B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6019/2013
law/rep/wif
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten,
8058 Zürich-Flughafen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. September 2013 im Transitbereich
des Flughafens Zürich-Kloten um Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass ihm noch am gleichen Tag vom BFM die Einreise in die Schweiz vor-
läufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flug-
hafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass im Nachgang dazu von der Flughafenpolizei Zürich-Kloten Abklärun-
gen sowohl zum Reiseweg des Beschwerdeführers als auch zu den von
ihm für seine Reise verwendeten Papieren veranlasst wurden,
dass dabei festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer von Delhi kom-
mend nach Zürich gelangt war (über Dubai und Moskau), und insbeson-
dere, dass er seine Reise in Delhi am 26. September 2013 unter Vorlage
eines indischen Reisepapiers angetreten hatte,
dass den Abklärungen zufolge das indische Reisepapier – ein "Identity
Certificate for Tibetan Refugees" (ausgestellt in Delhi am (…) und gültig
bis zum (…)) – zwar mit einem gefälschten Schengen-Visum versehen
war, ansonsten aber keine Fälschungsmerkmale erkennen liess (auch
wenn der Flughafenpolizei im Rahmen der Prüfung nicht das Originaldo-
kument, sondern nur eine Kopie zur Verfügung stand, will heissen ein so-
genannter "Scan", welcher anlässlich des Reiseantritts in Delhi von der
Fluggesellschaft erfasst worden war),
dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2013 zu seiner Person, sei-
nem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt und
am 10. Oktober 2013 einlässlich angehört wurde,
dass er dabei angab, er sei ein Staatsangehöriger von China tibetischer
Ethnie und er stamme aus einer Ortschaft im Bezirk B._______ in der
Provinz C._______ (Tibet), wo an einer staatlichen Schule als D._______
E._______ unterrichtet habe,
dass die chinesischen Behörden im Oktober 2010 beschlossen hätten,
dass vom Jahr 2011 an chinesische statt tibetische F._______ Ver-
wendung finden sollten,
dass er in der Folge mit sechs weiteren D._______ zusammen die chine-
sischen Behörden schriftlich gebeten habe, auf ihren Entscheid zu ver-
zichten,
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dass er wenig später zusammen mit Arbeitskollegen an einer Demonstra-
tion für den Gebrauch der tibetischen Sprache (…) teilgenommen habe,
dass die chinesische Polizei ihn und seine Kollegen zu einem Verhör vor-
geladen habe, in dessen Verlauf ihnen die Polizisten vorgeworfen hätten,
die besagte Demonstration organisiert zu haben,
dass ihm während jenes Verhörs die Identitätskarte abgenommen worden
sei,
dass er seit Februar 2011 nicht mehr als D._______ habe arbeiten dür-
fen,
dass er sich im Weiteren bis zu seiner Ausreise regelmässig auf dem Po-
lizeiposten habe melden müssen,
dass er deshalb im Februar 2013 China in Richtung Nepal verlassen ha-
be,
dass er sich in der Folge bis September 2013 in Katmandu aufgehalten
habe,
dass er schliesslich im September 2013 von Katmandu aus mit Hilfe von
Schleppern auf dem Luftweg via zwei ihm nicht bekannte Transitländer
nach Zürich in der Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass er indessen ein Schulabschlusszeugnis vom 12. Juli 2010 vorlegte,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen auf Vorhalte des BFM (betreffend
die Erkenntnisse zu seinem tatsächlichen Reiseweg und zu dem verwen-
deten indischen Reisepapier) einen vorgängigen Aufenthalt in Indien be-
stritt, wobei er zum "Identity Certificate" einerseits ausführte, dieses sei
von seinem Schlepper organisiert worden, wobei er ihm vorgängig eine
Foto habe geben müssen (vgl. act. A14/13 F109 ff.), um an anderer Stelle
zu erklären, er halte fest, dass die im besagten Dokument enthaltene Fo-
to nicht ihn, sondern eine fremde Person darstelle (vgl. act. A11/11 S. 10
Ziff. 7.02),
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 – eröffnet am folgen-
den Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte,
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dass das Bundesamt in dieser Hinsicht ausführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien unglaubhaft und es sei namentlich davon auszu-
gehen, er verfüge in Indien über einen geregelten Aufenthalt und er sei im
Besitz eines am (…) ausgestellten indischen Flüchtlingsausweises,
dass das BFM gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie Weg-
weisungsvollzug anordnete, unter ausdrücklichem Ausschluss eines Weg-
weisungsvollzuges nach China,
dass das Bundesamt in dieser Hinsicht festhielt, einer Wegweisung in den
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – gemäss Aktenlage Indien – ste-
he nichts entgegen, zumal sich eine solche aufgrund der Akten als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 23. Oktober
2013 Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe – welche auf einer
bekannten Beschwerdevorlage basiert – zur Hauptsache die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz
[3] beantragte,
dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht [4], sowie um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertretung (am Ende der Beschwerde) ersuchte, und zudem um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung [5], um Anordnungen an
das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines
Heimatstaates [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7],
dass er in seiner Eingabe an seinen Vorbringen über seine chinesische
Heimat und seine dortigen Probleme festhielt und gleichzeitig bekräftigte,
er sei noch nie in Indien gewesen und er habe dort nie um Asyl ersucht,
dass er dabei die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den Besitz ei-
nes indischen Flüchtlingspasses aus diesem Land als nicht nachvollzieh-
bar zurückwies und anführte, er habe letztlich während seiner ganzen
Reise nicht genau gewusst, mit welchen Dokumenten er gereist sei,
dass er indessen festhalte, dass die auf dem (ihm von den Schweizer
Asylbehörden vorgelegten) Dokument angebrachte Foto nicht seine Per-
son darstelle,
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dass er zwischen den Jahren 2011 und 2012 immer noch in seiner Hei-
mat gewesen sei, was er mit einer Bestätigung über einen persönlichen
Spitalaufenthalt im Präfekturhauptort belegen könne, die sich indessen zu
Hause befinde,
dass für die weiteren Vorbringen auf die Akten zu verweisen ist,
dass nach Eingang der Beschwerde und der vorinstanzlichen Akten in
Kopie (Telefax) die Flughafenpolizei Zürich-Kloten mit der Übersetzung
der fremdsprachigen Beschwerdebegründung beauftragt wurde,
dass die einverlangte Übersetzung am 28. Oktober 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht einging (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und nach Einholung einer Übersetzung auch formge-
rechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als of-
fensichtlich begründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass im angefochtenen Entscheid vom BFM – in Anwendung von Art. 3
und 7 AsylG – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und vor diesen Hintergrund sein Asylgesuch abgelehnt wird,
dass vom BFM jedoch gleichzeitig eine Wegweisung in den Heimatstaat
China ausdrücklich ausgeschlossen wird, wobei vom Bundesamt statt-
dessen die Wegweisung in den Drittstaat Indien angeordnet wird, wo der
Beschwerdeführer gemäss Aktenlage bereits Schutz gefunden habe,
dass damit vom BFM das Verfahren zur Ausfällung eines materiellen
Asylentscheides (nach Art. 3 und 7 AsylG), welcher regelmässig die
Wegweisung in die Heimat zur Folge hat (Art. 44 AsylG), mit dem Verfah-
ren nach Art. 34 Abs. 2 AsylG vermengt wird, also dem Verfahren, wel-
ches auf eine Wegweisung in einen Drittstaat abzielt, ohne dass es zu ei-
ner materiellen Prüfung der Asylgründe kommt,
dass diese Vermengung von zwei gesetzlich separat geregelten Verfah-
ren – zum einen das materielle Asylverfahren, zum anderen das Verfah-
ren zur Ausfällung eines Nichteintretensentscheides – nicht nur zu klaren
Fehlschlüssen in der Sache führt, sondern auch den gesetzessystemati-
schen Vorgaben widerspricht,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass gemäss
geltender Rechtsprechung aus China illegal ausgereiste Personen tibeti-
scher Ethnie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen können (vgl. zum Ganzen
BVGE 2009/29, mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis),
dass es das BFM jedoch gänzlich unterlassen hat, die Frage von subjek-
tiven Nachfluchtgründen zu prüfen, obwohl der Beschwerdeführer zwei-
fellos aus China stammt und tibetischer Ethnie ist,
dass sich deshalb der Schluss des BFM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs), zumindest
auf eine ungenügende Begründung stützt, und so nicht haltbar ist,
dass sich das BFM im Weiteren in einen unüberbrückbaren Widerspruch
verwickelt, wenn es im angefochtenen Entscheid zwar die Flüchtlingsei-
genschaft wegen angeblich fehlender Gefährdung in der Heimat verneint,
gleichzeitig jedoch eine Wegweisung dorthin ausdrücklich ausschliesst,
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dass das BFM weiter ausführt, der Beschwerdeführer habe im Drittstaat
Indien offensichtlich Schutz vor Verfolgung gefunden, wohin es auch den
Vollzug der Wegweisung anordnet,
dass sich bei einer solchen Konstellation jedoch eine Prüfung des Asyl-
gesuches nach Art. 34 Abs. 2 AsylG aufgedrängt hätte (vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3337/2011 vom 8. März 2013, insbes.
E. 4 ff.), zumal nach geltendem Recht bei allfällig bestehender Flücht-
lingseigenschaft die Verweigerung des Asyls aufgrund des möglichen
Wegweisungsvollzugs in einen Drittstaat einzig im Rahmen eines Nicht-
eintretensentscheides im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG möglich ist,
dass bezüglich effektiv erhaltenem Schutz in einem Drittstaat auch auf die
geltende Rechtspraxis zu verweisen ist (vgl. BVGE 2010/26),
dass im Übrigen im vorliegenden Flughafenverfahren der Wegweisungs-
vollzug in den Drittstaat von vornherein garantiert sein dürfte, können
doch Personen, welchen nach Erreichen eines internationalen Flughafens
die Einreise in den Zielstaat verweigert wird (hier Zürich), regelmässig an
den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren (hier Indien), unbese-
hen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert haben (ge-
mäss dem Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom
7. Dezember 1944 [Chicago-Übereinkommen; SR 0.748.0], respektive die
in Anhang 9 von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation [ICAO] ent-
wickelten Bestimmungen dazu),
dass vorliegend ein reformatorischer Entscheid durch die Beschwerdein-
stanz – im Sinne einer Motivsubstitution – ausgeschlossen bleiben muss,
zumal sich so allenfalls die Begründung nicht aber das Dispositiv berich-
tigen lassen würde,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen, die angefochte-
ne Verfügung aufzuheben und die Sache ans BFM zurückzuweisen ist,
zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Durchführung des erstin-
stanzlichen Verfahrens respektive zur Ausfällung eines neuen Entschei-
des unter Beachtung der gesetzessystematischen Vorgaben,
dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen auf eine Ausei-
nandersetzung mit den Beschwerdevorbringen im Einzelnen verzichtet
werden kann,
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das mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG)
gegenstandslos wird, wie auch die Anträge um Anordnungen an das BFM
betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates,
eventualiter eine diesbezügliche Information, gegenstandslos werden,
dass das Ersuchen um eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde von vornherein gegenstandslos war, da die auf-
schiebende Wirkung (gemäss Art. 42 AsylG) vom BFM nicht entzogen
wurde,
dass dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 3 VwVG), womit sich auch das Gesuch um Erlass der Verfah-
renskosten (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist,
dass sich ebenso das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechts-
beistandes (gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG) als gegenstandslos erweist, da
der Beschwerdeführer zur Durchsetzung seiner Rechte keiner anwaltli-
chen Vertretung bedurfte,
dass dem Beschwerdeführer schliesslich keine Parteientschädigung zu-
zusprechen ist, zumal kein Anlass zur Annahme besteht, ihm wären durch
die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – im Sinne der Erwägungen – gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 wird aufgehoben und die
Sache an das BFM zurückgewiesen, zur ordnungsgemässen Durchfüh-
rung des erstinstanzlichen Verfahrens respektive zur Ausfällung eines
den gesetzessystematischen Vorgaben entsprechenden Entscheides.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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