B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6022/2019
law/gnb
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 5. November 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 22. August 2019 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Er wurde in der Folge ins Bundesasylzentrum (BAZ)
B._______ überwiesen.
A.b Am 30. August 2019 wurde er zu seiner Person und dem Reiseweg
befragt (Personalienaufnahme [PA]) und am 3. Oktober 2019 sowie
28. Oktober 2019 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte
dabei im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und stamme aus C._______ (arabisch) beziehungsweise
D._______ (kurdisch), Distrikt E._______, Provinz F._______. Er habe die
Schule bis zur (…) Klasse besucht und danach als (…) gearbeitet. Im (…)
2017 sei er illegal in die nordirakische Autonome Region Kurdistan gereist,
wo er ebenfalls als (…) gearbeitet habe. Ende 2018 / Anfang 2019 sei er
anlässlich der Hochzeit seiner Schwester nach C._______ zurückgekehrt.
Dort habe er gegen Bezahlung und mit Hilfe des Büros (…) auf eigene
Initiative hin ein syrisches Militärdienstbüchlein ausstellen lassen. In der
Folge habe er sich ebenfalls ein Dienstbüchlein der kurdischen Volksver-
teidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG) ausstellen lassen.
Beide Büchlein seien echt. Mit einem gefälschten Nachweis, wonach er ein
privates Gymnasium in G._______ besuche, habe er über das erwähnte
Büro für beide Militärdienstbüchlein den Eintrag einer Dienstverschiebung
erkauft. Weiter habe er sich für das syrische Militärdienstbüchlein den Ein-
trag für eine Reiseerlaubnis verschafft. Die geplante Ausreise in den Liba-
non habe aber nicht geklappt. Mit den syrischen Militärbehörden habe er
weder mündlich noch schriftlich je irgendeinen Kontakt gehabt und habe
von ihnen nie eine Aufforderung zu einer Rekrutierung, zur Ausstellung ei-
nes Dienstbüchleins oder zum Militärdienst erhalten. Von den Kurden sei
er mehrere Male dazu aufgefordert worden, für die kurdische Sache Mili-
tärdienst zu leisten. Im (…) 2019 habe er Syrien illegal via den Nordirak
verlassen. Er habe dies getan wegen der allgemeinen schlechten politi-
schen und wirtschaftlichen Lage und weil er befürchtete habe, von den sy-
rischen oder kurdischen Militärbehörden für den Militärdienst eingezogen
zu werden. Politisch aktiv, Mitglied oder Sympathisant einer politischen
Partei oder Organisation sei er nie gewesen.
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A.c Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel einen syrischen Reise-
pass, ein Militärdienstbüchlein der syrischen Behörden, ein Militärdienst-
büchlein der YPG, zwei Zivilregisterauszüge vom (…) 2019 und (…) 2019
sowie einen Antrag für eine Identitätskarte (alle in Kopie) zu den Akten.
B.
Am 31. Oktober 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer res-
pektive der damaligen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stel-
lungnahme. Mit Schreiben vom 4. November 2019 teilte die Rechtsvertre-
tung dem SEM mit, dass es aus ihrer Sicht keine Anmerkungen gebe.
C.
Mit Verfügung vom 5. November 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
(Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Der Wegwei-
sungsvollzug wurde wegen Unzumutbarkeit desselben zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Dispositivziffern 4–6). Dem Be-
schwerdeführer wurden sodann die editionspflichten Akten gemäss Akten-
verzeichnis ausgehändigt (Dispositivziffer 7).
D.
Am 6. November 2019 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers
dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
E.
Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 14. November 2019
liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, es sei die angefochtene
Verfügung in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, es sei festzustel-
len, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines
Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht sowie
eine Empfangsbestätigung bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen
Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung seines Entscheides zunächst
hinsichtlich der Offenlegung der Identität im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer habe keine Originale von rechtsgenüglichen Identitätsdo-
kumenten eingereicht. Auch habe er auf wiederholtes Nachfragen nicht
plausibel erklären können, weshalb er zwar im Jahre 2015 einen Reise-
pass habe ausstellen lassen können, nicht jedoch eine Identitätskarte, ob-
wohl Letztere in Syrien obligatorisch sei und spätestens mit 15 Jahren aus-
gestellt werde. Sodann sei entgegen seiner Angaben die Abgabe der Iden-
titätskarte für die Ausstellung eines Reisepasses bei Personen über 15
Jahren notwendig. Auf dem Reisepass fehle zudem die nationale Nummer.
Des Weiteren müssten Todesfälle in Syrien registriert werden. Es werfe
Fragen auf, dass im syrischen Dienstbüchlein vermerkt sei, dass der Vater
noch lebe. Seine Erklärung, es habe niemand von der Familie den Tod des
im Jahre 2006 verstorbenen Vaters bei den Behörden anzeigen können,
überzeuge nicht. Schliesslich sei unverständlich geblieben, weshalb er das
Heimatdorf des Vaters, H._______, das gleichzeitig der Registrierort der
Familie sei und lediglich (…) Kilometer von D._______ entfernt liege, nicht
gekannt und angegeben habe, nie dort gewesen zu sein. In der Anhörung
habe er gesagt, das Dorf seiner Grossväter heisse I._______ und vielleicht
sei H._______ der arabische Name. Es gebe in der Umgebung von
D._______ ein ähnlich lautendes Dorf, J._______, dessen arabischer
Name allerding K._______ laute. Die Schilderungen der näheren und wei-
teren Umgebung des Wohnhauses in D._______ hätten jedoch zu über-
zeugen vermocht. Zweifel würden aber am geltend gemachten Ausreise-
datum in den Nordirak und der geltend gemachten Wiedereinreise nach
Syrien bestehen bleiben.
In Bezug auf das Vorbringen, die YPG habe den Beschwerdeführer rekru-
tieren wollen, vermöchten solche Rekrutierungsbemühungen mangels ei-
nes Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichen-
der Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015). Es sei nicht davon auszugehen,
dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe (vgl. Urteil
des BVGer D-2683/2017 vom 24. August 2017). Sodann genüge es für die
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Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung
nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, ir-
gendwann ausgehoben zu werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Die Ausreise
aus Syrien vor einer militärischen Aushebung durch die syrischen Behör-
den entfalte deshalb keine Asylrelevanz. Es erübrige sich vor diesem Hin-
tergrund, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen ein-
zugehen.
5.2 In der Beschwerde wird eingewendet, der Beschwerdeführer habe
seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Es sei sehr schwierig, aus Syrien
Dokumente kommen zu lassen. Trotzdem habe er kürzlich nochmals einen
Versuch unternommen, den Pass, die ID-Karte und die Dienstbüchlein im
Original zu beschaffen. Seine Bemühungen um Beschaffung der Doku-
mente im Original würden zeigen, dass er seine wahre Identität nicht ver-
schleiere. Zudem sei seine wahre Identität bereits durch die Kopien belegt.
Weil in Syrien nicht viel Wert auf die Registrierung beziehungsweise die
Ausstellung eines Todesscheins gelegt werde, habe sich auch niemand
ernsthaft darum gekümmert. Was das Dorf H._______ betreffe, habe er
dieses nie besucht und habe daran auch kein Interesse gehabt.
Er sei sodann mindestens zweimal durch die YPG aufgefordert worden,
den Militärdienst anzutreten. Bis zu seiner Ausreise habe er sich dem Mili-
tärdienst für die YPG mit der Begründung, er gehe noch zur Schule, ent-
ziehen können. Deshalb sei auch der Aufschub des Militärdienstes durch
das Regime akzeptiert worden. Trotzdem habe ihn die zuständige kurdi-
sche Behörde gezwungen, Militärdienst zu leisten. Kurz vor seiner Flucht
sei er sowohl durch das Regime als auch durch die kurdischen Behörden
– auch aufgrund seines Alters – unter Druck gesetzt worden. Zudem sei
die Gefahr, dass die Verschiebung des Militärdienstes durch die Geldleis-
tung auffliegen könnte, gross gewesen. Es habe eine konkrete Gefahr be-
standen, vom Regime oder von den kurdischen Behörden festgenommen
und direkt an die Front geschickt zu werden. Dies hätte mit grosser Wahr-
scheinlichkeit den Tod bedeutet. Hinsichtlich einer Rekrutierung durch das
Regime stütze sich das SEM auf ein Urteil, welches im Jahre 2005 im erit-
reischen Kontext ergangen sei. Allein ein Vergleich beziehungsweise eine
Gleichstellung der Umstände im damaligen Eritrea und im heutigen Syrien
sei fehl am Platz. Die Umstände in beiden Ländern seien total unterschied-
lich. Nach syrischem Recht werde jeder Deserteur oder Militärdienstver-
weigerer als Verräter bezeichnet und im Falle einer Festnahme mit lang-
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jährigen Haftstrafen verbunden mit Repressalien oder sogar Exekution be-
straft. Trotz der Verschiebung des Militärdienstes gegen Geldzahlung habe
eine konkrete Gefahr bestanden, durch die Sicherheitskräfte des Regimes
oder die YPG verhaftet zu werden. Verschiedene Quellen würden bestäti-
gen, dass Wehrdienstentziehern, die als oppositionell angesehen würden,
die Verhaftung durch einen der Geheimdienste drohen könne. In Haft
komme es zu Folter und Misshandlungen. Einige Personen würden ver-
schwinden. Wehrdienstentzieher, die zwangsrekrutiert und an die Front ge-
schickt würden, würden oft von ihren militärischen Vorgesetzten misshan-
delt.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der an-
gefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung
als nicht asylrelevant qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutref-
fende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer an-
deren Beurteilung zu gelangen.
6.2 Hinsichtlich der Mitwirkungspflicht respektive Offenlegung der Identität
des Beschwerdeführers wirft Fragen auf, dass in der Beschwerde vorge-
bracht wird, der Beschwerdeführer habe nochmals einen Versuch unter-
nommen, (unter anderem) seine Identitätskarte zu beschaffen, obwohl er
im vorinstanzlichen Verfahren angab, nie eine solche besessen zu haben
(vgl. Akten SEM 20/16 F21). Sodann vermag der Hinweis auf die geringe
Bedeutung der Registrierung eines Todes respektive der Ausstellung eines
Todesscheins weiterhin nicht plausibel zu erklären, weshalb es nicht mög-
lich gewesen sei, den Tod des Vaters zu melden (vgl. Akten SEM 20/16
F56). Schliesslich überrascht, dass selbst in der Beschwerde nicht darge-
legt wird, wo sich das Dorf H._______ befindet.
6.3
6.3.1 Sodann vermögen auch die weiteren Vorbringen des Beschwerde-
führers keine asylrelevante Verfolgung durch die YPG oder das syrische
Regime zu begründen.
6.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Behauptung in der Beschwerde, der
Beschwerdeführer sei durch die zuständigen kurdischen Behörden ge-
zwungen worden, Militärdienst zu leisten, sich als aktenwidrig erweist, gab
er doch in den Anhörungen lediglich an, er sei gesucht worden (vgl. Akten
SEM 20/16 F70 ff. und 23/14 F32). Den Protokollen lässt sich sodann nicht
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entnehmen, dass der Beschwerdeführer je durch das Regime unter Druck
gesetzt worden ist. Vielmehr gab er an, er habe nie mit den syrischen Mili-
tärbehörden – weder schriftlich noch mündlich – Kontakt gehabt und sei
nie aufgefordert worden für eine Aushebung, eine Rekrutierung oder den
Militärdienst (vgl. Akten SEM 20/16 F97 f. und 23/14 F82).
6.3.3 Hinsichtlich der geäusserten Furcht des Beschwerdeführers, durch
die YPG rekrutiert zu werden, ist anzumerken, dass gemäss der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Dienstverweigerung ge-
genüber der YPG keine Asylrelevanz zukommt. In Ermangelung eines im
Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende
Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, was aufgrund der in
der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier al-
lerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteile des BVGer D-5329/2014
vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]; D-6494/2014 vom
14. Oktober 2015 E. 5.3).
6.3.4 Sodann reicht die blosse Befürchtung des Beschwerdeführers, ein-
mal in den (syrischen) Militärdienst eingezogen zu werden, ohne jemals ein
Aufgebot erhalten zu haben, nicht aus, um auf eine begründete Furcht vor
asylrelevanten Massnahmen durch den Heimatstaat zu schliessen (siehe
dazu auch EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). Das Vorbringen in der Beschwerde,
ein Vergleich mit Eritrea sei fehl am Platz, ist unbehilflich.
Im Übrigen vermag eine Wehrdienstweigerung oder Desertion, selbst wenn
der Tatbestand der Dienstverweigerung erfüllt wäre, die Flüchtlingseigen-
schaft nicht ohne Weiteres zu begründen, sondern nur dann, wenn damit
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Bezogen
auf die spezifische Situation in Syrien ist dies anzunehmen, wenn ein syri-
scher Refraktär kurdischer Ethnie aus einer oppositionell aktiven Familie
entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staat-
lichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung ausdrücklich zu Pro-
tokoll, er sei nie inhaftiert gewesen. Ferner erklärte er, er sei nie politisch
aktiv oder Mitglied oder Sympathisant einer politischen Partei oder Organi-
sation gewesen (vgl. Akten SEM 20/16 F74 ff.). Dass ein Onkel väterlicher-
seits ohne Rang bei den (…) tätig sei (vgl. Akten SEM 20/16 F78 ff.), ver-
mag am fehlenden politischen Profil nichts zu ändern. Demnach wäre
selbst im Fall, dass der Beschwerdeführer den Dienst verweigert hätte oder
desertiert wäre, nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen.
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6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mangels Asyl-
relevanz der Vorbringen zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Es erübrigt sich,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an
der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Mit diesem Entscheid ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand: