B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6023/2018, D-6025/2018
lan
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Fouad Kermo,
Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen
des SEM vom 19. September 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2015
und gelangten über die Türkei, Griechenland sowie mehrere europäische
Länder am 3. Oktober 2015 in die Schweiz. Im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) D._______ stellten sie am 6. Oktober 2015 ein Asylgesuch,
woraufhin A._______ (nachfolgend: Mutter) am 20. Oktober 2015 im Rah-
men einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen,
zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde. Mit
Verfügung vom 20. November 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden nicht ein mit der Begründung, Ungarn sei für ihr
Asylverfahren zuständig. Gegen diesen Entscheid erhoben sie mit Eingabe
vom 10. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am
19. April 2016 hob das SEM seine Verfügung vom 20. November 2015 auf,
nahm das Asylverfahren der Beschwerdeführenden wieder auf und ent-
schied, ihr Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen.
A.b Das SEM hörte die Mutter am 29. Januar 2018 einlässlich zu ihren
Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe vor
der Ausreise zusammen mit ihren Kindern in E._______ gelebt. Ihr Ehe-
mann habe sich früher politisch für die kurdische F._______-Partei enga-
giert. Aus diesem Grund seien häufig Sicherheitsleute bei ihnen zu Hause
vorbeigekommen, was auch die Kinder in grosse Angst versetzt habe. Drei-
mal habe man ihren Ehemann festgenommen, ihn aber jeweils rasch wie-
der freigelassen, nachdem sich Parteikollegen für ihn eingesetzt hätten.
Sie habe ihm schliesslich vorgeschlagen, zu seiner Schwester nach
G._______ zu gehen. Dort habe man ihn jedoch wiederum festgenommen,
woraufhin sie mehrere Jahre nichts mehr von ihm gehört habe und mit den
Kindern alleine gewesen sei. Ihr älterer Sohn H._______ habe etwa drei
Jahre Militärdienst geleistet und sei nicht entlassen worden, weil der Bür-
gerkrieg ausgebrochen sei. Da sie in E._______ vis-à-vis eines Friedhofes
gewohnt hätten, habe sie fast täglich zwei bis drei Leichenzüge vorbeizie-
hen sehen. Dies habe sie in grosse Angst versetzt, zumal sie nichts von
H._______ gehört und stets damit gerechnet habe, die Nachricht von sei-
nem Tod zu erhalten. Sie habe deshalb nach einem Weg gesucht, um ihn
aus dem Militärdienst herauszuholen, und schliesslich jemanden gefun-
den, der ihm bei der Desertion geholfen habe. Danach hätten sie ihn sofort
in die Türkei geschickt. In E._______ seien zudem verschiedene Gruppie-
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Seite 3
rungen aufgetaucht, welche versucht hätten, ihre anderen Kinder zu rekru-
tieren. Obwohl die ältere Tochter bereits verheiratet gewesen sei, sei sie
dermassen überzeugt worden, dass sie ihren Ehemann verlassen habe,
um sich den „Apoci“ (Anhän-ger des Kurdenführers Abdullah Öcalan) an-
zuschliessen. Sie habe befürchtet, ihre zweite Tochter – die sich auch fast
hätte überzeugen lassen – werde sich ebenfalls einer bewaffneten Grup-
pierung anschliessen. Um sie sowie den jüngeren Sohn vor der Rekrutie-
rung zu bewahren, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Kurz vor ihrer
Ausreise habe sie erfahren, dass ihr Ehemann noch am Leben sei. Das
Gefängnis, in dem er festgehalten worden sei, sei bombardiert worden,
weshalb die Gefangenen hätten verlegt werden müssen. Mithilfe eines An-
walts und durch Bestechung sei ihr Mann schliesslich freigelassen worden,
nachdem er (…) Jahre lang im Gefängnis gewesen sei. Zurzeit halte er
sich in E._______ auf, versuche aber, das Land zu verlassen.
A.c Ebenfalls am 29. Januar 2018 wurde die damals (…)-jährige
B._______ (nachfolgend: Tochter) zu ihren Asylgründen angehört. Dabei
führte sie aus, sie stamme aus E._______, wo sie vis-à-vis eines Friedho-
fes gewohnt hätten. Täglich seien etwa sechs Leichenzüge vorbeigekom-
men, sowohl mit Männern, die für das Regime gekämpft hätten, als auch
mit Kurden. Dies habe sie stark traumatisiert. Die Ausreise aus Syrien sei
aber gegen ihren Willen erfolgt und sie würde, wenn es in ihrer Hand läge,
sofort zurückkehren. Sie würde zur Waffe greifen und in I._______ für die
Sache der Kurden kämpfen. Ein Onkel sowie zwei Cousins seien bereits
als Märtyrer im Kampf gefallen. Persönlich habe sie in Syrien im Wesentli-
chen keine Probleme gehabt. Da ihr Vater infolge seiner Inhaftierung nicht
anwesend gewesen sei, sei das Leben aber schwierig gewesen; sie sei
deswegen in der Schule auch gemobbt worden. Seit einigen Monaten habe
sie nun wieder Kontakt zu ihrem Vater, nachdem sie ihn (…) Jahre lang
nicht mehr gesehen habe. Zurzeit halte er sich in E._______ auf, er könne
aber sein Zuhause nicht verlassen, weil sein Leben draussen in Gefahr sei.
Zudem seien die syrischen Behörden früher oft bei ihnen vorbeigekommen
und hätten jeweils die Türe aufgeschlagen, was sie psychisch sehr belastet
habe. In der letzten Zeit vor der Ausreise seien sie aber in Ruhe gelassen
worden, vor allem nachdem die Apoci mehr präsent gewesen seien. Die
Apoci seien auch bei den Familien vorbeigekommen und hätten Propa-
ganda gemacht respektive sich für die Sache der Kurden eingesetzt. Dabei
hätten sie ihre Schwester rekrutiert, welche ihren Ehemann verlassen
habe, um sich ihnen anzuschliessen. Sodann sei ihr älterer Bruder aus
dem Militärdienst desertiert und habe das Land verlassen. Später sei auch
ihre Mutter zusammen mit dem kleinen Bruder in die Türkei gegangen. Da
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ihre Schwester noch die Maturaprüfungen habe ablegen wollen, seien sie
beide bei einer Tante in Syrien geblieben. Zudem hätten sie auch nicht ge-
nügend Geld für die Ausreise gehabt. Einige Monate später seien sie dann
ihrer Mutter in die Türkei gefolgt.
A.d Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Doku-
mente im Original ein: den Pass sowie die Identitätskarte der Mutter, den
Pass von C._______ sowie das Familienbüchlein.
B.
Mit am Folgetag eröffneten Verfügungen vom 19. September 2018 – für die
Tochter wurde eine separate Verfügung erlassen – stellte das SEM fest,
die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
eine vorläufige Aufnahme an.
C.
Unter Beilage einer Vollmacht vom 16. Oktober 2018 ersuchte der Rechts-
vertreter der Beschwerdeführenden das SEM mit Eingabe vom 17. Oktober
2018 – Eingang beim SEM am 23. Oktober 2018 – um Einsicht in die Ver-
fahrensakten.
D.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 erhoben die Beschwerdeführenden,
handelnd durch ihren Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen die Verfügungen vom 19. September 2018. Darin wurde
deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung beantragt. Eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen auf-
zuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Ebenfalls eventualiter wurde be-
antragt, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen.
In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei
ihnen Einsicht in sämtliche ihrer Asylakten zu gewähren und danach eine
Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen. Zudem er-
suchten sie gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG um unentgeltliche Rechts-
pflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 8. November 2018 die
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Seite 5
verlangte Akteneinsicht. Daraufhin setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügungen vom 12. November
2018 eine Frist zur Ergänzung der Beschwerden sowie zur Einreichung
einer Fürsorgebestätigung an. Mit Eingaben vom 26. November 2018 wur-
den fristgerecht Beschwerdeergänzungen eingereicht. Ebenfalls zu den
Akten gegeben wurden zwei Schreiben der (…), datierend vom 20. Novem-
ber 2018. Demnach werde die Mutter von der Fürsorge unterstützt, wäh-
rend hinsichtlich der Tochter eine Fürsorgeunabhängigkeitsbestätigung
eingereicht wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 6
3.
3.1 Aufgrund der in persönlicher und sachlicher Hinsicht engen Zusam-
menhänge der vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie aus prozessöko-
nomischen Gründen werden diese vereinigt. Über die Beschwerden wird
somit in einem einzigen Urteil befunden.
3.2 In der Beschwerdeschrift – welche inhaltlich in den Verfahren
D-6023/2018 und D-6025/2018 identisch ist – wurde einleitend gerügt,
dass das SEM das Verfahren betreffend die minderjährige Tochter separat
geführt und einen separaten Asylentscheid gefällt habe. In der Beschwer-
deergänzung im Verfahren D-6025/2018 wurde erneut festgehalten, es sei
unverständlich, weshalb ein eigener Asylentscheid für die Tochter erlassen
worden sei. Deren Vorbringen hingegen eindeutig mit jenen ihrer Mutter
zusammen; sie seien aus denselben Gründen aus Syrien geflüchtet. Durch
die Trennung der Verfahren habe das SEM einen schwerwiegenden Ver-
fahrensfehler begangen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass
die Verfahren von minderjährigen Kindern und ihren Eltern zwar oft in einer
einzigen Verfügung zusammengefasst werden. Ein Anspruch darauf, dass
so vorgegangen wird, besteht jedoch nicht. Vorliegend ist den Beschwer-
deführenden durch den Erlass von zwei separaten Verfügungen denn auch
kein Nachteil entstanden. Die beiden Asylentscheide wurden am gleichen
Tag gefällt und von derselben Sachbearbeiterin erstellt. Die Verfahren wur-
den offensichtlich koordiniert behandelt, weshalb nicht ersichtlich ist, inwie-
fern der Erlass zweier separater Verfügungen einen schwerwiegenden Ver-
fahrensfehler darstellen soll.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche Beschwerden, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Auf Beschwerdeebene wird insbesondere gerügt, das SEM habe das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden in schwerwiegender Weise
verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt.
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Seite 7
Diese formellen Rügen sind vorgängig zu prüfen, da sie zu einer Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz führen könnten.
5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Der Untersuchungsgrundsatz findet
seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG;
Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, all-
fällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzu-
reichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). Die Behörde ist allerdings nicht verpflich-
tet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzu-
stellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen,
wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. Urteil des
BVGer D-313/2018 vom 8. August 2018 E. 4.2.1). Gemäss Art. 32 Abs. 1
VwVG sind sodann alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu wür-
digen.
5.3 In den Beschwerdeeingaben wird vorgebracht, das SEM habe seine
Abklärungspflicht verletzt, indem es die Dossiers der in der Schweiz leben-
den Verwandten und insbesondere jenes des älteren Sohnes respektive
Bruders H._______ nicht ausreichend berücksichtigt habe. Hierzu ist an-
zumerken, dass die Beschwerdeführenden während des vorinstanzlichen
Verfahrens an keiner Stelle eine enge Konnexität ihrer Asylgründe zu jenen
ihrer Verwandten – mit Ausnahme von H._______ – oder eine Reflexver-
folgung in diesem Zusammenhang geltend machten. Es bestand somit
kein Anlass, deren Dossier für die Beurteilung der Vorbringen der Be-
schwerdeführenden beizuziehen. Demgegenüber lässt sich den angefoch-
tenen Verfügungen entnehmen, dass die Akten des Verfahrens von
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Seite 8
H._______ (N […]) vom SEM durchaus beigezogen wurden. Dies wird von
den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten. Es wird aber kritisiert,
dass keine eingehende Auseinandersetzung mit den Akten von H._______
stattgefunden habe. Nach Durchsicht des Dossiers N (…) ist jedoch fest-
zuhalten, dass sich diesem keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung der
Beschwerdeführenden entnehmen lassen. Das SEM hat die Akten des
Sohnes respektive Bruders richtigerweise beigezogen und in seiner Ent-
scheidfindung berücksichtigt. Nachdem sich daraus jedoch keine Anhalts-
punkte für eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden ergeben, war
es auch nicht gehalten, sich in den angefochtenen Verfügungen eingehen-
der mit diesen auseinanderzusetzen. Somit liegt in dieser Hinsicht keine
Verletzung der Abklärungspflicht vor.
5.4 Weiter wurde in der Beschwerdeergänzung im Verfahren D-6023/2018
gerügt, das SEM habe es unterlassen, in seiner Verfügung den Umstand,
dass A._______ ihrem Sohn bei der Desertion geholfen habe, auf seine
Asylrelevanz zu prüfen. Das SEM erwähnte dieses Vorbringen im Sachver-
halt seiner Verfügung, ging darauf in der Folge aber nicht weiter ein. Dazu
ist anzumerken, dass die Mutter zwar bei der Frage nach ihren Asylgrün-
den ausführte, dass ihr Sohn Militärdienst habe leisten müssen und
schliesslich desertiert sei (vgl. Akten SEM A38, F27). Ihren Befragungen
lässt sich aber an keiner Stelle entnehmen, dass sie in diesem Zusammen-
hang einer (Reflex-)Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Vor diesem Hin-
tergrund ist davon auszugehen, dass das SEM diese Umstände als nicht
entscheidwesentlich erachtet hat. Es ist denn auch nicht erforderlich, dass
die Vorinstanz jedes einzelne Detail, welches von einer asylsuchenden
Person vorgebracht wird, in ihrem Entscheid eingehend prüft; vielmehr
kann sie sich dabei auf die wesentlichen Elemente beschränken. Nachdem
die Mutter im Rahmen ihrer Befragungen nicht darlegte, dass sie infolge
der Desertion ihres Sohnes Nachteile erlitten hätte respektive inwiefern sie
deswegen befürchte, solche in Zukunft zu erleiden, ist es nicht als Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs zu werten, dass das SEM nicht weiter auf
dieses Vorbringen einging.
5.5 Sodann wurde von den Beschwerdeführenden gerügt, das SEM habe
es unterlassen, ihre Vorbringen vollständig abzuklären und sich im Wesent-
lichen darauf beschränkt, zu behaupten, diese seien nicht asylrelevant. Es
hätten zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhö-
rung, durchgeführt werden müssen. Das SEM habe sich mit der Verfolgung
des Ehemannes respektive Vaters nur ungenügend auseinandergesetzt
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Seite 9
und deshalb den Zusammenhang zwischen dessen asylrelevanter Verfol-
gung und derjenigen der Beschwerdeführenden verkannt. Aufgrund seiner
politischen Aktivitäten werde der Ehemann als Oppositioneller und Landes-
verräter angesehen und von den syrischen Behörden verfolgt. Als dessen
Ehefrau werde auch A._______ verfolgt, allein aufgrund des Umstands,
dass sie mit einem gesuchten Landesverräter verheiratet sei. Indem das
SEM auf die Verfolgung des Ehemannes nur rudimentär eingegangen sei,
habe es den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und dadurch das rechtli-
che Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Hierzu ist festzuhalten, dass
sich das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Verfolgung des Ehe-
mannes geäussert hat und dabei zum Schluss kam, daraus lasse sich
keine asylrelevante Verfolgung der Mutter ableiten. In der Beschwerde-
schrift wird denn auch nicht dargelegt, inwiefern in dieser Hinsicht eine wei-
tere Anhörung erforderlich gewesen wäre oder welche weiteren Abklärun-
gen angezeigt gewesen sein sollen. Entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführenden sind die wesentlichen Umstände der vorgebrachten
Verfolgung des Ehemannes in der Verfügung des SEM aufgeführt und be-
rücksichtigt worden. Konkrete Hinweise darauf, dass entscheidrelevante
Aspekte nicht erwähnt worden wären, lassen sich weder den Akten noch
den Beschwerdeeingaben entnehmen. Aus dem Umstand, dass das SEM
hinsichtlich der Verfolgung des Ehemannes respektive deren Auswirkun-
gen auf die Situation der Beschwerdeführenden zu einem anderen Schluss
kam als diese, lässt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten.
Die entsprechende Rüge erweist sich damit als unbegründet.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM seiner Abklärungs-
pflicht nachgekommen ist und das rechtliche Gehör der Beschwerdefüh-
renden nicht verletzt hat. Der Sachverhalt erweist sich als richtig und voll-
ständig festgestellt und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Eine sogenannte Reflexverfolgung liegt vor, wenn Angehörige von po-
litischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Dies kann
flüchtlingsrechtlich relevant sein im Sinne von Art. 3 AsylG, allerdings hän-
gen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität
stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Im Rahmen einer
sorgfältigen Prüfung des Einzelfalles ist somit zu ermitteln, ob die Furcht
vor Verfolgung begründet sowie ob diese sachlich und zeitlich kausal für
die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat ist (vgl. Urteil des
BVGer E-6076/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.3).
7.
7.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Entscheide aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Auch wenn die Situa-
tion in Syrien schwierig sei, so seien die von ihnen beschriebenen Nach-
teile – beispielsweise die Leichenzüge, die täglich an ihrem Haus vorbei-
gekommen seien – auf die zurzeit dort herrschende Lage zurückzuführen,
welche sämtliche Bewohner des Gebietes gleichermassen treffe. Weiter
liege auch im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Ehemannes
respektive Vaters keine Verfolgung der Beschwerdeführenden vor. Die
früheren Besuche durch die Sicherheitsbehörden seien möglicherweise
unangenehm und belastend gewesen, wiesen aber nicht die erforderliche
Intensität und Gezieltheit hinsichtlich der Beschwerdeführenden auf, um
als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet zu werden. Nach der
Festnahme des Ehemannes respektive Vaters seien sie nicht weiter durch
die Sicherheitskräfte belästigt worden, weshalb nicht davon auszugehen
sei, sie hätten aufgrund einer Reflexverfolgung zukünftige Nachteile zu be-
fürchten. Hinsichtlich der Rekrutierungsversuche der Tochter und ihrer Ge-
schwister gelte es festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern sie in
diesem Zusammenhang das Interesse der syrischen Behörden geweckt
haben könnten. Da eine (Reflex-)Verfolgung aufgrund dieser Ereignisse als
unwahrscheinlich einzustufen sei, komme auch diesen Vorbringen keine
Asylrelevanz zu.
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Seite 11
7.2 In den Beschwerdeeingaben wurde geltend gemacht, das SEM habe
den Zusammenhang zwischen der asylrelevanten Verfolgung des Ehe-
mannes respektive Vaters und derjenigen der Beschwerdeführenden ver-
kannt und diesen nur ungenügend abgeklärt. Aufgrund der politischen Tä-
tigkeiten ihres Ehemannes werde die Mutter als Ehefrau eines Oppositio-
nellen und Landesverräters betrachtet und hätte eine asylrelevante Verfol-
gung von Seiten des syrischen Regimes zu befürchten. Sie müsse folglich
bei einer Rückkehr mit einer Inhaftierung und Befragung durch die syri-
schen Behörden rechnen, wobei nicht ausgeschlossen werden könne,
dass sie gefoltert würde. Unzutreffend sei auch die Feststellung der Vor-
instanz, dass es nach der Festnahme des Ehemannes zu keinen weiteren
Besuchen der syrischen Behörden gekommen sei. Vielmehr habe die Mut-
ter ausgeführt, dass die Behörden danach noch zweimal bei ihr zu Hause
vorbeigekommen seien. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Ehemann
weiterhin durch die syrischen Behörden verfolgt werde und nur durch Be-
stechung das Gefängnis habe verlassen können. Die Tochter habe zudem
angegeben, ihr Vater könne E._______ derzeit nicht verlassen, weil ihn das
syrische Regime jederzeit wieder verhaften könnte. Aufgrund der Verfol-
gung ihres Ehemannes werde auch die Mutter von den syrischen Behör-
den verfolgt, da sie seit mehreren Jahren mit einem von der syrischen Re-
gierung gesuchten Landesverräter verheiratet sei. Sodann müsse auf-
grund der Beihilfe der Mutter zur Desertion von H._______ davon ausge-
gangen werden, dass sie auch deswegen asylrelevant verfolgt werde. Falls
die Flüchtlingseigenschaft verneint werden sollte, wäre in schwieriger Ab-
grenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen einer dro-
henden Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen, da die Beschwerdefüh-
renden bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung zu befürchten
hätten.
8.
8.1 Die Mutter erklärte anlässlich ihrer Anhörung, sie sei in Syrien nicht
persönlich gefährdet gewesen, sondern habe durch die Ausreise in erster
Linie die Rekrutierung ihrer Kinder durch bewaffnete Gruppierungen ver-
hindern wollen. Es sei ihre grösste Sorge gewesen, dass die Kinder sich
am Krieg beteiligen würden (vgl. Akten SEM A38, F29 f.). Auch im Rahmen
ihrer BzP führte sie aus, sie seien wegen der allgemein schlechten Lage
und des Bürgerkriegs geflüchtet, da ihre älteste Tochter für den Kampf re-
krutiert worden sei und sie Angst um ihre anderen Kinder gehabt habe (vgl.
Akten SEM A5 Ziff. 7.01). Die Furcht vor einer möglichen Rekrutierung der
eigenen Kinder durch bewaffnete Gruppierungen ist zwar verständlich, es
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lässt sich daraus aber keine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG ge-
nannten Motive ableiten. Auch die Tochter führte bei ihrer Anhörung aus,
dass sie in Syrien keine persönlichen Probleme gehabt habe, abgesehen
davon, dass sie in der Schule gemobbt worden sei (vgl. Akten SEM A39,
F24). Zudem bezeichnet sie zwar das Leben in Syrien nach der Verhaftung
ihres Vaters als schlecht, gibt jedoch gleichzeitig an, sie würde – hätte sie
die Möglichkeit – nach Syrien zurückkehren, um in I._______ für die Kur-
den zu kämpfen (vgl Akten SEM A39, F22 f. und F29). Die schwierige Le-
benssituation der Beschwerdeführenden in ihrer Heimat stellt jedoch
ebenso wenig einen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar wie die allge-
mein schlechte Lage in Syrien im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg.
Das SEM hat die entsprechenden Vorbringen somit zu Recht als nicht asyl-
relevant angesehen.
8.2 Auf Beschwerdeebene wurde insbesondere geltend gemacht, dass die
Mutter ihrem Sohn H._______ geholfen habe, aus dem Militärdienst zu de-
sertieren und in die Türkei zu fliehen. Dies sei einer der Gründe, weshalb
sie Syrien habe verlassen müssen. Im Rahmen ihrer Anhörung führte sie
aber lediglich aus, sie hätten jemanden gefunden, der ihrem Sohn bei der
Desertion geholfen habe, und ihn danach sofort in die Türkei geschickt (vgl.
Akten SEM A38, F27). Es wird nicht weiter präzisiert, welchen konkreten
Beitrag die Mutter zur Desertion geleistet habe. Ihre Angaben lassen viel-
mehr darauf schliessen, dass sie nur am Rande involviert gewesen war. Es
erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden die
Mutter aufgrund ihrer Beihilfe zur Desertion ihres Sohnes verfolgen wer-
den, zumal diesen kaum bekannt sein dürfte, inwiefern sie ihn dabei unter-
stützt haben soll. Diese Schlussfolgerung drängt sich auch vor dem Hinter-
grund auf, dass die Beschwerdeführenden Syrien deutlich nach der Aus-
reise von H._______ verlassen haben und sich den Akten keine Hinweise
darauf entnehmen lassen, dass sie in der Zwischenzeit aufgrund dessen
Desertion von den Behörden belangt worden wären. Es ist zwar nicht ganz
klar, wie viel Zeit zwischen der Ausreise von H._______ und jener der Be-
schwerdeführenden lag. Die Mutter führte hierzu aus, sie seien „lange nach
seinem Weggang“ ausgereist, was sie dahingehend präzisierte, ihre Aus-
reise habe etwa sieben Monate danach stattgefunden (vgl. Akten SEM
A38, F35). Diese zeitliche Einordnung dürfte jedoch nicht zutreffen, da die
Beschwerdeführenden Syrien erst im Jahr 2015 verliessen (vgl. Akten SEM
A5 Ziff. 5.01 ff.) und H._______ bereits im (…) 2013 in Bulgarien um Asyl
ersuchte und das Land somit erheblich früher verlassen haben muss. So-
mit hielten sich die Beschwerdeführenden nach der Desertion noch für län-
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gere Zeit in E._______ auf, ohne von Seiten der Behörden in diesem Zu-
sammenhang jemals behelligt worden zu sein. Es ist somit auch nicht an-
zunehmen, dass sie bei einer Rückkehr deswegen ins Visier der syrischen
Sicherheitskräfte geraten würden und Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
zu befürchten hätten.
8.3 Weiter brachte die Mutter vor, sie werde aufgrund der politischen Tä-
tigkeiten ihres Ehemannes verfolgt. Dieser habe sich schon seit jeher poli-
tisch für die Kurden engagiert, weshalb sie oft von den Sicherheitsbehör-
den aufgesucht worden seien. Nachdem er in G._______ verhaftet worden
sei, seien die Behörden in E._______ noch zweimal bei ihnen vorbeige-
kommen, da sie von dieser Festnahme noch nichts gewusst hätten. Da-
nach seien sie nicht weiter von den staatlichen syrischen Behörden beläs-
tigt worden (vgl. Akten SEM A38, F27, F53 und F58 ff.). Trotz des Umstan-
des, dass ihr Ehemann inhaftiert worden war, wurde die Mutter selbst zu
keinem Zeitpunkt von den syrischen Behörden verfolgt. Die Festnahme des
Ehegatten fand ungefähr im Jahr (…) statt (vgl. Akten SEM A5 Ziff. 7.01)
und nach den beiden erwähnten Besuchen wurde sie über mehrere Jahre
hinweg von den Sicherheitsbehörden nicht mehr behelligt. Die Tochter gab
zwar an, die Behörden seien auch nach der Verhaftung ihres Vaters immer
wieder vorbeigekommen, wobei sie auch nach ihrem Bruder gefragt hätten,
obwohl dieser Militärdienst geleistet habe. Sie könne sich an sechs Besu-
che erinnern, jedoch nicht daran, wann sie das letzte Mal gekommen seien.
Als es angefangen habe, sei sie etwa (…) oder (…) Jahre alt gewesen; in
der Zeit vor der Ausreise seien sie aber in Ruhe gelassen worden (vgl. Ak-
ten SEM A3, F30 ff.). Selbst wenn die Behörden nach der Verhaftung des
Vaters noch bei der Familie vorbeigekommen wären, so wiesen diese Be-
suche – die zweifellos eine psychische Belastung darstellen können – nicht
die erforderliche Intensität auf, um als asylrelevante Nachteile eingestuft
zu werden.
8.4 Nach der Ausreise der Beschwerdeführenden sei der Ehemann res-
pektive Vater mithilfe eines Verwandten, eines Anwalts und durch Beste-
chung freigekommen und halte sich nun in E._______ auf. Die Mutter gab
an, sie stehe mit ihm in Kontakt, wobei die Lage sehr schwierig sei, da die
Gegend von der Türkei einige Male bombardiert worden sei. Auf die Frage,
ob er dort versteckt lebe, erklärte sie, er sei nicht mehr politisch aktiv und
habe seine Haftstrafe abgesessen, weshalb niemand mehr auf ihn zu-
komme (vgl. Akten SEM A38, F74 ff.). Demgegenüber führte die Tochter
aus, ihr Vater habe ihr gesagt, dass sein Leben in Syrien in Gefahr sei, weil
ihn das Regime jederzeit wieder festnehmen könnte (vgl. Akten SEM A39,
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F27). Aus diesen Angaben geht nicht klar hervor, ob der Ehemann respek-
tive Vater in Syrien weiterhin als Regimegegner angesehen respektive von
den staatlichen Behörden verfolgt wird. Die Angaben der Mutter deuten
aber darauf hin, dass sich ihr Ehemann zwar in einer schwierigen Situation
befindet, jedoch – da er nicht mehr politisch aktiv sei und seine Haftstrafe
abgesessen habe – nicht mehr von den syrischen Behörden gesucht wird.
Auch der Umstand, dass die Familie für längere Zeit von den Sicherheits-
kräften in Ruhe gelassen worden war, deutet darauf hin, dass sie nicht auf-
grund der Tätigkeiten des Familienvaters als Oppositionelle betrachtet wur-
den. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden
allein aufgrund des Umstands, dass ihr Ehemann respektive Vater inhaf-
tiert gewesen war, bei einer Rückkehr ihrerseits eine Verfolgung zu be-
fürchten hätten. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Mutter trotz der
politischen Aktivitäten ihres Ehemannes und dessen späterer Festnahme
zu keinem Zeitpunkt selbst ins Visier der Behörden geriet und eigenen An-
gaben zufolge von diesen über Jahre hinweg nicht mehr behelligt worden
war. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich dies durch die
Freilassung des Ehemannes geändert haben könnte und die Beschwerde-
führenden nun aufgrund einer Reflexverfolgung asylrelevante Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten.
8.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden vom SEM zutreffend als flüchtlingsrechtlich nicht rele-
vant eingestuft wurden. Es hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen.
9.
Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Da die Vorinstanz in ihren Verfügungen vom 19. September 2018 infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich pra-
xisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass der
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generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen
Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch
die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellen (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerden sind
daher abzuweisen.
12.
12.1 Mit den Beschwerdeeingaben wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht. Im Verfahren D-6025/2018 wurde bereits mit Zwischenverfü-
gung vom 12. November 2018 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im Verfahren D-6023/2018 ge-
genstandslos.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit, wenn ihre Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht
aussichtslos erscheinen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich,
dass die Beschwerdebegehren von vornherein als aussichtslos zu be-
zeichnen waren, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Gesuche
sind daher unbesehen der – zumindest hinsichtlich der Mutter nachgewie-
senen – Mittellosigkeit abzuweisen.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren D-6023/2018 und D-6025/2018 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: