Abtei lung IV
D-6024/2006
spn/sts/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren _______, China,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. Juni 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6024/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, tibetischer Ethnie aus Z._______ in der Region
Kham, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
6. März 2006 und gelangte über Nepal und weitere ihm unbekannte
Länder am 16. Mai 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asyl-
gesuch einreichte. Er reichte eine Identitätskarte zu den Akten. Am
29. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Y._______ zu seinen Asylgründen befragt. Am
8. Juni 2006 wurde im Rahmen einer Lingua-Analyse festgestellt, dass
der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich aus der von ihm angege-
benen Region im Tibet stamme. Am 22. Juni 2006 fand eine direkte
Anhörung durch das BFM statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe in seiner Familie und später in seinem
ganzen Dorf Z._______ eine DVD mit Reden des Dalai Lama gezeigt,
die er von einem Mönch im Januar, Februar 2005 ausgeliehen habe.
Die Bezirksverwaltung habe irgendwie von den Vorführungen erfahren.
Im Februar 2006 habe ihn B._______, ein Freund, der bei einer
Regierungsstelle (Tschotschin) in X._______ (beziehungsweise
W._______) als Chaffeur arbeite, bei sich zu Hause gewarnt. Er habe
ihm zur Flucht geraten, insbesondere weil er bei der Polizei bereits seit
Juli 2004 registriert sei. Damals sei er fünfzehn Tage inhaftiert worden,
weil er anlässlich eines Dorffestes ein Sweatshirt mit der tibetischen
Flagge und dem Schriftzug "Freiheit für Tibet" in lateinischer Schrift
getragen habe. Das Sweatshirt habe er in Lhasa von einem Mönch
aus Taiwan erhalten, er habe aber den Schriftzug nicht verstanden.
Weil er schon einmal im Gefängnis gewesen sei, würde nun die Strafe
für die Vorführung der DVD noch härter und schlimmer ausfallen. Am
Tag nach der Warnung durch seinen Freund habe er deshalb sein Dorf
verlassen und sei mit einem Materialtransport nach Lhasa gefahren.
Dort habe er durch einen Händler erfahren, die chinesischen Sicher-
heitskräfte (Guentschis) hätten ihn drei Tage nach seiner Abreise bei
sich zu Hause gesucht. Nach zehn beziehungsweise zwanzig Tagen
Aufenthalt in Lhasa sei er über V._______, wo er die Grenze passiert
habe, nach U._______ in Nepal gelangt und dann zwei Monate später
mit dem Flugzeug ausgereist.
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B.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 – gleichentags eröffnet – verneinte
das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
das Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
an. Mit gleicher Verfügung wurde die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges angeordnet. In der Folge wurde der Beschwerdeführer
gleichentags dem Kanton T._______ zugewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer gegen den Entscheid des BFM bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei er aufgrund subjekti-
ver Nachfluchtgründe vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. In formel-
ler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die
Beschwerde war nicht unterschrieben.
D.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2006 setzte die ARK Frist zur Beschwerde-
verbesserung unter Androhung des Nichteintreten an. Die Beschwer-
deverbesserung wurde fristgerecht nachgereicht.
E.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2006 hiess die ARK das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
In der Vernehmlassung vom 13. September 2006 hielt die Vorinstanz
an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
18. September 2006 zur Kenntnis gebracht. Er machte von seinem Re-
plikrecht innert der angesetzten Frist keinen Gebrauch.
Seite 3
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im We-
sentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen.
In erster Linie widersprächen seine Vorbringen der allgemeinen Erfah-
rung und der Logik des Handelns. Der Beschwerdeführer behaupte,
die Bedeutung des Textes "Freiheit für Tibet" auf seinem Sweatshirt sei
ihm nicht bekannt gewesen. Er habe sich an jenem Festtag einfach ge-
sagt, dass die Flagge doch schön sei. Dem sei entgegen zu halten,
dass die ethnischen Tibeter in China auf Grund historischer Erfahrun-
gen allesamt sehr wohl davon Kenntnis hätten, wie empfindlich die chi-
nesischen Behörden auf die propagandistische Demonstration der For-
derung nach einem unabhängigen tibetischen Staat reagieren würden.
Ein Tibeter hätte sich bestimmt vorgängig über die Bedeutung des Auf-
drucks informieren lassen, um Konfrontationen zu vermeiden. Die Vor-
bringen hinsichtlich der unbedarften Handlungsweise des Beschwer-
deführers seien deshalb realitätsfremd und somit unglaubhaft. Daher
könnte auch die behauptete Anschlussverfolgung nicht geglaubt wer-
den.
Hinsichtlich der Ereignisse rund um die DVD falle auf, dass der Be-
schwerdeführer keinerlei Angaben über deren Verbleib nach der War-
nung durch seinen Freund gemacht habe. Die chinesischen Sicher-
heitskräfte hätten diese als schlagendes Beweismittel gegen ihn und
seine Familie verwenden können. Zudem wäre eine tatsächlich betrof-
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fene Person sofort untergetaucht und hätte nicht bis am nächsten Mor-
gen zu Hause gewartet, da die chinesischen Sicherheitskräfte jeder-
zeit hätten eintreffen können. Daher seien auch diese Schilderungen
realitätsfremd und somit unglaubhaft.
Des Weiteren seien seine Vorbringen widersprüchlich. Er behaupte in
der Bundesanhörung, er habe sich zwanzig Tage in Lhasa aufgehal-
ten, während er in der ersten Anhörung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum von zehn gesprochen habe. Dieser Widerspruch sei wesent-
lich und die Vorbringen somit unglaubhaft, da es für ihn erwartungsge-
mäss von grosser Bedeutung gewesen sei, wie lange er sich noch in
China hätte aufhalten müssen, wo ihm Verfolgung gedroht habe.
Da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhielten, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden. Demzufol-
ge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so
dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer machte zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen im Wesentlichen geltend, als einfacher Nomade sei er keiner euro-
päischen Sprache mächtig. Deshalb sei es ihm nicht möglich gewesen,
den Sinn des Aufdruckes auf dem Sweatshirt zu verstehen. Dass er
erst am nächsten Tag die Flucht ergriffen habe, hänge damit zusam-
men, dass der Entscheid, Familie und Land zurückzulassen, nicht ein-
fach falle. Er habe sich erst am nächsten Tag dazu durchringen kön-
nen, nachdem es ihm seine Freunde dringendst geraten hätten. Zu-
dem befinde sich sein Dorf in einem abgelegenen Gebiet, wo polizeili-
che Ermittlungen nicht einfach durchzuführen seien. Zur Dauer seines
Aufenthaltes in Lhasa sei zu sagen, dass er sich nicht entsinnen kön-
ne bei der Erstbefragung von circa zehn Tagen gesprochen zu haben.
Korrekt seien etwas mehr als zwanzig Tage. Er habe bei den Befragun-
gen nur Angaben zu den Beginn- und Enddaten gemacht, jedoch kei-
ne Dauer ausgerechnet.
Zudem machte der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe
geltend. Es sei bekannt, dass die Asylbehörden seit der Publizierung
eines Entscheides der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1) bei ille-
gal aus China ausgereisten Tibetern zumindest vom Vorliegen subjek-
tiver Nachfluchtgründe ausgingen.
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5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten ist die Feststellung des BFM, wonach
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten, im Er-
gebnis zu bestätigen. Daran vermögen auch die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift nichts zu ändern.
5.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Haft im Juli 2004 für die
Ausreise im Jahr 2006 offenbar nicht direkt kausal war. Diese lag zum
damaligen Zeitpunkt schon fast zwei Jahre zurück und der Beschwer-
deführer war seit der Haftentlassung monatelang unbehelligt geblie-
ben. Damit ist der Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis
und der Ausreise unterbrochen. Die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen
kann damit letztlich offen bleiben. Immerhin ist mit dem BFM einig zu
gehen, dass das angeblich unbedarfte Handeln des Beschwerdefüh-
rers im Zusammenhang mit dem getragenen Sweatshirt gewisse Fra-
gen aufwirft.
5.1.2 Jedenfalls aber kann dem Beschwerdeführer das fluchtauslösen-
de Ereignis nicht geglaubt werden. Zwar ergeben sich allein daraus,
dass der Beschwerdeführer sein Zuhause nicht sofort nach der War-
nung verlassen hat, noch keine gewichtigen Zweifel. Wie der Be-
schwerdeführer richtig zu bedenken gibt, fällt der Entscheid, sein Land
und seine Familie zu verlassen, nicht leicht und es ist deshalb ver-
ständlich, dass er noch eine Nacht zuwartete. Da sich sein Dorf in ei-
nem abgelegenen Gebiet befindet, wo polizeiliche Ermittlungen nicht
einfach durchzuführen sind, musste er nicht noch in der gleichen
Nacht mit Ermittlungen bei sich zu Hause rechnen. Gewichtige Zweifel
entstehen aber insofern, als der Beschwerdeführer in seinen Ausfüh-
rungen äusserst vage und unsubstanziiert bleibt. Er hat die von ihm
behaupteten Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt haben sollen –
Erhalt der DVD, Vorführung im Dorf, Warnung durch den Freund und
damit verbundene Abreise und die Suche nach ihm – nur in sehr allge-
meiner Form umschreiben können. Seinen Erzählungen fehlt jeglicher
Detailreichtum, der den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erwecken
könnte. Die Geschichte zeigt keinerlei Realkennzeichen. Die Aussagen
des Beschwerdeführers sind zudem in verschiedener Hinsicht nicht
plausibel. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum der sonst völlig
apolitische Beschwerdeführer kurz nach seiner erlittenen Haft eine
DVD mit Reden des Dalai Lama im Dorf vorgeführt und somit das Risi-
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ko einer erneuten Verfolgung auf sich genommen haben soll. Ebenso-
wenig ist einzusehen, wie sein Freund als einfacher Chauffeur bei der
Verkehrspolizei (Tschotschin) in Erfahrung bringen konnte, dass dem
Beschwerdeführer baldige Verfolgung durch die chinesischen
Sicherheitskräfte (Guentschis) wegen der DVD droht. Auch ist, wie das
BFM richtig festgestellt hat, nicht verständlich, warum der
Beschwerdeführer zum Verbleib der DVD keine Auskunft geben
konnte. Der Beschwerdeführer musste davon ausgehen, dass die DVD
für ihn und seine Familie eine Gefahr darstellt. Darum ist es nicht
vorstellbar, dass er die DVD einfach zu Hause gelassen und somit
seine Familie in Gefahr gebracht hat. Es ist davon auszugehen, dass
er versucht hätte, die DVD verschwinden zu lassen. Der
Beschwerdeführer müsste also in der Lage sein, Auskunft zu geben,
was für Gedanken er sich bezüglich dieser Gefahr gemacht und wie er
darauf reagiert hat. Zudem wäre zu erwarten, dass die chinesischen
Sicherheitskräfte bei der Suche nach ihm das Haus nach der DVD
durchsucht hätten. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht
aber diesbezüglich nichts dergleichen hervor. Schliesslich hat sich der
Beschwerdeführer in Bezug auf die Dauer des Aufenthaltes in Lhasa
widersprochen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er keine
Zeitdauer angegeben habe, sondern nur ein Anfangs- und ein
Enddatum, lässt sich durch die Protokolle der Anhörungen nicht
bestätigen. Der Beschwerdeführer hat an der Bundesanhörung
tatsächlich gesagt, er habe sich zwanzig Tage in Lhasa aufgehalten
(A11, S.2), während er in der ersten Anhörung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum von zehn Tagen sprach (A1, S.6). Die Protokolle
wurden dem Beschwerdeführer rückübersetzt und er hat die
Richtigkeit seiner Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigt. Deshalb
muss er sich bei diesen Aussagen behaften lassen. Auch wenn es sich
dabei nicht um ein ausschlaggebendes Indiz der Unglaubhaftigkeit
handelt, zumal es sich beim Aufenthalt in Lhasa nur um einen
Nebenpunkt der Fluchtgeschichte handelt, dem erfahrungsgemäss
weniger Aufmerksamkeit gewidmet wird, stützt doch auch dieser
Widerspruch die bereits oben erwähnten Zweifel insgesamt.
5.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorin-
stanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
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5.2 Es bleibt antragsgemäss zu prüfen, ob der Beschwerdeführer al-
lenfalls durch die illegale Ausreise aus Tibet beziehungsweise China
und die Asylgesuchseinreichung im Ausland einen Grund für zukünfti-
ge Verfolgung durch die chinesischen Behörden gesetzt hat und damit
die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe ge-
mäss Art. 54 AsylG erfüllt.
5.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn
eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte
exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog.
Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuches im Ausland,
wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Perso-
nen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000
Nr. 16, Erw. 5a, S. 141f., mit weiteren Hinweisen).
5.2.2 Die ARK hat in EMARK 2006 Nr. 1 festgelegt, dass bei illegal
aus China ausgereisten Tibetern, welche – ohne sich vorher längere
Zeit in Nepal oder Indien aufgehalten zu haben – in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt haben und hier über längere Zeit verblieben sind,
vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen sei. Nament-
lich sei davon auszugehen, dass solche Personen im Falle einer Rück-
kehr in die Volksrepublik China grundsätzlich damit rechnen müssen,
festgenommen und verhört zu werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass
diese Personen zu einer Freiheitsstrafe wegen illegaler Ausreise und
Asylgesuchstellung verurteilt werden und diese Strafe aufgrund der ti-
betischen Ethnie und der von den chinesischen Sicherheitsorganen
unterstellten Dalai-Lama-freundlichen Gesinnung empfindlich sein
wird, sei als hoch zu bezeichnen. Als wahrscheinlich würden im Übri-
gen auch eine menschenrechtswidrige Behandlung während der Haft
sowie Unterdrückungsmassnahmen auch nach der Strafverbüssung
gelten (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.4). Im Urteilszeitpunkt muss zudem
davon ausgegangen werden, dass sich die Gefahr in jüngster Zeit für
zurückkehrende Personen tibetischer Ethnie durch die aktuellen, welt-
weiten Proteste wegen der Olympischen Spiele im Sommer 2008 noch
erhöht hat.
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Gemäss seinen Schilderungen ist der Beschwerdeführer nach zwei
Monaten Aufenthalt in Nepal direkt in die Schweiz ausgereist. Aus der
Analyse des Lingua-Experten vom 8. Juni 2006 geht hervor, dass er
vorwiegend in der von ihm angegebenen Region im Osttibet soziali-
siert wurde. Der Aufenthalt in Nepal kann nicht als längere Zeit im Sin-
ne von EMARK 2006 Nr. 1 bezeichnet werden. Zudem deutet in der Li-
gua-Analyse nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer länger als
angegeben in Nepal oder auch in Indien verweilt haben könnte. Dies
alles lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer auf relativ di-
rektem Weg aus dem Tibet in die Schweiz gelangt ist. Auch bezüglich
der Illegalität der Ausreise des Beschwerdeführers ist seinen überein-
stimmenden Schilderungen Glauben zu schenken. Eine legale Ausrei-
se wäre für den Beschwerdeführer ohnehin äusserst schwierig zu be-
werkstelligen gewesen. Als Tibeter mit seinem Profil – Nomade aus ei-
ner ländlichen Gegend – hätte er wohl kein Ausreisevisum erhalten
können. Doch selbst wenn ihm dies gelungen wäre, hätte er zumindest
die legale Aufenthaltsdauer im Ausland inzwischen bei weitem über-
schritten, sodass die Frage der illegalen Ausreise offen bleiben könnte.
Das BFM stellte denn auch im vorliegenden Fall weder die relative Di-
rektheit noch die Illegalität der Ausreise in Frage. Bleibt abzuklären, ob
ein Aufenthalt ausserhalb Chinas von inzwischen mehr als zwei Jahren
genügend lange ist, dass der Beschwerdeführer Gefahr läuft, im Falle
einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen ausgesetzt
zu werden. Diese Gefahr besteht insbesondere, wenn die chinesi-
schen Behörden bei der Wiedereinreise auf die illegale Ausreise und
die Stellung eines Asylgesuches im westlichen Ausland aufmerksam
werden und der Beschwerdeführer somit in den Verdacht exilpoliti-
scher Aktivitäten oder staatskritischer Äusserungen gerät. Die Wahr-
scheinlichkeit einer Entdeckung bei der Wiedereinreise ist umso grös-
ser, je länger der Aufenthalt im Ausland dauerte. Da sich der Be-
schwerdeführer nun seit mehr als zwei Jahren im Ausland befindet,
dürften die chinesischen Behörden bei einer Wiedereinreise Verdacht
schöpfen und ihm erste Fragen zu seiner Auslandreise stellen. Dem
Beschwerdeführer dürfte es als Nomade ohne grosse Schulbildung
und aus einfachen, ländlichen Verhältnissen schwer fallen die Reise,
ohne vorher jemals im Ausland gewesen zu sein, zum Beispiel mit be-
ruflichen Verpflichtungen oder mit Besuchen bei Verwandten zu recht-
fertigen. Der Beschwerdeführer hat somit begründete Furcht vor flücht-
lingsrechtlich relevanten Übergriffen.
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5.2.3 Damit ist ihm begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zuzuerkennen. Es ist davon auszugehen, dass er bei ei-
ner Rückkehr nach China aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Ver-
folgung zu befürchten hat. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers einzig aufgrund des Vorliegens subjektiver Nach-
fluchtgründe zu bejahen ist, ist eine Asylgewährung gemäss dem Aus-
schlussgrund von Art. 54 AsylG ausgeschlossen.
5.3 Abschliessend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz an-
gesichts des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint jedoch das
Asyl zu Recht verweigert hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Das BFM hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung
vom 27. Juni 2006 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers durch Rückschaffung in die Volksrepublik China er-
weist sich nunmehr nicht nur als unzumutbar, sondern muss überdies
zufolge erstellter Flüchtlingseigenschaft auch als unzulässig erachtet
werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 14as Abs. 3 ANAG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
zu bestätigen ist, soweit sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers
abweist und in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz anordnet.
Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint. Die Beschwerde ist daher teil-
weise gutzuheissen, soweit sie die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
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schaft betrifft. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber die Asyl-
gewährung beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren bezüglich der Asyl-
gewährung unterlegen ist, wäre er im Rahmen des Unterliegens kos-
tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG wurde jedoch von der zu-
ständigen Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 28. Juli 2006 gutge-
heissen. Sodann liegen keine Gründe vor, auf diesen Entscheid zu-
rückzukommen, weshalb für das vorliegende Beschwerdeverfahren
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
10.
Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer wäre in Anwendung
von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm notwen-
digerweise erwachsenen Parteikosten eine reduzierte Parteientschädi-
gung zuzusprechen. Da der Beschwerdeführer im Verfahren nicht ver-
treten wurde, ist davon auszugehen, dass ihm keine Kosten im er-
wähnten Sinne entstanden sind. Es ist ihm somit keine Parteientschä-
digung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit sie die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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