B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6019/2017
Ur t e i l vom 6 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017 / N (…).
D-6019/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reichte am 6. März 2017
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM ein Asylgesuch ein
und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Am
9. März 2017 fand die Personalienaufnahme statt und am 26. April 2017
wurde er zu seiner Identität, zum Reiseweg und summarisch zu seinen
Asylgründen befragt. Die vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen fand
am 16. Mai 2017 statt.
B.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 (Empfangsbestätigung: 6. Juni 2017)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es, der Vollzug der Wegweisung
werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben und beauftragte den Kanton B._______ mit der Um-
setzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 16. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean-
tragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, die
Feststellung der Unzulässigkeit anstelle der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachver-
haltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Des Weiteren beantragte er die Zuweisung an den Kanton
C._______. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbei-
standes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Asylgesetz (AsylG, SR 142.31).
Der Beschwerdeführer begründete die Beschwerde gegen seine Zuwei-
sungsentscheid damit, dass im Kanton C._______ seine Eltern leben wür-
den, zu denen er auf Grund seiner psychischen Probleme einen sehr en-
gen Bezug habe und die ihm bei der Gesundung beistehen könnten. Es sei
daher sinnvoll und wegen seiner besonderen Abhängigkeit auch unter dem
Aspekt der Einheit der Familie sowie im Lichte von Art. 8 der Konvention
D-6019/2017
Seite 3
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) geboten, ihn dem Kanton C._______ zuzuwei-
sen, wo die Eltern leben würden.
D.
Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 19. Juni 2017
dem Kanton B._______ zu.
E.
Mit der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 hiess das Gericht den An-
trag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen
Rechtsverbeiständung gut und ordnete Bernhard Jüsi als amtlichen
Rechtsbeistand bei. Das Gericht forderte den Beschwerdeführer auf, bis
zum 12. Juli 2017 einen ärztlichen Bericht einzureichen.
F.
Am 12. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur
Einreichung eines Arztberichtes, was ihm am 14. Juli 2017 gewährt wurde.
G.
Mit Schreiben vom 11. August 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
er keinen Arztbericht einreichen werde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 lud das Gericht die Vor-
instanz ein, bis zum 31. August 2017 eine Vernehmlassung einzureichen
und sich insbesondere zum Antrag auf Zuweisung an den Kanton
C._______ zu äussern.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2017 hielt die Vorinstanz hinsicht-
lich des Zuweisungsentscheids fest, aus den Akten sei kein Abhängigkeits-
verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern ersichtlich.
Der Beschwerdeführer sei volljährig, habe mehrere Jahre ohne seine El-
tern gelebt und sei imstande gewesen, an einer Anhörung zu den Asylgrün-
den teilzunehmen. Zudem seien auch dem medizinischen Informationsblatt
keine anderen Hinweise zu entnehmen. In seinem Falle bestehe weder
eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie noch handle es
sich beim Beschwerdeführer um einen Fall mit besonderen Betreuungs-
oder Pflegebedürfnissen. Dem Wunsch des Beschwerdeführers, in der
Nähe seiner Eltern leben zu wollen, sei mit der Zuteilung in den Kanton
B._______, dem Nachbarkanton, Rechnung getragen worden. Weiter
D-6019/2017
Seite 4
stehe es dem Beschwerdeführer frei, ein Kantonswechselgesuch nach
Ausländergesetz einzureichen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht und ihm die Ge-
legenheit eingeräumt, bis zum 13. September 2017 eine Replik einzu-
reichen.
K.
Mit Eingabe vom 13. September 2017 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung des SEM Stellung und hielt fest, die Vorinstanz habe sel-
ber angegeben, dass er gefragt worden sei, wo er leben möchte und er
habe gesagt, in der Nähe der Eltern. Dies sei falsch übersetzt worden;
möglichst nahe bei den Eltern wäre richtig gewesen. Die Ausführung, dies
sei beim Nachbarkanton B._______ der Fall, zeuge nicht von humanitärer
Überlegung. Die Haltung des SEM, er könne jederzeit ein Kantonswech-
selgesuch stellen, sei zynisch. Des Weiteren sei er nicht bereit, sich betref-
fend seinen psychischen Problemen einer ärztlichen Behandlung zu unter-
ziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-6019/2017
Seite 5
1.3 Die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton stellt eine
selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 1
letzter Satz AsylG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG dar und kann gemäss Art. 27
Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher als lex specialis der allgemeinen Regel
von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller
Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den
Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2). Diese zu-
lässige Rüge wird im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer denn auch
sinngemäss erhoben.
1.4 Zwischenverfügungen sind innerhalb von zehn Tagen ab deren Eröff-
nung anzufechten (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Die Formvorschriften richten
sich vorliegend nach Art. 52 VwVG. Dem Beschwerdeführer wurde die
Kantonszuweisung de facto bereits mit dem Asylentscheid vom 6. Juni
2017 (Empfangsbestätigung 6. Juni 2017) bekannt gemacht. Die Be-
schwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Das vorliegende Ge-
such um Zuweisung an den Kanton C._______ ist somit als Beschwerde
gegen den Zuweisungsentscheid des SEM vom 19. Juni 2017 zu behan-
deln.
1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Daher ist er zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.
Mit der Beschwerde vom 16. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer sowohl
den Asylentscheid als auch die Kantonszuweisung beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten. Diese Anträge werden getrennt behandelt. Das
Gericht führt das Kantonszuweisungsverfahren getrennt vom Beschwerde-
verfahren zum Asylentscheid, wobei das Letztere unter der Verfahrens-
D-6019/2017
Seite 6
nummer D-3422/2017 weitergeführt wird, während das Begehren auf Än-
derung der Kantonszuweisung unter der rubrizierten Verfahrensnummer
D-6019/2017 separat behandelt wird.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den
Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone
und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem
Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM die Asylsuchen-
den unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienange-
höriger, der Staatsangehörigkeit und besonders betreuungsintensiver Fälle
möglichst gleichmässig auf die Kantone verteilt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
4.2 Wie bereits erwähnt, kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Be-
gründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG). Gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff "Einheit der Familie" im Asyl-
gesetz (so neben Art. 27 Abs. 3 auch etwa aArt. 51 Abs. 1 und 2 AsylG)
einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK.
Demnach fallen in der Regel Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und
Partner, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden
Personen sowie deren minderjährige Kinder in diesen Schutzbereich (vgl.
Art. 1a Bst. e AsylV 1). Über diesen engen Kern hinausgehende verwandt-
schaftliche Bande fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der
Einheit der Familie, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Ab-
hängigkeitsverhältnis besteht. Dieser Begriff der Einheit der Familie ist
auch der Auslegung von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG zugrunde zu le-
gen (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 m.w.H.).
4.3 Bei der Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne
von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG ist entweder die Anwesenheit eines
Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder – wenn dies
nicht der Fall ist – ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss der Rechtsprechung
zu Art. 8 EMRK beziehungsweise aArt. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt (vgl.
BVGE 2008/47 E. 4.1.4). Sofern eine genügend nahe, echte und tatsäch-
lich gelebte Beziehung besteht, werden neben der eigentlichen Kernfamilie
auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst. Speziell enge familiäre Bande,
regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine
andere Person können dabei Hinweise für solche Beziehungen sein (vgl.
D-6019/2017
Seite 7
BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.). Die Abhängigkeit eines Menschen von ei-
nem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie
kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs-
oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderun-
gen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegen keine solchen
Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwick-
lungsstand der betreffenden Person ab (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e).
4.4 Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht Angehöriger der Kernfamilie
seiner Eltern. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall ein Abhängigkeits-
verhältnis zu prüfen.
4.5 Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung
ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erwähnt in der Beschwerde-
schrift, er habe im Kanton C._______ seine Eltern, zu denen er auf Grund
seiner psychischen Probleme einen sehr engen Bezug habe und die ihm
bei der Gesundung beistehen könnten. In der Beschwerde wurde ohne
Vorlage eines ärztlichen Berichts auf gesundheitliche Probleme hingewie-
sen, worauf der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, seine Gesundheits-
probleme mit einem ärztlichen Bericht zu belegen. Dieser Aufforderung hat
er keine Folge geleistet und auf die Einreichung ausdrücklich verzichtet.
Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis müsste substanziiert geltend ge-
macht werden respektive bestehen. Aus den Angaben des Beschwerde-
führers in der Beschwerde ergeben sich keine Hinweise auf ein relevantes
Abhängigkeitsverhältnis. Ferner sprechen die Tatsache, dass er in der An-
hörung angab, er sei einmal beim Arzt gewesen ([…]) und es gehe ihm
seitdem wieder gut (vgl. A24 F 9), als auch der Umstand, dass es seiner
Familie gut gehe und er seine Eltern und Brüder schon getroffen habe (vgl.
A24 F 10, 12), nicht für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen
ihm und mindestens einem Elternteil. Es bleibt anzufügen, dass die Vor-
bringen der Replik, er (der Beschwerdeführer) sei auf die Nähe seiner El-
tern angewiesen und dies wäre bei seiner Integration hilfreich, für sich al-
leine noch nicht zur Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses zu in der
Schweiz lebenden Familienangehörigen führen (vgl. BVGE 2008/47
E. 4.2.1 S. 680). Ebenso wenig genügt die nicht belegte Behauptung, unter
psychischen Problemen zu leiden. Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird
vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass und weshalb ihm die Un-
terstützung und Kontaktpflege mit den aufgeführten Personen beim Ver-
bleib im Zuweisungskanton versagt bleiben müsste.
D-6019/2017
Seite 8
4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung des
Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt. Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 27. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht von einer massgebenden
Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
6.
Dem Beschwerdeführer wurde – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom
27. Juni 2017 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Bernhard Jüsi als amtli-
chen Rechtsbeistand eingesetzt. Über das amtliche Honorar der Rechts-
vertretung wird zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens zum Asylentscheid (D-3422/2017) entschieden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6019/2017
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Verfahren betreffend Kantonszuteilung wird vom Hauptverfahren
D-3422/2017 betreffend Asylentscheid abgetrennt und unter rubrizierter
Verfahrensnummer geführt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Bestimmung des amtlichen Honorars des Rechtsvertreters wird in das
Verfahren D-3422/2017 betr. Asylentscheid gewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Nathalie Alemayehu
Versand: