Abtei lung IV
D-6026/2006/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Kamerun, alias
B._______, geboren (...),
Swasiland,
vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau,
Caritas Schweiz, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 11. Juli 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6026/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat Kamerun am 25. beziehungsweise 26. April 2006 auf dem
Seeweg in Richtung (...). Von dort gelangte er im Besitz eines ge-
fälschten swasiländischen Reisepasses auf dem Luftweg am
29. Mai 2006 in die Schweiz. Am 30. Mai 2006 suchte er im Flughafen
(...) um Asyl nach. Mit Verfügung des BFM vom selben Tag wurde ihm
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer des
Asylverfahrens, spätestens bis 13. Juni 2006, der Transitbereich des
Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. Dort wurde er am 31. Mai
2006 und 6. Juni 2006 durch das Bundesamt angehört. Am 7. Juni
2006 wurde ihm die Einreise zur Prüfung des Asylgesuchs bewilligt.
Am 13. Juni 2006 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen befragt. Am 23. und 29. Juni 2006 wurde er durch das
BFM in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei kame-
runischer Staatsangehöriger und im Jahr 2004 der Social Democratic
Front (SDF) beigetreten. In seiner politischen Zelle sei er zum Propa-
gandasekretär für die Wahlen vom 11. Oktober 2004 ernannt worden.
Während der Wahlen habe er in seinem Wahlbezirk als Wahlbeobach-
ter für die SDF gewirkt. Dabei habe er festgestellt, dass nicht alles kor-
rekt abgelaufen sei. Daraufhin sei er als einziger Repräsentant nicht
bereit gewesen, das Protokoll mit dem Wahlergebnis zu unterzeichnen.
Deshalb sei er festgehalten und zur Polizei gebracht worden, wo man
ihn geschlagen und verletzt habe. Nach einigen Tagen sei ihm die
Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Als er nach Hause gekommen
sei, habe er festgestellt, dass die Haustür aufgebrochen und alles zer-
stört gewesen sei. Sofort habe er den Ernst der Lage begriffen und
sich zu einem Onkel begeben. Nach etwa einem Monat sei er dort in
seiner Abwesenheit von der Polizei gesucht worden. In der Folge habe
er sich zum Grossvater beziehungsweise einem Cousin begeben, wel-
cher Präsident einer Sektion der Union des Populations de Cameroun
(UPC) sei. Später sei er auch dort polizeilich gesucht worden, weshalb
er seinen Heimatstaat schliesslich Ende Februar/Anfang März 2005 in
Richtung (...) verlassen habe. Dort habe er sich während etwa sechs
Monaten illegal in (...) aufgehalten, bis er Ende Oktober 2005 nach
Kamerun zurückgeschafft worden sei. In der Folge habe er sich in (...)
aufgehalten, bis er seinen Heimatstaat nach der Beschaffung eines
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gefälschten Reisepass und eines Visums am 25. April 2006 endgültig
verlassen habe. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein
Communiqué de Presse, einen Zeitungsausschnitt (4 Seiten) sowie
zwei seine Person betreffende Dokumente (nationale Identitätskarte
und Geburtsurkunde) und diverse Ausweise - alles in Kopie - zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2006 stellte das Bundesamt fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Be-
gründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Ver-
folgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht. So habe er anlässlich der ersten Anhörung erklärt, er sei ab
Februar 2006 noch intensiver verfolgt worden, nachdem er seine Mei-
nung zu den Wahlen über das Radio geäussert habe. Weiter habe er
erklärt, er habe seine Meinung zu den Wahlen im Radio geäussert, in-
dem er mit dem Mobiltelefon angerufen habe; andererseits habe er zu
Protokoll gegeben, das Radio nicht wegen der Wahlen, sondern
wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder angerufen zu haben. Der
Beschwerdeführer habe Fragen im Zusammenhang mit der Suche
nach ihm beim Cousin und beim Onkel sowie mit der Reise nach (...)
entweder gar nicht beantworten können oder einzelne Kernvorbringen
ausserordentlich dürftig geschildert, was kaum den Eindruck erweckt
habe, er habe das Behauptete auch tatsächlich erlebt. Insgesamt habe
er mehrere zentrale Vorbringen bei den verschiedenen Anhörungen
zwar weitgehend identisch dargelegt. Indes falle auf, wie sehr sich die
Aussagen bloss auf relativ wenige Daten beziehen würden und
ansonsten die Schilderungen ausserordentlich karg seien und kaum
den Eindruck von Schilderungen durch einen Augenzeugen
vermittelten. Insbesondere habe der Beschwerdeführer kaum
gefühlsmässige Anteilnahme gezeigt, wichtige Fragen einsilbig beant-
wortet und kaum einmal aus einer Innenperspektive beschrieben.
Auch habe er behauptet, nach der Ausreise aus dem Heimatstaat wäh-
rend längerer Zeit auf dem Gelände der kamerunischen Botschaft in
(...) geschlafen zu haben und in der Folge nach Kamerun
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zurückgeschafft worden zu sein. Dieses Verhalten widerspreche klar
der allgemeinen Erfahrung, zumal er gemäss seinen Aussagen bereits
damals verfolgt worden sei und sich durch den Aufenthalt auf dem
Botschaftsgelände in den Einflussbereich der kamerunischen Behör-
den begeben habe. Dieses Vorgehen sei nicht nachvollziehbar und
wirke absurd, da er jederzeit damit hätte rechnen müssen, von Reprä-
sentanten Kameruns entdeckt zu werden. Es bestünden keine nach-
vollziehbaren Gründe, weshalb er noch so lange in seinem Heimat-
staat geblieben sei. Auch die zu den Akten gereichten Dokumente ver-
möchten an der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen nichts zu
ändern. Die beigebrachten Schreiben würden sich auf die allgemeine
Situation beziehen. Daraus liesse sich nicht zwingend eine Verfolgung
des Beschwerdeführers ableiten. In einem der Dokumente würde der
Beschwerdeführer zwar namentlich erwähnt. Allerdings liesse sich da-
raus nicht notwendigerweise schliessen, dass er gesucht werde, zumal
seine Schilderung der Kernvorbringen zahlreiche Ungereimtheiten
enthielte. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich. Insbesondere stünde die Staatsangehörigkeit des Beschwer-
deführers nicht fest. Er besitze einen gefälschten swasiländischen Rei-
sepass. Zudem habe er sich in (...) aufgehalten. Sollte er aus einem
anderen west- oder südafrikanischen Land stammen, so würde auch
eine Wegweisung dorthin als zumutbar erachtet, zumal aufgrund der
Aktenlage keine Gründe dagegen sprechen würden.
C.
Mit Eingabe vom 14. August 2006 (Datum des Poststempels) an die
damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) be-
antragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter
Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung des BFM vom
11. Juli 2006 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu erteilen; subeventualiter
sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege beantragt. Gleichzeitig wurden eine Fürsorgebestätigung, ein
Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. Juni
2004 betreffend die Verfolgung eines aktiven Mitgliedes der SDF sowie
weitere Dokumente in Kopie zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf
die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2006 teilte die ARK dem
Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um
Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben.
E.
Mit Vernehmlassung vom 22. September 2006 beanragte das Bundes-
amt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, in
der Beschwerdeschrift werde gerügt, dass das BFM verschiedene Be-
weismittel, darunter die Kopie der nationalen Identitätskarte und die
Geburtsurkunde, nicht gewürdigt habe. Ein Teil dieser Dokumente - so
das BFM - diene zum Nachweis der Identität. Solche Dokumente wür-
den in der Regel im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ver-
folgungsvorbringen nicht erwähnt, da sie im Normalfall ungeeignet sei-
en, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu stützen. Auch sei nicht er-
sichtlich, weshalb diesen Dokumenten im vorliegenden Verfahren ein
höherer Stellenwert zukommen sollte als in anderen Verfahren. Zwar
treffe zu, dass die fraglichen Dokumente in der angefochtenen Verfü-
gung nicht namentlich erwähnt würden. Allerdings sei summarisch dar-
auf eingegangen und ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass
sich aus den beigebrachten Dokumenten nicht zwingend eine asylrele-
vante Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten liesse. Es sei mög-
lich, dass dadurch der Eindruck erweckt worden sei, es könnten nicht
alle Dokumente gemeint sein. Grundsätzlich würden sich die Aussa-
gen in der angefochtenen Verfügung auf alle asylwesentlichen Doku-
mente beziehen. Nachzutragen sei, dass Zeitungsausschnitte und an-
deres Medienmaterial generell ungeeignet seien, eine geltend ge-
machte Verfolgungsmassnahme zu belegen, da solche Dokumente
nicht amtlich seien und viele Möglichkeiten zur Manipulation bestün-
den. Zudem sei auch der Mitgliedsausweis der SDF kein amtliches Do-
kument, weshalb sich seine Echtheit kaum überprüfen liesse. Im Übri-
gen bedeute die SDF-Mitgliedschaft nicht automatisch eine Verfolgung
des Beschwerdeführers. Auch das eingereichte SDF-Schreiben könnte
ein reines Gefälligkeitsschreiben sein. Auch dessen Überprüfung auf
Echtheit hin sei wohl kaum möglich und würde ebenfalls keine verläss-
lichen Ergebnisse zeitigen. Schliesslich erweise sich der in der Be-
schwerde erhobene Vorwurf, wonach sämtliche darin genannten Doku-
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mente in der angefochtenen Verfügung nicht genannt würden, bei ei-
nem Blick in Letztere als schlicht falsch.
F.
Mit Eingabe vom 28. September 2006 reichte der Beschwerdeführer
folgende Dokumente im Original zu den Akten: SDF-Mitgliedsausweis;
Attestation de militantisme (...); Accréditation (...); Geburtsurkunde Nr.
(...); nationale Identitätskarte (...); zwölf Vorladungen der
kamerunischen Sicherheitsbehörden, erstellt in (...) zwischen dem
10. Dezember 2005 und dem 18. Juni 2006; Zeitung „Le Messager“
vom 12. Oktober 2006; nationaler Fahrausweis (...). Diesbezüglich
wurde auf die Beschwerde verwiesen. Zudem seien vor dem
10. Dezember 2005 noch weitere Vorladungen beim Onkel bezie-
hungsweise Cousin des Beschwerdeführers abgegeben worden, wel-
che jedoch abhanden gekommen seien.
G.
Am 25. Oktober 2006 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik
zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Darauf wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit einer weiteren Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 beanragte das
Bundesamt erneut die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
führte es aus, zusammen mit der Beschwerde seien weitere, teilweise
neue Dokumente eingereicht worden, darunter etwa ein Dutzend
Vorladungen aus Kamerun. Beim Grossteil dieser Dokumente handle
es sich um Originale, nachdem zuvor nur Fotokopien davon vorgelegt
worden seien. Insbesondere die polizeilichen Vorladungen könnten ei-
nen gewissen Beweiswert haben. Allerdings könnten solche Dokumen-
te in Kamerun relativ leicht käuflich erworben werden, weshalb der Be-
weiswert zum Vornherein relativ tief anzusetzen sei. Der Beschwerde-
führer habe diese Beweismittel anlässlich der Anhörungen nicht er-
wähnt, weshalb bereits alleine deshalb Zweifel an ihrer Echtheit be-
stünden. Es bleibe unklar, weshalb er diese Dokumente erst jetzt er-
wähne und ebenso, weshalb er sich nicht bereits viel früher um ihre
Beschaffung bemüht habe. Da die Dokumente teilweise ausgestellt
worden seien, als er sich noch im Heimatstaat befunden habe, sei da-
von auszugehen, dass er Kenntnis von ihnen gehabt habe. Vor diesem
Hintergrund erstaune sehr, dass er sie nicht bereits viel früher erwähnt
habe. Zudem stünden die Dokumente teilweise in Widerspruch zu
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seinen protokollierten Aussagen. So habe er damals geltend gemacht,
er sei Ende November/Anfang Dezember 2005 einmal in (...) gesucht
worden. Demgegenüber habe er nunmehr zwei im Dezember 2005 in
(...) ausgestellte Vorladungen eingereicht, wovon die eine von Ende
Dezember datiere. Ausserdem sei sehr unwahrscheinlich, dass die
kamerunischen Behörden Vorladungen für ihn ausgestellt hätten,
zumal er geltend gemacht habe, aus dem Gefängnis geflüchtet zu
sein. Allein deshalb wäre er eine landesweit gesuchte Person gewe-
sen. Im Weiteren enthielten die Vorladungen selbst Ungereimtheiten,
welche auf Fälschungen schliessen liessen. Namentlich sei die vom
18. Juni 2006 datierende Vorladung an einem Sonntag ausgestellt wor-
den, während bei derjenigen vom 10. Januar 2006 der Vorladungster-
min auf einen Sonntag falle. Sodann sei bei den meisten in (...)
ausgestellten Vorladungen der Name des Beschwerdeführers immer
an derselben Stelle korrigiert worden. Daraus würde offensichtlich,
dass alle diese Vorladungen zum gleichen Zeitpunkt erstellt und nach
der Feststellung dieser systematischen Verschreiber im Nachgang kor-
rigiert worden seien. Auch seien diese Vorladungen nicht ausreichend
vollständig ausgestellt worden, was sich namentlich aus den leer
gelassenen Rubriken für den Vorladungstermin ergeben würde. Bei
den Vorladungen mit Ausstellungsort (...) sei jeweils die Rubrik mit der
Vorladungsnummerierung freigelassen worden. Aufgrund dieser In-
dizien seien die eingereichten Vorladungen als Fälschungen zu qualifi-
zieren. Der Grossteil der weiteren nachgereichten Dokumente sei der
Vorinstanz zum Zeitpunkt des Entscheides beziehungsweise der ers-
ten Vernehmlassung bereits bekannt gewesen. Namentlich könne von
diesen Dokumenten nicht zwingend auf eine asylrelevante Verfolgung
geschlossen werden. Vor dem Hintergrund der vielen Unglaubhaftig-
keitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers und den bei-
gebrachten Dokumenten sei davon auszugehen, dass dieser in seinem
Heimatstaat keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürch-
ten habe.
I.
Am 12. Juni 2007 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik zum
Inhalt der Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 Stellung. Darauf wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer folgende
Dokumente zu den Akten: Bewilligung für eine Kundgebung vom
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19. April 2008 (in Kopie); (...) (Memorandum; in Kopie); zwei Ausgaben
der Zeitung „The Post“ vom 21. April 2008 und 5. Mai 2008; zwei Fotos
von der Kundgebung vom 19. April 2008. Dazu wird ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe am diesem Tag zusammen mit D.T. eine
Demonstration vor der kamerunischen Botschaft organisiert. Dabei sei
gegen eine Änderung der kamerunischen Verfassung protestiert
worden, welche es dem Staatspräsidenten ermögliche, sich mit
rechtswidrigen Mitteln an der Macht zu halten. Das Memorandum sei
an die heimatliche Botschaft und weitere Institutionen
beziehungsweise Stellen - darunter auch das BFM - abgegeben wor-
den und enthalte eine Anzahl Forderungen. Über die Kundgebung und
Enthüllungen der von D.T. und dem Beschwerdeführer gegründeten
„Cameroun Action Group for Change“ in der Diaspora habe die Tages-
zeitung „The Post“ umfassend und unter Nennung des Namens des
Beschwerdeführers berichtet. Im Zusammenhang mit diesen Presse-
mitteilungen sei der Onkel A.T. des Beschwerdeführers in (...) von der
Polizei abgeholt, während zweier Tage von der „police judiciaire“
festgehalten und dabei unter Misshandlungen aufgefordert worden,
dessen Adresse und Telefonnummer bekanntzugeben. Da er nur die
alte Telefonnummer gekannt hätte, habe er diese herausgegeben.
Dem provisorisch freigelassenen Onkel sei unmissverständlich klar ge-
macht worden, dass der Beschwerdeführer mit Konsequenzen rechnen
müsse. Er habe dem Beschwerdeführer geraten, die Schweiz aus Si-
cherheitsgründen zu verlassen. Aufgrund der den heimatlichen Behör-
den bekannten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei
dieser zusätzlich in flüchtlingsrechtlicher Weise gefährdet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
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Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird die Rückweisung der Sache an die Vorins-
tanz beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, in der angefochtenen
Verfügung seien verschiedene, am 26. Juni 2006 im vorinstanzlichen
Verfahren in Kopie eingereichte Dokumente nicht erwähnt worden, so
eine nationale Identitätskarte, eine Geburtsurkunde, ein SDF-
Mitgliedschaftsausweis, eine „Attestation de Militantisme“, ein
„Communiqué de Presse“, eine „Accréditation“ für seine Funktion als
Wahlbeobachter, ein Maturitätszeugnis, ein „Certificat de Probation“
und ein „Brevet d'Etudes du Premier Cycle du Second Degré“. Der Be-
schwerdeführer habe bereits seinen Onkel und seinen Cousin zwecks
postalischer Nachsendung der Originale kontaktiert. Diese würden bei
Erhalt unverzüglich nachgereicht. Indem das BFM diese Dokumente
nicht erwähnt habe, habe es diese nicht rechtsgenüglich gewürdigt. In
Lichte dieser Tatsachen beruhe die Feststellung der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer habe lediglich Beweismittel zur allgemeinen Situa-
tion eingereicht, auf eben diesem mangelhaft festgestellten Sachver-
halt. Zudem sei die Argumentation der Vorinstanz betreffend die Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht stichhaltig.
Zumal die zahlreichen von der Vorinstanz nicht gewürdigten Beweisdo-
kumente sehr wohl geeignet seien, die Darlegungen des Beschwerde-
führers in einem glaubwürdigen Licht erscheinen zu lassen, habe die-
se eine einseitige Würdigung des Sachverhalts vorgenommen und da-
mit Art. 7 AsylG verletzt.
Diesbezüglich ist vorweg auf die Ausführungen in der der Vernehmlas-
sung des BFM vom 22. September 2006 (vgl. Sachverhalt, Bst. E) zu
verweisen, welche sich als zutreffend erweisen, wogegen der Be-
schwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2006 ledig-
lich die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde wiederholt.
Zudem wurde in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt,
dass der Beschwerdeführer in einem der Dokumente zwar namentlich
erwähnt werde, was jedoch nicht notwendig auf eine Suche nach ihm
schliessen lasse. Insgesamt ergibt die Überprüfung der Akten, dass
durch die Vorinstanz weder der rechtserhebliche Sachverhalt ungenü-
gend erstellt noch dieser einseitig gewürdigt wurde. Mithin ist der
Rückweisungsantrag abzuweisen.
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4.2 In der Beschwerde wird sodann an der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen festgehalten, wozu auf die diesbe-
züglichen Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung im Einzelnen
eingegangen wird. Diese Erklärungen des Beschwerdeführers sind in-
des nicht geeignet, an der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbrin-
gen etwas zu ändern. So fällt vorweg auf, dass der Beschwerdeführer
gemäss der von ihm eingereichten „Accréditation“ SDF-Vertreter im
Wahlbüro Nr. 168 in Nkol-Nkoumou gewesen sein soll. Demgegenüber
bezieht sich der Artikel in der ebenfalls vom Beschwerdeführer einge-
reichten Tageszeitung „Le Messager“ vom 12. Oktober 2004 auf Ereig-
nisse im Wahlbüro Melen 8C. Darin werden diese auf eine Weise ge-
schildert, welche mit der Schilderung durch den Beschwerdeführer
nicht in Einklang zu bringen ist. So wird darin beispielsweise ausge-
führt, der Bezirksbürgermeister von Yaoundé 2 sei im Wahlbüro er-
schienen, als sich dort die Klagen gehäuft hätten. Dies wurde vom Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Asyl-
verfahren mit keinem Wort erwähnt. Sodann ist in diesem Zusammen-
hang darauf hinzuweisen, dass Nkol-Nkoumou im Bezirk Yaoundé 2
liegt, sich das Wahlbüro Melen 8C indes im Bezirk Yaoundé 6 befindet.
Weiter ist den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge
notorisch und wird unter anderem auch von der SFH bestätigt, dass
verschiedene kamerunische Zeitungen, darunter namentlich „Le Mes-
sager“ gegen Bezahlung gefälschte Artikel drucken, wobei meist nach
der Fertigstellung der offiziellen Ausgabe einer Zeitung eine Seite ver-
ändert wird, indem ein Originalartikel durch einen gefälschten Artikel
ersetzt wird (vgl. etwa Positionspapier der SFH vom 1. Oktober 2007:
Mitgliedschaft in Social Democratic Front, Auskunft der SFH-Länder-
analyse). Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass der Beschwer-
deführer in dem von ihm eingereichten Zeitungsartikel die Überschrift
der Seitenunterteilung von „Yaoundé 6“ auf „Yaoundé 2“ abändern und
im Text selbst seinen Namen einfügen liess. Mithin erweist sich dieses
Dokument als Fälschung. Da sich die Unregelmässigkeiten während
der kamerunischen Wahlen, auf die sich der Beschwerdeführer zur
Begründung seiner Verfolgungsvorbringen stützt und über welche in
„Le Messager“ berichtet wird, im Wahlbüro Melen 8C im Bezirk
Yaoundé 6 zugetragen haben, sind auch die in Kopie eingereichten
Communiqué de Presse und Communiqué Radio der SDF, welche sich
auf ein Wahlbüro in Nkol-Nkoumou im Bezirk Yaoundé 2 beziehen, als
Fälschungen zu qualifizieren. Dadurch, dass der Beschwerdeführer
zum Nachweis seiner Verfolgungsvorbringen gefälschte Dokumente
eingereicht hat, hat er erhebliche Zweifel an seiner persönlichen
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Glaubwürdigkeit hervorgerufen. Diese werden verstärkt durch weitere,
von ihm am 28. September 2006 im Beschwerdeverfahren eingereichte
Dokumente. Namentlich ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die
zwölf Vorladungen in der Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 durch die
Vorinstanz mit zutreffender Begründung als Fälschungen qualifiziert
wurden (vgl. Sachverhalt, Bst. H). Demgegenüber sind die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 12. Juni
2007 nicht geeignet, an der Fälschungserkenntnis etwas zu ändern.
Schliesslich bleibt, abgesehen von Ungereimheiten und Widersprü-
chen in den Aussagen des Beschwerdeführers, auf welche an dieser
Stelle nicht näher einzugehen ist, auch in Berücksichtigung der Aus-
führungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben nicht nach-
vollziehbar, weshalb er als angeblich durch die heimatlichen Behörden
gesuchte Person während seines Aufenthalts in (...) das Gelände der
kamerunischen Botschaft als Nachtquartier auswählte und sich den
gefälschten swasiländischen Reisepass auf seine eigenen Personalien
ausstellen liess. Ein solches Verhalten ist mit demjenigen einer
tatsächlich durch die heimatlichen Behörden verfolgten Person
keinesfalls vereinbar.
4.3 Nach dem Gesagten vermag die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Verfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
zu genügen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren
Eingaben einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt gestützt auf die vom Be-
schwerdeführer bis zur Ausreise aus Kamerun geltend gemachten Vor-
bringen zu Recht abgewiesen.
4.4 Soweit sich der Beschwerdeführer gestützt auf exilpolitische Akti-
vitäten auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft (vgl.
Sachverhalt, Bst. J), ist Folgendes festzuhalten: Subjektive Nachflucht-
gründe sind dann anzunehmen wenn eine asylsuchende Person erst
durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen
erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 2000
Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). Nach der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts können exilpolitische Aktivitäten nur dann
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zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird,
dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-3894/2006 vom 25. September 2008,
D-6103/2006 vom 18. Juli 2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008,
D-7379/2007 vom 6. März 2008). Es bleiben damit die Anforderungen
an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu ver-
stehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgrün-
de missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995
Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom
4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend,
welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre
exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
4.4.1 Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich auf einem der beiden
eingereichten Fotos, eine Mütze tragend, zusammen mit anderen De-
monstranten abgebildet sein, so vermöchte er daraus noch nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten. Sodann wird zwar in den beiden im Be-
schwerdeverfahren eingereichten Ausgaben von „The Post“ eine Per-
son namens (...) beziehungsweise (...) erwähnt. Dabei handelt es sich
indes nicht um den vom Beschwerdeführer im schweizerischen
Asylverfahren verwendeten Namen. Im Weiteren liegt das von (...)
verfasste Memorandum nur in Kopie vor. Nachdem die persönliche
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits nachhaltig erschüttert
ist (vgl. E. 4.2) bestehen erhebliche Zweifel daran, ob das
Memorandum von ihm tatsächlich mitunterzeichnet und unter anderen
an Vertreter der kamerunischen Behörden weitergeleitet wurde. Selbst
wenn Letzteres zutreffen sollte, handelt es sich beim Vorbringen des
Beschwerdeführers, sein Onkel A.T. sei, nachdem die heimatlichen
Behörden unter Nennung seines Namens über die Demonstration vom
19. Oktober 2008 vor der kamerunischen Botschaft in Bern sowie die
weiteren Enthüllungen berichtet hätten, zuhause in (...) von der Polizei
abgeholt und während zweier Tage von der „police judiciaire“
festgehalten und zur Herausgabe von Adresse und Telefonnummer
des Beschwerdeführers aufgefordert worden, woraufhin er schliesslich
dessen alte Telefonnummer bekanntgegeben habe, lediglich um eine
Behauptung, zumal nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar ist, wie
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A.T. als Onkel des Beschwerdeführers hätte identifiziert werden
können.
4.4.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die
geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind,
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen,
weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling zu anerkennen ist.
An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen
in den Eingaben noch die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismit-
tel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese
weitergehend einzugehen.
4.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten
Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch
daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
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hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun - sollte er tatsächlich
von dort stammen - ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
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S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritanni-
en, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I,
S. 327 ff.). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben
unter Ziff. 4 der Erwägungen ausgeführt wurde - die geltend gemachte
Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Der Versuch des seit 1982 ununterbrochen als Präsident amtie-
renden Paul Biya, mit einer Verfassungsänderung die bisherige Amts-
zeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, führte gegen Ende
des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen Spannungen. Die Un-
zufriedenheit grosser Teile der Bevölkerung wurde durch die stark an-
gestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere durch die Preiser-
höhung beim Treibstoff, verstärkt. In der Folge kam es zwischen dem
23. und dem 29. Februar 2008 zuerst in (...) und dann auch in Yaoundé
sowie in verschiedenen anderen Städten im Westen Kameruns zu
blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Si-
cherheitskräften; die Unruhen forderten - je nach Quelle - zwischen 24
und gut 100 Todesopfer. Nach Zugeständnissen seitens der Regierung
(etwa durch die Befreiung von Abgaben auf verschiedenen lebensnot-
wendigen Gütern oder durch die Vergünstigung von Treibstoff für Taxis)
beruhigte sich die Lage wieder. Auch die am 11. April 2008 erfolgte,
die Amtszeitbeschränkung für Staatschefs betreffende Verfassungsän-
derung löste keine neuen Unruhen aus. Bezüglich Kamerun kann dem-
nach im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer
Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde,
gesprochen werden.
Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersichtlich,
welche den Vollzug der Wegweisung nach Kamerun als unzumutbar
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erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer ist noch jung,
spricht neben seiner (...) Muttersprache auch (...) und (...), verfügt
über eine abgeschlossene Ausbildung als (...) und Berufserfahrung als
(...) sowie über ein Beziehungsnetz in Kamerun, wo sich seinen
Angaben zufolge (...) aufhalten. Es sprechen auch keine
medizinischen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung.
6.3.2 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Weg-
weisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden.
6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen,
da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr nach Kamerun entgegenstehen könnten, und der Beschwer-
deführer verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die not-
wendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Doku-
mente, die missbräuchlich verwendet wurden, von der Beschwerdeins-
tanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt wer-
den. Die als gefälscht erkannten Dokumente - Communiqué de Pres-
se, Communiqué Radio, Zeitung „Le Messager“, zwölf Vorladungen -
werden eingezogen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
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richt [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuwei-
sen, da sich die Beschwerde - nicht zuletzt aufgrund der Einreichung
zahlreicher als gefälscht erkannter Dokumente, mit denen der Be-
schwerdeführer seine behauptete Flüchtlingseigenschaft unlauter
nachzuweisen versucht hat - als aussichtslos erwiesen hat.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die als gefälscht erkannten Dokumente - Communiqué de Presse,
Communiqué Radio, Zeitung „Le Messager“, zwölf Vorladungen - wer-
den eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (...)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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