opposition), wobei viele von ihnen in illegale Camps ver-
bracht und dort misshandelt respektive gefoltert wurden. Mehrere
zehntausend Personen flüchteten vor dem Hintergrund der Ereignisse
aus Togo in die beiden Nachbarstaaten Ghana und Benin. Die Welle
der Verhaftungen ebbte jedoch in der Folge bereits nach einigen Tagen
wieder ab, wobei aber bereits inhaftierte Personen – sofern sie über-
haupt in ein staatliches Gefängnis überführt worden waren – nicht so-
fort, sondern erst nach und nach wieder freikamen. So ist aufgrund der
vorhandenen Quellen namentlich davon auszugehen, dass es nach
den Ereignissen in den Tagen unmittelbar nach der Präsidentenwahl
– bis auf ganz wenige Ausnahmen – zu keinen weiteren Verhaftungen
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mehr kam. Das U.S. Departement of State und Amnesty International
verweisen in ihren Berichten zu Togo im Jahre 2005 – neben der Ver-
haftung von sechs angeblichen Putschisten im Juli 2005 (U.S. Depar-
tement of State) – lediglich noch auf die Verhaftung von drei nament-
lich bekannten Personen im September 2005 hin. Über diese Perso-
nen wurde durchaus allgemein bekannt, dass sie tatsächlich erst Ende
2006 wegen angeblich im Frühjahr 2005 begangener Delikte verurteilt
wurden, wobei das ausgesprochene Strafmass genau der bereits er-
standenen Haftzeit entsprach, was eine sofortige Freilassung ermög-
lichte. Die drei Personen kamen demnach am 13. Dezember 2006 –
und damit zu einem Zeitpunkt und nach einer Haftdauer wie vom Be-
schwerdeführer geltend gemacht – wieder frei (Bericht des U.S. Depar-
tement of State zu Togo betreffend das Jahr 2006). Laut einem eben-
falls diese drei Personen betreffenden Bericht des Comité pour
l'Annulation de la Dette du Tiers monde (CDMT) vom 21. Dezember
2006 sollen aber immerhin zu jener Zeit noch 15 Oppositionelle im Zi -
vilgefängnis von Lomé verblieben sein.
4.3.2 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er sei (erst) am
6. September 2005 von einer Gruppe von RTP-Anhängern verschleppt
worden, welche von einer ihm persönlich bekannten und feindlich ge-
sinnten Person zu ihm geführt worden sei. Nach Misshandlungen sei
er ins Zivilgefängnis von Lomé gekommen und erst Ende November
2006 wieder aus der Haft entlassen worden, respektive von dort ent -
kommen. Es ist als erstellt zu erachten, dass es insbesondere in den
Tagen unmittelbar nach Verkündigung der Wahlergebnisse zu Verhaf-
tungen, Misshandlungen sowie auch Tötungen von tatsächlichen oder
vermeintlichen Anhängern der Opposition kam. Die Auswahl der Opfer
dürfte dabei teils gezielt erfolgt sein, teilweise aber auch alleine von
der Willkür der jeweiligen Tätergruppierung abhängig gewesen sein.
Die Welle der Verhaftungen und Verschleppungen ebbte indes – wie
vorstehend erwähnt – bereits wenige Tage nach den Ausschreitungen
von Ende April 2005 wieder ab, was eine Verschleppung oder Verhaf-
tung des Beschwerdeführers erst am 6. September 2005 als eher un-
wahrscheinlich erscheinen lässt. So hat denn auch die vorerwähnte
erst im September 2005 erfolgte Verhaftung von drei Personen einen
deutlichen Widerhall in der Presse erfahren, was für deren Ausnahme-
charakter spricht. Zwar lässt die vorhandene Quellenlage nicht aus-
schliessen, dass es auch noch einige Zeit nach dem Gros der Über-
griffe zu einzelfallmotivierten Verschleppungen und Misshandlungen
von missliebigen Personen kam, etwa aufgrund spezifischer persönli-
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cher Abneigung, wie vom Beschwerdeführer dem wesentlichen Sinn-
gehalt nach geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat indes darüber
hinausgehend vorgebracht, nach seiner Verschleppung am 6. Septem-
ber 2005 sei er noch bis Ende November 2006 inhaftiert geblieben.
Dazu ist zu vermerken, dass die in Zusammenhang mit den Ausschrei-
tungen von Ende April 2005 inhaftierten Personen in aller Regel relativ
rasch wieder freikamen. Dabei besteht durchaus Anlass zur Annahme,
dass diese Freilassungen zur Beruhigung der Lage eher verdeckt und
kaum je nach den Regeln eines ordnungsgemässen Verfahrens erfolg-
ten. Nach übereinstimmender Quellenlage wurde jedoch das Gros der
verhafteten Personen bis zum Sommer 2005 wieder aus der Haft ent -
lassen. Gerade dieser Aspekt lässt auch im Falle des Beschwerdefüh-
rers eine noch bis Ende November 2006 andauernde Haft als unwahr-
scheinlich erscheinen, auch wenn – wie vorstehend erwähnt – zumin-
dest eine Quelle noch von Ende des Jahres 2006 inhaftierten Perso-
nen berichtet.
4.3.3 Trotz der Qualität der Schilderungen des Beschwerdeführers
über die von ihm erlittenen Misshandlungen und die während der Haft-
zeit herrschenden Bedingungen ist im Weiteren festzustellen, dass die
Ausführungen zur angeblich im Zivilgefängnis von Lomé erstandenen
Haft nicht auf das Erstehen einer Haftzeit von insgesamt 14 Monaten
schliessen lassen. Zwar weisen sowohl die Schilderungen zu den er lit-
tenen Misshandlungen als auch die Schilderungen zu den Bedingun-
gen während der erstandenen Haft eine hohe Dichte auf. Bei objektiver
Betrachtung weisen sie aber nicht einen Gehalt auf, welcher eine als
weit überdurchschnittlich zu bezeichnende Zeitspanne von angeblich
insgesamt 14 Monaten plausibilisieren könnte. So war der Beschwer-
deführer zwar in der Lage, über einen kurzen und intensiven Zeitraum
zu berichten, seine Schilderungen tragen in zeitlicher Hinsicht aber
nicht weiter. Von einer Person, welche eine Haft von angeblich über ei-
nem Jahr erstanden hat, wären indes auch nachvollziehbare Schilde-
rungen zum weiteren Verlauf der Haftzeit respektive zum normalen
Haftalltag zu erwarten. Zwar wurde der Beschwerdeführer weder im
Verlauf der kantonalen Anhörung noch im Rahmen der ergänzenden
Anhörung angehalten, seine diesbezüglichen Ausführungen zu vertie-
fen. Es fällt aber auf, dass er gerade in Zusammenhang mit seinen
Schilderungen über die angeblich am 8. März 2006 erfolgte Überstel-
lung vor ein Gericht und die angeblich daraufhin erfolgte Rückführung
wiederum ins Gefängnis nichts Näheres berichtete. Seine diesbezügli-
chen Ausführungen verbleiben in groben Zügen verhaftet, wobei seine
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Ausführungen – wie vom BFM in den Grundzügen zu Recht erkannt –
nicht mehr als in sich stimmig bezeichnet werden können. Gerade an
dieser Stelle wäre jedoch eine deutliche Vertiefung der Schilderungen
zu erwarten, soll doch der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit
erstmals nach vielen Monaten aus der Haft gekommen, in der Folge
jedoch nicht in die Freiheit entlassen, sondern wiederum in die Haft
zurückgestossen worden sein. Eine solche Ausgangslage sollte deut li-
che Spuren im Sachverhaltsvortrag hinterlassen, wozu der Beschwer-
deführer an anderer Stelle auch durchaus in der Lage war. Seine
Schilderungen zum Termin vom 8. März 2006 erweisen sich jedoch als
kaum substanziiert respektive gar wechselhaft. Schliesslich ist festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer gerade auch über die angeblich
erst Ende November 2006 und damit nach einer überaus langen Haft -
zeit erfolgte Freilassung nichts Näheres respektive Einlässliches und
Nachvollziehbares berichten konnte. Dies obwohl das angebliche Haft-
ende im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung respektive der Anhörungen
erst relativ kurz zurückgelegen haben soll. Im Resultat scheint auf-
grund seiner nicht durchgängigen Schilderungen als offen, ob er nun
aus der Haft geflohen oder einfach freigelassen worden sei. In dieser
Hinsicht weisen erst seine Schilderungen betreffend seinen Aufenthalt
in Ghana und die weitere Ausreiseorganisation durch den Onkel wie-
derum eine nachvollziehbare Vertiefung auf.
4.3.4 Nach dem Gesagten sind die Angaben des Beschwerdeführers
zur zeitlichen Abfolge der vorgebrachte Ereignisse und zur Dauer der
geltend gemachten Haft als nicht glaubhaft gemacht zu erkennen.
4.4 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Feststellungen ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den
Ereignissen im Nachgang zur Präsidentenwahl vom Frühjahr 2005
– wie eine grössere Anzahl anderer junger Männer auch – das Opfer
einer willkürlichen Verhaftung wurde und er in der Folge massive Über-
griffe und eine zeitlich befristete Haft erlitten hat. Vor dem Hintergrund
seiner Ausführungen einerseits und den Erkenntnissen zu den damali-
gen Ereignissen in Togo andererseits bestehen jedoch gewichtige
Zweifel insofern, als er erst lange nach den gewalttätigen Ausschrei-
tungen von Ende April 2005 – angeblich erst am 6. September 2005 –
in ein illegales Camp verschleppt, dann in das Zentralgefängnis von
Lomé überstellt und noch bis November 2006 dort festgehalten wor-
den sei. Aufgrund des Gehalts seiner Schilderungen kann jedenfalls
nicht von der geltend gemachten Haftzeit von 14 Monaten ausgegan-
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gen werden, sondern eine sehr viel kürzere, wenn auch intensiven
Haftzeit erscheint überwiegend wahrscheinlich. Daraus ist zu schlies-
sen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung und
vor seiner Ausreise im November 2006 noch längere Zeit in Togo auf-
gehalten haben muss.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht
überwiegend glaubhaft machen konnte, er sei im Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus Togo – seinen Angaben zufolge erst Ende November 2006 –
noch konkret Nachstellungen von Seiten der Behörden oder ihm aus
politischen Gründen feindlich gesinnten Privatpersonen ausgesetzt ge-
wesen. Dass er mutmasslich im Frühjahr 2005 Nachstellungen erlitten
hat, ändert an dieser Feststellung nichts, dient doch die Asylgewäh-
rung nicht dem Ausgleich vergangener Unbill, sondern soll Schutz vor
aktueller oder künftiger Verfolgung bieten (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). Die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund bereits erlittener Nachteile
setzt deshalb voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitli -
cher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammen-
hang besteht (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E 8c. S. 21 f., 1996 Nr. 29 E. 2b
S. 277). Ein solcher Zusammenhang ist jedoch im Falle des Beschwer-
deführers nicht ersichtlich gemacht, weshalb kein hinreichender An-
lass zur Annahme besteht, er habe im Zeitpunkt der Ausreise aus sei-
ner Heimat die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Hinweise, welche für eine
aktuelle Verfolgungssituation sprechen würden, sind ebenfalls nicht er-
sichtlich, wobei in diesem Zusammenhang namentlich auf die grund-
sätzliche Verbesserung der Lage in der Heimat des Beschwerdefüh-
rers hinzuweisen ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-6558/2007 vom 5. Oktober 2010 [mit weiteren Hinweisen]).
4.6 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass zwar aufgrund
der Akten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in der Ver-
gangenheit das Opfer von Nachstellungen und namentlich von massi-
ven Übergriffen geworden, sich jedoch aufgrund der Akten – auch un-
ter Berücksichtigung der beim BFM eingereichten ärztlichen Berichte
betreffend eine Traumatisierung des Beschwerdeführers – keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte ergeben, aufgrund welcher sich eine Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft auch nach Wegfall der ursprünglichen
Verfolgungssituation rechtfertigen liesse. Vor dem Hintergrund der vor-
stehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer nach den erlittenen Übergriffen noch während längerer Zeit im
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seiner Heimat verblieben ist, womit eine Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft aufgrund des Vorliegens zwingender Gründe (raisons im-
périeuses) im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) ausser Betracht fällt (vgl. dazu insbesondere EMARK
1999 Nr. 7 E. 4d S. 46 f.).
4.7 Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung
– soweit es die Frage der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und
Ablehnung des Asylgesuches betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs) –
zu bestätigen.
5.
5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
deren Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Dabei wird die Wegweisung na-
mentlich dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz
einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. da-
zu Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]).
5.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte
der Beschwerdeführer über keinen ausländerrechtlichen Aufenthaltsti-
tel für die Schweiz. Aus den Akten folgt nun aber, dass er neu seit dem
... November 2010 über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung (B) verfügt, welche ihm von der zuständigen kantonalen Behörde
im Nachgang zu seiner Heirat mit einer Schweizerbürgerin erteilt wor -
den ist. Mit der Erteilung dieser Bewilligung sind die Anordnungen des
BFM betreffend die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzuges
ohne weiteres dahingefallen, da diese Anordnungen gegenüber dem
neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. dazu
die publizierte Praxis in EMARK 2000 Nr. 30 S. 251 E. 4 [letzter Ab-
satz] sowie EMARK 2001 Nr. 21 S. 178 E. 11c, welche auch nach dem
Wechsel vom vormaligen Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) zum heute in Kraft
stehenden Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) als weiterhin massgeblich
zu erachten ist).
5.3 Die Beschwerde ist demnach hinsichtlich der Frage der Anord-
nung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzu-
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ges (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 3 - 5 des Dispositivs) als ge-
genstandslos geworden abzuschreiben.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich der
Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung
von Asyl abzuweisen und im Übrigen als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde teilweise unterle-
gen, weshalb ihm grundsätzlich reduzierte Verfahrenskosten aufzuerle-
gen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gutheissung des Gesu-
ches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
7.2 Die Beschwerde wurde andererseits teilweise gegenstandslos, wo-
mit diesbezüglich die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt der
Gegenstandslosigkeit zu verlegen sind (Art. 5 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] ). Im konkreten Fall ist
festzustellen, dass die angefochtene Verfügung – soweit nicht zu bestä-
tigen, also hinsichtlich der Frage der Wegweisung und namentlich des
Wegweisungsvollzuges – aus einem ausserhalb des sachlich vorgege-
benen Prozessgegenstandes liegenden Grund dahingefallen ist, mithin
alleine wegen der Erteilung eines ausländerrechtlichen Titels zufolge
Heirat einer Schweizerbürgerin. Auf der anderen Seite ergibt sich, dass
die Gewinnaussichten bezogen auf den im Asylbeschwerdeverfahren zu
beurteilenden Gegenstand – namentlich die Frage nach der Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges – im Ur-
teilszeitpunkt nicht als überwiegend zu bezeichnen sind; dies nament-
lich vor dem Hintergrund der zum heutigen Zeitpunkt in der Heimat des
Beschwerdeführers herrschenden Verhältnisse wie auch der grundsätz-
lichen Behandelbarkeit der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens aufge-
zeigten psychischen Erkrankungslage des Beschwerdeführers. Unter
diesen Umständen wären dem Beschwerdeführer auch betreffend den
gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahrens Kosten aufzuerlegen.
Aufgrund der Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskos-
ten ist jedoch auch in diesem Punkt von einer Kostenauflage abzuse-
hen.
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7.3 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurich-
ten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Anordnung der Weg-
weisung und deren Vollzuges als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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