B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6027/2017
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. September 2017 / N (…).
D-6027/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______, gelangte eigenen Angaben zufolge am
20. April 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im damaligen Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 29. Ap-
ril 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu
den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) sowie am
11. September 2015 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er stamme aus dem Distrikt D._______ und habe dort bis zu seiner Flucht
mit seiner Grossmutter väterlicherseits gelebt. Er habe einen Universitäts-
abschluss in (…) absolviert und zuletzt als (…) gearbeitet. Seine Eltern,
zwei Schwestern sowie eine Tante und vier Onkel würden in der Schweiz
wohnen. Im Jahr (…) sei es zu einer grossen Razzia gekommen und alle
Leute im Dorf seien mitgenommen worden. Alle hätten an einem «Kopfni-
cker» vorbeigehen müssen, der Personen identifiziert habe. Seine zwei
Brüder hätten problemlos vorbeigehen können, er jedoch sei identifiziert
worden und habe dort warten müssen. Kurze Zeit danach habe er mit sei-
ner Mutter nach Hause gehen können. Ein Cousin sei damals ebenfalls
identifiziert und festgenommen worden und gelte seither als verschollen.
Im Zusammenhang mit dem Heldenfeiertag im Jahr (…) habe die Armee
den Studenten verboten, an der Feier teilzunehmen. Da er und andere Stu-
dierende sich dieser Auflage jedoch widersetzt hätten, seien sie festge-
nommen, befragt und erst nach einigen Stunden wieder freigelassen wor-
den. Armeeangehörige hätten ausserdem etwa im Jahr (…) wiederholt
nach dem Aufenthaltsort seines Vaters und seines verschollenen Bruders
gefragt. Trotz seines Studiums habe er keine Stelle bekommen, weshalb
er der Partei Tamil National Alliance (TNA) beigetreten sei und angefangen
habe, während den Wahlen für diese unentgeltlich zu arbeiten. Für die TNA
habe er Propaganda gemacht, Plakate geklebt und Flugblätter verteilt.
Deshalb sei er etwa Anfangs November 2014 einmal von zwei oder drei
Personen der Leute der Eelam People’s Democratic Party (EPDP) ange-
halten worden. Diese hätten ihm verboten, weiterhin für die TNA tätig zu
sein, und versucht, ihn für die Propagandaarbeit der EDPD zu gewinnen,
und ihm im Gegenzug Hilfe bei der Stellensuche angeboten. Am 20. No-
vember 2014 sei es ausserdem zu einem Vorfall gekommen: Als er in sei-
ner Wohngegend mit Bekannten vom (…) und vom (…) Flugblätter verteilt
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habe, seien EPDP-Leute gekommen, hätten sie geschlagen und wegge-
jagt. Obwohl er diesen Vorfall der TNA gemeldet und mit einem Parlamen-
tarier darüber gesprochen habe, sei nichts unternommen worden. Darauf-
hin sei er von den EPDP-Leuten zwei, drei Mal vergeblich zu Hause ge-
sucht worden. Über seine Grossmutter hätten sie ihm ausrichten lassen,
dass er in Schwierigkeiten geraten werde, falls er weiterhin für die TNA
arbeite, weshalb er sich schliesslich zur Flucht entschieden habe. Mit ei-
nem gefälschten beziehungsweise mit seinem eigenen Pass habe er Sri
Lanka verlassen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka fürchte er sich vor
Problemen vor allem wegen seines Auslandaufenthalts und seines Vaters.
Zur Stützung seiner Vorbringen legte er seine Identitätskarte, einen Ge-
burtsregisterauszug mit englischer Übersetzung (beides im Original), eine
Passkopie, eine Kopie des Studentenausweises sowie zwei Unterstüt-
zungsschreiben ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 18. September 2017 – eröffnet am 20. September
2017 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung und deren Vollzug an. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer
auf, die Schweiz bis am 13. November 2017 zu verlassen, andernfalls er
in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt
werden könnte.
Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus,
dass die geltend gemachte Festnahme infolge einer Razzia im Jahr (…)
als asylirrelevant einzustufen sei. Aus den Schilderungen gehe nicht her-
vor, dass diese Festnahme zu zukünftigen Verfolgungsmassnahmen ge-
führt habe, womit es sich um ein abgeschlossenes Ereignis handle. Auch
die kurzzeitige Festnahme im Jahr (…) während der Feier des Heldentages
vermöge das Kriterium der Asylrelevanz nicht zu erfüllen. So sei er lediglich
während einigen Stunden festgehalten und befragt worden. Anschliessend
sei er wieder freigelassen worden und habe unbescholten auf den Campus
zurückkehren können. Nach diesem einmaligen Vorfall habe er sodann bis
zur Ausreise nie wieder Kontakt mit der Armee gehabt. Dieses Ereignis sei
demnach ebenfalls als abgeschlossenes Ereignis zu qualifizieren. Die vor-
gebrachten Drohungen und die Gewaltanwendung durch Angehörige der
EPDP als Reaktion auf die Tätigkeiten für die TNA seien unglaubhaft ge-
schildert worden. Überdies seien auch keine hinreichenden Anhaltspunkte
für eine zukünftige Bedrohung ersichtlich. An dieser Einschätzung könnten
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auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel nichts än-
dern, da diesen der Charakter eines Gefälligkeitsschreibens zukomme. Es
seien ferner keine Risikofaktoren erkennbar, die bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen ver-
möchten. Ebenfalls würden keine individuellen Gründe gegen einen Weg-
weisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______
im Distrikt D._______ und habe bis zur Ausreise in der Nordprovinz bei
seiner Grossmutter gelebt, wo sich auch noch weitere Verwandten aufhal-
ten würden. Ausserdem verfüge der junge, gesunde Beschwerdeführer
über einen Universitätsabschluss und mehrere Jahre Berufserfahrung.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht.
Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung
des Willkürverbotes, eventualiter des rechtlichen Gehörs, eventualiter der
Begründungspflicht aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuali-
ter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei die Verfügung in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben
und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht
habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behand-
lung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das
Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen
tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Das SEM sei anzuweisen,
ihm sämtliche nicht öffentlich zugängliche Quellen aus dem Länderbericht
des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka zur Einsicht zukommen zu
lassen, und es sei ihm eine angemessene Frist zur anschliessenden Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe führte er im Wesentlichen
aus, der Umstand, dass er auch aufgrund der Verbindungen zu den Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) seines Vaters, dem in der Schweiz Asyl
gewährt worden sei, aus Sri Lanka haben fliehen müssen, werde in der
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angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt. Das SEM habe es un-
terlassen, die Asylakten seines Vaters beizuziehen oder ihn eingehend zu
den Fluchtgründen seines Vaters und deren Verbindungen zu seiner Flucht
zu befragen. Es ergebe sich somit die Situation, dass der Ursprung des
behördlichen Verfolgungsinteressens an ihm (dem Beschwerdeführer)
missachtet worden sei. Er habe an mehreren Stellen dargelegt, dass seine
Asylgründe mit denjenigen seines Vaters zusammenhängen würden und
dass auch weitere Familienangehörige aufgrund des LTTE-Hintergrunds
seines Vaters von den sri-lankischen Behörden behelligt worden seien. Für
das Vorliegen einer Reflexverfolgung spreche auch, dass die Mutter und
die Schwestern bereits in die Schweiz hätten fliehen müssen und ein Bru-
der von den sri-lankischen Sicherheitskräften mitgenommen worden sei.
Das SEM hätte zur vollständigen und korrekten Erstellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts auch die entsprechenden Asyldossiers der zahlrei-
chen anderen Verwandten in der Schweiz beiziehen müssen. Die vor-
instanzliche Argumentation, die früheren Verhaftungen aus den Jahren (…)
und (…) als abgeschlossene Ereignisse zu qualifizieren, würden den Er-
kenntnissen aus dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
1866/2015 widersprechen. Danach führe eine frühere Verhaftung im Falle
einer Rückschiebung nach Sri Lanka zu einer asylrelevanten Verfolgung.
Seine politischen Aktivitäten seien in den Länder- und Fallkontext zu stel-
len. Seine Vorbringen würden in ihrer Gesamtheit zu einer asylrelevanten
Verfolgung führen. Damit sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht voll-
ständig abgeklärt worden. Weiter sei die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM
bezüglich der geltend gemachten Verfolgungshandlungen durch die EPDP
im Herbst 2014 mangelhaft ausgefallen. Die Argumentation des SEM sei
zudem unzulässig, weil die für den Entscheid verantwortliche Sachbear-
beiterin die Anhörung nicht selber durchgeführt und dadurch auch keinen
persönlichen Eindruck von ihm habe. Die Glaubhaftigkeitsprüfung sei nicht
zuletzt haltlos, da er Beweismittel zu seinem politischen Profil und der da-
raus resultierenden behördlichen Verfolgung beigebracht habe. Dies ver-
letze den im Asylrecht geltenden Grundsatz des Vorranges des Beweises
vor der Glaubhaftmachung. Schliesslich habe das SEM ihm vor Erlass des
angefochtenen Entscheids kein rechtliches Gehör gewährt, obwohl die An-
hörung mehr als zwei Jahre zurückgelegen habe. Dadurch habe sich die
Konstellation ergeben, dass sich in der Zwischenzeit asylrelevante Sach-
verhalte ergeben hätten, die dem SEM beim Erlass der Verfügung nicht
bekannt gewesen seien. Er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt.
Da er nicht über die relevanten Hintergrundinformationen zur Situation in
Sri Lanka verfüge und zudem aus sprachlichen Gründen und Unvertraut-
heit mit den administrativen Abläufen nicht in der Lage gewesen sei, die
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Asylbehörden entsprechend zu informieren, könne sich das SEM auch
nicht auf die Mitwirkungspflicht berufen. Damit würden auch zentrale Emp-
fehlungen von Professor Walter Kälin missachtet werden, die dieser in sei-
nem Rechtsgutachten vom 24. März 2014 abgegeben habe. Im Weiteren
sei bei der vorgenommenen Glaubhaftigkeitsprüfung betreffend die Behel-
ligungen durch die Angehörigen der EPDP die Begründungspflicht verletzt
worden, da das SEM nicht dargelegt habe, welche zusätzlichen Informati-
onen es erwartet habe. Es wäre verpflichtet gewesen, ihm zusätzliche Fra-
gen zu stellen und ihm die Möglichkeit zur weiteren Stellungnahme zu ge-
ben. Es werde ausdrücklich verlangt, dass die Akten N (…) einer am (…)
(recte: …) nach Sri Lanka ausgeschafften Person beigezogen würden.
Der Beschwerde legte er mehrere Beweismittel, namentlich eine Ausweis-
kopie seines Vaters mit einer unterschriebenen Erklärung betreffend Ak-
tenbeizug, eine Ausweiskopie von E._______, eine Fotografie der Helden-
tafel bezüglich seiner im Kampf gefallenen Tante sowie einen Auszug aus
einem Video von einer exilpolitischen Tätigkeit, bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017 teilte die Instruktionsrich-
terin dem Beschwerdeführer das Spruchgremium vorbehältlich allfälliger
Änderungen durch Stellvertretungen bei Abwesenheiten mit. Hinsichtlich
des Antrags auf eine Bestätigung, dass der Spruchkörper zufällig zusam-
mengesetzt worden sei, verwies sie auf die betreffenden Bestimmungen
des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungs-
gericht (VGR, SR 173.320.1). Ferner wurde festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
könne, und zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten ein Kosten-
vorschuss erhoben.
E.
Am 17. November 2017 wurde der einverlangte Kostenvorschuss fristge-
recht geleistet. Gleichzeitig brachte der Beschwerdeführer vor, dass mit
dem Verweis auf das Geschäftsreglement der gestellte Antrag nicht behan-
delt sei, zumal dieses sowohl die Möglichkeit einer zufälligen als auch einer
beeinflussten Auswahl des Spruchgremiums vorsehe.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2018 wurde die Vorinstanz einge-
laden, eine Vernehmlassung einzureichen.
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Seite 7
G.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Februar 2018 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde und führte unter anderem aus, dass die Akten
zum Asylverfahren des Vaters sowie weiterer Verwandten des Beschwer-
deführers im vorliegenden Fall als unerheblich respektive ohne kausalen
Zusammenhang eingestuft und daher nicht beigezogen worden seien. Der
Beschwerdeführer habe auch keine zukünftig drohende Reflexverfolgung
wegen des familiären Hintergrundes aufzuzeigen vermocht. So würden
dem SEM keine konkreten Hinweise vorliegen, dass dem Beschwerdefüh-
rer aufgrund des LTTE-Hintergrundes des Vaters sowie des allgemeinen
familiären Hintergrundes konkrete Nachteile hätten entstanden sein sollen
oder er solche zu befürchten habe. Ein Bezug der Akten des Vaters sowie
weitere Abklärungen zum familiären Hintergrund seien dem SEM aufgrund
der Aussagen des Beschwerdeführers hierzu als nicht zwingend notwendig
erschienen. In Bezug auf das bemängelte Unterlassen einer Risikofakto-
renprüfung sei der Beschwerdeführer auf Punkt 2 der Verfügung verwie-
sen, wo diese ausführlich abgehandelt worden sei. An dieser Einschätzung
vermöchten auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte nichts
zu ändern, zumal sie auch keinen direkten Bezug zum vorliegenden Fall
aufweisen würden.
H.
Am 20. Februar 2018 replizierte der Beschwerdeführer und reichte weitere
Beweismittel ein. Dabei führte er namentlich aus, seine Vorbringen seien
unter dem Gesichtspunkt der Reflexverfolgung zu prüfen. Sodann erfülle
er aufgrund seiner sehr frühen Unterstützungsaktivitäten für die LTTE, sei-
nes Engagements für den Heldengedenktag im Jahr (…), seinen weiteren
Aktivitäten für die TNA sowie des exilpolitischen Engagements in den Au-
gen der sri-lankischen Behörden ein separatistisches Profil. Dieses komme
bedingt durch die Aufmerksamkeit, die ihm bei einer Rückschaffung nach
Sri Lanka sicher sei, zum Vorschein, weshalb er gefährdet sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten.
1.5 Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017 wurde dem Beschwer-
deführer das Spruchgremium mitgeteilt und auf das Geschäftsreglement
für das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Der Beschwerdeführer be-
antragte mit Eingabe vom 17. November 2017 indes erneut explizit die Be-
stätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers. Auf diesen
Antrag ist unter Hinweis auf das Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, das SEM habe den Anspruch
auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt sowie den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt.
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Seite 9
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der
Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht-
liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] auch das
Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die ge-
setzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht ver-
letzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärun-
gen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden
Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel
Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraus-
sichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können
(a.a.O.).
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
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zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (a.a.O. E. 3.3 m.w.H.).
Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim
Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich
die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und dies-
bezüglich Beweis führen konnte.
Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf
Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Ge-
hörs – verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur
dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungs-
weise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt
wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid
stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung
der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die
Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes
von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben,
sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28
VwVG). Dabei hat jeder Beschränkung des Einsichtsrechts eine konkrete,
sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen
voranzugehen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten
ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffe-
nen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei
der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto
intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (a.a.O.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die
Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und
entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche
Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzu-
bewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollstän-
dig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie
sie zustande gekommen sind (a.a.O.).
D-6027/2017
Seite 11
3.3 Zunächst ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die
Risikofaktorenprüfung nicht nur unvollständig, sondern auch inhaltlich
falsch ausgefallen ist. So führt das SEM einerseits aus, der Beschwerde-
führer habe Sri Lanka vor (…) Jahren und (…) Monaten verlassen (vgl. S. 6
der angefochtenen Verfügung), was vorliegend unzutreffend ist. Anderer-
seits erwägt es, dass die rund (…)jährige Landesabwesenheit keine Ge-
fährdung zu begründen vermöge (vgl. S. 5 der angefochtenen Verfügung).
Dies ist ein klarer Hinweis dafür, dass das SEM im Rahmen der Risikofak-
torenprüfung der erforderlichen Sorgfalt nicht nachgekommen ist, geht es
immerhin doch um die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Im Weiteren
wird nicht nur der Umstand, dass dem Vater in der Schweiz Asyl gewährt
wurde, unberücksichtigt gelassen, sondern auch die Begründung für des-
sen Asylgewährung – unterstellte Verbindungen zu den LTTE, im Kampf
für die LTTE gefallene Schwester, mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz,
mehrere Geschwister in der Schweiz, Folterspuren, finanziell gut situiert –
wird gänzlich ausgeblendet (vgl. Urteil des BVGer E-8649/2007 vom
21. November 2011 E. 5.4.6). Selbst wenn die Vorinstanz zum Schluss ge-
langt, dass der Beschwerdeführer insbesondere im Zusammenhang mit ei-
ner allfälligen Reflexverfolgung wegen seines Vaters keine asylrechtlich re-
levanten Vorfluchtgründe hat glaubhaft machen können, und sie sich des-
halb nicht veranlasst sieht, die entsprechenden Akten von Amtes wegen
beizuziehen, kommt sie nicht darum herum, die im Referenzurteil E-
1866/2015 genannten Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka umfassend und individuell zu prüfen (a.a.O.
E. 8.4). Gemäss dem Referenzurteil sind tatsächliche oder vermeintliche,
aktuelle oder vergangene familiäre Anknüpfungspunkte zu den LTTE in je-
dem Fall zu prüfen, zumal diese als Hauptrisikofaktor gelten (a.a.O.
E. 8.4.1). Der Beschwerdeführer legte seine Verwandtschaftsverhältnisse
bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich dar und machte zudem
auf Beschwerdestufe geltend, dass seine Tante für die LTTE gekämpft
habe, im Kampf gefallen sei und heute als Heldin gefeiert werde. Da Par-
teivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, bis zum Entscheidzeit-
punkt zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG), wäre das SEM
daher spätestens im Rahmen der Vernehmlassung gehalten gewesen,
seine Risikofaktorenprüfung zu ergänzen. Das SEM unterliess dies jedoch
nicht nur, sondern bekräftigte sogar seine – wie bereits dargelegt – fehler-
hafte Risikofaktorenprüfung mit einem Verweis auf die entsprechende Zif-
fer 2 der angefochtenen Verfügung. Im Weiteren wurde auch das – wenn
auch relativ niederschwellige – exilpolitische Engagement in der Schweiz
sowie die bisherigen Festnahmen in den Jahren (…) und (…), die vom
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Seite 12
SEM nicht bestritten wurden, in der Risikofaktorenprüfung nicht berück-
sichtigt.
3.4 Wie vorstehend ausgeführt, ergibt sich aus dem Untersuchungsgrund-
satz, dass die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we-
gen richtig und vollständig abklären muss. Indem es die Vorinstanz ver-
säumte, die vorliegend gegebenen Risikofaktoren umfassend unter dem
Gesichtspunkt der subjektiven Nachfluchtgründe zu prüfen, hat sie somit
den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
3.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt
der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und es recht-
fertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen bleibt
auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das
Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom
18. September 2017 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Fest-
stellung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung – unter
Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente – an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Angesichts des Verfahrensausgangs kann offengelassen werden, ob die
geltend gemachte Vorverfolgung als glaubhaft gemacht erscheint. Ebenso
ist auf die weiteren Anträge in der Rechtsmitteleingabe nicht einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 17. November 2017 in der Höhe von
Fr. 750.– geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
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Seite 13
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugespro-
chen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
gung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote einge-
reicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die
Beschwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt
werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten
pauschal auf Fr. 1’500.– festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerde-
führer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6027/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 18. September 2017 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– wird zurückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1’500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina von Wattenwyl