B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-602/2016
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien,
deren Ehemann
B._______, geboren am (…), Irak,
und die Kinder
C._______, geboren am (…), Irak,
D._______, geboren am (…), Irak,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Syrien am 7. Au-
gust 2014 in einem Personenwagen legal verliessen, nach E._______ ge-
langten und mit von der schweizerischen Auslandvertretung dort ausge-
stellten Visa am 27. September 2014 in die Schweiz einreisten, wo sie am
2. Oktober 2014 um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 10. respektive 15. Oktober 2014
(Beschwerdeführer/Ehemann respektive Beschwerdeführerin/Ehefrau) so-
wie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 15. Dezember 2014 zur Be-
gründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Be-
schwerdeführer sei irakischer Staatsangehöriger aus Bagdad,
dass er seit dem Jahre 2001 in O.W., Provinz Al Hassaka, gewohnt und
dort am (Datum 1) die Beschwerdeführerin geheiratet habe,
dass er Syrien einerseits wegen des an (Krankheitsbild) erkrankten Kindes
C._______, das aufgrund der gegenwärtigen Situation im Heimatland nicht
ausreichend behandelt werden könne, verlassen habe,
dass andererseits die syrische Regierung die Kontrolle über O.W. und die
Provinz Al Hassaka weitgehend verloren habe und sich dort gegenwärtig
verschiedene Bürgerkriegsparteien, die Freie Syrische Armee (FSA), die
Jabat al-Nusra Front sowie der Islamische Staat (IS), bekämpfen würden,
dass er sich aufgrund der Unsicherheit, der Schwierigkeiten als Christ so-
wie der verschiedenen Kontrollen durch die einzelnen Bürgerkriegspar-
teien zur Ausreise mit der Familie entschlossen habe,
dass er und die übrigen Familienmitglieder im März 2014 wegen der Ge-
sundheit des Kindes C._______ von G._______ nach H._______ geflogen
seien, wo sie sich zunächst mehrere Monate aufgehalten hätten, ehe sie
in den I._______ ausgereist seien,
dass die Beschwerdeführerin syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie
sei, zuletzt in O.W., Provinz Al Hassaka, gewohnt und dort am (Datum 1)
den Beschwerdeführer geheiratet habe,
dass sie vor ihrer Ausreise als Englischlehrerin tätig gewesen sei,
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dass sie Syrien einerseits wegen der Krankheit Kindes C._______ verlas-
sen habe,
dass sich andererseits in der Provinz Al Hassaka die verschiedenen Bür-
gerkriegsparteien (Jabhat al-Nusra Front, FSA, IS) bekriegen würden und
sie als Englischlehrerin und somit Staatsangestellte stets eine Festnahme
durch eine dieser Parteien habe befürchten müssen,
dass sie und die Familie vor diesem Hintergrund auf die vom Beschwerde-
führer geschilderte Art und Weise ausgereist seien,
dass die Beschwerdeführenden als Beleg ihrer Identität und Staatsange-
hörigkeit ihre Reisepässe einreichten,
dass zudem ärztliche Unterlagen über die Behandlung des Kindes
C._______ sowie die Beschwerdeführenden betreffende UNHCR-Flücht-
lingsbestätigungen, welche als Ausstellungsdatum und -ort den 19. August
2014 in E._______ aufweisen, Eingang in die Akten fanden,
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 4. Januar 2016 – eröffnet am 5. Januar 2016 – ablehnte, die Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der
Schweiz verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand,
dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Benachteili-
gungen in der Provinz Al Hassaka auf die gegenwärtig dort herrschende
Bürgerkriegssituation zurückzuführen seien,
dass der Beschwerdeführer auf konkrete Nachfragen jegliche Probleme
mit den syrischen Behörden verneint habe (keine Festnahmen, keine ge-
richtlichen Verurteilungen, legale Ausreise aus Syrien und Wiedereinreise
nach Syrien im Jahre 2013, legale Ausreise aus Syrien im August 2014),
dass der Beschwerdeführerin am 28. August 2012 von den syrischen Be-
hörden ein Pass ausgestellt worden sei, sie individuelle Probleme mit staat-
lichen Organen bestritten und Syrien mit der Familie im August 2014 legal
verlassen habe,
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dass die gesamten Umstände (Passausstellung, legale Ausreisen) unmiss-
verständlich aufzeigen würden, dass die Beschwerdeführenden in den Au-
gen der syrischen Behörden als unbescholtene Bürger gelten würden und
kein begründeter Anlass für eine zukünftige Verfolgung in Syrien bestehe,
dass daran auch die eingereichte UNHCR-Flüchtlingsbestätigung nichts zu
ändern vermöge,
dass der Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu-
mutbar sei, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. Januar 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Gewährung von Asyl ge-
mäss Art. 3 AsylG sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragten,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2016 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abgewiesen wurde und die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, ei-
nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 23. Feb-
ruar 2016 zu leisten,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das SEM dürfte
in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführenden
zu Recht als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG verneint haben,
dass es insbesondere ihren Ausführungen hinsichtlich künftiger staatlicher
Verfolgungsmassnahmen unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den
Protokollen der Anhörung (A 17 und A 18 gemäss Aktenverzeichnis SEM)
in Verbindung mit den Einträgen der vorgelegten Pässe beziehungsweise
Passkopien (A 11 und A 12) in einer nicht zu beanstandenden Weise die
Asylrelevanz abgesprochen haben dürfte,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sein dürften,
eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken,
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dass eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht
stattfinde,
dass die Begründung, die Beschwerdeführenden hätten wegen der kurdi-
schen Dolmetscher ihre tatsächlichen Asylgründe bei den beiden Befra-
gungen (BzP, Anhörung) nicht angeben können, als unbehelflich zu werten
sein dürfte,
dass den Protokollen keine Anhaltspunkte für eine unkorrekte Befragungs-
situation zu entnehmen sein dürften respektive sich aus ihnen keine Hin-
weise ergeben dürften, die Beschwerdeführenden wären aufgrund irgend-
welcher Umstände gehemmt oder eingeschüchtert gewesen, so dass sie
nicht in der Lage gewesen wären, den Befragungen zu folgen,
dass sie erforderlichenfalls die Befragungen mit anderen Dolmetschern
hätten verlangen können, was sie jedoch nicht getan hätten,
dass die Beschwerdeführenden jeweils unmissverständlich zu Protokoll
gegeben hätten, weder mit den syrischen Behörden noch mit bewaffneten
Gruppierungen (z. B. Jabat al-Nusra Front, IS) persönlich Schwierigkeiten
gehabt, sich indes unsicher gefühlt zu haben (A 3 S. 8 und A 4 S. 7; A 17
S. 6 f. und A 18 S. 5 f.),
dass die Beschwerdeführerin zudem als ausreiseauslösenden Hauptgrund
den Gesundheitszustand des Kindes C._______ angeführt habe (A 18 S.
5),
dass aus den Angaben der Beschwerdeführenden insgesamt hervorgehen
dürfte, dass sie keinen konkret und gezielt gegen sie gerichteten nachteili-
gen Massnahmen asylrelevanten Ausmasses in Syrien ausgesetzt gewe-
sen seien, mithin keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Gesetzes
darzutun vermöchten,
dass sie die Richtigkeit (BzP) und Vollständigkeit (Anhörung) der Protokolle
unterschriftlich bestätigt und sich somit bei ihren Aussagen behaften zu
lassen hätten,
dass diese Einschätzung noch dadurch an Gewicht erfahren dürfte, dass
die bei den Anhörungen anwesende Hilfswerkvertretung weder Anregun-
gen für weitere Sachverhaltsabklärungen noch Einwände zum Protokoll
anzuführen gehabt habe,
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dass die in der Rechtsmitteleingabe nun vorgebrachten und nicht weiter
substanziierten angeblichen Benachteiligungen (u.a. massive Schläge ge-
genüber dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Kontrolle an einem kur-
dischen Checkpoint mit anschliessender einwöchiger Festnahme; Bedro-
hung durch vier ins Haus eingedrungene maskierte Männer; Tötung des
christlichen Assyrer-Führers D.J., der ihn aus der Gefangenschaft befreit
habe, durch kurdische Milizen; Beschlagnahme und Zerstörung des Hau-
ses durch die kurdische Volkseinheit nach der Ausreise) als sachverhalts-
anpassende Nachschübe zu qualifizieren sein und keine andere zugunsten
der Beschwerdeführenden ausfallenden Beurteilung zur Folge haben dürf-
ten,
dass den in diesem Zusammenhang eingereichten Beschwerdeunterlagen
(Beilage 3 [u.a. Diagnose einer (Krankheitsbild 1)] als Beleg für die erlitte-
nen Schläge und 4 [(Krankheitsbild 2)]) sowie dem Verweis auf ein auf
YouTube veröffentlichtes Video hinsichtlich der Beerdigung von D.J. dem-
nach die Beweistauglichkeit abzusprechen sein dürfte,
dass auch die Rüge nicht nachvollziehbar sein dürfte, wonach das SEM
den Sachverhalt nicht vollständig und richtig erfasst habe, weil es weder
von der richtigen Ethnie noch der richtigen Religion der Beschwerdefüh-
renden ausgegangen sei, was ganz zentral für ihre Vorbringen sei,
dass der entsprechende Einwand nach dem Gesagten jedenfalls nicht zur
Annahme einer (asyl-)relevanten Gefährdungssituation der Beschwerde-
führenden zu führen vermögen dürfte, der sie in Syrien ausgesetzt gewe-
sen wären,
dass dem Hinweis auf eine Internetwebseite im Zusammenhang mit der
Verfolgung von Christen in Syrien mangels Fallbezugs keine beweisrecht-
liche Bedeutung beizumessen sein dürfte,
dass somit auch keine Veranlassung bestehen dürfte, die Angelegenheit
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Kostenvorschuss am 18. Februar 2016 geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. März 2016 Stellung zu
Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
nahmen, dazu einen angeblich vom Beschwerdeführer verfassten unda-
tierten handschriftlichen Bericht über einen Vorfall an einem kurdischen
Kontrollposten und ein Referenzschreiben vom (Datum 2) einer Drittperson
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bezüglich der Situation der Christen in Syrien einreichten und ein Arztzeug-
nis über die (Krankheitsbild 1) des Beschwerdeführers in Aussicht stellten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das SEM mit Verfügung vom 4. Januar 2016 den Vollzug der Weg-
weisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerde-
führenden ersetzte,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Ge-
währung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der
Wegweisung an sich bildet,
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die nachgeschobenen, grundsätzlich jedoch den gleichen Sachver-
halt – das heisst die Bürgerkriegssituation in Syrien – beschlagenden Vor-
bringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der
angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass den Beschwerdeführenden bereits mit Zwischenverfügung vom
8. Februar 2016 ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in
der Beschwerde – da aussichtslos – keine zu ihren Gunsten ausfallende
Beurteilung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen,
dass insbesondere ausgeführt wurde, weshalb die auf Beschwerdestufe
als Beweismittel eingereichten Unterlagen sowie die angeführten Hinweise
auf Publikationen (Zwischenverfügung S. 4 und 5) zum Beleg einer asylre-
levanten Verfolgung als untauglich erschienen,
dass die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich
unverändert geblieben ist,
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dass, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Ausführun-
gen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann,
dass die Einwände in der Eingabe vom 7. März 2016, auch wenn die be-
haupteten Vorkommnisse detaillierter dargestellt werden, zu keiner ande-
ren Einschätzung führen,
dass in diesem Zusammenhang das Bundesverwaltungsgericht vorab da-
von ausgeht, dass es sich bei den mit dieser Eingabe eingereichten Be-
weismitteln um diejenigen handelt, die mit der Beschwerdeeingabe in Aus-
sicht gestellt wurden,
dass – sollte dies nicht zutreffen – für die in der Beschwerde in Aussicht
gestellten weiteren, in Kürze nachzureichenden Beweismittel keine Frist
einzuräumen ist, da diese nicht näher spezifiziert wurden (vgl. Art. 32
Abs. 2 VwVG),
dass die Begründung der Beschwerdeführenden, sie hätten die Benachtei-
ligungen durch Kurden nicht erwähnt, weil sie Angst gehabt hätten, die kur-
dische Dolmetscherin könnte ihre Aussagen an die in der Schweiz gut or-
ganisierten und politisch aktiven kurdischen Kreise weiterleiten, nicht nach-
vollziehbar ist, da sie jeweils zu Beginn der BzP und der Anhörungen aus-
drücklich auf die Verschwiegenheitspflicht der teilnehmenden Personen
hingewiesen wurden (vgl. A 3 S. 1 f. und A 4 S. 1 f.; A 17 S. 2 und A 18
S. 2),
dass der Bürgerkriegssituation in Syrien – mithin auch der dortigen Lage
der Christen – mit der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden
Rechnung getragen wurde, weshalb auf die Einschätzung der Situation der
Christen durch eine Drittperson nicht weiter einzugehen ist,
dass aus einem in Aussicht gestellten ausführlicheren Arztzeugnis betref-
fend die (Krankheitsbild 1) des Beschwerdeführers voraussichtlich nicht
auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schläge an einem
Kontrollposten als Ursache geschlossen werden könnte und dieses Doku-
ment somit zu keiner anderen Erkenntnis führen würde, weshalb diesbe-
züglich keine Frist zur Einreichung anzusetzen ist (antizipierte Beweiswür-
digung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2),
dass bei dieser Sachlage die übrigen in der Beschwerde und in der Ein-
gabe vom 7. März 2016 enthaltenen Vorbringen nicht weiter in Betracht zu
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ziehen sind und kein Anlass besteht, eine ergänzende Anhörung der Be-
schwerdeführenden anzuordnen,
dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung des SEM vom 4. Januar
2016 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf-
genommen wurden,
dass sich bei dieser Sachlage sodann weitere Ausführungen zur Frage der
Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der
am 18. Februar 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: