B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6021/2014
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch MLaw Stefan Frost,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. September 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass er in der Folge per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszent-
rums Zürich zugewiesen wurde,
dass am 30. September 2014 die Befragung zur Person (BzP) im Beisein
des ihm zugewiesenen Rechtsvertreters stattfand und dem Beschwerde-
führer dabei das rechtliche Gehör in Bezug auf eine mutmassliche Zu-
ständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens gewährt wurde,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
8. Oktober 2014 zum Entscheidentwurf des BFM vom 7. Oktober 2014
Stellung nahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 – tags darauf eröffnet
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus
der Schweiz nach Ungarn anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz
(spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und
die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unver-
züglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid über das vorliegende
Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen,
dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbeson-
dere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei,
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dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten
Beweismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Oktober 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass sich aus dem Aktenstück A 25/1 ergab, dass das B._______ dem
BFM am 15. Oktober 2014 mitteilte, der Beschwerdeführer sei seit dem
13. Oktober 2014 verschwunden,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober
2014 den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufforderte, bis zum
27. Oktober 2014 den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu
geben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzurei-
chen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervor-
gehe,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht mit Einga-
be vom 28. August 2014 (recte: 24. Oktober 2014) mitteilte, der Be-
schwerdeführer halte sich seit dem 23. Oktober 2014 wieder im
B._______ auf und sei am 24. Oktober 2014 von den Vollzugsbehörden
in Ausschaffungshaft gesteckt worden,
dass er einen Antrag auf Entlassung des Beschwerdeführers aus der
Ausschaffungshaft stellte,
dass dieser Eingabe eine Erklärung des Beschwerdeführers beilag, in
welcher er bestätigte, an der Beschwerde festzuhalten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufge-
zeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rüge-
möglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase
des Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung
kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass zum Antrag, der Beschwerdeführer sei wieder aus der Ausschaf-
fungshaft zu entlassen, anzumerken ist, dass die Haft durch den Stand-
ortkanton, mithin vorliegend durch die zuständige Behörde des Kantons
Zürich, angeordnet wurde (vgl. Art. 39 Abs. 2 TestV),
dass das Bundesverwaltungsgericht entsprechend weder für die Überprü-
fung der Haft noch die Haftentlassung zuständig ist, weshalb auf den
fraglichen Antrag nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der
während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat ei-
nen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mit-
gliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23,
24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
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Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 17. September 2014 in Un-
garn ein Asylgesuch eingereicht hat,
dass das BFM die ungarischen Behörden am 25. September 2014 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass die ungarischen Behörden am 3. Oktober 2014 dem Gesuch um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf dieselbe Bestimmung
ausdrücklich zustimmten,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Ungarn ein Asylgesuch
eingereicht zu haben,
dass die Zuständigkeit Ungarns somit grundsätzlich gegeben ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbe-
zug der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asyl-
suchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht gene-
rell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung
oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt
und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. dort E. 9),
dass es auch im heutigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die
Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die
eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen grundsätzlich nachkommt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, Ungarn anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie), ergeben (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-5510/2014 vom
3. Oktober 2014),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass sich der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren
gegen eine Rückkehr nach Ungarn aussprach und dabei im Wesentlichen
geltend machte, er sei in Ungarn unter widrigsten Bedingungen inhaftiert
worden,
dass er von den Polizisten geschlagen und beschimpft worden sei,
dass er in der Beschwerde sodann zusammengefasst vorbringt, die im
vorinstanzlichen Verfahren geschilderte Behandlung durch die ungarische
Polizei habe ihn psychisch sehr stark belastet,
dass nichts darauf hingedeutet habe, dass Ungarn daran interessiert sei,
ihm den benötigten Schutz vor Verfolgung zu gewähren,
dass das Risiko einer erneuten Inhaftierung bei seiner Ankunft in Ungarn
gemäss Einschätzungen namhafter internationaler Organisationen – ent-
gegen der Ansicht der Vorinstanz – besonders hoch sei, zumal er mehre-
re Haftgründe erfülle,
dass er diesbezüglich unter anderem auf die mit der Beschwerde einge-
reichte Stellungnahme des UNHCR zuhanden des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf vom 17. März 2014 ("Situation der Flüchtlinge und Asylbewer-
ber in Ungarn, insbesondere Dublin-Rückkehrer") verweist,
dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen die Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersucht, was zum
Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz durch dieses Land führen würde,
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dass es zwar zutrifft, dass Asylsuchende in Ungarn vermehrt in Admi-
nistrativhaft genommen werden und diese Praxis teilweise kritisiert wird,
dass jedoch seitens des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise
vorgebracht wurden, wieso gerade er bei einer Rückkehr nach Ungarn
Opfer einer solchen Administrativhaft werden sollte und insbesondere in-
wiefern gerade in seinem Fall eine Überschreitung der Grenze der
Rechtmässigkeit zu befürchten sei,
dass er sich im Falle von erneuten Übergriffen seitens der ungarischen
Polizei – sofern seine Vorbringen zu den bereits erlittenen Misshandlun-
gen überhaupt glaubhaft sind – an die ungarischen Justizbehörden wen-
den und diese um Schutz ersuchen kann,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen, nichts
habe darauf hingedeutet, dass Ungarn daran interessiert sei, ihm den be-
nötigten Schutz vor Verfolgung zu gewähren, kein konkretes und ernst-
haftes Risiko dargetan hat, die ungarischen Behörden würden sich wei-
gern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen
Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Ungarn werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass somit keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass der Be-
schwerdeführer in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Ver-
fahren im Sinne des Dublin-Systems hätte,
dass vorliegend auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, Ungarn würde
ihm die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebens-
bedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Ein-
schränkung im Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wen-
den und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechts-
weg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen und unter Berück-
sichtigung des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um ei-
nen jungen, ledigen und grundsätzlich gesunden Mann handelt, nicht er-
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sichtlich ist, inwiefern die Sachverhaltsabklärungen des BFM – wie in der
Beschwerde gerügt – nicht rechtsgenüglich sind,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3) und insofern unbeachtlich ist, dass der Be-
schwerdeführer von Anfang an plante, in die Schweiz zu kommen
(A 16/11 S. 4),
dass die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Ände-
rung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich er-
übrigt, weiter darauf einzugehen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen
wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise Anweisung
der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechts-
mittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, welche ohnehin nur
für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstands-
los erweisen,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: