Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6025/2008
U r t e i l v om 1 5 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
Parteien A._______, geboren B._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Susanne Eberle, Rechtsanwältin,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. August 2008 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im
Jahr 2002 oder 2003 auf dem Landweg, lebte anschliessend nach einem
zweitägigen Transit durch D._______ während ungefähr vier Jahren
E._______, gelangte schliesslich über F._______ und ihm unbekannte
Länder am 17. Mai 2006 illegal in einem Auto in die Schweiz und stellte
gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein
Asylgesuch. Am 26. Mai 2006 wurde er im EVZ H._______ summarisch
befragt und bekam am 27. Juni 2006 in Begleitung einer
Vertrauensperson Gelegenheit, seine Gründe anlässlich der kantonalen
Anhörung (Kanton I._______) ausführlich darzulegen. Mit Verfügung vom
30. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger J._______
Glaubens, gehöre der Ethnie K._______ an und stamme aus Ghazni. Im
Alter von ungefähr fünf Jahren seien er und seine Schwester zu ihrem
Onkel nach Kabul gezogen, nachdem ihre Eltern und ihr Bruder bei
Gefechten während des Bürgerkriegs ums Leben gekommen seien. Ihr
Onkel in Kabul habe dem Glücksspiel gefrönt und regelmässig Drogen
konsumiert. Ungefähr ein Jahr nachdem sie zu ihm gekommen seien,
habe der Onkel die Schwester des Beschwerdeführers einem Mann zur
Begleichung seiner Spielschulden verkauft und dem Beschwerdeführer
mit dem gleichen Schicksal gedroht. Während der folgenden Jahre sei er
regelmässig geschlagen, beschimpft und mit dem Tod bedroht worden.
Aus Angst, der Beschwerdeführer könnte jemanden auf diese Zustände
aufmerksam machen, habe sein Onkel ihn nur selten aus dem Haus
gehen lassen. Nachdem es ihm jedoch eines Tages gelungen sei, sich
dem Mann einer ebenfalls in Kabul lebenden Tante anzuvertrauen, habe
dieser ihm dabei geholfen, das Land zu verlassen. So sei er über
D._______ E._______ gelangt, wo er sich während ungefähr vier Jahren
aufgehalten habe. Da er E._______ jedoch über kein Aufenthaltsrecht
verfügt und daher befürchtet habe, nach Afghanistan zurückgeschickt zu
werden, sei er im Jahr 2002 oder 2003 nach Europa weitergereist. In der
Schweiz sei er wegen aus einer Misshandlung des Onkels resultierenden
Kiefergelenkschmerzen in ärztlicher Behandlung. Auf die weiteren
Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Nachdem der Beschwerdeführer angegeben hatte, 17 Jahre alt zu sein,
sich aber unter anderem aus einer am 19. Mai 2006 durchgeführter
Knochenaltersanalyse ein Skelettalter von mindestens 19 Jahren ergab,
gewährte das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen
Befragung vom 26. Mai 2006 im EVZ H._______ das rechtliche Gehör
zum Umstand, wonach Zweifel an der geltend gemachten
Minderjährigkeit bestehen würden. Der Beschwerdeführer hielt an seiner
Minderjährigkeit grundsätzlich fest. Das BFM ging in der Folge für den
weiteren Verlauf des Verfahrens von der Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers aus und liess ihm eine Vertrauensperson beiordnen.
B.
Am 12. April 2007 teilte die Vormundschaftsbehörde L._______ dem
Beschwerdeführer mit, dass das pendente Kindesschutzverfahren
aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers und der damit
einhergehenden Mündigkeit abzuschliessen sei.
C.
Mit Schreiben des BFM vom 18. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, bis zum 4. August 2008 einen ärztlichen Bericht
einzureichen.
D.
Mit Verfügung vom 20. August 2008 – eröffnet am 22. August 2008 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung
wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, da
die geltend gemachten Übergriffe nicht als asylrelevant zu qualifizieren
seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz nach Kabul als
zulässig, zumutbar und möglich. Zudem habe es der Beschwerdeführer
bis zum Entscheiddatum unterlassen, den eingeforderten ärztlichen
Bericht einzureichen.
E.
Mit Beschwerde vom 22. September 2008 (Poststempel) beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, eventualiter die Rückweisung an die
Vorinstanz, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen
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Aufnahme sowie das Absehen von der Wegweisung. Zur Begründung
wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Asylgründe
und wies auf gesundheitliche Beschwerden (Kiefergelenkschmerzen und
ein Trauma) hin. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte er einen
ärztlichen Bericht von M._______ vom 15. September 2008 zu den
Akten. Er erfülle somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG, weshalb ihm die Gewährung von Asyl zu Unrecht
verweigert worden sei. Ferner sei von einer Wegweisung abzusehen,
zumal er in der Schweiz in ordentlichen Verhältnissen lebe und einer
geregelten und bewilligten Arbeit nachgehe. Zur Stützung dieses
Vorbringens reichte er einen Teilzeitarbeitsvertrag vom 1. November
2006 sowie einen Anstellungsvertrag vom 10. April 2007 (beide in Kopie)
ein. Der Wegweisungsvollzug sei ausserdem weder zulässig noch
zumutbar. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. Oktober 2008
teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn
auf, bis zum 4. November 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600. einzuzahlen.
G.
Der Kostenvorschuss ging am 31. Oktober 2008 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2. Das Bundesamt begründete seine Verfügung vom 20. August 2008
im Wesentlichen damit, dass die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers
mit seinem Onkel nicht asylrelevant seien. Es führte aus, dass der
Beschwerdeführer mittlerweile volljährig sei und daher in keinem
Abhängigkeitsverhältnis zum Onkel mehr stehe, weshalb keine weiteren
Übergriffe zu erwarten seien. Zudem seien die Behörden in Kabul
gemäss Erkenntnissen des BFM grundsätzlich schutzfähig und
schutzwillig, wodurch es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar
und möglich sei, diese um Schutz zu ersuchen. Folglich genügten die
geltend gemachten Übergriffe mangels Asylrelevanz den Anforderungen
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an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weshalb das
Asylgesuch abzulehnen sei.
2.3. Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, eine solche
Einschätzung sei einseitig und entspreche nicht der Wahrheit. So gehe
vom Onkel – trotz des mittlerweile nicht mehr bestehenden
Abhängigkeitsverhältnisses – immer noch eine Gefahr aus, zumal der
Beschwerdeführer sich ihm widersetzt und die Flucht ergriffen habe.
Diese Einschätzung erscheine umso wahrscheinlicher, als der Onkel
damit rechnen müsse, dass der Beschwerdeführer mittlerweile die
Behörden über die Übergriffe und den Verkauf seiner Schwester
informiert habe. Das BFM verkenne daher den permanenten psychischen
Druck, unter dem der Beschwerdeführer in Afghanistan stehen würde.
Des Weiteren habe er gesundheitliche Probleme. Somit habe die
Vorinstanz ihm die Gewährung von Asyl in der Schweiz zu Unrecht
verweigert.
2.4. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend, von seinem Onkel in Kabul schlecht behandelt
worden zu sein. Insbesondere habe ihn dieser beschimpft, geschlagen
und ihm wiederholt gedroht, ihn zu verkaufen oder umzubringen. In seiner
Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, auch heute noch
im Falle einer Rückkehr nach Kabul durch seinen Onkel gefährdet zu
sein, weshalb sich die Frage stellt, ob der Beschwerdeführer begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat. Diese Frage kann jedoch mit Blick
auf die nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. Die geltend
gemachten Vorbringen sind nämlich – wie die Vorinstanz wenigstens im
Ergebnis zu Recht feststellte – flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Der
Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, da er keine aus
einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe (Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder politische Anschauungen) motivierte Verfolgung geltend macht.
Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen,
einzig der Charakter des Onkels, respektive dessen Spielsucht und
Drogenkonsum, sei Grund für das vom Beschwerdeführer geschilderte
Verhalten des Onkels (vgl. A 1/10 S. 5, 6; A 16/16 S. 8). Da es – wie
soeben aufgezeigt – im vorliegenden Fall an einem Verfolgungsmotiv
gemäss Art. 3 AsylG fehlt, kann darauf verzichtet werden, im Asylpunkt
auf das Argument der Vorinstanz, wonach die Behörden in Kabul bei
einer Rückkehr des Beschwerdeführers in der Lage sein würden, diesen
vor den Übergriffen seines Onkels zu schützen, einzugehen. Der
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Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten im Rahmen der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sein werden.
2.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am
Ergebnis nichts ändern. Zusammenfassend ergibt sich, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Das Bundesamt hat sein
Asylgesuch im Ergebnis somit zu Recht abgelehnt.
3.
3.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2008/34 E. 9.2).
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.2. Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge vor der
Einreise in die Schweiz längere Zeit illegal E._______ aufgehalten.
Nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf einen geregelten
Aufenthaltsstatus oder ein Beziehungsnetz in diesem Drittstaat zu
entnehmen waren, hat das BFM zu Recht die Durchführbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat Afghanistan geprüft.
4.3. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
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Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
4.4. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den
nachfolgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist auf eine
Erörterung der beiden andern Kriterien zu verzichten.
4.5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
4.5.1. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in
einem vor kurzem ergangenen, zur Publikation vorgesehenen
Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
E7625/2008 vom 16. Juni 2011). Das Gericht stellt dort
zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser
allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und
derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren
sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der
Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass
sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht
weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu
den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug
der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert
werden. Solche Umstände könnten namentlich dann gegeben sein, wenn
es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle.
Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der
Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul
schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten strengen
Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein
müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu
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qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich
im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers
als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte
würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in
eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen.
Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe, aufgrund der Vermutung,
dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein
erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der
anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne
soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch
bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten
Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig.
Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre
ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und
der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig;
Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler
Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern.
Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche
Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder
Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in
eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.).
4.5.2. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus Ghazni, wuchs
aber ungefähr seit seinem fünften Lebensjahr bei seinem Onkel in Kabul
auf. Gemäss der soeben dargelegten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts wird ein Wegweisungsvollzug in die Provinz
Ghazni nicht in Betracht gezogen. Hingegen geht das
Bundesverwaltungsgericht im zitierten Urteil nicht von einer generellen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul aus.
4.5.3. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem
Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Kabul aufgrund einer individuellen
Prüfung der Verhältnisse zuzumuten ist. Die Bejahung der Zumutbarkeit
einer Rückkehr nach Kabul setzt insbesondere die Existenz eines
tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung
des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl.
das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011 E. 9.9.2
mit Verweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 cc).
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4.5.4. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend,
ursprünglich aus Ghazni zu stammen und im Alter von ungefähr fünf
Jahren zu seinem Onkel in Kabul gebracht worden zu sein, nachdem
seine Eltern und sein Bruder ums Leben gekommen seien. Der
spielsüchtige und oftmals unter Drogeneinfluss stehende Onkel habe die
Schwester des Beschwerdeführers verkauft, weshalb er zur Zeit deren
Aufenthaltsort nicht kenne. Er selber habe bis zur Ausreise bei diesem
Onkel gewohnt, wo er regelmässig misshandelt und mit dem Tod bedroht
worden sei. In Kabul wohne ferner eine Tante. Seine Grosseltern seien
mittlerweile verstorben. Da ihn sein Onkel in Kabul nur selten aus dem
Haus habe gehen lassen, habe er weder Schulbildung genossen, noch
eine Ausbildung absolviert, sondern sei Analphabet geblieben.
E._______ habe er während vier Jahren als Hilfskoch gearbeitet.
4.5.5. Diese Angaben wurden vom BFM nicht in Zweifel gezogen. Es
führte jedoch aus, die Situation des Beschwerdeführers spreche nicht
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal er mehrere
Jahre in Kabul gelebt habe und dort über Verwandte verfüge, welche ihm
gut gesinnt seien. Zudem könne er auf eine mehrjährige Arbeitserfahrung
zurückgreifen, die ihm bei der Reintegration und der wirtschaftlichen
Sicherung seiner Existenz helfen werde.
4.5.6. Diesen Erwägungen entgegnet der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe, die Bedrohung in Kabul durch seinen Onkel sei
nach wie vor vorhanden, auch wenn inzwischen kein
Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden mehr bestehe.
Das BFM habe in seinem Entscheid seine gesundheitlichen Beschwerden
zu wenig berücksichtigt. So sei es ihm bis zum Entscheiddatum nicht
möglich gewesen, den vom BFM eingeforderten ärztlichen Bericht
einzureichen, zumal er bis dahin arbeitshalber keinen Arzttermin habe
wahrnehmen können. Dem mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten
Bericht vom 15. September 2008 sei jedoch zu entnehmen, dass er
sowohl an Kiefergelenkschmerzen als auch an einem Trauma leide und
der behandelnde Zahnarzt die Weiterbehandlung der Beschwerden in der
Schweiz als notwendig und angemessen erachte. Ferner sei sein
angeschlagener gesundheitlicher Zustand nicht zuletzt auch auf die Angst
vor einer Rückweisung zurückzuführen.
Im Weiteren führe er in der Schweiz ein geordnetes Leben und gehe
einer bewilligten Arbeit nach.
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4.5.7. Vorweg ist zu bemerken, dass das Vorbringen des
Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, wonach er in der Schweiz
ein geordnetes Leben führe, nicht entscheidwesentlich ist, da es bei der
Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss
nicht um die Beurteilung der Situation der Asylsuchenden in der Schweiz,
sondern der Situation im Herkunftsland geht (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E.
6.a S. 148, mit weiteren Hinweisen).
Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ist
festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im eingereichten ärztlichen
Bericht vom 15. September 2008 eine beginnende Kiefergelenksarthrose
diagnostiziert wird. Die aktuellen Beschwerden seien auf ein Trauma
zurückzuführen, wobei der behandelnde Zahnarzt hier von einem Trauma
im medizinischen Sinn, d.h. von einer Wunde, Verletzung oder
Schädigung des Körpers gesprochen haben dürfte und nicht, wie vom
Beschwerdeführer interpretiert, von einem Trauma im psychologischen
Sinn. Als Behandlung wird eine Schienentherapie zur Entlastung des
Kiefergelenks vorgeschlagen. Ohne eine solche Behandlung sei mit einer
progressiv zunehmenden Schmerzsymptomatik und einer Verstärkung
der Arthrose zu rechnen. Daraus ergibt sich, dass das vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Leiden keinen schwerwiegenden
oder gar existenzbedrohenden Charakter hat und daher für die
Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht
entscheidwesentlich ist. Die Frage nach einer allfälligen
Behandlungsmöglichkeit im Heimatstaat des Beschwerdeführers kann
indessen mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz verfügt der Beschwerdeführer in
Afghanistan über kein tragfähiges soziales Netz. Zwar trifft es zu, dass er
während einiger Jahre in Kabul lebte, jedoch stammt er ursprünglich aus
Ghazni und verfügt eigenen Angaben zufolge in Kabul nur über eine
Tante und den Onkel, bei dem er seit ungefähr seinem fünften
Lebensjahr aufwuchs. Der Beschwerdeführer wurde von seinem Onkel
während mehrerer Jahre in gravierender Form vernachlässigt, weshalb
ihm die Rückkehr zu diesem Onkel in keiner Weise zugemutet werden
kann. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass
er zu seiner in Kabul lebenden Tante und deren Ehemann stets ein gutes
Verhältnis hatte, so organisierte letzterer etwa seine Ausreise. Jedoch
kann aufgrund der Tatsache, wonach seine Tante und deren Mann zwar
die Ausreise organisierten, ihn aber nicht bei sich wohnen liessen, die
Wohnsituation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr
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keineswegs als gesichert betrachtet werden. So führte der
Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich der kantonalen Anhörung
aus, jeder habe auf sich selber achten müssen, weshalb man ihm nie
angeboten habe, bei der Tante zu wohnen (vgl. A 16/16 S.10).
Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Blick
auf die fehlende Schul und Berufsbildung sowie unter Berücksichtigung
der schwierigen Arbeitsmarktsituation in Kabul wohl Mühe haben dürfte,
innert angemessener Frist eine Anstellung zu finden, mit welcher er sich
seinen Lebensunterhalt selbständig verdienen könnte. An dieser
Einschätzung ändert auch die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer
E._______ während vier Jahren als Hilfskoch arbeitete und in der
Schweiz erwerbstätig ist, nichts. Zudem reiste der Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge im Alter von ungefähr dreizehn Jahren aus
Afghanistan aus und hat folglich einen grossen Teil seiner Jugend im
Ausland verbracht, was eine Reintegration im Heimatstaat zusätzlich
erschweren dürfte. Weitere Bezugspersonen, welche ihn in Kabul
allenfalls unterstützen könnten, sind nicht aktenkundig. Daher läuft der
Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr
nach Kabul Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten.
4.6. Zusammenfassend ist angesichts der gesamten Umstände
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Afghanistan im heutigen Zeitpunkt mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung zur Folge hätte und
deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren
ist.
5.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der
Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des
BFM vom 20. August 2008 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens – das Bundesverwaltungsgericht
geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen
aus sind die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300. dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind mit dem am 24. September 2008 geleisteten
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Seite 13
Kostenvorschuss von Fr. 600. zu verrechnen und der Saldobetrag von
Fr. 300. ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
7.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen
Beschwerdeführer ist angesichts des teilweisen Obsiegens eine
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem
keine Kostennote eingereicht wurde und sich der notwendige
Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig
abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), ist dieser anteilsmässig auf
Fr. 700. (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen
und von der Vorinstanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20.
August 2008 werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen,
den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300. werden dem
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 600.verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 300. wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Die Parteientschädigung wird auf Fr. 700. festgesetzt. Das BFM wird
angewiesen, diesen Betrag an den Beschwerdeführer auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand: