B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6024/2014
Ur t e i l vom 4 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
c/o Advokatur Gysin + Roth,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
(vormals Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 16. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat am 19. September 2013 und gelangte am 29. September 2013
unkontrolliert in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der
Befragung vom 4. Oktober 2013 zur Person (BzP) im EVZ M._______ so-
wie der Direktanhörung vom 18. Juni 2014 durch das BFM machte die Be-
schwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend, sie sei ethnische Kurdin sunnitischen Glaubens und in N._______ in
der Provinz Al-Hasaka geboren. Im Alter von fünf Jahren sei sie mit ihrer
Familie nach O._______ umgezogen, im Jahre 2003 der Partiya Yekitîya
Demokrat (PYD) beigetreten und in der Folge für die Frauenorganisation
innerhalb der Partei tätig gewesen. Im Jahre 2009 sei sie aufgrund ihrer
politischen Tätigkeiten festgenommen, während zweier Jahre inhaftiert, in
der Haft geschlagen und 2011 im Rahmen einer Amnestie freigelassen
worden. Nach ihrer Entlassung sei sie wie auch ihre Familie weiterhin von
den Behörden belästigt und unter Druck gesetzt worden. Nachdem sie sich
bereits zuvor mehrmals in den Irak begeben habe, sei sie am 19. Septem-
ber 2013 illegal in die Türkei ausgereist und über Frankreich in die Schweiz
gelangt, wo sie am 29. September 2013 angekommen sei. In der Schweiz
sei sie heute Parteivorsteherin der PYD und in dieser Funktion politisch
aktiv.
A.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
eine Parteibestätigung der PYD, Kopien des Familienbüchleins und einer
Haftbestätigung ihrer Rechtsanwältin in Syrien sowie diverse Fotos zu den
Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 16. September 2014 – eröffnet am folgenden
Tag – stellte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
fest, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz
an, stellte fest, die Wegweisung der Beschwerdeführerin werde zurzeit we-
gen Unzulässigkeit nicht vollzogen und schob den Vollzug der Wegweisung
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.b Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der
syrische Sicherheitsdienst habe von ihr verlangt, sich täglich auf dem Pos-
ten in O._______ zu melden. Trotzdem habe sie weiterhin an Versamm-
lungen teilgenommen. Weil die Behörden von diesen Tätigkeiten erfahren
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hätten, sei sie weiterhin von diesen belästigt worden. Deshalb habe sie
sich von August 2012 bis zu ihrer Ausreise in P._______ bei einem Bruder,
einer Schwester und anderen Personen aufgehalten. Ihre angeblichen po-
litischen Tätigkeiten zwischen 2011 und 2013 habe sie anlässlich der BzP
mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr habe sie angegeben, nach ihrer Ent-
lassung aus dem Gefängnis im Jahre 2011 sei sie infolge gesundheitlicher
Probleme, namentlich auf Grund von Rückenschmerzen, nicht mehr poli-
tisch tätig gewesen. Als Grund für ihre Ausreise im Jahre 2013 habe sie
einmal die gesundheitlichen Probleme ihres in der Schweiz lebenden Bru-
ders, an anderer Stelle die allgemeine Lage in Syrien und schliesslich den
Umstand genannt, dass sie selbst sich in Syrien nicht habe behandeln las-
sen können, weil es zu wenig Medikamente gegeben habe. Auf Vorhalt hin
habe sie zunächst ausweichend angegeben, sie habe nach ihrer Entlas-
sung aus der Haft für ein paar Monate mit ihren politischen Tätigkeiten auf-
gehört. Auf erneuten Hinweis auf die krass widersprüchlichen Angaben
habe sie abermals ausweichend ausgeführt, sie sei nach ihrer Entlassung
nicht mehr ganz so aktiv gewesen wie früher. Damit habe sie aber nicht
begründen können, weshalb sie die oben erwähnten Vorbringen erst im
späteren Verlauf der Anhörung geltend gemacht habe.
Die Schilderungen der geltend gemachten Verfolgungssituation seien zu-
dem äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen. So habe die Be-
schwerdeführerin in der freien Schilderung ihrer Asylgründe zunächst pau-
schal und zeitlich völlig durcheinander angegeben, sie habe Drohungen
seitens der Regierung erhalten, ihre Familie sei belästigt und ihr Bruder
immer wieder mitgenommen worden. Sie selbst habe vier Monate in Ein-
zelhaft zugebracht, sei geschlagen worden und habe Folterungen gese-
hen. Auf mehrmalige Nachfrage habe sie dann plötzlich eine zuvor nie gel-
tend gemachte Forderung der Behörden erwähnt. Demnach hätte sie an
Demonstrationen teilnehmen und den Behörden die Teilnehmenden mel-
den müssen, um auf diese Weise deren Verhaftung zu ermöglichen. Ganz
abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin diese Vorkommnisse
ohne zwingenden Grund erst an dieser Stelle geltend gemacht habe, sei
auch ihre angebliche Antwort auf die geltend gemachte Forderung der Be-
hörden völlig realitätsfremd ausgefallen. Sie habe nämlich dem syrischen
Sicherheitsdienst als Grund für ihre Verweigerung der Kooperation ganz
einfach mitgeteilt, sie werde Syrien demnächst ohnehin verlassen. Dass
eine solche Begründung von den syrischen Behörden geduldet würde, wi-
derspreche derart der allgemeinen Erfahrung, dass es sich erübrige, näher
darauf einzugehen.
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Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung zwischen 2011
und 2013 habe die Beschwerdeführerin sodann auch widersprüchliche An-
gaben zu ihren Wohnorten gemacht und sei nicht in der Lage gewesen, die
widersprüchlichen Angaben auf Vorhalt hin zu klären. Auch bezüglich ihrer
Aufenthalte im Irak habe sie sich mehrmals widersprochen. In der BzP sei
zunächst die Rede von einem einwöchigen Irakbesuch im Jahre 2003 ge-
wesen. Wenig später habe sie von einem einmonatigen Irakaufenthalt im
August/September 2011 gesprochen. Eine dritte Version habe sie anläss-
lich der Direktanhörung geliefert, machte sie doch geltend, sie sei im No-
vember 2011 aus der Haft entlassen worden, eine Woche später in den
Irak gereist und im Dezember 2011 nach Syrien zurückgekehrt. Auf Vorhalt
hin habe sie die Widersprüche nicht auszuräumen vermocht und stattdes-
sen von einer vierten Irakreise im Jahre 2013 gesprochen. Auf Grund all
dieser nachgeschobenen, widersprüchlichen, nicht hinreichend begründe-
ten und realitätsfremden Angaben könne das angebliche politische Enga-
gement der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen 2011 und 2013 sowie
die damit verbundenen Behelligungen seitens der syrischen Behörden
nicht geglaubt werden. Es erübrige sich daher, näher auf weitere Unge-
reimtheiten bezüglich der Vorbringen einzugehen. Die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand.
Aufgrund der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen betreffend die Zeit zwi-
schen 2011 und 2013 bestünden auch erhebliche Zweifel am Wahrheits-
gehalt der geltend gemachten politischen Tätigkeit für die PYD von 2003
bis 2009. Dennoch sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin gemäss
eigenen Angaben im Jahre 2011 durch eine Amnestie aus der Haft entlas-
sen worden sei. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die syri-
schen Behörden kein weiteres Interesse an der Verfolgung ihrer Person
gehabt hätten. Somit sei in ihrem Fall eine begründete Furcht vor weiteren
behördlichen Massnahmen klar zu verneinen. Vor diesem Hintergrund
seien diese Vorbringen asylrechtlich nicht relevant. Es erübrige sich, näher
auf diesbezüglich vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.
Eine spätere Geltendmachung bleibe vorbehalten.
Des Weiteren mache die Beschwerdeführerin geltend, sie sei heute Partei-
vorsteherin der PYD in der Schweiz und in dieser Funktion aktiv. Aufgrund
ihrer wenig substanziierten Angaben zu ihrer angeblichen Führungsposi-
tion innerhalb der PYD werde zwar stark angezweifelt, dass sie heute eine
derart wichtige Funktion in der Partei innehabe, doch stehe trotzdem fest,
dass sie in der Schweiz für die PYD aktiv sei, was auch die eingereichten
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Beweismittel belegten.
Nach Prüfung ihrer Akten und im Sinne einer Gesamtwürdigung aller we-
sentlichen Umstände bestehe begründeter Anlass zur Annahme, dass sie
aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr nach
Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Sie erfülle daher die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gemäss Art. 54 AsylG werde
indessen Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG würden. Nach dem Ge-
sagten erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft wegen ih-
rer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz. Diese Aktivitäten stellten da-
her subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG dar, weshalb
ihr Asylgesuch abzulehnen sei.
Weil die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle, werde der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG angewandt.
Deshalb erachte das BFM im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegwei-
sung in den Herkunfts- bzw. Heimatstaat oder einen Drittstaat im gegen-
wärtigen Zeitpunkt als nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin sei demzu-
folge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
C.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 liess die Beschwerdeführerin gegen
diese Verfügung eine Beschwerde einreichen und die nachfolgend aufge-
führten Rechtsbegehren stellen: Es seien die Dispositivziffern 2 und 3 der
Verfügung vom 16. September 2014 aufzuheben. Das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin sei gutzuheissen und ihr Asyl zu gewähren. Es sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei-
ständung mit dem Unterzeichneten zu gewähren. Ferner sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Ab-
sätze 2–4 das neue Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl.
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Kein Asyl wird Flüchtlingen namentlich dann gewährt, wenn sie erst durch
ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden (Art. 54
AsylG).
3.2 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
geltend, sie sei in den Jahren 2009 bis 2011 im Gefängnis Q._______ zu
Damaskus eingesperrt gewesen. Sie sei damals gefoltert worden. Dies
werde durch zwei Arztberichte untermauert, welche umgehend nachge-
reicht würden. Die Folgen der Folter seien nämlich offensichtlich, und sie
habe erkennbar Mühe beim Gehen. Es könne nicht sein, dass ihr nicht ge-
glaubt werde, nur weil sie in ihrem freien Bericht nicht exakt habe beschrei-
ben können, was sie vor rund drei Jahren gemacht habe. Niemand könne
chronologisch perfekt erzählen, was er vor rund drei Jahren in welchem
Monat gemacht habe. Auch sie selbst könne dies nicht, weil sie nach ihrer
Flucht in die Schweiz erschöpft gewesen sei und Konzentrationsschwierig-
keiten gehabt habe. Anstelle der punktuellen Betrachtungsweise der
Vorinstanz müssten die Gesamtumstände beurteilt werden, um zu einer
korrekten Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu kommen. Demgegenüber
habe die Vorinstanz ihre Vorbringen teilweise falsch interpretiert. So habe
sie auf die Frage 62 des Anhörungsprotokolls nicht gesagt, sie habe ihre
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Ausreise den syrischen Behörden angekündigt. Das sei ein Entschluss ge-
wesen, den sie für sich getroffen und selbstverständlich nicht den Behör-
den mitgeteilt habe. Es sei davon auszugehen, das BFM würde seine Ein-
schätzung zur Glaubhaftigkeit bei richtiger Würdigung der Vorbringen revi-
dieren müssen. Darüber hinaus habe die Vorinstanz nicht dargelegt, wel-
che Vorbringen sie nachgeschoben habe. Die Vorinstanz habe sogar die
Führungsposition der Beschwerdeführerin in der PYD Schweiz angezwei-
felt, obwohl praktisch jeder kurdische Syrer in der Schweiz die Beschwer-
deführerin kenne. Sie sei nicht nur wegen ihres politischen Engagements
in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen, sondern auch aufgrund ihres
langjährigen politischen Engagements und ihrer Verfolgung zum Zeitpunkt
der Flucht aus Syrien. Ohne ihre exponierte politische Stellung innerhalb
der PYD in Syrien wäre sie wohl kaum sofort nach ihrer Einreise in die
Schweiz in eine solch verantwortungsvolle Position gewählt worden.
4.2 Die Beschwerdeführerin stellte in der Beschwerdeschrift vom 17. Ok-
tober 2014 in Aussicht, zwei namentlich aufgeführte Arztberichte "umge-
hend" nachzureichen, um mit ihnen die Folterungen während ihrer zwei-
jährigen Haft nachzuweisen. Sie sind bis zum heutigen Zeitpunkt nicht
beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen, weshalb zum einen davon
auszugehen ist, ihr Inhalt wäre der Sache der Beschwerdeführerin nicht
zuträglich gewesen. Zum anderen käme diesen Arztzeugnissen selbst bei
Wahrunterstellung der geltend gemachten Haft und der Folterungen keine
entscheidwesentliche Bedeutung zu, zumal die Beschwerdeführerin – in
diesem Punkt wenigstens widerspruchsfrei – geltend machte, sie sei auf-
grund einer Amnestie auf freien Fuss gesetzt worden. Dementsprechend
waren die syrischen Behörden an einer Verfolgung der Beschwerdeführe-
rin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr interessiert, weshalb die Schutzbedürf-
tigkeit nicht mehr gegeben ist. Die Gewährung von Asyl stellt nämlich keine
Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht dar. Nach dem Gesagten erüb-
rigt es sich vorliegend, die Beschwerdeführerin zur Nachreichung der Arzt-
berichte aufzufordern, weil weitere Beweiserhebungen keine wesentlichen
Erkenntnisse zu vermitteln und mithin zu keinem anderen Prüfungsergeb-
nis zu führen vermögen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84).
4.3 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen aus verschiedenen
Gründen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen.
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4.3.1 Zum einen ergibt sich dies bereits aus den Schilderungen des Reise-
wegs durch die Beschwerdeführerin. Diese lassen mit aller Deutlichkeit er-
kennen, dass sie überhaupt nicht daran denkt, sich bei ihren Schilderungen
an der Wahrheitspflicht zu orientieren: Sie machte etwa anlässlich der BzP
geltend, am 19. September 2013 habe sie mit Hilfe eines Schleppers die
Grenze zur Türkei zu Fuss passiert und sei von dort aus in einem Bus nach
Istanbul gelangt. Für kurze Zeit habe sie ihre Reise in einem Personenwa-
gen fortgesetzt und sei anschliessend auf der Ladebrücke eines Lastwa-
gens in die Schweiz gelangt (A7/11 Ziff. 5.02 S.6). Einen Reisepass habe
sie zeitlebens nie besessen oder beantragt (A7/11 Ziff. 4.02 S. 5). Im spä-
teren Verlauf der BzP konfrontierte der Befrager die Beschwerdeführerin
mit dem Resultat eines Fingerabdruckvergleichs, indem er ihr vorhielt, sie
habe unter anderem Namen und mit einem irakischen Pass ein französi-
sches Visum beantragt, aber nicht erhalten. Nachdem ihr der Befrager zu-
sätzlich mitgeteilt hatte, er verfüge für diesen behaupteten Sachverhalt
über Beweise, führte sie aus, sie habe einen gefälschten irakischen Pass
bekommen, den ihr Schlepper organisiert habe und der bei diesem verblie-
ben sei. Sie habe aus Angst nicht darüber gesprochen (A7/11 Ziff. 9.01
S. 8/9).
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Direktanhö-
rung vom 18. Juni 2014 geltend, sie sei von Syrien in den Irak gereist und
von diesem Land aus nach Paris geflogen. Ihre Ausführungen zur Reise
auf dem Landweg, die sie anlässlich der BzP geltend gemacht habe, seien
von ihr auf Anweisung und Druck des Schleppers vorgebracht worden. Die-
ser habe sie bedroht und ihr Angst eingeflösst: "Wenn ihr das nicht so sagt
und wieder zurückkehrt, werden wir euch töten". Auf die Frage des Hilfs-
werkvertreters, ob sie somit nicht über die Türkei gereist sei, führte sie in
einer weiteren Anpassung des Sachverhalts aus, vom Irak aus seien sie
für ein/zwei Stunden in ein arabisches Land gegangen. Sie habe das Land
nicht gekannt. Von diesem unbekannten Land aus sei sie nach Paris geflo-
gen (A20/19 F113 ff. S. 16).
Wie sich aus dieser Gegenüberstellung ergibt, entsteht bezüglich der Rei-
seroute der Beschwerdeführerin (Türkei, Irak, unbekanntes arabisches
Land) parallel zur Verfahrensdauer zunehmend Unklarheit. Im Übrigen hat
es die Beschwerdeführerin unterlassen, dem Befrager zu offenbaren, wie
sie mit dem angeblich gefälschten irakischen Reisepass, der kein franzö-
sisches Visum enthalten habe, doch in Frankreich einreisen konnte. Den
für den Flug tatsächlich verwendeten Reisepass konnte sie den schweize-
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rischen Behörden bezeichnenderweise nicht abgeben. Die stereotype Be-
gründung der Beschwerdeführerin, dieser sei bei ihrem Schlepper verblie-
ben, vermag nicht zu überzeugen, bedarf doch niemand eines Schleppers,
um einen Flug zu absolvieren. Diese zahlreichen Widersprüche und Un-
stimmigkeiten bezüglich des Reisewegs beziehungsweise zu dem dabei
verwendeten Reisepapier lassen gewisse Rückschlüsse auf die Glaubhaf-
tigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu (EMARK 1998
Nr. 17 E. 4b S. 150).
4.3.2 Dies bestätigt sich auch in vorliegendem Fall, finden sich doch auch
beim Lebenslauf oder der geltend gemachten Verfolgungssituation zahlrei-
che Widersprüche, chronologische Unstimmigkeiten und wirklichkeits-
fremde Vorbringen. Bereits die einigermassen anspruchslose Frage an-
lässlich der BzP, ob sie vor ihrer Reise in die Schweiz schon einmal im
Ausland gewesen sei, konnte die Beschwerdeführerin nicht widerspruchs-
frei beantworten, zumal sie nicht bei ihrer ursprünglichen Antwort blieb
(A7/11 Ziff. 2.04 S. 4), sondern im Laufe der Befragungen zunehmend wei-
tere Auslandaufenthalte im Irak erwähnte. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch in Bezug auf den
Ausreisegrund äusserte sich die Beschwerdeführerin krass widersprüch-
lich. Den Ausführungen anlässlich der BzP ist in diesem Zusammenhang
insbesondere zu entnehmen, sie sei nach der Haftentlassung nicht weiter-
hin politisch tätig gewesen, weil sie gesundheitliche Probleme gehabt
habe; direkter Anlass für ihre Ausreise seien der Medikamentenmangel so-
wie die fehlenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Heimat-
staat gewesen (A7/11 Ziff. 7.01 S. 8). Demgegenüber nehmen die anläss-
lich der Direktanhörung erwähnten politischen Aktivitäten nach der Haftent-
lassung bzw. Amnestie im Jahre 2011 einen überaus breiten Raum ein
(A20/19 F64 ff. S. 9 ff.), weshalb sie nachgeschoben und unglaubhaft sind.
Nachgeschoben ist insbesondere auch die angebliche Aufforderung der
syrischen Behörden, die Beschwerdeführerin solle sich bei Versammlun-
gen als Spitzel für die Behörden betätigen. Diese Aufforderung erwähnte
die Beschwerdeführerin trotz ihrer Wichtigkeit erstmals anlässlich der Di-
rektanhörung (A20/19 F61 ff. S. 9). Selbst wenn die in der Beschwerde
postulierte Interpretation ihres (wirklichkeitsfremden) Vorbringens, sie habe
den Sicherheitsdienstleuten gesagt, sie werde ausreisen, zutreffen würde,
änderte dies nichts am grundlegenden Widerspruch zu den anlässlich der
BzP geäusserten – unpolitischen – Motiven für die Ausreise. Nach dem
Gesagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren politischen
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Aktivitäten unglaubhaft ausgefallen, weshalb an der Abweisung ihres Asyl-
gesuchs festzuhalten ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Beschwerdevorbringen einzugehen. Stattdessen kann auf die einlässli-
chen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden.
4.3.3 Somit ergibt sich, dass für die Zeit nach der Haftentlassung im Jahre
2011 keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind,
weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Vorliegend hat das BFM die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt
und sie zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in der
Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit entfällt die Prüfung allfälliger wei-
terer Wegweisungsvollzugshindernisse.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit vorliegendem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der
Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
8.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
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Seite 12
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher nicht stattzugeben.
8.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
8.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: