Abtei lung IV
D-6027/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Pakistan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni
2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6027/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 21. Mai 2006 auf dem Luftweg und gelangte am folgen-
den Tag via B._______ und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom
30. Mai 2006 im EVZ sowie der direkten Anhörung vom 15. Juni 2006
durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe sein neuntes Schuljahr
abgebrochen und sich im September 2005 den Mujaheddin
beziehungsweise der Gruppe Harkat-ul-Ansar angeschlossen. Bereits
nach der ersten Woche im Trainingslager von C._______ (D._______)
habe er keine Lust mehr verspürt, weiter dort zu bleiben, weshalb er
den Lagerleiter um die Erlaubnis gebeten habe, nach Hause gehen zu
dürfen. Dieses Gesuch sei ihm nicht bewilligt worden, und auch
mehrmaliges Nachfragen habe zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Stattdessen sei er geschlagen worden, und man habe ihn gezwungen,
das Training fortzusetzen. Ausserdem habe man ihm in Aussicht ge-
stellt, er werde nach der einjährigen Ausbildung zum Kämpfen in den
D._______ geschickt. In der Folge habe er einen Chauffeur, der ab
und zu Lebensmittel ins Trainingslager gebracht habe, darum gebeten,
seine Eltern über seinen Aufenthaltsort zu informieren. Nachdem der
Chauffeur zunächst abgelehnt habe, sei er dann aber bereit gewesen,
seinen Eltern eine Nachricht zu überbringen. Diese seien alsbald im
Lager erschienen und hätten den Lagerführer gebeten, ihren Sohn für
die Hochzeit seiner Schwester zu beurlauben. Nachdem dieser
Wunsch zunächst einmal abgelehnt worden sei, hätten seine Eltern
eine schriftliche Hochzeitsanzeige im Lager vorgelegt. In der Folge sei
er am 28. April 2006 für die Dauer von zwei Tagen beurlaubt worden,
um am 1. Mai 2006 doch noch an der Hochzeit seiner Schwester teil-
nehmen zu können. Indessen sei er nicht gewillt gewesen, nach der
Hochzeit wieder ins Lager zurückzukehren. Vielmehr habe er sich dazu
entschlossen, den Heimatstaat zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2006 – eröffnet am gleichen Tag – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an.
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Zur Begründung ihres Entscheids machte die Vorinstanz im
Wesentlichen geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers
bezüglich seines Beitritts zur Gruppe Harkat-ul-Ansar seien
widersprüchlich ausgefallen. So habe er einerseits erwähnt, er sei als
Siebenjähriger – im Jahre 1989 – zur Schule gegangen und habe
während des neunten Schuljahres zu den Mujaheddin gewechselt.
Andererseits habe er vorgebracht, er sei dieser Gruppe im September
2005 beigetreten. Tatsachenwidrig hingegen sei seine Aussage, die
Gruppe Harkat-ul-Ansar arbeite mit keinen anderen Gruppen
zusammen. Unsubstanziiert seien seine Vorbringen bezüglich seiner
Ausbildung im Lager und auch der Bewachung desselben. So könne er
die Waffen, an denen er angeblich ausgebildet worden sei, nicht richtig
beschreiben, und auch zur Bewachung des Trainingslagers könne er
nur unzureichende Angaben machen. Obwohl er in Judo ausgebildet
worden sein wolle, kenne er weder die Namen der Griffe noch die der
Würfe. Realitätsfremd sei zudem, dass er von der Umbenennung der
Gruppe Harkat-ul-Ansar nichts wisse. Dementsprechend könnten
seine Vorbringen nicht geglaubt werden.
C.
Mit Beschwerde vom 19. Juli 2006 beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2006 und
die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er schliesslich die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2006 teilte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, in-
nert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung die in Aussicht gestellten Be-
weismittel im Original und in eine Amtssprache übersetzt nachzurei-
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chen, verbunden mit der Androhung, andernfalls werde aufgrund der
übrigen Akten entschieden. Was die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses anbelange, so
werde über sie nach fristgemässem Eingang der Beweismittel bezie-
hungsweise nach Ablauf der angesetzten Frist befunden.
D.b Der Beschwerdeführer liess die ihm angesetzte Frist zur Einrei-
chung der von ihm in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweis-
mittel ungenutzt verstreichen.
D.c In der Folge wies der Instruktionsrichter der ARK mit Zwischen-
verfügung vom 23. November 2006 die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte
den Beschwerdeführer auf, bis am 8. Dezember 2006 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten.
D.d Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 4. Dezember 2006.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
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sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er habe sich in Bezug auf den Zeitpunkt seines
Beitritts zur Gruppe der Harkat-ul-Ansar nicht widersprüchlich ge-
äussert. Er sei vielmehr als kleiner Junge oft krank gewesen und habe
deshalb viele Schwierigkeiten in der Schule gehabt. Dementsprechend
habe er des Öfteren das Schuljahr wiederholen müssen und sei aus
diesem Grund im Jahre 2005 erst in der neunten Klasse gewesen. Be-
züglich seiner als tatsachenwidrig beurteilten Aussage, die Gruppe
Harkat-ul-Ansar arbeite mit keinen andern Gruppen zusammen, müs-
se er darauf hinweisen, dass er nur zum einfachen Kämpfer für diese
Gruppe ausgebildet worden sei. Er habe sich überhaupt nicht für die
Aktivitäten der Mujaheddin interessiert und auch nicht über ihre Allian-
zen und Benennungen informiert. Von einer Zusammenarbeit der Har-
kat-ul-Ansar mit anderen Gruppen habe er nichts bemerkt. Im Übrigen
habe er den genauen Tagesablauf, die Bewachung des Lagers, das
Aussehen und die Funktionsweise der Waffen erklären können. Die Ju-
dogriffe schliesslich seien im Lager nicht benannt, sondern lediglich
vorgeführt und von den angehenden Kämpfern erlernt worden.
5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen indessen
nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, weil es dem
Beschwerdeführer nicht gelingt, die zahlreichen Unstimmigkeiten aus-
zuräumen, etwa in Bezug auf den Zeitpunkt seines Beitritts zur Grup-
pe der Harkat-ul-Ansar. Der Beschwerdeführer wurde nämlich aus-
drücklich nach der Dauer des Schulbesuchs gefragt. Bei dieser Gele-
genheit führte er aus, er habe die Schule neun Jahre lang besucht,
"zuerst fünf Jahre Primarschule und dann vier Jahre Hochschule"
(A10/9 S. 2). Wenn seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur
Ausräumung des von der Vorinstanz festgestellten Widerspruchs zu-
treffend wären, hätte er die Dauer seines Schulbesuchs jedoch mit
sechzehn Jahre beziffern müssen, wie sich aufgrund seiner Angaben
zur Einschulung im Jahre 1989 (A10/9 S. 2) und dem Anschluss an die
Mujaheddin im September 2005 (A10/9 S. 3, A1/10 S. 5) ergibt.
Andererseits müsste er sich bereits im Jahre 1997 den Mudjaheddin
angeschlossen haben (A1/10 S. 5). Angesichts dieser chronologischen
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Diskrepanz in einem wesentlichen Punkt drängt sich der Eindruck auf,
der Beschwerdeführer konnte bei seinen Schilderungen nicht auf
Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen, sondern
hat eine Verfolgungssituation lediglich erfunden, um sich ein
Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Dieser Eindruck
erhärtet sich angesichts eines weiteren Widerspruchs. So machte der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 30. Mai 2006 im EVZ
geltend, er habe dem Chauffeur zweimal einen Zettel übergeben, auf
dem seine Heimadresse vermerkt gewesen sei, und ihn gebeten,
seine Familie zu informieren. Beide Male habe ihm der Chauffeur den
Zettel aus Angst zurückgegeben. Beim dritten Mal habe der
Beschwerdeführer geweint und den Chauffeur inständig gebeten, die
Eltern zu informieren, was dieser dann getan habe (A1/10 S. 6).
Demgegenüber stellte der Beschwerdeführer den Sachverhalt
anlässlich der Anhörung vom 15. Juni 2006 unter verschiedenen
Aspekten etwas anders dar: Er habe dem Chauffeur gesagt, er solle
seiner Familie etwas ausrichten. Der Chauffeur indessen habe die
Familie des Beschwerdeführers nicht über dessen Aufenthaltsort
informieren wollen. Trotzdem habe der Beschwerdeführer nicht
aufgegeben, sondern bei jeder Gelegenheit versucht, den Chauffeur
zu überreden. Zuletzt sei ihm dies gelungen, und der Chauffeur habe
ihm gesagt, er dürfe niemandem davon erzählen. Der Beschwerdefüh-
rer solle ihm eine Notiz mitgeben für seine Familie, und er werde diese
seiner Familie überbringen (A10/9 S. 3). Zwar hat der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der Befragung wie auch der Anhörung den Notizzettel
erwähnt, sich jedoch bezüglich des Zeitpunkts der erstmaligen
Verwendung wie auch in Bezug auf die Person, die zuerst an die
Übermittlung eines Notizzettels gedacht habe, widersprüchlich
geäussert. Da es sich bei der Überredung des Chauffeurs um ein
zentrales Ereignis handelt, bei dem der Beschwerdeführer selbst aktiv
geworden ist, lassen die Widersprüche auf die Unglaubhaftigkeit der
geltend gemachten Verfolgungssituation schliessen. Auch hat die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf weitere
Unstimmigkeiten hingewiesen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich,
auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift näher
einzugehen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten fotokopierten
Beweismittel entfalten im Übrigen keinerlei Beweiswert, dies umso
weniger, als die Identität des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen
ist.
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5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
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einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5 Es steht fest, dass Pakistan in den Monaten vor, während und un-
mittelbar nach den Parlamentswahlen vom 18. Februar 2008 eine Pha-
se erhöhter Gewalt durchlief. In der Zwischenzeit hat sich die Lage in-
dessen wieder soweit beruhigt, dass im heutigen Zeitpunkt nicht von
einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden
kann. Unter Berücksichtigung der politischen und wirtschaftlichen Ver-
hältnisse in Pakistan und der dortigen Sicherheitslage ist zu vernei-
nen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in sein Hei-
matland im heutigen Zeitpunkt einer konkreten Gefährdung im Sinne
der vorstehend genannten Bestimmung ausgesetzt wäre.
Es sprechen auch keine individuellen, in der Person des Beschwerde-
führers liegende Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Pakistan. In Anbetracht seiner unglaubhaften Schil-
derungen nicht zuletzt bezüglich seines Werdegangs lässt sich nicht
auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Es liegen
zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Pakistan aus Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation geraten würde. Im Weiteren verfügt er in Pakistan über ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das er bei Bedarf zurück-
greifen kann. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. Dezember
2006 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 4. Dezember 2006 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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