B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6020/2014
Ur t e i l vom 9 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
alle Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. September 2014 / N (…).
D-6020/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 15. November 2010 reichten die Beschwerdeführenden ein Asylgesuch
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein, wo sie am 19.
November 2010 summarisch zum Reiseweg und ihren Fluchtgründen be-
fragt wurden. Am 30. November 2010 fand die Anhörung zu den Asylgrün-
den statt, am 9. Mai 2014 wurden die Beschwerdeführenden nochmals er-
gänzend angehört.
B.
Die Beschwerdeführenden behaupten, in Eritrea als Kinder eritreischer El-
tern geboren worden zu sein, jedoch noch im frühen Kindesalter nach Äthi-
opien übersiedelt zu haben. Der Beschwerdeführer gibt an, er habe bis zu
seinem siebten Lebensjahr in seiner Geburtsstadt F._______, Eritrea, ge-
lebt, danach sei er zu seinem älteren Bruder nach G._______, Äthiopien,
gezogen, dieser habe ihn aufgezogen. Seine Eltern seien inzwischen ver-
storben. Im Jahr 1989/1990 habe er ein Stipendium für ein Studium in
H._______ erhalten, erst 2002 sei er nach zwölfjähriger Abwesenheit nach
Äthiopien zurückgekehrt. Sein älterer Bruder sei gegen das Regime gewe-
sen und getötet worden. Ihm selbst sei aufgrund der Spaltung von Eritrea
und Äthiopien bei der Rückkehr nach Äthiopien die äthiopische Staatsan-
gehörigkeit entzogen worden, auch habe er keine Arbeit finden können. Als
Eritreischstämmiger habe er unter Beobachtung gestanden und sei nach
der Einreise im Jahr 2002 für eine Woche verhaftet worden, die äthiopi-
schen Behörden hätten ihn nach Eritrea deportieren wollen. Er habe da-
nach versteckt gelebt. In dieser Zeit habe er auch seine Partnerin kennen-
gelernt Im Jahr 2004 habe er Äthiopien verlassen und sei nach I._______,
Saudi Arabien, gegangen. Dort habe er gearbeitet. Aufgrund von Proble-
men mit dem Arbeitgeber seien er und seine Partnerin im Jahr 2010 in die
Schweiz gekommen. Der Beschwerdeführer gab keine Identitätspapiere zu
den Akten, reichte aber sein Universitätsdiplom, eine Fotographie sowie
einen (…) Studentenausweis ein.
Die Beschwerdeführerin gab an, aus J._______, Eritrea, zu stammen.
Nach dem Tod der Mutter sei sie im Alter von einem Jahr mit dem Vater
nach Äthiopien gegangen. Ihr Vater sei 1998 nach Eritrea deportiert wor-
den. Sie sei aus Angst vor der Deportation nie mehr in ihre alte Wohnung
zurückgekehrt, habe aber durch Nachbarn erfahren, dass nach ihr gesucht
werde. Sie habe dann bei ihrer Patin gelebt. Nach Abschluss der Schule
habe sie bis 2004 als Hausmädchen und Kellnerin gearbeitet und jeweils
bei den Arbeitgebern gewohnt. An ihrer Arbeitsstelle, einem Hotel, habe sie
D-6020/2014
Seite 3
2003 auch ihren Partner, den Beschwerdeführer, kennengelernt. Im Jahr
2004 seien sie gemeinsam nach Saudi Arabien gegangen. Die Ausreise
und die dortige Arbeitsstelle seien durch eine Agentur organisiert worden,
sie habe selbst nie einen amtlichen Ausweis besessen. Die Beschwerde-
führerin reichte keine ihre Identität belegenden Dokumente zu den Akten.
Noch in Saudi Arabien kam C.________ zur Welt. Am 30. Januar 2011
wurde D._______ in der Schweiz geboren.
C.
Am 9. September 2014 lehnte das damalige BFM die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden ab, verfügte die Wegweisung und setzte eine Ausrei-
sefrist bis zum 4. November 2014. Der Kanton K._______ wurde mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragt. In der Begründung des Entscheids
wurde unter Ziff. III jedoch fälschlicherweise ausgeführt, die Beschwerde-
führenden seien wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufgenommen. Dieser Entscheid wurde laut Rückschein am
10. September 2014 eröffnet.
D.
Am 12. September 2014 erging ein korrigierter Entscheid der Vorinstanz,
welcher die Verfügung vom 9. September 2014 ersetzte. Er wurde am
17. September 2014 eröffnet. Zur Begründung führte das BFM aus, dass
die Beschwerdeführenden nicht hätten glaubhaft machen können, aus Erit-
rea zu stammen, weshalb die von ihnen geltend gemachte Furcht vor Ver-
folgung in Äthiopien oder einer drohenden Deportation nach Eritrea jeder
Grundlage entbehre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführenden aus Äthiopien stammten und ihre Rückkehr dorthin auch zu-
lässig und zumutbar sei. Auch die Kinder seien noch so jung, dass von
einer Verwurzelung in der Schweiz nicht ausgegangen werden könne.
E.
Am 16. September 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht
in ihre Verfahrensakten. Diese wurde mit Schreiben vom 19. September
2014 gewährt.
F.
Am 14. Oktober 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde gegen den abweisenden Asylentscheid und
beantragten die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 12. September
2014 sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter beantragten sie die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM, subeventualiter
D-6020/2014
Seite 4
die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurden die
unentgeltliche Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses beantragt.
G.
Am 29. Oktober 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerde-
begehren müssten nach Prüfung der Aktenlage als aussichtslos bezeich-
net werden, weshalb die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt wer-
den könne und es auch an den Voraussetzungen für die Anordnung der
amtlichen Verbeiständung mangele. Den Beschwerdeführenden wurde
Frist gesetzt zur Einzahlung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Schreiben vom 12. November 2014 beantragten die Beschwerdefüh-
renden die Ratenzahlung des Kostenvorschusses, da sie nur über geringe
finanzielle Mittel verfügten.
I.
Mit Verfügung vom 19. November 2014 lehnte das Bundesverwaltungsge-
richt dieses Gesuch ab, hielt an der Zahlung des einverlangten Kostenvor-
schusses fest und setzte eine dreitägige Notfrist zur Zahlung desselben.
J.
Am 24. November 2014 bezahlten die Beschwerdeführenden den Kosten-
vorschuss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-6020/2014
Seite 5
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-6020/2014
Seite 6
4.3 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die
Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze
an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die
auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Zur Mitwirkungspflicht
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und die Asyl-
gründe darzulegen sowie Beweismittel vollständig zu bezeichnen und un-
verzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
5.
Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend von entschei-
dender Bedeutung ob die Beschwerdeführenden – wie von ihnen behaup-
tet – eritreischer Abstammung sind. Das BFM bestreitet dies und geht da-
von aus, die Beschwerdeführenden hätten ihre wahre Identität verheim-
licht, höchstwahrscheinlich seien sie äthiopische Staatsangehörige.
5.1 Nach Angaben der Beschwerdeführenden stammten ihre Eltern und
Grosseltern aus Eritrea, weshalb auch sie selbst als Eritreer gelten würden.
Jedoch seien sie beide in G._______, Äthiopien, aufgewachsen und dort
sozialisiert worden, was auch erkläre, warum sie nur über sehr schlechte
Kenntnisse des Tigrinya verfügten (vgl. act. A23/10, F. 11 – 13, F. 62 – 64;
A22/9, F. 4 – 9, F. 63 – 64). In Äthiopien würden sie aber klar als Eritreer
gelten, so dass sie dort unter Repressalien zu leiden hätten und ihnen die
Ausweisung drohe. Der Beschwerdeführer behauptet, nach seinem Aus-
landsaufenthalt in H._______ nach der Einreise nach Äthiopien Probleme
gehabt zu haben, weil Eritrea inzwischen unabhängig geworden sei. Er
habe die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren und sei von den Behör-
den gesucht worden, er habe sich verstecken müssen (vgl. act. A8/16, F.
36 – 40, F. 99 – 111, F. 126). Eine Frau, die in der Wohnung seines getöte-
ten Bruders gelebt habe, habe ihn an die Behörden verraten (vgl. Be-
schwerdeschrift, Ziff. 2). In Äthiopien gelte er jetzt als Feind und es drohe
die Deportation (vgl. ebenda, F. 87, F. 117 – 125). Nur unter falschem Na-
men und mit gefälschten Papiere habe er Äthiopien verlassen können (vgl.
act. A8/16, F. 140). Auch die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr habe
nach der Deportation des Vaters im Jahr 1997/98 ebenfalls die Ausweisung
gedroht (vgl. act. A7/10, F. 8 – 12). Sie habe sich versteckt, um die Schul-
ausbildung beenden zu können. Die Familie habe auch ihren Besitz verlo-
ren (vgl. ebenda, F. 57 – 64). Aus all diesen Gründen hätten die Beschwer-
deführenden in Äthiopien keine Zukunft, in Eritrea würde ihnen die Inhaf-
tierung drohen und sie liefen Gefahr, Opfer einer unmenschlichen Behand-
lung zu werden.
D-6020/2014
Seite 7
5.2 Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist den Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung beizupflichten, welche sich
nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen. Von der Vor-
instanz wurde detailliert und überzeugend dargelegt, weshalb nicht davon
ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführenden ursprünglich
aus Eritrea stammen, sondern wahrscheinlich äthiopische Staatsangehö-
rige sind. Unter diesen Voraussetzungen drohe ihnen von Seiten der äthi-
opischen Behörden im Fall der Rückkehr weder eine Zwangsdeportation
nach Eritrea noch hätten sie in Äthiopien gegen ihre Person gerichtete
staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürch-
ten.
5.3 Zur Begründung wies das BFM einerseits darauf hin, dass die Be-
schwerdeführenden trotz wiederholter Aufforderung während des Verfah-
rens keine Identitätspapiere oder andere Dokumente zu den Akten gereicht
haben, welche ihre Herkunft und Abstammung aus Eritrea zu belegen ver-
mochten. Andererseits verfügten die Beschwerdeführenden nur über man-
gelhafte Kenntnisse des Tigrinya, müssten diese Sprache jedoch ange-
sichts ihrer Vorbringen viel besser beherrschen: So habe der Beschwerde-
führer angegeben, in seinen ersten sieben Lebensjahren mit den eritreisch-
stämmigen Eltern zusammen in Eritrea gelebt zu haben (vgl. act. A23/10,
F. 19 – 26), während seine Partnerin, die Beschwerdeführerin, vorbrachte,
bis zur Deportation ihres Vaters im Jahr 1997/1998 mit diesem zusammen-
gelebt zu haben (vgl. act. A22/9, F. 4 – 9, F. 37 – 40). Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass die Beschwerdeführenden ihre angebliche Muttersprache
nicht sprechen könnten. Das BFM führte weiter aus, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verlust seiner äthio-
pischen Staatsangehörigkeit im Jahre 2002 wenig nachvollziehbar erschie-
nen, da er seinen äthiopischen Pass während seines Auslandsaufenthalts
jeweils verlängern konnte – obwohl Eritrea und Äthiopien inzwischen un-
abhängige Staaten waren (vgl. act. A8/16,
F. 35 – 40, A23/10, F. 43 – 51). Auch die Ausführungen hinsichtlich des
Verbleibs seines äthiopischen Reisepasses und seiner Ausreise aus Äthi-
opien im Jahr 2004 hielt die Vorinstanz nicht für glaubhaft (vgl. ebenda,
F. 41 – 52). Zweifel hegte das BFM auch hinsichtlich der Glaubhaftigkeit
der Ausführungen der Beschwerdeführerin: Auch sie habe nur sehr unge-
naue Angaben zu den Umständen ihres Verbleibs in Äthiopien nach der
Deportation ihres eritreischstämmigen Vaters nach Eritrea im Jahr
1997/1998 machen können (vgl. act. A 7/10, F 11 – 14). Gleiches gelte
auch für die vage Schilderung der Suche der äthiopischen Behörden nach
ihrer Person (vgl. Act. 22/9, F. 42 – 51). Schliesslich seien die Vorbringen
D-6020/2014
Seite 8
der Beschwerdeführenden hinsichtlich dessen, was ihnen im Fall einer
Rückkehr nach Äthiopien drohen würde, sehr allgemein ausfallen (vgl. act.
A8/16, F. 87 – 89; act. A7/10, F. 52 – 57, F. 76). Aus all diesen Gründen
hielt das BFM es für nicht erstellt, dass die Beschwerdeführenden eritrei-
scher Abstammung seien. Es wies die Asylgesuche ab.
Das Bundesverwaltungsgericht hält die Argumentation der Vorinstanz vor-
liegend für schlüssig und zutreffend. Den oben zusammengefassten Aus-
führungen vermochten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmittelein-
gabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Tatsächlich sind die Be-
schwerdeführenden in ihrer Argumentation hinsichtlich ihrer Identität und
Abstammung sehr vage und unkonkret geblieben. Es gelang ihnen nicht,
die vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften. Der Um-
stand, dass die Beschwerdeführenden auch nach mehrmaliger Aufforde-
rung keinerlei identitätsbelegende Dokumente zu den Akten reichen konn-
ten, spricht ebenfalls dafür, dass sie ihre wahre Identität zu verschleiern
versuchten.
5.4 Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden wie oben ausgeführt nicht
gelungen, ihre Herkunft aus Eritrea nachzuweisen oder im Sinne von Art.
7 AsylG glaubhaft zu machen. Ihre Herkunft, beziehungsweise Identität, ist
jedoch von massgeblicher Bedeutung für den Nachweis ihrer Flüchtlings-
eigenschaft. Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – davon aus, dass die Beschwerdeführenden höchst-
wahrscheinlich äthiopische Staatsangehörige sind, ihre Identität aber letzt-
lich nicht geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hält es für überwie-
gend wahrscheinlich, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr
nach Äthiopien weder eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG droht, noch die Deportation nach Eritrea. Die Vor-instanz hat die
Asylgesuche zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50
E. 9).
D-6020/2014
Seite 9
6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.4 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet
diese Abklärungspflicht der Asylbehörden – wie bereits zuvor ausgeführt –
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8
AsylG), die auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht
Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hin-
weisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Entzieht die
asylsuchende Person mit ihrem Verhalten dem Gericht die für genauere
Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwer-
deinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
6.5 Die Beschwerdeführenden haben keine rechtsgenüglichen Identitäts-
oder Reisepapiere eingereicht und ihre Angaben zur Herkunft sind – wie
vorstehend festgehalten – unglaubhaft ausgefallen. Ihre Identität und ihre
Staatsangehörigkeit stehen bis heute nicht mit Sicherheit fest. Durch die
Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung der wah-
ren Identität und Herkunft verunmöglichen sie die Prüfung, welche Staats-
angehörigkeit sie besitzen, und welchen Status sie an ihrem bisherigen
Aufenthaltsort hatten. Die Beschwerdeführenden haben die Folgen ihrer
fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon aus-
zugehen ist, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat res-
pektive der Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshin-
dernisse im gesetzlichen Sinne (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG)
entgegenstehen. Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu
Recht als durchführbar erachtet. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement steht dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, da
dieses nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, was
bei den Beschwerdeführenden nicht der Fall ist. Da es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
D-6020/2014
Seite 10
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Wirkung entfal-
ten.
6.6 Der Wegweisungsvollzug aus der Schweiz ist auch aus individuellen
Gründen zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG). Die Beschwerdeführenden haben
vorgetragen, in Äthiopien aufgrund ihrer eritreischen Abstammung Schwie-
rigkeiten zu haben. Da die eritreische Herkunft wie oben ausgeführt nicht
glaubhaft gemacht werden konnte und die Beschwerdeführenden auch
keine von ihrer angeblichen Herkunft unabhängigen, weiteren Gründe für
eine individuelle und konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach
Äthiopien geltend gemacht haben, welche das Gericht überprüfen könnte,
ist davon auszugehen, dass ihnen die Rückkehr und Wiedereingliederung
in ihr wahrscheinliches Heimatland zugemutet werden kann.
6.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.8 Der verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden fällt ausser
Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bereits erhobene Kostenvor-
schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6020/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe bereits geleistete Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: