B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6019/2014
Ur t e i l vom 4 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. März 2012
den Iran Richtung B._______ verliess und über die C._______, D._______
und ihm unbekannte Länder am 30. März 2012 in die Schweiz einreiste,
wo er am 2. April 2012 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 12. April 2012 sowie der Anhörung
zu den Asylgründen vom 19. September 2013 zur Begründung des Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend machte, iranischer Staatsangehöriger
kurdischer Volkszugehörigkeit aus M. zu sein,
dass er und sein Bruder Mitglieder der kurdischen Komala-Partei seien und
für diese Organisation Zeitschriften verteilt hätten,
dass anlässlich einer Verteilaktion im Jahre 2006 sein Bruder K. verhaftet
worden sei und er seither von K. keine Neuigkeiten habe,
dass er (der Beschwerdeführer) entkommen und während vier Monaten in
T. und Z. untergetaucht sei, wo er auch gearbeitet habe,
dass er in der Folge nach M. zurückgekehrt sei, wo er seine Tätigkeiten
wieder aufgenommen und regelmässig Zeitschriften für die Partei verteilt
habe,
dass ihm am 20. März 2012 eine Nachbarin telefonisch mitgeteilt habe, in
seiner Abwesenheit sei das Haus durchsucht worden, wobei man einen PC
und eine Kartonschachtel beschlagnahmt habe,
dass zudem seine Frau und das Kind vom Etelaat mitgenommen worden
seien,
dass er vor diesem Hintergrund noch gleichentags ausgereist sei, da er
seine Hinrichtung befürchtet habe,
dass er anlässlich der Anhörung vorbrachte, sich exilpolitisch zu betätigen,
dass er an Kundgebungen in der Schweiz teilnehme und an einer De-
monstration eine Rede gehalten habe,
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dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen diverse Dokumente zu den
Akten reichte (vgl. im Einzelnen Beweismittelverzeichnis A 18, A 20 Frage 5
S. 2 sowie A 22 I/3 S. 2 gemäss Aktenverzeichnis BFM),
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
15. September 2014 – eröffnet am 17. September 2014 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG,
dass seine Ausführungen im Zusammenhang mit der Komala-Mitglied-
schaft und der Kontaktperson offensichtlich unsubstanziiert ausgefallen
seien (Angaben zu den Umständen rund um den Beitritt zur Partei; Be-
zeichnung der Kontaktperson lediglich als Arbeitskollege und Gesinnungs-
genosse),
dass die Vorbringen widersprüchlich und unstimmig seien (Angaben zu
den Umständen der Verhaftung des Bruders K. bei einer Verteilaktion im
Jahre 2006 i.V.m. mit der angeblich sofortigen Flucht des Beschwerdefüh-
rers; Erwerbstätigkeit in T. und Z. nach dem besagten Vorfall trotz Suche
durch die iranischen Behörden nach ihm; Kontaktaufnahme mit der Familie
aus Telefonzellen in dieser Zeit),
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
den fluchtauslösenden Ereignissen aus dem Iran nach der Wiederauf-
nahme der politischen Tätigkeiten zahlreiche Angaben aus der Drittper-
spektive enthielten und damit auf konstruierte Vorbringen hindeuten wür-
den (Angaben zur Verhaftung der Kontaktperson und Preisgabe seines Na-
mens durch diese; Angaben zur Hausdurchsuchung durch den Etelaat in
seiner Abwesenheit; Zuordnung der beschlagnahmten Zeitschriften durch
den Geheimdienst, obschon die Frau von seinen politischen Aktivitäten
keine Ahnung gehabt habe; Angaben im Zusammenhang mit der unver-
züglichen Flucht i.V.m. mit dem Desinteresse am Schicksal seiner Frau und
seinem Kind),
dass die eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben der Komala-
Partei; Vermisstenanzeige des Bruders) an dieser Feststellung nichts zu
ändern vermöchten,
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dass dem als Gefälligkeitsschreiben zu bewertenden Bestätigungsschrei-
ben keine beweisrechtliche Bedeutung zukomme,
dass die Vermisstenanzeige keine Hinweise auf die geltend gemachte
Festnahme des Bruders enthalte und diese Anzeige vielmehr den Eindruck
vermittle, dass der Beschwerdeführer das von ihm Konstruierte durch Ein-
reichen eines Dokumentes erhärten wolle, da sich die Frage stelle, warum
im Falle einer Festnahme eine Vermisstenanzeige aufgegeben werden
soll,
dass die im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten (Mitgliedschaft bei der Komala-Partei, Teilnahme
an verschiedenen Kundgebungen) keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter
Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermöchten (we-
der sei von einer als exponiert zu bezeichnenden Stellung des Beschwer-
deführers innerhalb der exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz
auszugehen noch seien den Akten konkrete Hinweise in diesem Zusam-
menhang zu entnehmen; aus den eingereichten Beweismitteln [Bestäti-
gungsschreiben der Komala-Partei, Fotos und filmische Aufzeichnung sei-
ner Rede] lasse sich keine exponierte exilpolitische Betätigung ableiten;
keine vorhandenen Anhaltspunkte für allfällig im Iran deswegen eingelei-
tete behördliche Massnahmen),
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Gewährung von Asyl beantragte,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass subeventualiter festzustellen sei, dass die Wegweisung unzulässig
sei, und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG die
amtliche Verbeiständung beantragte,
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dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2014 die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen
wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis
zum 10. November 2014, erhoben wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM dürfte
in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen im Protokoll
der Anhörung (A 20/19) ausführlich und zu Recht die Glaubhaftigkeit der
Darlegungen des Beschwerdeführers verneint haben,
dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation in der
Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen haben
dürfte,
dass sich die diesbezüglichen Ausführungen grundsätzlich in der Wieder-
gabe des festgestellten Sachverhalts erschöpfen dürften,
dass nähere Hinweise respektive konkrete Aufschlüsse für eine
(asyl-)relevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers mangels
substanziierter Auseinandersetzung mit den ihm von der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen
letztlich unterbleiben dürften,
dass in diesem Zusammenhang zur Veranschaulichung unter anderem er-
gänzend auf den Umstand hinzuweisen ist, dass der gemäss Ausführun-
gen in der Beschwerde (S. 3) aus einer politisch engagierten Familie stam-
mende Beschwerdeführer (vgl. auch A 9 S. 5) – ausser den geltend ge-
machten und vom BFM als Konstrukt erachteten Vorbringen –irgendwelche
Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden ausdrücklich in Abrede ge-
stellt habe (A 9 S. 8), was in Anbetracht der jahrelangen, unbehelligten
Weiterführung politischer Aktivitäten für eine im Heimatland verbotene Par-
tei, insbesondere vor dem Hintergrund der angeblichen in Ausübung einer
solchen Tätigkeit erfolgten Verhaftung des Bruders im Jahre 2006, kaum
nachvollziehbar sein dürfte,
dass aus den Akten ferner ersichtlich ist, dass der über eine ausgezeich-
nete Bildung verfügende Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die
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Schweiz über Kontaktmöglichkeiten mit Familienangehörigen im Heimat-
land verfügt und wahrgenommen habe (A 9 S. 4, A 15 sowie A 20 S. 3 und
5),
dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen sein dürfte, dass er zur
Untermauerung seines Sachvortrags weitere sachdienliche Informationen
hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungssituation in Erfahrung hätte
bringen können, um diese alsdann ins Verfahren einzubringen,
dass der Beschwerdeführer demnach die aus seinem Desinteresse res-
pektive seiner Unterlassung, Klärung in die von ihm behauptete asylbe-
gründende Situation hineinzubringen, in Eigenverantwortung die daraus
resultierenden nachteiligen Konsequenzen zu tragen haben dürfte,
dass die Vorinstanz ebenfalls zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz
(Art. 3 AsylG) – namentlich die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitä-
ten betreffend – der Darlegungen des Beschwerdeführers verneint haben
dürfte,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe den diesbezüglich
umfangreich ausgefallenen vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhal-
tiges entgegenzusetzen haben dürfte,
dass er es unter anderem mit dem blossen Zitieren von Art. 3 AsylG be-
wenden lasse und eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des
BFM in der angefochtenen Verfügung nicht stattfinde,
dass die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe unwidersprochen bleiben würden, mithin
von einer entsprechend zutreffenden vorinstanzlichen Begründung auszu-
gehen sein dürfte, der sich der Beschwerdeführer zu unterziehen haben
dürfte,
dass weder die allgemeine Lage im Iran noch in der Person des Beschwer-
deführers liegende Gründe gegen einen allfälligen Vollzug der Wegwei-
sung in dessen Heimatland sprechen dürften,
dass der Kostenvorschuss am 10. November 2014 geleistet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die zutreffenden Er-
wägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass die unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung
herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 24. Ok-
tober 2014 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde
– da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu
bewirken vermögen,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals
zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die Aus-
führungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer sodann in keiner Art und Weise begründet,
aufgrund welcher Überlegungen die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen ist,
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dass bei dieser Sachlage der entsprechende Eventualantrag (A/Ziff. 2 S. 2
der Beschwerde) abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
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Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Wegwei-
sungshindernisgründe in der Rechtsmitteleingabe nicht angeführt werden,
dass in Würdigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten
Umstände, insbesondere des Alters, der Gesundheit, der Ausbildung und
der Berufserfahrung des Beschwerdeführers sowie dessen familiären Be-
ziehungsnetzes im Heimatland (A 3; A 9 S. 1, 3, 4 und 5; A 20 Fragen 9 ff.
S. 3 ff.) der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch
sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
10. November 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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