B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6025/2017
Ur t e i l vom 6 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. September 2017 / N (…).
D-6025/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 6. Februar 2015 wurde er zu seiner Person befragt (BzP) und am
31. Juli 2015 fand die Anhörung statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er sei sri-lanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
B._______ in C._______. Seine Familie sei im Jahr 1996 aufgrund des
Krieges ins Vanni-Gebiet gezogen. Im Jahr 2002 seien sie nach D._______
und ein Jahr später wieder nach C._______ zurückgekehrt. Seine Familie
habe ab dem Jahr 2006 einen Essensstand betrieben, der auch von Ange-
hörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) besucht worden sei.
Die Bewohner des Dorfes hätten ihm daher eine Unterstützung der LTTE
unterstellt. Am (…) sei der Essensstand angezündet worden und niederge-
brannt. Kurz zuvor sei sein älterer Bruder, E._______, auf dem Weg nach
F._______ von der Armee festgenommen worden. Weil er (der Beschwer-
deführer) und seine Familie danach nichts mehr von ihm gehört hätten,
hätten sie bei der Armee, bei Menschenrechtsorganisationen und bei der
Polizei Vermisstmeldungen aufgegeben. Er sei in der Folge durch die
Eelam People’s Democratic Party (EPDP) und die sri-lankische Armee be-
droht worden. Diese hätten ihm untersagt, weitere Meldungen aufzugeben.
Trotzdem habe er weiter nach seinem Bruder gesucht und an Veranstal-
tungen teilgenommen. Später habe er dann täglich im Armeelager Unter-
schrift leisten müssen. Dabei sei er befragt und auch geschlagen worden.
Im (…) habe er ein letztes Mal seine Unterschrift abgeben müssen; wobei
er fotografiert worden sei. Auf dem Nachhauseweg sei er von Armeeange-
hörigen verfolgt worden, weshalb er sich bei einem Freund versteckt habe.
Indessen hätten Angehörige der Armee und des Criminal Investigation De-
partements (CID) seine Familie aufgesucht und sich nach ihm erkundigt.
Er sei dann aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen am (…) zu
seinem jüngeren Bruder nach Indien gereist. Als dieser im (…) nach Aust-
ralien gegangen sei, sei er (der Beschwerdeführer) deshalb täglich vom
Cube-Branch befragt worden. Weil er auch in Indien nicht in Ruhe habe
leben können, sei er schliesslich am (…) auf dem Luftweg nach Sri-Lanka
zurückgekehrt. Er habe sich nach der Ankunft zwei Tage in Colombo auf-
gehalten. Während dieser Zeit hätten Angehörige des CID seinen Vater
aufgesucht und sich nach ihm erkundigt. Deshalb sei er nicht zu seiner
Familie gegangen, sondern habe sich zu einem Verwandten in G._______
begeben. Die Beamten des CID hätten mehrmals seine Familie aufgesucht
D-6025/2017
Seite 3
und gedroht, ihn zu töten. Er sei deshalb bis am (…) in G._______ geblie-
ben und danach erneut aus seinem Heimatland ausgereist, wobei er von
Colombo nach H._______ und weiter nach Senegal gereist sei, wo er sich
ein Jahr aufgehalten habe. Von Dakar aus sei er im Januar 2015 nach Is-
tanbul geflogen und von dort auf dem Landweg am 27. Januar 2015 in die
Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer reichte unter anderem eine Kopie seiner Familien-
karte, mehrere Fotografien, verschiedene Schreiben im Zusammenhang
mit seinem verschwundenen Bruder, zwei Schreiben an die schweizeri-
sche Vertretung sowie Zeitungsberichte zur Festnahme des Bruders zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 21. September 2017 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
23. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des recht-
lichen Gehörs, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht, aufzu-
heben und deswegen, eventuell zur Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, ans SEM zurückzuweisen. In ei-
nem Eventualbegehren zu diesen Kassationsanträgen ersuchte er darum,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventu-
ell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5
aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte er
darum, es sei ihm unverzüglich das Spruchgremium im vorliegenden Ver-
fahren mitzuteilen und zu bestätigen, dass dieses tatsächlich zufällig aus-
gewählt worden sei. Ferner sei das SEM anzuweisen, sämtliche nicht öf-
fentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu
Sri Lanka (in der Beschwerdeschrift einzeln aufgezählt) offenzulegen, wo-
bei ihm danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwer-
deergänzung anzusetzen sei. Für den Fall eines materiellen Entscheides
stellte er im Rahmen der Beschwerdebegründung verschiedene Beweis-
anträge.
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Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Be-
weismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017 gab die Instruktionsrichte-
rin dem Beschwerdeführer antragsgemäss den für das Verfahren zustän-
digen Spruchkörper zusammen mit dem zuständigen Gerichtsschreiber
bekannt und wies den Antrag um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher
Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und
die diesbezügliche Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab.
Überdies forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen ab Erhalt
die in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Beweismittel einzureichen sowie
bis am 17. November 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– zu leis-
ten. Der Kostenvorschuss wurde am 17. November 2017 bezahlt.
E.
Mit Schreiben vom 21. November 2017 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, sein Antrag auf Mitteilung des Auswahlprozederes des Spruchkör-
pers sei noch nicht behandelt worden. Es sei ebenfalls darzulegen, ob –
aufgrund des gleichen Familiennamens – zwischen der Instruktionsrichte-
rin und dem (damals zuständigen) Drittrichter ein Verwandtschaftsverhält-
nis bestehe.
F.
Mit Schreiben vom 24. November 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer mit, dass kein Verwandtschaftsverhältnis zum (damals
zuständigen) gleichnamigen Drittrichter bestehe. Ferner hielt sie fest, dass
er mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017 auf die einschlägigen
Bestimmungen des Geschäftsreglements des Bundesverwaltungsgerich-
tes hingewiesen worden sei. Überdies bestehe kein Anspruch auf zufällige
Zusammensetzung eines Spruchkörpers respektive auf Bestätigung einer
zufälligen Zusammensetzung.
G.
Der Beschwerdeführer beanstandete mit Eingabe vom 11. Dezember 2017
die Behandlungsweise des Antrags, ihm die zufällige Zusammensetzung
des Spruchkörpers mitzuteilen, und ersuchte erneut um Offenlegung der
Quellen des Lagebildes der Vorinstanz vom 16. August 2016. Ferner
machte er geltend, am 27. November 2017 am Heldengedenktag in Frei-
burg teilgenommen zu haben.
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Der Beschwerdeführer reichte das genannte Lagebild mit durch den
Rechtsvertreter geschwärzten Textstellen sowie mehrere Fotografien zu
den Akten.
H.
Die Vernehmlassung des SEM ging am 18. April 2018 beim Gericht ein.
I.
Der Beschwerdeführer replizierte am 3. Mai 2018 unter Beilage einer Kopie
der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017 vom 8. Novem-
ber 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdefüh-
rer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Antrag um Bekanntgabe des Spruchkörpers sowie Bestätigung der
Zufälligkeit dessen Auswahl wurde mit Zwischenverfügung vom 2. Novem-
ber 2017 (sowie mit Schreiben vom 24. November 2017) praxisgemäss be-
handelt. Das Gericht hat im Urteil E-1526/2017 vom 26. April 2017 ausführ-
lich dargelegt, warum kein Anspruch auf die Bestätigung der zufälligen Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers besteht (vgl. a.a.O. E. 4.1 – 4.3).
Überdies kam das Gericht im Urteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 (zur
Publikation vorgesehenen) zum Schluss, dass der entsprechende Antrag
als unzulässig zu bezeichnen ist (vgl. a.a.O. E. 4; E-6020/2017 vom
27. November 2017 E. 4.1; vgl. auch Entscheid der Verwaltungskommis-
sion des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 28. Mai 2018 E. 2.4). Es erübrigt
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Seite 6
sich somit, auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers
weiter einzugehen.
3.2 Der Antrag auf Akteneinsicht beziehungsweise Offenlegung der Quel-
len des Lageberichts des SEM „Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. Au-
gust 2016“ und Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wurde – entge-
gen den Ausführungen des Beschwerdeführers – mit Zwischenverfügung
vom 2. November 2017 abgewiesen. Darauf ist deshalb ebenfalls nicht
mehr einzugehen. Der in der Eingabe vom 11. Dezember 2017 nochmals
gestellte Antrag auf Offenlegung der Quellen ist unter Verweis auf die Aus-
führungen in der Zwischenverfügung vom 2. November 2017 erneut abzu-
weisen.
3.3 Angesichts des Ergebnisses der nachfolgenden Erwägungen erübrigt
es sich, über die weiteren im Rahmen der Beschwerdebegründung gestell-
ten prozessualen Anträge zu befinden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM kam in angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz
gemäss Art. 3 AsylG und an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten würden. So sei das zentrale Vorbringen einer Verfolgung durch
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die sri-lankischen Behörden – namentlich Armee und CID – nicht glaubhaft.
Sämtliche diesbezüglichen Schilderungen seien unsubstantiiert, oberfläch-
lich und vage ausgefallen. Weiter sei sein Engagement für den verschwun-
denen Bruder als Ursprung seiner Probleme sowie die Unterschriftsleis-
tung im Armeelager als nachgeschoben zu werten. Ferner sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb nach seiner Rückkehr aus Indien der CID ein Inte-
resse an seiner Person hätte haben sollen. Auch seine problemlose Ein-
und Ausreise trage zur Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen bei. Schluss-
endlich reiche die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie sowie die Landes-
abwesenheit praxisgemäss nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen
bei einer Rückkehr auszugehen. Daneben seien keine weiteren Risikofak-
toren erkennbar, weshalb kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt sein werde.
5.2 In der Rechtsmittelschrift wendete der Beschwerdeführer ein, das SEM
habe in mehrfacher Hinsicht das rechtliche Gehör und die Begründungs-
pflicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und
falsch festgestellt. Angesichts des Ergebnisses der nachfolgenden Erwä-
gungen wird auf diese formellen Rügen nur soweit für den Entscheid we-
sentlich eingegangen.
6.
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des
Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfah-
ren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich re-
levanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis füh-
ren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Pra-
xiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Wald-
mann/Weissberger (Hrsg.) 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 15 ff.; KÖLZ/
HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043 ff.).
7.
7.1 Aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel
erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass der Bruder des
Beschwerdeführers im (…) verschwunden ist; auch in verschiedenen Zei-
tungsartikeln wurde über den Bruder berichtet (vgl. SEM act. E13, BM 10-
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12). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurde der Bruder da-
mals von der sri-lankischen Armee festgenommen (vgl. insbesondere SEM
act. E13, BM 17).
7.2 Der Beschwerdeführer respektive seine Familie haben über das Ver-
schwinden des Bruders Meldungen an verschiedene sri-lankische Instituti-
onen und internationale Organisationen erstattet (vgl. SEM act. E13, insb.
BM 3, 4, 7, 14, 17). Unter anderem ist dem Rapport der „Working Group
on Enforced or Involuntary Disapperances“ des Human Rights Councils
der Vereinten Nationen (folgend: Arbeitsgruppe) zu entnehmen, dass ein
Verfahren unter der Nummer „[…]“ eröffnet wurde (vgl. SEM act. E13, BM
17, S. 1-2). Auch im auf Rechtsmittelebene eingereichten – öffentlich zu-
gänglichen – Bericht der Arbeitsgruppe an die Generalversammlung der
Vereinten Nationen vom (…) wird der Bruder explizit unter Nennung be-
sagter Verfahrensnummer erwähnt (Beschwerdebeilage 8, S. 167). Die sri-
lankische Regierung wurde sodann im Zuge jenes Verfahrens am (…) auf-
gefordert, sich zum Verschwinden des Bruders zu äussern (vgl. SEM
act. E13, BM 17, S. 1-2). Eine Antwort der Regierung ging der Arbeits-
gruppe am (…) zu (vgl. SEM act. E13, BM 17, S. 1-2). Die Arbeitsgruppe
übermittelte den Fall des Bruders im (…) erneut der sri-lankischen Regie-
rung und drückte dabei die Hoffnung aus, dass geeignete Untersuchungen
zur Klärung des Schicksals und Verbleibs des Bruders des Beschwerde-
führers eingeleitet würden (vgl. SEM act. E13, BM 17, S. 3). Es ist dem-
nach von einer gewissen Bekanntheit und Publizität des Falles und auch
von einem gewissen internationalen Druck auf die Regierung Sri Lankas
zur Klärung des Verbleibs des Bruders auszugehen.
7.3 In Sri Lanka kommt es bis heute zur Behelligung von Personen, welche
sich für das Schicksal von Verschwundenen einsetzen (vgl. The Office of
Mission Persons (OMP), Interim Report, 08.2018, abgerufen auf http://sri-
/wpcontent/uploads/2018/09/OMP-inteerim-report-Sep-
2018.pdf, Tamil Guardian, Tamil disappearances activist attacked, days af-
ter CID harassment, 11.07.2018,
tent/tamil-disappearances-activist-attacked-days-after-cid-harassment,
abgerufen am 19.2.2019). Dabei stehen Übergriffe der Sicherheitskräfte
auf Personen, welche sich für die Aufklärung von Fällen verschwundener
Personen oder Angehörigen einsetzen, oft im Zusammenhang mit Ver-
sammlungen oder Demonstrationen (vgl. Tamil Guardian, Families of
disappeared threatened when protesting president's Vanni visit,
23.01.2019,
threatened-when-protesting-presidentsvanni-visit, abgerufen am
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19.2.2019). Es wird in den Medien auch berichtet, dass Demonstranten
beim Treffen des Büros für vermisste Personen (Office of Missing Persons;
OMP) in Jaffna im Juli 2018 von den Sicherheitskräften fotografiert wurden
(vgl. Tamil Guardian, Families of the disappeared protest at OMP hearing
in Jaffna, 14.07.2018,
disappeared-protest-omp-hearing-jaffna, abgerufen am 19.2.2019). Dem-
entsprechend schrieb das australische Department of Foreign Affairs and
Trade (DFAT) im Mai 2018, dass Angehörige der tamilischen Gemein-
schaft, welche sich für politisch sensible Themen wie vermisste Personen
engagieren, von den Sicherheitskräften überwacht werden Department of
Foreign Affairs and Trade (DFAT), DFAT Country Information Report Sri
Lanka, 23.05.2018,
ments/country-information-report-sri-lanka.pdf, abgerufen am 19.2.2019).
Im Februar 2018 berichtete die sri-lankische Tageszeitung Daily Mirror,
dass der sri-lankische Militärattaché gegenüber Demonstrierenden für ver-
misste Personen in London, die Halsabschneider-Geste gezeigt habe. Die
Behörden liessen darauf verlauten, dass Brigadier Priyankara Fernando
suspendiert wurde – Daily Mirror berichtete jedoch einen Tag später, dass
Fernando wieder eingesetzt worden sei. Der Brigadier wurde nach Sri
Lanka zurückbestellt und in Grossbritannien wird ein Verfahren gegen ihn
angestrebt – Disziplinarische Massnahmen gegen Priyankara Fernando
gibt es jedoch keine (vgl. DailyMirror, SL minister counsellor in London sus-
pended, 06.02.2018,
lor-in-London-suspended-145315.html, DailyMirror, London Defence Atta-
ché back to work on MS orders, 07.02.2018,
ticle/London-Defence-Attach%C3%A9-back-to-work-on-MS-orders-
145381.html, Journalists for Democracy in Sri Lanka (JDS), Sri Lankan bri-
gadier summoned to UK court for ‘throat slit’ threat, 19.01.2019,
irs/846-srilankan-brigadier-summoned-to-uk-court-for-throat-slit-threat, ab-
gerufen am 19.2.2019).
7.4 Der Beschwerdeführer hat bei der Anhörung vor dem SEM (vgl. SEM
act. A12) mehrfach und in verschiedenem Zusammenhang vorgebracht,
dass er es gewesen sei, der das Verschwinden seines Bruders bei den
Behörden gemeldet habe (a.a.O. F80, 106 ff., 112). Sein konkretes diesbe-
zügliches Engagement beziehungsweise das Ausmass der Aktivitäten, mit
denen er sich für das Schicksal des Bruders eingesetzt hat, ist den Akten
allerdings im Einzelnen nicht zu entnehmen. Nachfragen des SEM fehlen
in dieser Hinsicht weitgehend. Solche wären allerdings zu erwarten gewe-
sen, zumal den eingereichten Beweismitteln im Zusammenhang mit den
D-6025/2017
Seite 10
getätigten Anzeigen und Beschwerden wegen dem Verschwinden des Bru-
ders – abgesehen vom Bestätigungsschreiben des Committee for investi-
gation of disappearances vom (…) (vgl. SEM act E13, BM 14) – primär ein
Engagement der Mutter, vereinzelt der Schwester, zu entnehmen ist. Fer-
ner hat der Beschwerdeführer wiederholt dargelegt, er habe in Sri Lanka
an Treffen und Kundgebungen betreffend verschwundene Personen teil-
genommen (a.a.O. F80, 114 ff.). Dem Anhörungsprotokoll sind auch in die-
sem Zusammenhang keine Nachfragen des SEM zu entnehmen, obwohl
solche zu erwarten gewesen wären, nachdem den entsprechenden Vor-
bringen mit Blick auf das unter E. 7.3 Ausgeführte eine Asylrelevanz nicht
von vorneherein abgesprochen werden kann. Vor dem Hintergrund des in
dieser Hinsicht unzureichend abgeklärten Sachverhaltes geht der Vorhalt
in der angefochtenen Verfügung (Seite 4 Mitte), es sei dem Beschwerde-
führer nicht gelungen, über die Erlebnisse betreffend die Teilnahme an di-
versen Veranstaltungen und Demonstrationen detailliert zu berichten, fehl.
7.5 Der Beschwerdeführer hielt sich – gemäss seinen vom SEM nicht be-
strittenen Angaben – seit dem (…) in Indien auf. Das Gericht teilt die Auf-
fassung des SEM, dass die dargelegte problemlose (legale) (Wieder-)Ein-
reise nach Sri Lanka am (…) und die erneute Ausreise am (…) Zweifel
weckt. In der Tat ist es kaum glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, der
angeblich unter Beobachtung stand, sämtliche Kontrollen am Flughafen in
Colombo problemlos hätte passieren können. Angesichts dessen, dass der
Beschwerdeführer bereits während seines Aufenthalts in Indien mit Blick
auf eine Asylgesuchstellung in der Schweiz Beweismittel in die Schweiz
gesandt hat (vgl. SEM act. A12, F. 3 ff.), stellt sich in diesem Zusammen-
hang die Frage, ob er seit seiner Ausreise im (…) überhaupt je nach Sri
Lanka zurückgekehrt ist und – im verneinenden Fall – wie eine mehr als
zehnjährige Landesabwesenheit zu beurteilen wäre.
7.6 Insgesamt erweist sich der Sachverhalt als unzureichend abgeklärt,
das SEM hat seine Untersuchungspflicht verletzt. Die erforderliche Ent-
scheidreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
ist nicht gegeben und lässt sich auch nicht mit geringem Aufwand herstel-
len. Das SEM hat die gebotenen Abklärungen zur Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts daher selbst durchzuführen, wobei es allenfalls
auch eine erneute Anhörung durchzuführen haben wird.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr
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Seite 11
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sa-
che ist zur Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte und zur er-
neuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich da-
mit, auf die weiteren mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten Rügen
einzugehen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 17. November 2017 geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 1‘500.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugespro-
chen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
gung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen
wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden
Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt
werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9 – 13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 2'000.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser
Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 21. September 2017 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 1‘500.– wird dem Beschwerdeführer zurücker-
stattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
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